TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/9 96/04/0056

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §127 Abs1 idF 1994/450;
ASchG 1972 §131 Abs1 idF 1994/450;
ASchG 1972 §93 Abs2 idF 1994/450;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der M-Warenhandelsges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. C und Dr. W, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Jänner 1996, Zl. 317.896/1-III/A/2a/96, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. Jänner 1996 erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Nahversorgungsmarktes an einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen, wobei die Auflagen Nr. 12 bis 20 die Gestaltung der Kassenarbeitsplätze regeln. Zur Begründung gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst den Inhalt der §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 GewO 1994 sowie des § 93 Abs. 2 ASchG (BGBl. Nr. 450/1994) wieder. Sodann führte er aus, er habe sich bei seiner Entscheidung im wesentlichen den klaren und eindeutigen Ausführungen des Arbeitsinspektorates für den

9. Aufsichtsbezirk angeschlossen, aus denen hervorgehe, daß die vorgeschriebenen Auflagen notwendig seien, um das im Sinne des § 2 Abs. 2 ASchG anzustrebende Ziel, Arbeitsplätze nach dem Stand der Technik und Medizin zu gestalten, zu erreichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von nicht erforderlichen Auflagen verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht sie im wesentlichen geltend, die auflagenmäßig vorgeschriebene Gestaltung der Kassenarbeitsplätze sei in dieser Form für den Arbeitnehmerschutz nicht erforderlich.

Der angefochtene Bescheid erweist sich schon auf Grund folgender Erwägungen als rechtswidrig:

Gemäß § 127 Abs. 1 ASchG (BGBl. Nr. 450/1994) sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen. Nach § 131 Abs. 1 leg. cit. ist dieses Gesetz - von ebenfalls hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - am 1. Jänner 1995 in Kraft getreten.

Der dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Antrag der Beschwerdeführerin stammt vom 24. August 1993. Entsprechend der Übergangsregelung des § 127 Abs. 1 ASchG ist auf dieses Verwaltungsverfahren somit noch das Arbeitnehmerschutzgesetz 1972, BGBl. Nr. 234, anzuwenden.

Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage den angefochtenen Bescheid, wie sich zweifelsfrei aus der Zitierung des § 93 Abs. 2 ASchG ergibt, weil das Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 lediglich 35 Paragraphe aufweist, neben der Gewerbeordnung 1994 auch auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994, stützt, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 96/04/0028). Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines näheren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040056.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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