Entscheidungsdatum
26.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W123 2208703-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zl. 1200052008-180705445, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wurde am 19.07.2018 aufgrund des dringenden Verdachts von strafbaren Handlungen festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert.
2. Am 26.07.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erlassen.
3. Mit Schreiben vom 31.07.2018 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. 96 Hv 103/18x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif.1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 8 (acht) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
6. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.10.2018. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Dauer des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV). Der Beschwerdeführer habe zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme abgeben können, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsvertretung gehabt habe. Daher gebe der Beschwerdeführer nunmehr an, in Österreich zwei Cousinen zu haben, zu denen er Kontakt pflegen würde. Der Beschwerdeführer bereue die begangenen Straftaten und sehe sein Unrecht ein. Allerdings sei die Höhe des Einreiseverbotes von acht Jahren unangemessen. Die belangte Behörde habe diese festgesetzte Höhe auch nicht ausreichend begründet. Es hätte daher mit einem Einreiseverbot mit einer niedrigeren Dauer das Auslangen gefunden werden können.
7. Der Beschwerdeführer reiste am 20.11.2018 unter Gewährung von Rückhilfe aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Kosovo aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz eines gültigen kosovarischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist ledig und gesund. Sein bisheriger Lebensmittelpunkt ist Kosovo. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über zwei Cousinen, wobei eine in Linz und eine in Baden wohnhaft ist; er pflegt zu ihnen Kontakt. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet bestehen nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Beschwerdeführer verfügte vor seiner Inhaftierung über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Ferner verfügte der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer wurde von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten, davon 12 (zwölf) Monate bedingt, verurteilt. Die Probezeit beträgt 3 (drei) Jahre.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Der Beschwerdeführer reiste am 20.11.2018 unter Gewährung von Rückhilfe aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Kosovo aus.
Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines Reisepasses sowie seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafbehörden fest.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sowie aufgrund der Angaben in der Beschwerde vom 29.10.2018.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der darin enthaltenen gekürzten Urteilsausfertigung.
Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus der vorsätzlichen Einreise in das Bundesgebiet zum Zwecke der Begehung einer Straftat und der damit veranschaulichten besonderen kriminellen Neigung.
Dass es sich bei Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".
Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" um das Doppelte.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes durch den Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, ist beizutreten.
Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig,
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Einhaltung von Rechtsvorschriften hinsichtlich des Schutzes von Vermögenswerten und der gesellschaftlichen Werte zuwidergelaufen.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren, das sich im oberen Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitrahmens von maximal 10 Jahren bewegt, steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Straftat und der vom erkennenden Strafgericht tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründen außer Relation.
Zudem war bei der Festsetzung des Einreiseverbotes - zugunsten des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK - zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid - über familiäre Anknüpfungspunkte, in Form zweier Cousinen, verfügt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass er zu diesen beiden Cousinen Kontakt pflege, ist es ihm jedoch zumutbar, dass entsprechende Kontakte für den Zeitraum des Einreiseverbotes durch Telefon und Internet sowie durch Besuche derselben in Kosovo vorübergehend aufrechterhalten werden könnten.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und der getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 5 (fünf) Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG die beantragte Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Zudem wurde der gegenständliche Antrag unter Vorbehalt einer nicht antragsgemäßen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gestellt. Da dem Hauptantrag des Beschwerdeführers, das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, stattgegeben wurde, konnte auch aus diesem Grunde die mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das Bundesverwaltungsgericht keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).
Schlagworte
Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Herabsetzung Körperverletzung strafrechtliche Verurteilung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2208703.1.00Im RIS seit
15.09.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020