RS Lvwg 2020/4/26 VGW-251/082/2174/2020/VOR, VGW-251/082/2175/2020/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.04.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §92 Abs1
StVO 1960 §92 Abs3

Rechtssatz

Ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden an der Verunreinigung des Wanderwegs trifft, insbesondere ob das Abkommen des Autos von der Straße durch eine andere Fahrweise überhaupt hätte verhindert werden können oder ob der Beschwerdeführer das anschließende Austreten von Treibstoff in zumutbarer Weise hätte erkennen und unterbinden können, ist bei der vom Verschulden unabhängigen Ersatzpflicht gemäß § 92 Abs. 3 StVO rechtlich nicht maßgeblich (abermals VwGH 24.11.1977, 1037/76; sowie jeweils zu § 89a Abs. 7 StVO VwGH 12.4.1996, 95/02/0088; und VwGH 28.7.1995, 95/02/0129)

Schlagworte

Verunreinigung der Straße; Kostenersatz; Ersatzpflicht; Wanderweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.251.082.2174.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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