Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GewO 1994 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A und Dr. G, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Oktober 1996, Zl. 316.961/9-III/4/96, betreffend Verweigerung der Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Oktober 1996 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, um Gleichstellung mit Inländern für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Gasthaus zum Zwecke der Bestellung zum Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 abgewiesen. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im wesentlichen ausgeführt, mit Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den 13./14. Bezirk vom 3. Dezember 1992 sei über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Bazillenausscheidergesetzes eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- verhängt worden, weil er in der Zeit vom 1. September 1992 bis zum 5. November 1992 eine Person als Koch mit der Abgabe von zum unmittelbaren menschlichen Genuß dienenden Nahrungsmitteln beschäftigt habe, ohne daß durch ein gültiges amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen gewesen sei, daß gegen die Beschäftigung dieser Person keine Bedenken bestanden hätten. Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 13./14. Bezirk vom 3. Juni 1993 sei über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- verhängt worde, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber in der Zeit vom 1. September 1992 bis 5. November 1992, zumindest jedoch am 5. November 1992, in ihrem Gastgewerbebetrieb einen jugoslawischen Staatsangehörigen als Koch beschäftigt hätte, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung, noch eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis erteilt, noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Mit Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den 13./14. Bezirk vom 12. Mai 1995 sei über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von S 1.300,-- verhängt worden, weil er nicht dafür vorgesorgt habe, daß Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilig beeinflußt in Verkehr gebracht werden. Schließlich sei der Beschwerdeführer mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 11. Dezember 1995 wegen des Vergehens gemäß § 64 (§ 63 Abs. 1 Z. 2) Lebensmittelgesetz (LMG) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt worden, weil er als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. durch Außerachtlassung der im Verkehr mit Lebensmitteln gebotenen Sorgfalt und zumutbaren Aufmerksamkeit, somit fahrlässig, verfälschte Lebensmittel, und zwar "Faschiertes" in Verkehr gebracht habe. Beim Bazillenausscheidergesetz und beim Lebensmittelgesetz handle es sich um Rechtsvorschriften, die der Volksgesundheit dienten. Der Hintanhaltung der Gefährdung des österreichischen Arbeitsmarktes durch illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften und damit dem wirtschaftlichen Wohl des Landes dienten die vom Beschwerdeführer verletzten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Wenn der Beschwerdeführer daher Verwaltungsübertretungen nach dem Bazillenausscheidergesetz, nach dem Lebensmittelgesetz und nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie zusätzlich eine gerichtliche Verurteilung nach dem Lebensmittelgesetz zu verantworten habe, wobei noch ein weiteres gerichtliches Verfahren nach dem Lebensmittelgesetz anhängig sei, so erscheine angesichts der Begehung dieser Straftaten innerhalb der letzten vier Jahre die Befürchtung angebracht, der Beschwerdeführer könne auch in Hinkunft wesentliche Vorschriften zur Abwehr von Gefahren vor allem für die Gesundheit und für das wirtschaftliche Wohl des Landes mißachten. Die Ausübung des angestrebten Gewerbes durch den Beschwerdeführer würde daher im Sinne des § 14 Abs. 2 GewO 1994 öffentlichen Interessen zuwiderlaufen; daß im Rahmen der Übertretung des Lebensmittelgesetzes kein Gast gesundheitlichen Schaden erlitten habe, sei nicht relevant.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Gleichstellung mit Inländern im Sinne des § 14 Abs. 2 GewO 1994 verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, der angefochtenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, welchen Interessen eine Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer zuwiderlaufe. Mit der Verweis auf "allfällige Verwaltungsübertretungen" könne zweifellos nicht das Auslangen gefunden werden. Die Übertretung des Bazillenausscheidergesetzes und die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes habe nämlich denselben Ausländer betroffen. Dieser sei lediglich deshalb ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt worden, weil eine andere geeignete Arbeitskraft nicht zu finden gewesen wäre und die Fortführung des Betriebes andernfalls gefährdet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe insoweit im Notstand gehandelt. Notstand müsse ihm auch in Ansehung der Übertretung des Bazillenausscheidergesetzes zugebilligt werden, weil bei Durchführung einer entsprechenden Untersuchung die illegale Beschäftigung sofort aufgekommen wäre. Die genannten Übertretungen könnten nicht als Zuwiderhandlungen gegen das öffentliche Interesse verstanden werden, weil ein Konkurs des Gewerbebetriebs für die Volkswirtschaft schädlicher gewesen wäre als das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten. Was die Übertretungen des Lebensmittelgesetzes anlange, so sei die Bewertung der belangten Behörde, es sei unerheblich, ob ein Gast des Betriebes zu Schaden gekommen sei, unzutreffend, zumal sie selbst davon ausgehe, daß der Schutz der Gesundheit im öffentlichen Interesse im Sinne des § 14 Abs. 2 GewO 1994 gelegen sei. Für das Gemeinwesen sei es nämlich völlig unbedeutend, ob Faschiertes mit einem um 4 % erhöhten Fettanteil in Verkehr gebracht werde, welcher Umstand im übrigen nur mit hohem technischen Aufwand festgestellt werden könne. Die Übertretung sei, zumal keine verdorbene Ware in Verkehr gesetzt worden sei, unbedeutend. Vergleiche man aber die Tätigkeit des Beschwerdeführers mit jener inländischer Gewerbetreibender, so sei ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer praktisch durchwegs gesetzeskonform verhalten habe und jedenfalls als ein den ordentlichen inländischen Gewerbetreibenden gleichzuhaltender Gastronom angesehen werden müsse. Würde man der Auffassung der belangten Behörde folgen, wäre die Ausübung eines Gewerbes für Ausländer unmöglich. Die Auslegung des Begriffes des "öffentlichen Interesses" im Sinne des § 14 Abs. 2 GewO 1994 sei daher in unstatthafter Art und Weise erfolgt.
Gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 bedürfen Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen Gegenseitigkeit (im Sinne des Abs. 1) nicht nachgewiesen werden kann, und Staatenlose für die Ausübung des Gewerbes einer Gleichstellung mit Inländern durch den Landeshauptmann. Die Gleichstellung kann ausgesprochen werden, wenn anzunehmen ist, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 97/04/0087, und die hier zitierte Vorjudikatur), sind unter den im § 14 Abs. 2 leg. cit. angesprochenen sonstigen öffentlichen Interessen u.a. jene der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verteidigung der Rechtsordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie der Schutz der Gesundheit zu verstehen. Wenn die belangte Behörde daher, von den unbestritten gebliebenen Übertretungen des Beschwerdeführers ausgehend zur Auffassung gelangte, es sei zu befürchten, daß er auch in Hinkunft wesentliche Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und des wirtschaftlichen Wohles des Landes mißachten werde, und eine Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer daher öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, so ist dies nicht rechtswidrig. Wurden die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten doch innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes gesetzt und zwar im Rahmen der Ausübung jenes Gewerbes, zum Zwecke dessen Ausübung die Gleichstellung beantragt wurde.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nimmt der Umstand der wirtschaftlichen Motivation einer Straftat dieser keineswegs die Eignung, eine Gewerbeausübung durch den Gleichstellungswerber als dem u.a. am Schutz der Gesundheit bestehenden öffentlichen Interesse zuwiderlaufend erscheinen zu lassen. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung des Lebensmittelgesetzes, wonach er verfälschte Lebensmittel in Verkehr gesetzt habe, sei unter den Gesichtspunkten der öffentlichen Interessen im Sinne des § 14 Abs. 2 GewO 1994 "völlig unbedeutend", nicht zu teilen; dies unabhängig davon, ob durch die Tat eine Schädigung jener Rechtsgüter tatsächlich eingetreten ist, die durch die Rechtsvorschrift geschützt werden, oder ob eine solche - aus welchen Gründen immer - unterblieben ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer aber mit inländischen Gewerbetreibenden vergleicht und offenbar meint, daß die ihm angelasteten Übertretungen nicht die Qualität eines Gewerbeausschlußgrundes im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 erreichten, ist ihm zu entgegnen, daß es darauf nicht ankommt, weil eine am System der Gewerbeordnung orientierte Auslegung des § 14 Abs. 2 GewO 1994 zu einem von der Bestimmung des § 13 Abs. 1 abweichenden strengeren Ergebnis kommen muß (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 27. Mai 1997 und die hier zitierte Vorjudikatur).
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040251.X00Im RIS seit
20.11.2000