RS Lvwg 2020/1/23 VGW-141/021/14423/2019/E

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §5 Abs2 Z2
NAG 2005 §51 Abs2

Rechtssatz

Gemäß Punkt A. 6. des Schlussprotokolls zum Fürsorgeabkommen liegen Gründe der Menschlichkeit, die einer Rückschaffung gemäß Art. 8 Abs. 1 Fürsorgeabkommen entgegenstehen, insbesondere dann vor, wenn hiedurch enge Bindungen im Aufenthaltsstaat, vor allem eine Familiengemeinschaft, getrennt würden (zu dem verfassungsrechtlich  gebotenen weiten Begriff des „Familienlebens“ vgl. etwa die Nachweise aus der Rechtsprechung de EGMR bei Mayer/Muzak, B-VG5, Anmerkung II 2 zu Art. 8 MRK).

Schlagworte

Personenkreis; Erwerbstätigeneigenschaft nicht erhalten geblieben; Fürsorgeabkommen; Gründe der Menschlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.021.14423.2019.E

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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