RS Vwgh 1986/5/26 86/08/0024

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Veröffentlicht am 26.05.1986
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Index

Arbeitsrecht - AZG
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1
VStG §5 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/08/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2999/80 E 6. Dezember 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Das (konkrete) Vorbringen des Beschuldigten, er habe (um die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen) das in seinem Betrieb bei Ausnutzung aller ihm tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel Mögliche und Zumutbare getan, ist zur Führung eines ausreichenden Entlastungsbeweises geeignet. Bei der Prüfung dieser Frage hat die Behörde - hier im Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 16 Abs 2, 28 Abs 1 AZG - auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Arbeitsbedingungen des konkreten Betriebes, etwa auf dem Gebiet der Überstundenentlohnung, durch zwingende generelle Normen festgelegt sein können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080024.X08

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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