TE Bvwg Beschluss 2019/8/13 L521 2167811-2

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Veröffentlicht am 13.08.2019
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Entscheidungsdatum

13.08.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32
VwGVG §8a

Spruch

L521 2167811-2/2E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über den Antrag des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vom 05.08.2019, die Verfahrenshilfe im Ausmaß der unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung einer "Wiederaufnahmsklage gem. §§ 530 ff ZPO gegen GZ L521 2167811-1/19Z, Urteil vom 18.02.2019", zu bewilligen den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 20.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1091639307-151593155, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 18.02.2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3. Da in der Folge ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde, wurde das am 18.02.2019 mündlich verkündete Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG am 08.03.2019 in gekürzter Form ausgefertigt.

4. Am 19.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ein, womit die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Revision gegen das "Urteil des BVwG Linz vom 18.02.2019" beantragt wird.

5. Die Eingabe wurde als mit Notes des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag dem Verwaltungsgerichtshof in sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG übermittelt.

6. Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 30.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.05.2019, einen Antrag des Beschwerdeführers vom 19.04.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung des am 18.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes.

7. Dem sohin am 03.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung des am 18.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019, L521 2167811-1/28Z, gemäß § 33 VwGVG nicht stattgegeben

8. Mit Schreiben von 30.07.2019, zur Post gegeben am 05.08.2019 und beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.08.2019 wird die "Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes" zur Einbringung einer "Wiederaufnahmsklage gem. §§ 530 ff ZPO gegen GZ L521 2167811-1/19Z, Urteil vom 18.02.2019" beantragt.

Begründend fürht der Antrasteller aus, er habe am 27.07.2019 bei einem Besuch einer Einrichtung der Caritas in Wien erfahren, dass der Irak einem Bericht des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 25.04.2019 zufolge "kein sicheres Land" sei. Dies wiederspreche den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 18.02.2019 getroffenen Feststellungen. Es handele sich dabei um neue Tatsachen und Beweise im Sinn des "§ 530 (1) Z.7", die in der "Verhandlung vom 19.02.2019" nicht hätten vorgebracht werden können. Bei Verwertung des Berichtes des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und der Einvernahme des XXXX in der "Verhandlung vom 19.02.2019" hätte das Bundesverwaltungsgericht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung kommen müssen.

Darüber hinaus sei das "Urteil vom 18.02.2019" nur deshalb in Rechtskraft erwachsen, weil der " XXXX " als "zuständiger Vertreter" des Antragstellers es unterlassen habe, innerhalb der zweiwöchigen Frist zweckensprechende Anträge zu stellen. Die Vermögenslosigkeit des Antragstellers ergebe sich aus dem Akt, die Grundversorgung habe das Land Niederösterreich aufgurnd der Entscheidung des Bundesverwaltunsgerichtes eingestellt.

9. Der vorstehend geschilderte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, er blieb seitens Antragstellers unbestritten und ist damit erwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

10. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG, BGBl. BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

11. Durch die Bestimmung des § 8a VwGVG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, Rechnung getragen werden, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung kommt zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist; die Bestimmung gelangt daher nur subsidiär zur Anwendung. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 8a VwGVG K2). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

- Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;

- der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt;

- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen;

- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 8a VwGVG K5).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, C-279/09 festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. die Erläuterungen zu § 8a VwGVG, RV 1255 BlgNR, 25. GP).

12. Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Der Antragsteller beruft sich in seinem Antrag darauf, dass er am 27.07.2019 vom Bericht des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 25.04.2019 erfahren habe, wonach der Irak "kein sicheres Land" sei (gemeint ist die Richtlinie "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Mai 2019). Der Bericht wiederspreche den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 18.02.2019 getroffenen Feststellungen. Es handele sich dabei um neue Tatsachen und Beweise, die im Verfahren nicht hätten vorgebracht werden können.

Bei den in § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG angesprochenen Tatsachen und Beweismittel muss es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um solche handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (nova reperta), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel (nova producta). Nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - dann eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf alte, nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197 ).

Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672).

Wenn der Antragsteller sohin auf die nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019 publizierten "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge bezieht, handelt es sich dabei um ein nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenes Beweismittel und nicht um ein beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenes Beweismittel, dessen Verwertung ihm ohne Verschulden erst nachträglich möglich wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem bereits ausgesprochen, dass sich UNHCR-Richtlinien (im Anlassfall betreffend Afghanistan) und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen auf die Lage in im Zeitpunkt der Publikation der Richtlinien - nicht aber auf den Zeitraum davor - beziehen (VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611; VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0230). Solche Richtlinien können daher grundsätzlich keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG hinsichtlich - wie im vorliegenden Fall - vor ihrer Veröffentlichung abgeschlossener Verfahren darstellen (explizit VwGH 14.03.2019, Ra 2019/01/0074).

Mit der Berufung auf die "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wird somit im Lichte der dargestellten Rechtsprechung kein tauglicher Grund für eine Wiederaufnahme angesprochen.

Der Antragsteller bezieht sich außerdem auf die unterbliebene Einvernahme des Zeugen XXXX (wobei diese nur deshalb unterblieb, weil sich der Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhanldung am 18.02.2019 unentschuldigt fernblieb, er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhanldung zufolge Verzugs ins Ausland über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügte und der Antragsteller die neue Anschrift des Zeugen nicht benennen konnte). Dem ist zu entgegnen, dass das (nachträgliche) Erkennen von Verfahrensmängeln keinen Wiederaufnahmegrund darstellt (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nämlich nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 24.09.2014, Zl. 2012/03/0165 mwN).

Die unterbliebene Einvernahme des Zeugen XXXX wäre daher im Wege der Ergreifung eines Rechtmittels gegen das am 18.02.2019 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wahrzunehmen gewesen. Ein Wiederaufnahmegrund liegt insoweit keinesfalls vor.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung stellt sich demnach auf der Grundlage des Vorbringens im gegenständlichen Antrag als offenbar aussichtslos dar.

Der Vollständigkeit halber ist zum Antragsvorbringen zu bemerken, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein " XXXX " unbekannt ist. Der Antragsteller ließ sich im Verfahren L521 2167811-1 des Bundesverwaltungsgerichtes zuletzt auch nicht von der ihm zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation Ver XXXX vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht kann insoweit keine Versäumnisse des XXXX erkennen.

13. Der Antragsteller verfügt auch über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus in der Lage, seine Rechte (hier: Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens) selbst wahrzunehmen. Dies stellte er einerseits durch den von ihm eingebrachten gegenständlichen Antrag unter Beweise, andererseits durch seinen Verfahrenshilfeantrag vom 02.03.2019 und zuletzt auch durch seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.04.2019. Sämtliche Anträge sind in deutscher Sprache selbstverfasst und wurde nicht von Vertretern eingebracht. Die Argumentation für den (beabsichtigten) Antrag auf Wiederaufnahme kann darüber hinaus bereits dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag entnommen werden und könne sohin schon dieser als Wiederaufnahmeantrag eingebracht werden.

Als weitere Kriterien hat in die Entscheidung die Komplexität des Falles und die Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller einzufließen. Im Verfahren aufgrund eines Antrages auf Wiederaufnahme ist nur zu klären, ob der vom Antragsteller dargelegte Sachverhalt unter einen in § 32 Abs. 1 VwGVG angeführten Wiederaufnahmegrund zu subsumieren ist. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erforderlich machen würden, sind dabei nicht zu erwarten und werden im gegenständlichen Antrag auch nicht dargelegt. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt - so wie auch die maßgebliche Rechtslage - grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln.

Zur Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller ist festzustellen, dass die angestrebte Wiederaufnahme für ihn zwar erhebliche Bedeutung hat, im Rahmen einer Gesamtabwägung jedoch von einem Überwiegen der Umstände auszugehen ist, die die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht geboten erscheinen lassen, insbesondere, weil es dem Antragsteller jederzeit möglich ist, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wenn er geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat behauptet.,

14. Da das angestrebte Wiederaufnahmeverfahren zusammenfassend nicht eine solche Komplexität aufweist, welche eine Verfahrenshilfe zwingend erforderlich erscheinen ließe und die beabsichtigte Rechtsverfolgung darüber hinaus als offenbar aussichtslos zu qualifizieren ist, müssen die sonstigen Voraussetzungen, etwa ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können, für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr geprüft werden.

Folglich ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

15. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035; 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Im gegenständlichen Fall ergibt sich die maßgebliche Rechtslage - wie vorstehend erörtert - eindeutig aus § 8a Abs. 1 VwGVG, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Verfahrenshilfe Verfahrenshilfe-Nichtgewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2167811.2.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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