RS Vwgh 1986/5/26 86/08/0024

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Veröffentlicht am 26.05.1986
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Index

Arbeitsrecht - AZG
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28
VStG §22
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
VStG §9

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/08/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0380 E 12. Dezember 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Umschreibung des Täters und der Tatumstände bei einer Verwaltungsübertretung nach dem AZG unter Zugrundelegung der Rechtssätze des E eines VS Senates vom 13.6.1984, 82/03/0265:

a) Es bedarf der Angabe im Spruch, in welcher Eigenschaft einer Person eine Übertretung nach dem AZG zur Last gelegt wird (Arbeitgeber, Organ iSd § 9 VStG 1950, Bevollmächtigter).

b) Im Spruch des Straferkenntnisses ist nur der objektive Tatbestand (die Beschäftigung eines Arbeitnehmers unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften) zu umschreiben, nicht jedoch die subjektive Tatseite.

c) Zur Umschreibung der Tatumstände bei einem fortgesetzten Delikt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080024.X04

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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