TE Bvwg Erkenntnis 2015/10/20 W214 2105746-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2015
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Entscheidungsdatum

20.10.2015

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG 2000 Art2 §26 Abs1
DSG 2000 Art2 §4 Z4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W214 2105746-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.01.2015, Zl. DSB-D122.192/0001-DSB/2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 VwGVG ersatzlos behoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014 (B-VG) nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eingebrachten Beschwerde vom 20.07.2014 (dort eingegangen am 21.07.2014), eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner, die XXXX GmbH, (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) auf sein Ersuchen um Auskunftserteilung gemäß § 26 DSG 2000 von 17.05.2014 keine Auskunft erteilt habe. Seiner Beschwerde war ein an die mitbeteiligte Partei gerichtetes Auskunftsersuchen beigelegt, in dem der Beschwerdeführer auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-131/12 Bezug nimmt, woraus sich ergebe, dass das von der mitbeteiligten Partei vertretene Unternehmen, die XXXX ., durch die Tätigkeit als Suchmaschinenbetreiber als für die Verarbeitung von Daten zu diesem Zweck Verantwortlicher anzusehen sei. Die Verarbeitung von Daten für den Suchdienst erfolgte dabei u.a. im Rahmen der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Niederlassung, wobei ihre Tätigkeit speziell auf die Einwohner Österreichs ausgerichtet sei. Insbesondere sei die mitbeteiligte Partei als Vertreter der von dem von ihr vertretenen Unternehmen in Österreich gemeldeten Datenanwendung „ XXXX sowie zum XXXX genannt. Aus diesem Grund seien die Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG und die österreichischen Datenschutzbestimmungen auf die mitbeteiligte Partei bzw. das von ihr vertretene Unternehmen anwendbar. Des Weiteren wird § 26 DSG 2000 zitiert (unter anderem wird ausgeführt, dass die Auskunft sämtliche zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Übermittlungsempfänger, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen zu enthalten habe). Der Beschwerdeführer betonte in seinem Auskunftsbegehren, dass sich dieses auf sämtliche zu seiner Person verarbeiteten Daten beziehe.

2. Die mitbeteiligte Partei wurde von der belangten Behörde zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 22.08.2014 teilte die XXXX S XXXX GmbH dem Beschwerdeführer (in Kopie an die belangte Behörde) mit, dass die mitbeteiligte Partei keine Datensammlung über ihn führe. Die XXXX -Dienste würden von XXXX , betrieben. Entsprechende Fragen solle der Beschwerdeführer daher an die letztgenannte Gesellschaft richten. Die XXXX Datenschutzerklärung ( XXXX ) weise aus, welche Informationen, wie und zu welchen Zwecken von XXXX Inc. bearbeitet und an wen diese Informationen möglicherweise weitergegeben würden. Die mit seinem XXXX -Konto verbundenen Daten könne er über die Einstellungen in den jeweiligen Diensten einsehen. Außerdem habe er die Möglichkeit, das XXXX zu verwenden, welches ihm einen Überblick über die mit seinem XXXX verbundenen Daten gebe. Mit XXXX könne er Kopien von diesen Daten ziehen. Eine Löschung seines Kontos und aller damit verbundenen Informationen könne er über die Kontoverwaltung ( XXXX ) vornehmen.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer am 24.09.2014 eine Stellungnahme dazu ab und bemängelte insbesondere, dass die Stellungnahme, die ihm zugekommen sei, von der XXXX S XXXX GmbH und nicht von der mitbeteiligten Partei selbst stamme. Das Schreiben der XXXX S XXXX weise auch inhaltliche Mängel auf; in diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014, Rs C-131/12. Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um eine Niederlassung des Betreibers des XXXX -Suchdienstes, deren Tätigkeit auf die Einwohner Österreichs ausgerichtet sei. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch den Betreiber des XXXX -Suchdienstes erfolge somit im Rahmen der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei. Die Mitteilung, wonach die mitbeteiligte Partei „keine Datensammlung“ über ihn führe, sei somit unzutreffend.

Es werde daher der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge 1. feststellen, dass die mitbeteiligten Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, und 2. ihr auftragen, dem Beschwerdeführer eine vollständige, gesetzeskonforme Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu erteilen.

4. Die belangte Behörde forderte am 22.10.2014 die mitbeteiligte Partei auf, eine Auskunft im eigenen Namen zu erteilen.

5. Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2014 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:

„In Beantwortung ihres Auskunftsersuchens sowie auch gleichzeitiger Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde von 20.07.2014 teilen wir Ihnen mit, dass unsere Gesellschaft, die XXXX GmbH, keine Datenanwendung Ihre Person betreffend betreibt und daher auch keine Daten Ihrer Person speichert. Wir müssen daher ihr Auskunftsersuchen gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 negativ beantworten. Die XXXX -Dienste werden von der XXXX , betrieben. Ihr Auskunftsersuchen möchten Sie daher freundlicherweise an diese Gesellschaft richten.“

6. Im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2014 mit, dass er die Beschwerde aufrecht erhalte. Insbesondere berief er sich in diesem Schreiben abermals auf das Urteil des EuGH Rs C-131/12. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf eine inzwischen beschlossene Stellungnahme der Art. 29 Datenschutzgruppe von 26.11.2014, WP 225, die sich im Detail mit den Auswirkungen dieser Entscheidung auseinandergesetzt habe. Der Schwerpunkt in dieser Stellungnahme liege zwar auf der Geltendmachung des Rechts auf Löschung bzw. Widerspruch, im Kern beziehe sich diese aber auch auf die Geltendmachung sämtlicher Betroffenenrechte. Die Art. 29 Datenschutzgruppe führe treffend aus, dass die Feststellungen des EuGH im Lichte des europäischen Datenschutzrechtes verlangen würden, dass Betroffene ihre Rechte gegenüber den nationalen Niederlassungen des Suchmaschinenbetreibers geltend machen könnten. Es liege in der Verantwortung der nationalen Niederlassungen von Suchmaschinen, sich um die Behandlung von Begehren Betroffener zu kümmern.

7. Mit Bescheid vom 20.01.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück.

Darin stellte die belangte Behörde fest, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei zur Erteilung der Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zuständig und verpflichtet gewesen bzw. dazu verpflichtet sei. Weiters stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2014 Auskunft von der mitbeteiligten Partei verlangt habe. Das Auskunftsersuchen sei ohne Antwort geblieben. Die mitbeteiligte Partei habe auf Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.10.2014 eine Stellungnahme abgegeben, in der sie ihre Zuständigkeit zur Auskunftserteilung verneine und auf die XXXX . in XXXX als zuständigen Auftraggeber verweise. Sie habe insbesondere angeführt, dass sie keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers speichere.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Die Beschwerde erweise sich als unbegründet. Das Recht auf Auskunft (und das Recht auf Beschwerde wegen Verletzung dieses Rechtes) stehe dem Betroffenen gegenüber dem datenschutzrechtlichen Auftraggeber zu (§ 4 Z 4 DSG 2000). Die mitbeteiligte Partei habe ausgeführt, dass die XXXX -Dienste von der XXXX in XXXX betrieben würden und sie daher nicht der Auftraggeber sei. Die grundlegende Aussage, dass die gegenständliche Datenanwendung von der XXXX . in XXXX geführt werde, sei vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden. XXXX .

XXXX .

Für die Auftraggebereigenschaft zähle grundsätzlich, welche rechtliche Entität die Entscheidung getroffen habe, die Daten zu verwenden (§ 4 Z 4 DSG 2000). Diese Eigenschaft ergebe sich aus den faktischen Verhältnissen, nicht notwendigerweise aus der rechtlichen Struktur. Der Auftraggeber nach dem DSG 2000 sei immer der „Herr der Daten“ (siehe u.a. die Entscheidung der Datenschutzkommission Zl. K121.533/0017-DSB/2009 von 16.10.2009).

Es sei in der Beschwerde nie behauptet worden, dass auf die mitbeteiligte Partei diese Eigenschaften zutreffen würden, und die belangte Behörde habe auch selbst keinen faktischen Grund erkannt, die mitbeteiligte Partei als Auftraggeber anzusehen. Die Beschwerde richte sich daher nicht gegen den Auftraggeber und habe deswegen zurückgewiesen werden müssen.

Weiters müsse erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer sein Auskunftsersuchen von 17.05.2014 in Kopie auch XXXX . in XXXX übermittelt habe. Er habe auf diese Übermittlung keine Antwort erhalten, und die Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts sei zurückgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer sie an XXXX . unter Hinweis darauf, dass es sich um eine Kopie handle, übermittelt habe (Zl. D122.224/0002-DSB/2014 vom 08.09.2014). Der Beschwerdeführer habe kein korrektes Ersuchen um Auskunft an XXXX . gestellt, obwohl er in dem genannten Bescheid ausdrücklich auf diese Option aufmerksam gemacht worden sei (oder auch die belangte Behörde nicht informiert, dass er ein Auskunftsersuchen gestellt habe, wozu er naturgemäß auch nicht verpflichtet wäre).

8. Gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.02.2015 (einlangend bei der belangten Behörde am selben Tag) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin macht er zunächst eine Verkennung des Beschwerdegegenstandes durch die belangte Behörde geltend. Mit der DSG-Novelle 2010, BGBl. I 133/2009, sei im Wortlaut des § 26 Abs. 1 DSG 2000 unmissverständlich klargestellt worden, dass das Recht auf Auskunft nicht nur Betroffenen (iSd § 4 Z 3 DSG 2000), sondern jeder Person oder Personengemeinschaft (arg. „Auskunftswerber“) zustehe, unabhängig davon, ob der Auftraggeber, von dem Auskunft verlangt werde, im konkreten Fall Daten zu der um Auskunft ansuchenden Person verarbeite (in diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 472 BlgNR 24, GP 11). Für den Fall, dass ein Auftraggeber keine Daten zum Auskunftswerber verarbeitete, sei dieser verpflichtet, diesen Umstand bekannt zu geben. Dem Auskunftswerber sei diesfalls eine so genannte Negativauskunft zu erteilen. Am 17.05.2014 habe er schriftlich und unter Anschluss eines Identitätsnachweises von der mitbeteiligten Partei Auskunft verlangt. Dieses Auskunftsbegehrens sei inhaltlich unbeantwortet geblieben, weshalb nach Ablauf der der Auftraggeberin zur Erteilung einer Auskunft eingeräumten Frist von acht Wochen am 20.07.2014 Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben worden sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht vor der belangten Behörde habe die mitbeteiligte Partei nie bestritten, dass es ihr an der Auftraggebereigenschaft des § 4 Z 4 DSG 2000 mangle, sondern im Gegenteil in ihrem Schreiben vom 24.10.2014 sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass sie keine Datenanwendungen zur Person des Beschwerdeführers betreibe, weshalb sie eine Negativauskunft erteilt habe. Dies bedeute, dass die mitbeteiligte Partei Auftraggeberin und unzweifelhaft gemäß § 26 DSG 2000 zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Ihr Hinweis, dass die XXXX -Dienste von der XXXX . betrieben würden, sei dabei unbedeutend, da dies nicht automatisch bedeute, dass die mitbeteiligte Partei nicht selbst die Entscheidung getroffen habe, Daten zu (von der Person des Beschwerdeführers verschiedenen) Personen zu verwenden (z. B. zu ihren Mitarbeitern und Kunden). Hätte die belangte Behörde dennoch Zweifel gehabt, ob die mitbeteiligte Partei Auftraggeberin iSd § 4 Z 4 DSG 2000 sei, so hätte diese die Pflicht gehabt, die Zweifel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auszuräumen. Wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelange, dass die mitbeteiligte Partei kein Auftraggeber sei, gehe weder aus dem Beschwerdeverfahren noch aus dem abschließenden Bescheid hervor, weshalb diese unsubstantiierte Feststellung zurückzuweisen sei.

Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde habe daher nicht sein können, ob die mitbeteiligte Partei zuständig und verpflichtet zur Erteilung der Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 gewesen sei – an der Verpflichtung zur Auskunftserteilung könne gemäß den obigen Darstellungen schließlich kein Zweifel bestehen. Richtigerweise sei Beschwerdegegenstand daher die Klärung der Frage gewesen, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch, dass diese nicht binnen der in § 26 Abs. 1 DSG 2000 vorgesehenen Frist auf sein Auskunftsbegehren reagiert habe, ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe und ob die von ihr erteilte Negativauskunft eine vollständige, gesetzeskonforme Auskunft iSd § 26 DSG 2000 darstelle. Weiters wurde auf die Relevanz der Entscheidung des EuGH Rs C-131/12 hingewiesen. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer aus, weshalb ihm aufgrund der genannten Judikatur des EuGH auch Auskunft über die zu den XXXX -Diensten verarbeiteten Daten gegeben hätte werden müssen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, 1. das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und feststellen, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer durch die nicht fristgerechte Reaktion auf sein Auskunftsbegehren in seinem Recht auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 verletzt habe. 2. möge das Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei auftragen, sämtliche Daten zu beauskunften, die zur Person des Beschwerdeführers in den untrennbar mit ihren Tätigkeiten verbundenen Diensten (insbesondere des Suchdienstes) der XXXX . verarbeitet werden.

Weiters wurde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, dass es – falls es Zweifel über bestimmte (näher ausgeführte) Rechtsfragen haben sollte – den EuGH zur Klärung dieser Fragen anrufen möge.

Der Beschwerde waren ein Ausdruck zum XXXX Management , die (beurkundete) Errichtungserklärung der XXXX und die Bankbestätigung der Gebührenzahlung angeschlossen.

9. Mit Schreiben vom 08.04.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am 10.04.2015) gemeinsam mit einer Stellungnahme vorgelegt. In dieser Stellungnahme wurde das Beschwerdevorbringen bestritten. Weiters verwies die belangte Behörde auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Die Behörde sehe keinen Grund, von ihrer rechtlichen Beurteilung abzuweichen. Der erste Beschwerdepunkt, dass der Beschwerdegegenstand nicht erkannt bzw. korrekt abgehandelt worden sei, sei nicht berechtigt. Das Auskunftsersuchen vom 17.05.2014 beziehe sich ausdrücklich auf die mitbeteiligte Partei als Niederlassung von XXXX . in XXXX . Bereits im ersten Absatz des Schreibens sei das Ziel des Auskunftsersuchens, nämlich Auskunft über Daten der XXXX . in XXXX zu erhalten, klar und deutlich enthalten. Das Auskunftsbegehren sei an die mitbeteiligte Partei gerichtet worden, weil der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH, Rs C-131/12, die Ansicht vertreten habe, er könne mit einem Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei als österreichische Niederlassung des XXXX -Konzerns Auskunft über seine Daten in der Konzernzentrale in XXXX erlangen. Die mitbeteiligte Partei sei hier nur das rechtliche Mittel zum Zweck, aber nicht das Ziel des Auskunftsbegehrens gewesen. Dies gehe aus dem Auskunftsbegehren klar hervor. Der Gegenstand des Auskunftsbegehrens sei richtig verstanden worden, und die belangte Behörde habe in der Sache mit Zurückweisung des Anspruchs entschieden. Die mitbeteiligte Partei habe in ihrer Auskunft von 24.10.2014 eine Auskunft in eigener Sache erteilt, die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.12.2014 völlig unbeachtet geblieben sei. Die belangte Behörde stelle daher an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abzuweisen.

10. Mit Schreiben vom 23.04.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs die Schriftsätze an die jeweils anderen Parteien des Verfahrens.

11. Mit Schriftsatz vom 15.05.2015 gab die (rechtsfreundlich vertretene) mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zur Beschwerde und der Stellungnahme der belangten Behörde ab.

Der Beschwerdeführer gehe unrichtigerweise davon aus, die belangte Behörde habe den Beschwerdegegenstand verkannt. In seinem Auskunftsersuchen von 17.05.2014 spreche der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei als bloße „Vertreterin“ der XXXX . an und benenne letztere als „Verantwortliche im Sinne von Art. 2 lit b RL 95/46/EG“. Die mitbeteiligte Partei sei daher bloß als Vermittler des Auskunftsersuchens angesprochen gewesen und nicht als dessen Empfänger. Daher habe die belangte Behörde den Beschwerdegegenstand, nämlich ob die mitbeteiligte Partei (als nationale Vertreterin) zur Erteilung der Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zuständig und verpflichtet gewesen sei, vollkommen zutreffend festgestellt.

Zur datenschutzrechtlichen Auftraggebereigenschaft der mitbeteiligten Partei wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Die mitbeteiligte Partei sei eine rechtlich selbstständige Gesellschaft, die im österreichischen Firmenbuch registriert sei und zum XXXX -Konzern gehöre. Ihre Tätigkeit bestehe ausschließlich in der Unterstützung der Gesellschaften des XXXX -Konzerns in Bezug auf Marketing- und Verkaufsdienstleistungen in Österreich. Die mitbeteiligte Partei erbringe keine XXXX -Dienste und verarbeite auch keinerlei personenbezogene Daten, welche im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers bzw. dem Gegenstand der Beschwerde relevant seien. Sämtliche XXXX - Dienste würden von XXXX Inc. erbracht.

Der Beschwerdeführer irre ferner in der Annahme, dass die mitbeteiligte Partei durch die Negativauskunft von 24.10.2014 ihre datenschutzrechtliche Auftraggebereigenschaft bestätigt habe. In diesem Schreiben habe die mitbeteiligten Partei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie keine XXXX -Dienste erbringe und somit auch keine entsprechenden personenbezogenen Daten verarbeite und habe den Beschwerdeführer an den datenschutzrechtlichen Auftraggeber, nämlich XXXX Inc., verwiesen. Da die mitbeteiligte Partei überhaupt keine personenbezogenen Daten verarbeite, habe sie nur eine Negativauskunft gegenüber dem Beschwerdeführer erteilen können. Dies begründe jedoch keine datenschutzrechtliche Auftraggebereigenschaft.

Die Auftraggebereigenschaft sei gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 daran geknüpft, dass der Auftraggeber die alleinige Entscheidung über die Verarbeitung personenbezogener Daten treffe. Über die Zwecke und Mittel von der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Suchmaschinen entscheide der Suchmaschinenbetreiber, so dass er als für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 lit. d der Richtlinie 95/46/EG anzusehen sei. Die mitbeteiligte Partei sei bei der Erbringung der XXXX -Dienste nicht einmal als Dienstleister tätig. Die einzelnen Gesellschaften des XXXX -Konzerns seien rechtlich selbstständig und voneinander unabhängig. So sei es der mitbeteiligten Partei insbesondere nicht möglich, auf die XXXX Inc. als Betreiberin sämtlicher XXXX -Dienste oder die Ergebnisse dieser Suchmaschine in irgendeiner Weise einzuwirken, d. h. diese zu kontrollieren oder sogar zu entfernen. Die mitbeteiligte Partei habe somit weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit, auf die XXXX -Dienste in irgendeiner Form einzuwirken, so dass sie über Zwecke und Mittel der verarbeitungsspezifischen personenbezogenen Daten in keinster Weise mitentscheiden könne. Eine Auftraggebereigenschaft im datenschutzrechtlichen Sinn könne daher auf die mitbeteiligte Partei nicht zutreffen. Dass diese Werbeflächen für die Suchmaschine vermarkte, schade daher per se nicht (in diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidung des LG Berlin vom 21.08.2014, 27 O 293/14, verwiesen). An dieser Darstellung ändere auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des EuGH in der Rechtssache C-131/12 nichts. Der EuGH habe in jener Entscheidung ausgeführt, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die in der Anzeige einer Ergebnisliste bestehe, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführten Suche angezeigt werde, die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalte und „dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung ‚Verantwortlicher‘ anzusehen ist.“ XXXX Dies sei, wie auch aus dem ersten Absatz des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers zum Ausdruck komme, auch dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst gewesen.

Zur Relevanz der Entscheidung des EuGH, Rs C-131/12, wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer immer wieder herangezogene Entscheidung dessen Argumente nicht zu stützen vermöge. Im Gegenteil halte der EuGH darin insbesondere fest, dass der Suchmaschinenbetreiber der für die damit einhergehende Datenverarbeitung „Verantwortliche“ sei. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe der EuGH in der zitierten Entscheidung auch niemals festgestellt, dass der Löschungsanspruch sowohl gegen die XXXX . mit dem Sitz in XXXX und gegen die jeweils Bezug habende nationale Tochtergesellschaft gerichtet werden könne. Dies wurde in weiterer Folge näher ausgeführt. In Bezug auf Auskunftsersuchen wie im gegenständlichen Anlassfall bestehe keine entsprechende Rechtsprechung. In der Regel würden die nationalen XXXX -Gesellschaften Auskunftsersuchen, welche bei ihnen eingingen, an XXXX . weiterleiten, wie dies selbstverständlich auch im Falle des Beschwerdeführers geschehen sei. Diese Praxis erfolge aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (in diesem Zusammenhang wurde auf das vom Beschwerdeführer erhaltenen E-Mail XXXX vom 13.06.2014 verwiesen).

Schließlich wurde von der mitbeteiligten Partei der Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Stellungnahme waren die zitierten Gerichtsurteile verschiedener europäischer Mitgliedstaaten in der Originalsprache im Volltext (zum Teil mit Übersetzung) angeschlossen.

12. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 18.05.2015 eine Stellungnahme ab. Darin ging der Beschwerdeführer nochmals auf den Beschwerdegegenstand ein, der sich einzig aus der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschwerde von 20.07.2014 ergebe, in der der Antrag gestellt worden sei festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch, dass sie nicht auf sein Auskunftsbegehren geantwortet habe, in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, und dieser daher aufzutragen sei, ihm eine vollständige, gesetzeskonforme Auskunft zu erteilen. Wie die belangte Behörde selbst festgestellt habe, sei dieses Auskunftsverlangen ohne Antwort geblieben. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens [vor der belangten Behörde, Anm.] sei am 24.10.2014 eine Reaktion der mitbeteiligten Partei in Form einer Negativauskunft erfolgt. Die nunmehr von der belangten Behörde erstmalig geäußerte Ansicht, dass das Ziel seines Auskunftsbegehrens an die mitbeteiligte Partei gewesen sein solle, Auskunft über Daten der XXXX Inc. in XXXX zu erhalten, sei falsch. Wie unmissverständlich aus seinem Auskunftsbegehren hervorgehe, habe er von der mitbeteiligten Partei Auskunft über sämtliche Daten verlangt, die diese zu seiner Person zu jedweden Zwecken verarbeite. Keineswegs sei sein Auskunftsbegehren bezogen oder beschränkt auf jene Daten gewesen, die die XXXX . zu seiner Person verarbeite. Eine vermeintliche Beschränkung seines Auskunftsbegehrens sei weder Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde und liege eine solche nicht vor. Die mitbeteiligte Partei hätte gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 jedenfalls die Pflicht gehabt, auf sein Auskunftsbegehren zu reagieren, soweit dieser die Eigenschaft einer Auftraggeberin iSd § 4 Z 4 DSG 2000 zukomme. Dass der mitbeteiligten Partei die Eigenschaft einer Auftraggeberin zukomme, habe diese zu keinem Zeitpunkt bestritten und sie habe auch im eigenen Namen eine Auskunft erteilt, was auf das Bestehen einer Auftraggebereigenschaft hinweise.

Einzig in dem Fall, dass die mitbeteiligte Partei keine Auftraggeberin iSd § 4 Z 4 DSG 2000 sei, was von der belangten Behörde im Rahmen des von ihr geführten Beschwerdeverfahrens zu klären gewesen wäre, hätte die mitbeteiligte Partei keine Pflicht gehabt, auf sein Auskunftsbegehren zu reagieren. Liege aber die Auftraggebereigenschaft vor, hätte die mitbeteiligte Partei jedenfalls, insbesondere auch in dem Fall, dass keine Daten zu seiner Person verarbeitet würden, die Pflicht gehabt, ihm eine (Negativ-) Auskunft zu erteilen. Beschwerdegegenstand könne daher nicht sein, ob die mitbeteiligte Partei „zuständig und verpflichtet“ gewesen sei, dem Beschwerdeführer eine Auskunft zu erteilen, da sie dies (die Auftraggebereigenschaft vorausgesetzt) unzweifelhaft gewesen sei. Beschwerdegegenstand sei somit gewesen, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch, dass diese nicht binnen der in § 26 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Frist auf sein Auskunftsbegehren reagiert habe, ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe und ob die von ihr erteilte Negativauskunft eine vollständige, gesetzeskonforme Auskunft iSd § 26 DSG 2000 darstelle.

Die bestehende Auftraggebereigenschaft der mitbeteiligten Partei vorausgesetzt, hätte die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers, nachdem die mitbeteiligte Partei am 22.10.2014 von der belangten Behörde aufgefordert worden sei, eine Auskunft zu erteilen, aufgrund seiner Ausführungen im Parteiengehör von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde (wegen Auskunftsverweigerung) und dem gleichzeitigen Einbringen einer neuen Beschwerde (wegen Falschauskunft) ausgehen müssen, weil der Beschwerdeführer die Auskunft, die die mitbeteiligte Partei am 24.10.2014 erteilt habe, nicht als gesetzeskonform erachtet habe.

In weiterer Folge hätte die belangte Behörde, sofern diese die Ansicht vertrete, dass die Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 24.10.2014 gesetzeskonform sei, jedenfalls (wie vom Beschwerdeführer beantragt) feststellen müssen, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch, dass sie nicht binnen der in § 26 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Frist auf sein Auskunftsbegehren reagiert habe, im Recht auf Auskunft verletzt habe.

Bezüglich seines Antrags, der mitbeteiligten Partei aufzutragen, ihm eine vollständige gesetzeskonforme Auskunft zu erteilen, hätte die belangte Behörde (wieder unter der Voraussetzung, dass die Auskunft der mitbeteiligten Partei von der belangten Behörde als den Anforderungen des § 26 DSG 2000 entsprechend erachtet werde) die Sachentscheidung treffen müssen, dass die mitbeteiligte Partei eine gesetzeskonforme Auskunft erteilt habe und hätte die Beschwerde des Beschwerdeführers diesbezüglich als nicht berechtigt abweisen müssen (§ 31 Abs. 7 letzter Satz DSG 2000).

Weil die Frage, ob die mitbeteiligte Partei auf sein Auskunftsbegehren reagieren hätte müssen, von der Frage zu trennen sei, ob die am 24.10.2014 erteilte Auskunft gesetzmäßig sei, habe die belangte Behörde den Beschwerdegegenstand nach Ansicht des Beschwerdeführers verkannt und das Beschwerdeverfahren fälschlicherweise mittels Zurückweisung beendet. Die in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellten Anträge würden daher aufrechterhalten.

13. In einer weiteren Stellungnahme vom 11.10.2015 wies der Beschwerdeführer insbesondere auf die Entscheidung EuGH 1.10.2015, C-230/14 (Weltimmo) hin, die insofern relevant sei, weil für den EuGH erneut – wie in der Entscheidung EuGH 13.5.2014 Rs C-131/12 ( XXXX ) – allein das Bestehen einer Niederlassung als Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit lokalen Datenschutzrechts ausschlaggebend gewesen sei.

14. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die mitbeteiligte Partei um Mitteilung, ob sie als Auftraggeber von (anderen als XXXX -Dienste betreffenden) Datenanwendungen agiere. In ihrem Schreiben vom 12.10.2015 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass sie eine die Standardanwendung „SA002 Personalverwaltung“ nicht überschreitende Datenanwendung betreibe. Im Übrigen fungiere sie noch als Dienstleister für andere Konzernunternehmen im Bereich „Rechnungswesen und Logistik“. Weiters wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die mitbeteiligte Partei keine XXXX -Dienste erbringe. Im Übrigen verwies die mitbeteiligte Partei auf die von ihr ergangene Negativauskunft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 17.05.2014 unter Anschluss eines Identitätsnachweises ein Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei, ihm Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten und übermittelten Daten zu geben, wobei er insbesondere auf die für XXXX verarbeiteten Daten Bezug nahm. Dieses Auskunftsersuchen wurde erst nach Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Achtwochen-Frist in Form einer Negativauskunft beantwortet. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bezüglich der im Rahmen von XXXX -Diensten verwendeten Daten an XXXX . zu wenden.

Der Beschwerdeführer beschwerte sich wegen einer Verletzung seines Rechts auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde. Diese wies die Beschwerde wegen mangelnder Auftraggebereigenschaft der mitbeteiligten Partei zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A) Aufhebung des Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: „Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

 

§ 4 Z 4 DSG 2000 lautet:

„Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;“

§ 26 Abs. 1 DSG 2000 lautet:

„Auskunftsrecht

§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.“

§ 31 DSG 2000 lautet:

„Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) […]

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1.         die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2.         soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3.         den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4.         die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5.         das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6.         die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

[5 – 6]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu der mit § 28 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 66 AVG Folgendes: Wird ein Antrag von der Behörde zurückgewiesen, so ist "Sache" des Rechtsmittelverfahrens die Berechtigung dieser Zurückweisung, zB ob die behördliche Entscheidung den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG entsprach und der Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde. Über das erhobene Rechtsmittel hat die Rechtsmittelinstanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Liegt der von der Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat die Rechtsmittelinstanz den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat. Eine solche Entscheidung der Berufungsbehörde erledigt - anders als eine Behebung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG (die § 28 Abs. 3 VwGVG vergleichbare Bestimmung) - die "Sache" des Berufungsverfahrens. Eine Behebung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG ist der Rechtsmittelinstanz dagegen verwehrt (vgl. VwGH 23.07.1998, Zl. 98/20/0175 und VwGH 02.06.2004, Zl. 2002/04/0188).

In der Literatur wird dazu Folgendes ausgeführt: „Wurde von der Unterbehörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, weil sie zB zu Unrecht der Meinung war, dass in der vorliegenden Angelegenheit keine Sachentscheidung zu treffen sei (wenn eine solche nicht vorgesehen wäre [VfSlg 15.629/1999], sie nicht zuständig sei oder sonst einer Prozessvoraussetzung fehle [Thienel 269], hat die Berufungsbehörde nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben […]“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 106).

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde von der belangten Behörde zu Unrecht zurückgewiesen:

Der Beschwerdeführer stellte ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei. Dieses Auskunftsbegehren ließ zwar besonderes Interesse an der Beauskunftung von Daten im Zusammenhang mit XXXX -Diensten erkennen, war aber inhaltlich nicht auf diese beschränkt. Vielmehr verlangte der Beschwerdeführer Auskunft über sämtliche von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten (und übermittelten) Daten (siehe den fettgedruckten und unterstrichenen Satzteil auf Seite 3 des Auskunftsbegehrens). Auch in der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde wurde nicht nur die fehlende Auskunft über Daten betreffend XXXX -Dienste, sondern auch generell die verspätete Auskunft moniert. Wenngleich die mitbeteiligte Partei ausführt, keine Daten aus XXXX -Diensten zu verwenden, so agiert sie doch (zumindest hinsichtlich einer anderen Datenanwendung) als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.

Der Beschwerdeführer wies zurecht darauf hin, dass mit der DSG-Novelle 2010, BGBl. I 133/2009, im Wortlaut des § 26 Abs. 1 DSG 2000 unmissverständlich klargestellt worden ist, dass das Recht auf Auskunft nicht nur Betroffenen (iSd § 4 Z 3 DSG 2000), sondern jeder Person oder Personengemeinschaft (arg „Auskunftswerber“) zustehe, unabhängig davon, ob der Auftraggeber, von dem Auskunft verlangt werde, im konkreten Fall Daten zu der um Auskunft ansuchenden Person verarbeite (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 472 BlgNR 24, GP 11). Für den Fall, dass ein Auftraggeber keine Daten zum Auskunftswerber verarbeitet, ist dieser verpflichtet, diesen Umstand bekannt zu geben. Dem Auskunftswerber ist diesfalls eine so genannte Negativauskunft zu erteilen.

Auch die belangte Behörde selbst ging in ihrem Verfahren offensichtlich zunächst davon aus, dass die mitbeteiligte Partei als Auftraggeber (anderer Datenanwendungen) verpflichtet sei, jedenfalls eine Negativauskunft zu erteilen und forderte sie dazu sogar zur dieser Auskunftserteilung auf. In weiterer Folge wurde auch dementsprechend von der mitbeteiligten Partei eine Negativauskunft gegeben.

Da die mitbeteiligte Partei eine nicht meldepflichtige Datenanwendung betreibt und daher keine Meldung im Datenverarbeitungsregister aufscheint, konnte der Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht wissen, ob und in welchen Datenanwendungen die mitbeteiligte Partei Daten über ihn verwendete.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Auftraggebereigenschaft zu eng definiert und der mitbeteiligten Partei die Auftraggebereigenschaft gänzlich abgesprochen. Auch wenn der Beschwerdeführer offensichtlich ein besonderes Interesse daran hatte, zu erfahren, ob und welche Daten zu seiner Person im Zusammenhang mit XXXX -Diensten von der mitbeteiligten Partei verwendet wurden, so hat er doch sein Auskunftsbegehren so gefasst, dass ihm jedenfalls eine Auskunft zu geben war, ob er in Datenanwendungen der mitbeteiligten Partei enthalten sei und gegebenenfalls um welche Daten es sich handle.

Eine solche Auskunftserteilung erfolgte – wenn auch verspätet – im gegenständlichen Fall. Es wird nunmehr Aufgabe der belangten Behörde sein, in der Sache selbst zu prüfen, ob dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf (vollständige) Auskunft verletzt wurde oder nicht. Eine weitere Zurückweisung mangels Auftraggebereigenschaft ist somit nicht mehr zulässig.

Da das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über die Berechtigung der Zurückweisung durch die belangte Behörde zu entscheiden hatte, waren die übrigen Anträge, die darauf abzielten, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine allfällige Verletzung des Auskunftsrechts absprechen möge, abzuweisen.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der Sachverhalt völlig unstrittig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission und der Datenschutzbehörde sowie der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Dass der Auskunftswerber nicht Betroffener einer Datenanwendung sein muss, geht aus dem klaren Wortlaut des § 26 DSG 2000 (idF der DSG-Novelle 2010) hervor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auftraggeber Auskunftsrecht ersatzlose Behebung Google - Dienste Meldung einer Datenanwendung rechtliches Interesse Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2105746.1.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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