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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der M-Gesellschaft mbH in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Juli 1997, Zl. 5/01-971/6-1997, 5/01-972/5-1997, betreffend Berichtigung eines Bescheides in einem Verfahren gemäß § 345 Abs. 9 Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Februar 1997 wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 19. August 1994 und vom 18. August 1994 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 46 Abs. 2 und 3 sowie § 45 Abs. 9 GewO 1994" keine Folge gegeben.
Gegen diesen (am 19. Februar 1997 erlassenen) Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 12. April 1997, B 739/97-3, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab. In der Begründung dieses Beschlusses wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin rüge (in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) einen offenkundigen Schreibfehler, nämlich ein ziffernmäßiges Fehlzitat einer zu Recht angewendeten Bestimmung. (Gegen den genannten Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Februar 1997 wurde von der Beschwerdeführerin keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben).
Mit Bescheid vom 2. Juli 1997 berichtigte der Landeshauptmann von Salzburg seinen Berufungsbescheid vom 14. Februar 1997 von Amts wegen dahingehend, daß im Spruch dieses Bescheides die Gesetzesstelle nicht "§ 45 Abs. 9 GewO 1994" sondern richtig "§ 345 Abs. 9 GewO 1994" zu lauten habe.
Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darlegung der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG aus, der Behörde sei auf Grund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. April 1997 bekannt geworden, daß infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers im Bescheidspruch eine nicht existierende Gesetzesstelle (§ 45 Abs. 9 GewO 1994) als angewendete Gesetzesstelle angeführt worden sei. Sowohl aus der Einleitung des Bescheides als auch aus der Bescheidbegründung ergebe sich eindeutig, daß nur die Bestimmung des § 345 Abs. 9 GewO 1994 gemeint sein konnte. Der Bescheidspruch sei daher entsprechend zu berichtigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "gemäß § 38 AVG, daß die Behörde eine Vorfrage entweder selbst prüfen muß oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage aussetzen muß" verletzt. Sie bringt vor, die Gewerbeausübung (sowohl in M als in H und K) sei ihr vor allem mit der Begründung untersagt worden, daß die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliege. Sie habe die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 358 GewO dahin beantragt, daß die Anlage keiner Genehmigung bedürfe. Dieser Feststellungsbescheid sei aber bisher nicht ergangen. Die belangte Behörde hätte daher entweder das Verfahren bis zur Erlassung des Feststellungsbescheides aussetzen oder selbst prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 358 GewO vorlägen.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1997 wurde ausschließlich ein offenkundiger - nach der Einleitung des Spruches und den Inhalt der Begründung des unberichtigten Bescheides für jedermann erkennbarer - Schreibfehler im Spruch des Berufungsbescheides vom 14. Februar 1997 berichtigt. Durch diese Berichtigung wurde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch nicht (nachträglich) die Möglichkeit eröffnet, über die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG bzw. den Gegenstand des angefochtenen Berichtigungsbescheides hinaus nunmehr eine Überprüfung des vor dem Verwaltungsgerichtshof unangefochten gebliebenen unberichtigten Bescheides vom 14. Februar 1997 zu erlangen. Denn durch den angefochtenen Berichtigungsbescheid vom 2. Juli 1997 wurde der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des unberichtigten Bescheides vom 14. Februar 1997 in keiner Weise geändert (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1956, Slg. N.F. Nr. 4082/A, und vom 18. November 1992, Slg. N.F. Nr. 13.740/A, sowie den hg. Beschluß vom 26. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10.309/A). Solcherart war demnach auf das nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG betreffende Beschwerdevorbringen nicht einzugehen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. März 1987, Zl. 87/05/0040). Daß die mit dem angefochtenen Berichtigungsbescheid erfolgte Berichtigung unzulässig gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den angefochtenen Berichtigungsbescheid daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040156.X00Im RIS seit
20.11.2000