Entscheidungsdatum
28.04.2020Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §6 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 09.12.2019, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/..., mit welchem die für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 30.11.2019 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 36.253,87 gemäß § 24 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung zurückgefordert wurden,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ad I.
Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete der Magistrat der Stadt Wien die nunmehrige Beschwerdeführerin binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die für den Zeitraum von 1. Dezember 2016 bis 30. November 2019 aufgewendeten Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 36.253,87 zu ersetzen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Vermögen von EUR 69.329,54. Unter Abzug des Vermögensfreibetrages von EUR 4.427,35 verbleibe ein verwertbares Vermögen von EUR 64.902,19, welches zum Kostenersatz heranzuziehen sei. Der Betrag von EUR 36.253,87 sei seitens des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im bescheidgegenständlichen Zeitraum ausbezahlt worden. Die Voraussetzungen für den Kostenersatz nach § 24 WMG seien als erfüllt anzusehen.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin aus einem Verkehrsunfall im Jahr 2000 herrühre. Das deutlich höhere Vermögen von EUR 103.000,-- sei ihr als Schmerzengeld zugewendet worden. Seither habe sie die Hälfte ihres Vermögens verbraucht. Leistungen auf Grund von Schmerzengeld seien von der Anrechnung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ausgenommen. Daher werde die Behebung des gegenständlichen Bescheides in eventu Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz beantragt.
Zur Klärung des Sachverhaltes und Erörterung der Rechtslage führte das Verwaltungsgericht Wien am 2. März 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Während die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Erwachsenenschutzvertreter, auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde verwies, vertrat der Vertreter der belangten Behörde die Ansicht, dass Ersparnisse wie im vorliegenden Fall Vermögenswerte nach § 12 Abs. 2 Z 2 WMG darstellen würden.
Zur Beschaffung der aktuellen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Die beiden Verfahrensparteien verzichteten auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung und auf die Verkündung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien.
Mit Schreiben vom 3. März 2020 und vom 11. März 2020 legte der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin deren Vermögenswerte folgendermaßen dar:
? Girokonto bei der … Bank mit dem IBAN: AT ... und einem Kontostand per 28. Februar 2020 von EUR 3.042,74,
? Bausparvertrag bei der Bausparkasse …, Vertragsnummer ..., mit einem Kontostand per 31. Dezember 2018 von EUR 7.286,60,
? Wertpapierdepot bei der D. mit der Nr. ... und einem Kurswert per 31. Dezember 2019 von EUR 51.061,65;
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Nach § 6 Z 3 WMG haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WMG ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Gemäß § 10 Abs. 6 Z 2 WMG ist Schmerzengeld von der Anrechnung ausgenommen.
Gemäß § 12 Abs. 1 WMG ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen.
Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten nach § 12 Abs. 2 WMG unbewegliches Vermögen (Z 1) und Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte (Z 2) als verwertbar.
Gemäß § 12 Abs. 3 WMG gelten als nicht verwertbar:
1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.
§ 24 WMG lautet folgendermaßen:
„Kostenersatz bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener
Erwerbstätigkeit stammt
§ 24.
(1) Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt dabei einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung nicht aus.
(2) Ersatzpflichtig sind alle Personen, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben, soweit sie nach Zuerkennung der Leistung zu Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen, unabhängig davon, ob sie Hilfe empfangen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Monats, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
(4) Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Wiener Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.
(5) Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(6) Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.“
Der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 3 Z 5 WMG iVm § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 (WMG-VO 2020), LGBl. für Wien Nr. 67/2019, beträgt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien EUR 4.586,75.
Auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes, des Beschwerdevorbringens sowie des vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin bezog laufend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin beantragte am 21. Oktober 2019 Leistungen der Mindestsicherung nach dem Mindestsicherungsgesetz. Im Antrag ist angegeben, dass die Beschwerdeführerin Mindestsicherung bezieht. Über Aufforderung der Behörde gab der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin folgende Vermögenswerte bekannt:
„EUR 2.950,82 auf … Bank Girokonto AT ...
(Stand 31.05.2019)
EUR 7.286,60 auf … Bausparvertrag Nr. ...
(Stand 31.12.2018)
EUR 7.286,60 auf … Bausparvertrag Nr. ...
(Stand 31.12.2018)
EUR 51.805,52 auf D. Wertpapierdepot Nr. ...
(Stand 31.03.2019)“
Dieses Guthaben stammt zum Teil aus der Zuwendung von Schmerzengeld, zumal die Beschwerdeführerin Opfer eines Verkehrsunfalles war. Darüber hinaus hat sich dieses Vermögen aber auch durch sparsames Haushalten mit den Leistungen der öffentlichen Hand – darunter auch die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – ergeben. Dazu wurden im Verfahren entsprechende Unterlagen vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und bewohnt in Wien, C.-gasse, eine Wohnung. Ein Antrag auf Mietbeihilfe wurde nicht gestellt. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund ihres geistigen und körperlichen Zustandes arbeitsunfähig. Sie bezieht lediglich Leistungen der öffentlichen Hand
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes:
Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die Ersparnisse der Beschwerdeführerin ein im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 WMG verwertbares Vermögen darstellen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen gelten nach der klaren Anordnung des § 12 Abs. 2 Z 2 MSG Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen (vgl. VwGH v. 27.05.2014, Ro 2014/10/0064). Die zuletzt genannte Bestimmung enthält insbesondere keine Ausnahme für Mittel, die nicht mit der Absicht eines Geldvermögensaufbaus aufbehalten, sondern lediglich an zugeflossenen Mitteln nicht sofort verbraucht werden (VGW vom 30. Juli 2015, GZ: VGW-141/043/5372/2015-4).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen (vgl. VwGH vom 31. Mai 2006, Zl. 2003/10/0203, vom 29. April 2002, Zl. 98/03/0289 u. a.) der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln; es ist nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind sie als Vermögen im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. Auch ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen kann die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden. Gleiches muss für andere gemäß § 11 Abs. 2 WMG erhaltene Leistungen, wie im vorliegenden Fall auch die Wohnbeihilfe gelten.
Eine wie von der Beschwerdeführerin argumentierte Ausnahmeregelung sieht das Gesetz - wie bereits ausgeführt – nicht vor, auch wenn die Ersparnisse aus Zahlungen stammen, die bei laufendem Bezug nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sind. Keineswegs soll die Beschwerdeführerin bestraft werden, doch sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zweckentsprechend einzusetzen und stellen keineswegs eine Möglichkeit zur Anhäufung von Vermögen dar. Übersteigen angesparte Vermögenswerte den Vermögensfreibetrag gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 iVm § 12 Abs. 3 Z. 5 WMG und § 3 WMG-VO, die - wie im hier vorliegenden Fall – nicht aus eigener Erwerbsmäßigkeit stammen, so sind sie zu verwerten und auf dem Anspruch auf Mindestsicherung anzurechnen. Dabei ist unbeachtlich, ob dieses Vermögen durch privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Bankinstitut über einen längeren Zeitraum gesperrt ist, zumal diese Vereinbarung nicht die Verfügbarkeit an sich ausschließt, sondern vielmehr einen Verlust der vereinbarten Zugewinne und Prämien bewirkt. Dass dies unwirtschaftlich erscheint, ist bei der Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens bzw. als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand nicht relevant.
Nach dieser Judikatur stellen also Ersparnisse, die - wie im gegenständlichen Fall auch aus der Gewährung von Schmerzengeld gebildet wurden - ein Vermögen dar, aus dem Ersatz für Aufwendungen des Sozialhilfeträgers zu leisten ist. (vgl. UVS Wien vom 8. Mai 2012, Zl. UVS- SOZ/43/14903/2011, bestätigt durch VwGH vom 25. April 2014, Zlen. 2013/10/0066-0067).?
Unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages gemäß § 12 Abs. 3 Z 5 WMG und § 3 WMG-VO verbleibt der Beschwerdeführerin ein verwertbares Vermögen, welches nach den Bestimmungen des § 24 WMG zum Kostenersatz heranzuziehen ist.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. April 2020, Zl. VGW-141/43/2060/2020, wurde über die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs dahingehend entschieden, als diese Abweisung auf Grund des Vermögens der Beschwerdeführerin bestätigt wurde. In Anbetracht der Höhe des Vermögens der Beschwerdeführerin hindert diese Entscheidung die Bestätigung des Kostenersatzbescheides ebenso wenig, zumal trotz Kostenersatz der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Vermögen von EUR 20.550,37 zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verbleibt.
Der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß keine Folge zu geben.
Ad II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
verwertbares Vermögen; Ersparnisse; Vermögensfreibetrag; KostenersatzAnmerkung
VfGH v. 23.2.2021, E 2378/2020; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.043.265.2020Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021