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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Oktober 1996, Zl. 5/01-1096/3-1996, betreffend Zurückweisung eines Antrages um Bewilligung zur Verlängerung des Ausverkaufes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren hierüber eingestellt.
Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Oktober 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Bewilligung zur Verlängerung des Ausverkaufes an einem näher bezeichneten Standort als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 11. Jänner 1996 krankheitsbedingt zum Zwecke der Geschäftsauflösung die Ankündigung eines Ausverkaufes vom 15. Jänner 1996 bis 31. März 1996 bewilligt und gleichzeitig ausgesprochen worden, daß die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ("Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Handel mit Orientteppichen") per 31. März 1996 erlösche. Der Beschwerdeführer habe in der Folge mit Eingabe vom 31. Jänner 1996 seinen Antrag dahin abgeändert, daß die Ankündigung des Ausverkaufes vom 15. Jänner 1996 bis 30. Juni 1996 erfolgen könne. Diesem Antrag sei mit (dem im Instanzenzug ergangenen) Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. April 1996 insofern entsprochen worden, als dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Ankündigung des Ausverkaufes für die Zeit vom 15. Jänner 1996 bis 30. Juni 1996 erteilt worden sei. Die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers habe daher gemäß § 33e Abs. 1 des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes mit Ablauf des 30. Juni 1996 geendet. Mit Eingabe vom 21. Juni 1996 habe der Beschwerdeführer um eine neuerliche Verlängerung des Ausverkaufes angesucht. Im Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer zwar noch über die oben genannte Gewerbeberechtigung verfügt. Seit dem 1. Juli 1996 bestehe aber keine Gewerbeberechtigung mehr, sodaß der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die - am 27. November 1996 erhobene - Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer erachtet sich - seinem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Bewilligung der Verlängerung der Ankündigung des Ausverkaufes bis 20. Dezember 1996 verletzt.
Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verlängerung der Ankündigung des Ausverkaufes rechtswidrig gewesen wäre, so könnte im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers für den bereits verstrichenen Zeitraum nicht mehr entsprechen. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes mehr gegeben sein.
Solcherart ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, sodaß dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (vgl. die bei Mayer, B-VG2 (1997), 674, dargestellte hg. Judikatur).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 VwGG. Wenn eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wird, steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zu (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0017, und die hier zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040261.X00Im RIS seit
20.11.2000