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Baurecht - WienNorm
AVG §66 Abs4Beachte
Rechtssatz
Hat sich eine Baueinstellung auf das gesamte Bauvorhaben erstreckt, ist eine neuerliche Baueinstellung bei Fortsetzung der Bauarbeiten unzulässig. (hier: während des Berufungsverfahrens) Anwendung des Verwaltungszwanges bei RK dieses Bescheides oder falls einer etwaigen Berufung eine aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001363.X02Im RIS seit
15.09.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020