Entscheidungsdatum
26.04.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §92 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B. vom 12.4.2018 gegen die beiden Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, jeweils vom 15.3.2018, Zl. … und …, jeweils betreffend Kostenersatz gemäß § 92 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159/?1960, für das Entfernen von aus einem Fahrzeug ausgeflossener Flüssigkeit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr am 27.3.2017 und am 30.3.2017 in der Höhe von 914,75 Euro und 941,78 Euro, aufgrund Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 54 VwGVG vom 17.2.2020 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4.2.2020, Zl. VGW-251/082/?RP19/?6981/2018-2 und VGW-251/082/RP19/6982/2018,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs der Marke C. mit dem Kennzeichen W-.... Am Abend des 27.3.2017 war er im ... Wiener Gemeindebezirk zur D. unterwegs, als er bei der Kreuzung der E.-straße mit der F.-straße (abzweigende Einbahnstraße befahrbar von der E.-straße) wegen schlechter Straßenverhältnisse die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, von der Straße abkam, über die Böschung abrutschte und zwischen der Fahrbahn und dem südlich unterhalb verlaufenden Wanderweg zu stehen kam. Dabei wurde das Auto an der Unterseite durch einen Stein oder Baumstumpf bei der Benzinleitung bzw. beim Tank beschädigt, sodass Treibstoff austreten konnte, der sich dann auf dem Wanderweg sammelte und im Erdreich versickerte. Der Beschwerdeführer hat das Austreten von Flüssigkeiten aus seinem Auto nach dem Unfall möglicherweise nicht bemerkt, letztlich aber den Treibstoffverlust nicht unterbunden. Er verständigte einen privaten Abschleppdienst zur Bergung seines Fahrzeugs und verließ noch vor dessen Eintreffen die Unfallstelle.
Um 19:26 Uhr im weiteren Verlauf des Abends des 27.3.2017 alarmierte ein Passant die Berufsfeuerwehr Wien wegen ausgeflossenem Kraftstoff an der Kreuzung E.-straße mit der F.-straße. Ein Hilfeleistungslöschfahrzeug der Feuerwehrwache G. rückte aus und erreichte sechs Minuten später den Unfallort. Bei Eintreffen wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit einer Abschleppkette gesichert und ein Kunststoffbehälter zum Auffangen des ausfließenden Kraftstoffs unter das Fahrzeug gestellt. Die ebenfalls eingetroffene Polizei sperrte für die Dauer der Bergungsarbeiten die Straße. Die Feuerwehr zog das Fahrzeug mit der Abschleppkette etwa 1,5 m die Böschung hinauf, als sich dabei das umlaufende Blech der Abschleppöse des Fahrzeugs löste, weil sich das Fahrzeug an einem unter dem Auto liegenden Baumstumpf verhakt hatte. Das Ziehen wurde daraufhin eingestellt und das Auto in dieser Position nur mehr gesichert. In der Zwischenzeit traf das private Abschleppfahrzeug ein und hob das Auto des Beschwerdeführers auf seine Ladefläche. Währenddessen wurde um 20:31 Uhr das Kleingerätefahrzeug H. mit Einwegbehältern zu 60 Litern angefordert. Das verunreinigte Erdreich auf dem Wanderweg wurde auf einer Länge von ca. 4 bis 5 m mit Schaufel und Krampen entfernt und die verunreinigte Erde bei Eintreffen des Kleingerätefahrzeugs um 20:49 Uhr in fünf Einwegbehälter eingeladen und verhüllt. Aufgrund der Beschädigung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers beim Bergungsversuch der Feuerwehr erfolgte wie in solchen Fällen vorgesehen sofort vor Ort eine telefonische Meldung an die Dienstführung Branddienst und eine umfassende Aufnahme der Schädigung von Fremdeigentum.
Der Einsatz am Abend des 27.3.2017 wurde vom Hilfeleistungslöschfahrzeug um 22:15 Uhr beendet und dauerte somit 2 Stunden und 48 Minuten. Die Tätigkeiten der Feuerwehr zur Fahrzeugbergung und Reinigung der Unfallstelle dauerten 1 Stunde und 15 Minuten, auf die Schadensaufnahme vor Ort samt Wartezeit für die Befassung der Dienstführung Branddienst entfielen 1 Stunde und 33 Minuten. Der Einsatz des Kleingerätefahrzeugs H. endete um 21:24 Uhr und hatte eine Dauer von 53 Minuten.
Am Morgen des 28.3.2017 wurde das ausgehobene Erdreich zur Entsorgungsstelle der Wien Energie (Werk Simmeringer Heide) gebracht und als "ölverunreinigter Boden" in der dort gewogenen Menge von 140 kg übernommen und entsorgt. Wegen der Beschädigung bei der Fahrzeugbergung wurde in der Folge die Haftpflichtversicherung der Berufsfeuerwehr zwecks Schadensabwicklung verständigt und der Beschwerdeführer hiervon unter Weiterleitung der Schadensnummer informiert.
Am 30.3.3017 um 11:46 Uhr verständigte ein Passant die Feuerwehr wegen Benzingeruchs an der Kreuzung E.-straße mit der F.-straße. Das Hilfeleistungslöschfahrzeug der Feuerwehrwache G. rückte aus. An der Einsatzstelle um 11:52 Uhr angelangt konnte zunächst die konkrete Quelle der Geruchsbelästigung nicht festgestellt werden. Die Suche wurde ausgeweitet und eine Geruchsentwicklung durch verunreinigtes Erdreich auf dem Wanderweg an der vorgenannten Einsatzstelle vom 27.3.2017 lokalisiert. Um 12:19 Uhr wurde das Sondergerätefahrzeug der Hauptfeuerwehrwache H. nachalarmiert. Es brachte Einwegbehälter zum Einsatzort. Die Feuerwehrleute trugen verunreinigtes Erdreich im Umfang von zwei Einwegbehältern zu je 60 Liter ab, die das Sondergerätefahrzeug unmittelbar zur Entsorgung der Wien Energie (Werk Simmeringer Heide) übergab.
Die Einsatzdauer des Hilfeleistungslöschfahrzeugs am 30.3.2017 dauerte von 11:46 Uhr bis 12:47 Uhr und damit (auf die nächste volle Minute aufgerundet) insgesamt 1 Stunde und 2 Minuten, jene des Sondergerätefahrzeugs von 12:19 Uhr bis 13:52 Uhr und somit (ebenso aufgerundet) 1 Stunde und 34 Minuten.
Die Höhe der Einsatzkosten der Feuerwehr (ohne Einsatz eines Transportfahrzeuges oder eines Gerätes) ergibt sich aus der Einsatzdauer von der Alarmierung bis zum Wiedereinrücken für die kleinstmögliche Einheit eines nahegelegenen Einsatzfahrzeugs. Auf den Einsatzfahrzeugen befinden sich je nach Einsatzzweck alle notwendigen Materialien und Geräte, um ein breites Spektrum an Einsätzen adäquat und so schnell wie möglich abwickeln sowie alle Erstmaßnahmen treffen zu können. Dabei wird ein Minutensatz für jede Fahrzeugklasse festgelegt, der die tatsächlichen Kosten abbildet, die der Berufsfeuerwehr Wien für ein solches Fahrzeug entstehen. Der Betrag setzt sich aus den Faktoren Anschaffungswert des jeweiligen Fahrzeugs, Personalaufwand, Sachaufwand, Abschreibung sowie Verzinsung zusammen. Der Minutensatz für ein Hilfeleistungslöschfahrzeug beträgt 7,90 Euro, für ein Kleingerätefahrzeug 5,60 Euro und für ein Sondergerätefahrzeug 4,70 Euro. Für ein Einweggebinde mit Fassungsvermögen von 60 Litern wird ein Preis von 5,06 Euro verzeichnet.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den Akteninhalt unter Berücksichtigung des darin einliegenden umfassenden Schriftverkehrs der Parteien untereinander. Hinsichtlich des Unfallhergangs am 27.3.2017 und des Austritts von Treibstoff auf den Wanderweg unterhalb der F.-straße an der Stelle der Abzweigung in Zufahrtsrichtung zur F.-straße ist er gänzlich unstrittig.
Die Entfernung von verunreinigtem Erdreich infolge des Treibstoffausflusses auf dem Wanderweg, die Dokumentation des jeweiligen Einsatzgeschehens sowie der fachgerechten Entsorgung sind einerseits durch die schlüssigen schriftlichen Darstellungen über den Einsatz der Feuerwehr vor Ort und andererseits durch die entsprechenden Belege über die Entsorgungsleistung der Wien Energie umfassend dokumentiert und belegt. Die an der Unfallstelle offenbar auch noch zu einem späteren, nicht näher genannten Zeitpunkt vom Beschwerdeführer vorgefundenen Auto- bzw. Plastikteile widerlegen insoweit nicht die auf das ölverunreinigte Erdreich bezogenen Aufräumarbeiten der Feuerwehr am Wanderweg in den beiden zwei Tage auseinanderliegenden Einsätzen.
Der Beschwerdeführer hat nicht eingewendet, dass nur eine ganz geringfügige Menge an Treibstoff im Tank vorhanden gewesen oder ausgetreten sei und daher nur eine minimale Verunreinigung hätte verursachen können. Bei der Bergung seines Fahrzeugs am Abend des 27.3.2017 durch die Feuerwehr und den Abschleppdienst war er nicht mehr vor Ort. Die Entsorgung des verunreinigten Erdreichs konnte er daher aus eigenem nicht wahrnehmen. Die angeblich nachträglich aufgenommenen Fotos von der Unfallstelle hat er im verwaltungsbehördlichen Verfahren seinen E-Mails nicht beigefügt und auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Den eigenen Besichtigungs- und Aufnahmezeitpunkt hat er gar nicht genannt. Den Namen eines angeblich vorhandenen Zeugen hat er im gesamten Verfahren ebenso wenig bekannt gegeben. Zuletzt hat der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht sein Vorbringen weder in seiner Beschwerde noch in seiner Vorstellung konkretisiert.
Vielmehr richtet sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen in erster Linie gegen die bei der Bergung entstandenen Beschädigungen an seinem Fahrzeug, die jedoch von der belangten Behörde gar nicht in Abrede gestellt werden. Somit ergibt sich auch unter diesem Aspekt keine widersprüchliche Darstellung zu den beiden Einsätzen der Feuerwehr am Unfallort.
III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
III.1. Rechtlicher Rahmen
§ 92 Abs. 1 und 2 StVO hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:
"§ 92. Verunreinigung der Straße.
(1) Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.
(2) …
(3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden."
III.2. Rechtliche Beurteilung
Die Auferlegung eines Kostenersatzes nach § 92 Abs. 3 StVO setzt voraus, dass die verpflichtete Person gegen die ersten beiden Absätze dieser Vorschrift zuwidergehandelt, also fallbezogen eine relevante Verunreinigung einer Straße verursacht hat (maßgeblich ist hier § 93 Abs. 1 StVO).
Unter einem "Zuwiderhandeln" im Sinne des § 92 Abs. 3 StVO wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein mit einer Vorschrift in Widerspruch stehendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) verstanden. Auch ein nicht strafbares Zuwiderhandeln (z.B. ohne Verschulden) verpflichtet nach dem genannten Abs. 3 zur Kostentragung. Die für die Entfernung von Gegenständen oder für die Reinigung der Straße zunächst der Behörde entstandenen Kosten stellen für diese einen Schaden dar, für dessen Ersatzpflicht aber nicht jeder verantwortlich ist, der eine notwendige Bedingung dafür gesetzt hat. Der Schädiger hat vielmehr für den adäquaten Schaden einzustehen, der dann herbeigeführt ist, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (zuletzt VwGH 24.4.2013, 2009/02/0206; gleichlautend bereits VwGH 24.11.1977, 1037/76, mit Verweis auf seine Rechtsprechung zu § 89a Abs. 7 StVO und § 31 Abs. 3 WRG; sowie einschränkend für Verunreinigungen als Unfallfolge im Straßenverkehr Pürstl, StVO-ON15.00 § 92 (Stand 1.10.2019, rdb.at) Anm. 8).
Im vorliegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich der E.-straße mit der F.-straße. Das Auto des Beschwerdeführers geriet ohne Fremdeinwirkung außer Kontrolle, rutschte die Böschung hinab und kam dort zwischen der Fahrbahn und dem daneben bzw. unterhalb verlaufenden Wanderweg zu liegen. Die Verunreinigung entstand dabei nicht durch das unmittelbare Unfallgeschehen an sich, etwa durch wegschleudernde Fahrzeugteile oder aufbrechende Behälter, sondern war die Folge von austretendem Kraftstoff aus dem ungünstig auf einem Baumstumpf aufgesessenen Fahrzeug.
Bei dieser Sachlage muss dem Beschwerdeführer die Verunreinigung des Wanderwegs durch austretenden Kraftstoff aus seinem verunfallten Fahrzeug als adäquate Folge seines Handelns letztlich noch zugerechnet werden. Es ist weder als besonders unwahrscheinlich noch als Folge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen anzusehen, dass ein Fahrzeug von der Straße abkommt, insbesondere auf einer kurvenreichen Straße in der Dämmerung oder bei Nacht. Ein möglicherweise nicht erkennbarer ungünstiger Zustand der Straße mag das Unfallrisiko beeinflussen oder erheblich erhöhen, bewirkt aber nicht, dass mit schlechten Fahrbahnverhältnissen (insbesondere an kritischen Stellen eines Straßenverlaufs) nicht gerechnet werden müsste und ein Unfall als völlig unerwartetes Ereignis oder als Folge höherer Gewalt anzusehen wäre. Hier lag auch keine Fremdeinwirkung anderer Verkehrsteilnehmer vor, was allein oder im Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer ein verunreinigendes Verhalten seinerseits und damit ein Zuwiderhandeln gegen § 92 Abs. 1 StVO ausschließen könnte (insoweit anders VwGH 24.11.1977, 1037/76; ebenso nicht vergleichbar die Konstellation bei VwGH 24.4.2013, 2009/02/0206).
Der Beschwerdeführer hat zwar das Abschleppen seines Fahrzeugs veranlasst, das Austreten von Treibstoff bis zum Eintreffen der Feuerwehr aber nicht verhindert und die Reinigung des betroffenen Wegabschnitts nicht sichergestellt, also solche Handlungen unterlassen, die eine von seinem havarierten Fahrzeug ausgehende Verunreinigung hintanhalten würden (zur Verkehrssicherungspflicht OGH RIS-Justiz RS0075572; sowie OGH 15.12.1966, 2 Ob 302/66, SZ 39/214).
Ob den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Verunreinigung des Wanderwegs trifft, insbesondere ob das Abkommen des Autos von der Straße durch eine andere Fahrweise überhaupt hätte verhindert werden können oder ob der Beschwerdeführer das anschließende Austreten von Treibstoff in zumutbarer Weise hätte erkennen und unterbinden können, ist bei der vom Verschulden unabhängigen Ersatzpflicht gemäß § 92 Abs. 3 StVO rechtlich nicht maßgeblich (abermals VwGH 24.11.1977, 1037/76; sowie jeweils zu § 89a Abs. 7 StVO VwGH 12.4.1996, 95/02/0088; und VwGH 28.7.1995, 95/02/0129). Ein Elementarereignis wurde nicht eingewendet und ist beim festgestellten Sachverhalt auch nicht anzunehmen (VwGH 30.3.2001, 97/02/0167, im Kontext des § 89a StVO zum auch hier maßgeblichen Verursachungsprinzip).
Schließlich wird die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers nicht dadurch eingeschränkt, dass zur gänzlichen Beseitigung der Verunreinigung ein zweiter Einsatz der Feuerwehr aufgrund Benzingeruchs erforderlich geworden ist, weil solche Folgemaßnahmen zur vollständigen Wiederherstellung eines unbeeinträchtigten Zustands auch bei sorgfältigem Vorgehen keine untypische Folge darstellen (einschließlich der damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Erhebung der Schadensursache), sodass der Rechtswidrigkeitszusammenhang zur Schadensverursachung durch den Beschwerdeführer und damit die Zurechnung auch dieser Kosten an ihn nicht unterbrochen ist.
Austretender Treibstoff auf einer Straße, der die Entsorgung von Erdreich in einem Umfang von mehr als 140 kg erforderlich macht, geht über das allgemeine übliche Maß der Belastung durch den Kraftfahrverkehr hinaus, der ein Wanderweg neben einer Fahrbahn unterhalb einer Böschung in einem Außenbezirk am Rande des Stadtgebiets normalerweise ausgesetzt ist (VwGH 10.7.1986, 86/02/0053). Zudem kann eine von einer solchen Verunreinigung ausgehende Gefahr für die Sicherheit von Spaziergängern und Wanderern nicht verneint werden.
Der hier verunreinigte Wanderweg ist zudem als Straße im Sinne des § 92 Abs. 1 in Verbindung mit den Definitionen der StVO zu qualifizieren. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO sind Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nicht nur frei zugängliches öffentliches Gut, sondern auch ein Weg auf einem Privatgrundstück oder ein Parkplatz auf Privatgrund ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist wiederum zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (VwGH 13.4.2017, Ro 2017/?02/?0015, Rz. 8 f; VwGH 27.3.2017, Ra 2016/?02/?0270, Rz. 5; und VwGH 20.11.2013, 2011/?02/?0270).
Die nicht bestrittene Höhe des verrechneten Minutensatzes gestaffelt nach angefordertem Einsatzfahrzeug der Berufsfeuerwehr begegnet keinen Bedenken (und ist schon im Vergleich zu den mit Verordnung gemäß § 89a Abs. 7a StVO sonst festgelegten tariflichen Pauschalsätzen nachvollziehbar). Entsprechend der Verordnungsgrundlage haben in die festzusetzenden Bauschbeträge solche Kostenfaktoren einzufließen, wie sie auch in der Zusammensetzung des Minutensatzes erfolgt sind (§ 89a Abs. 7a StVO und die Pauschalbeträge in der Kundmachung der Verordnungen für Wien im LGBl. für Wien Nr. 56/2016 oder im ABl. der Stadt Wien Nr. 50/2016). Die Einsatzgruppengröße stellt in einer vorausschauenden Sicht bei Alarmierung die Handlungsfähigkeit der Feuerwehr am Einsatzort sicher und kann in rückblickender Betrachtung eine Kostenherabsetzung abhängig vom tatsächlichen Einsatzgeschehen nicht rechtfertigen.
Die belangte Behörde legte ihren Einsätzen jeweils eine vergleichbare und plausible Einsatzdauer sowie den Verbrauch von Einwegmaterial zu Grunde. Die sich daraus ergebenden Gesamtkosten wurden somit in zutreffender Höhe ermittelt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die beiden angefochtenen Bescheide zu bestätigen.
Eine Verhandlung war nicht beantragt und im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von ihrer Durchführung bei unstrittigem Sachverhalt zu den entscheidungswesentlichen Aspekten der Verunreinigung einer Straße durch Treibstoff aus einem verunfallten Fahrzeug abgesehen werden, sodass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Zusammenhang mit der Kostenvorschreibung für die Entfernung und Reinigung mit Treibstoff verunreinigter Verkehrsflächen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren.
Schlagworte
Verunreinigung der Straße; Kostenersatz; Ersatzpflicht; WanderwegEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.251.082.2174.2020.VORZuletzt aktualisiert am
14.09.2020