Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §78 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des W in Nauders, vertreten durch Dr. L und Dr. W, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. September 1997, Zl. 314.600/5-III/A/2a/96, betreffend Abweisung eines Antrages nach § 78 Abs. 2 GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. September 1997 der Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung einer ihm mit rechtkräftigem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage, gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1994 abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 22. August 1985 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Badeanlage in einem näher bezeichneten Hotel unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt worden. Unter Punkt I Z. 22 sei - im Interesse des Arbeitnehmerschutzes - folgende Auflage vorgeschrieben worden:
"Die Fenster des Kosmetik- und Massageraumes sind über die ganze Außenwandlänge zu vergrößern. Die Lichtschächte müssen wenigstens 1,5 m breit sein und müssen bis wenigstens 1 m über den Fußboden der Arbeitsräume reichen. Die Abdeckung der Schächte ist aus licht- und luftdurchlässigem Material durchzuführen."
In der Folge habe der Beschwerdeführer um Abänderung dieser Auflage in mehrmals modifizierter Form angesucht, wobei sein Antrag in der zuletzt vorgenommenen Modifikation dahin gehe, die genannte Auflage durch folgende zu ersetzen:
"Es werden im Kosmetik- und Massageraum keine Lehrlinge beschäftigt und keine Jugendlichen, sonstigen Arbeitnehmern ist die Möglichkeit einzuräumen, nach je zwei Stunden Arbeitszeit eine Pause von 15 Minuten zu machen, in der der Kosmetik- und Massageraum verlassen werden kann. Diese Betriebs- und Pausenzeiten sind am Eingang zur Betriebsräumlichkeit anzuschlagen."
Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat sei Stellung genommen und darauf hingewiesen worden, daß die vorgeschlagene Auflage im Vergleich zur ursprünglich vorgeschriebenen zu einer Verringerung der bescheidmäßig getroffenen Vorsorge führe, weil bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflage eine natürliche Belichtung des gegenständlichen Arbeitsraumes während der überwiegenden Zeit des Jahres möglich sei. Gemäß § 8 Abs. 1 AAV müßten Arbeitsräume grundsätzlich ins Freie führende Lichteintrittsflächen besitzen, deren Summe mindestens 1/10 der Fußbodenfläche des Raumes betragen müssen. Mindestens eine etwa in Augenhöhe gelegene Sichtverbindung mit dem Freien in der Größe von mindestens 1/20 der Fußbodenfläche des Raumes müsse vorhanden sein. Abweichungen von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 AAV seien gemäß § 97 Abs. 2 AAV nur dann zuzulassen, wenn wichtige Gründe vorlägen, wie z.B. benötigte zusätzliche Arbeitsräume. Von wichtigen Gründen in diesem Sinne könne jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn der dem Gebot der natürlichen Belichtung von Arbeitsräumen widersprechende Zustand vom Arbeitgeber insofern selbst herbeigeführt worden sei, als er es unterlassen habe, alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Ausnahmeregelung zu ergreifen. Da der Beschwerdeführer gegen den Genehmigungsbescheid nicht berufen habe, er es jedoch verabsäumt habe, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, was im Zuge der Errichtung der Betriebsanlage jedenfalls möglich gewesen wäre, habe er diesen Zustand selbst zu verantworten. Es fehle daher an einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. einer Genehmigung von Abweichungen im Sinne des § 97 AAV, nämlich dem Vorliegen wichtiger Gründe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Genehmigung von Abweichungen im Sinne des § 97 AAV" verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, bei der Errichtung der Badeanlage sei auch ein Kosmetik-Massageraum adaptiert worden. Diese Räume befänden sich im Kellergeschoß des Hotels bzw. seien unterirdisch erbaut worden. Im Kosmetik- und Massageraum seien Fenster bzw. Lichtschächte vorhanden. Die AAV lasse aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den generellen Regelungen betreffend die Belichtung zu. Solche wichtigen Gründe seien im vorliegenden Fall gegeben, weil der in Verwendung stehende Raum die einzige Möglichkeit für den Beschwerdeführer darstelle, seinen Gästen Kosmetik und Massage anzubieten. Sonstige geeignete Räume stünden dem Beschwerdeführer für Kosmetik- und Massagezwecke nicht zur Verfügung. Der Massageraum könne bautechnisch und konstruktiv nicht anders angelegt werden. Hallenbad, Sauna, Massage- und Kosmetikraum müßten eine "natürliche" Einheit bilden. Dennoch habe es die belangte Behörde unterlassen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer andere Auflagen auferlegt werden könnten, um den Forderungen des Arbeitnehmerschutzes zu entsprechen. Der Umbau bzw. die Adaptierung entsprechend der vorgeschriebenen Auflage würde Kosten in Höhe von rund S 800.000,-- verursachen, die aber in keinem Verhältnis zum dadurch erzielbaren Erfolg stünden. Üblicherweise werde der Massage- und Kosmetikraum erst in den späten Nachmittagsstunden bzw. am Abend benützt, weil die Gäste tagsüber anderen Aktivitäten nachgingen. In den Wintermonaten - die Betriebsanlage liege in einem Wintersportort - würde eine natürliche Belichtung in den Nachmittags- und Abendstunden ohnedies nichts bringen; im Sommer fielen kaum Kosmetik- und Massagebehandlungen an. Im gegenständlichen Raum werde nicht 40 Stunden pro Woche durchgehend gearbeitet, sondern nur dann, wenn Gäste eine Kosmetikbehandlung oder Massage in Anspruch nähmen. Die vorgeschriebene Auflage sei unangemessen, weil in diesem Arbeitsbereich nur ein einziger Dienstnehmer und dieser nicht dauernd beschäftigt werde.
Gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
§ 78 Abs. 2 leg. cit. setzt somit voraus, daß aufgrund der Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustand die durch diesen Bescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird; hingegen ist die Behörde im Grunde dieser Bestimmung nicht ermächtigt, zu diesem Zweck andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0128).
Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, daß durch den Wegfall der (ursprünglich) vorgeschriebenen Auflage I 22 die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge verringert würde; geht er doch entsprechend seinem Antrag selbst davon aus, daß es der von ihm vorgeschlagenen Auflage bedürfe, um den Wegfall der vorgeschriebenen Auflage zu kompensieren. Wenn die belangte Behörde daher den Antrag des Beschwerdeführers, die ihm rechtskräftig vorgeschriebene Auflage durch eine andere Auflage zu ersetzen, abweislich beschied, so kann ihr - im Ergebnis - schon aus diesem Grunde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040235.X00Im RIS seit
20.11.2000