TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/16 L508 2220993-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2019
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Entscheidungsdatum

16.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

L508 2220993-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 a sowie § 53 Abs. 1 und 2 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und sunnitischen Glaubens, brachte erstmals am 15.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen brachte der BF als Fluchtgrund Grundstückstreitigkeiten vor.

2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 29.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Fluchtvorbringen zwar für glaubhaft erachtet werde, diesem aber insbesondere mangels einer vorgebrachten staatlichen Verfolgung die Asylrelevanz fehle. Ferner wurde - ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass der pakistanische Staat auch schutzfähig sei und wurde der BF - abermals ohne nähere Begründung - auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Dieser Bescheid erwuchs, mangels Erhebung einer Beschwerde, am 29.11.2017 in erster Instanz in Rechtskraft.

3. Am 16.05.2019 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 53). Der Beschwerdeführer brachte ihm Rahmen der Erstbefragung (AS 57) vor, dass sein Onkel und sein (wohl richtig: dessen) Sohn im Jahr 2014 von Feinden umgebracht worden seien. Diese seien auch seine Feinde geworden, da sie sein Grundstück haben hätten wollen. Sein Feind, dessen Namen der BF nannte, sei mächtiger und einflussreicher als er. Anzeige bei der Polizei sei erstattet worden, jedoch sei ihm nicht geholfen worden. Er hätte umgebracht werden sollen und sei nach diesem Vorfall in der Psychiatrie in Sialkot in Behandlung gewesen. Ferner gab der BF an, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass er bei der ersten Asylantragstellung nach seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme durch das BFA am 23.05.2019 (AS 97 - 103) gab der BF sodann an, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert hätten. Er habe einen Cousin in Linz, welcher ihn unterstützen könne. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 31.05.2019 (AS 135 - 139) brachte der BF sodann vor, dass er eine Frau aus Pakistan lieben würde und er diese auch heiraten möchte. Die Brüder dieser Frau seien aber gegen die Heirat und wollten ihn umbringen. Die Brüder seien bei seinem Vater zu Hause gewesen und hätten diesen bedroht. Betreffend seinen Gesundheitszustand gab der BF an, dass er dreimal täglich Medikamente einnehmen würde und wurde auf das in der Einvernahme am 23.05.2019 in Vorlage gebrachte Schreiben des im Anhaltezentrum Vordernberg tätigen Facharztes für Psychiatrie verwiesen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019 (AS 145 - 190) wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Diese Entscheidung wurde dahingehend begründet, dass sich das Vorbringen des Antragstellers auf einem bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringen stütze und dass hinsichtlich dem Vorbringen in Bezug auf die Probleme mit den Angehörigen seiner Freundin kein neuer Sachverhalt vorliegen könne, da diese auf einem unglaubwürdigen bzw. mit diesem im Zusammenhang stehenden Vorbringen aufbaue.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG (AS 213 - 275). Hinsichtlich des detaillierten Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

6. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2019, Zl. L508 2220993-1/5E (AS 299 ff), stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:

......" Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

2.1.2. Zunächst ist zu konstatieren, dass der angefochtene Bescheid in weiten Teilen fehlerhafte Inhalte aufweist und werden diese im folgenden kurz dargetan: So lässt der Spruch des angefochtenen Bescheides bereits eine Absprache über den subsidiären Schutzstatus vermissen und lässt der Spruchkörper auch nicht die Interpretation zu, dieser sei von der Prüfung der entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG mitumfasst, wird doch unter Spruchpunkt I lediglich ausgeführt, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Der Ausspruch über den subsidiären Schutzstatus fehlt folglich zur Gänze, was einen nicht unwesentlichen respektive groben Verfahrensfehler indiziert. Darüber hinaus finden sich in der Begründung auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides Auszüge aus einer Niederschrift, welche dem gegenständlichen Akt nicht zu entnehmen ist. Die Antworten zu der Frage nach dem Fluchtgrund stehen nicht im Einklang mit der im Akt aufliegenden Niederschrift zur Erstbefragung respektive den Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen in dieser und erweist sich der Bescheid sohin dahingehend als aktenwidrig. Ferner findet sich auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides die Ausführung, dass der erste Antrag des BF mit Bescheid vom 15.10.2017 abgewiesen worden sei, was sich ebenfalls als aktenwidrig erweist, lautet das korrekte Bescheidatum doch auf den 29.10.2017. Überdies stehen auch die weiteren Ausführungen auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides, in welchen der Inhalt der niederschriftlichen Befragung vom 17.05.2019 wiedergegeben werden sollte, nicht im Einklang mit dem Akteninhalt, kann der Niederschrift vom 17.05.2019 doch nicht entnommen werden, dass der BF angegeben hätte, sein Vater sei aufgefordert worden, ihn den Taliban zu übergeben. Auch dahingehend liegt sohin Aktenwidrigkeit vor. Ferner ergibt sich aus dieser Niederschrift auch nicht - wie dies im angefochtenen Bescheid aber aktenwidrig festgehalten wird - dass der BF vorbrachte, er würde seine beim letzten Asylantrag gemachten Angaben aufrecht halten und dass sich daran nichts geändert habe. Ganz im Gegenteil, schilderte der BF doch in kurzen Worten sein Fluchtvorbringen und gab ferner an, dass es ihm nicht in Erinnerung sei, dass er bei der ersten Asylantragstellung im Jahr 2017 überhaupt nach dem Grund für das Verlassen seines Heimatlandes befragt worden sei. Ferner findet sich auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides die Feststellung, dass das Verfahren am 18.12.2006 in Rechtskraft erwachsen sei, was sich ebenso als Unrichtigkeit erweist. Letztlich ist noch auf die Aktenwidrigkeit im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Seite 31 des angefochtenen Bescheides) hinzuweisen, in welcher die belangte Behörde nämlich ausführt, dass der neue Asylantrag der Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 23.10.2018 GZ: L525 2141616 entgegenstünde (selbige Aktenwidrigkeit findet sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Seite 36 des angefochtenen Bescheides). Dabei handelt es sich abermals um eine Falsifizierung, steht doch das erwähnte Erkenntnis in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. In einer Gesamtschau indizieren die gehäuften Aktenwidrigkeiten, welche dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegen, einen groben Verfahrensfehler und belasten den angefochtenen Bescheid letztlich mit Rechtswidrigkeit und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren diese groben Mängel respektive Verfahrensfehler zu beheben haben.

2.1.3. Darüber hinaus ist der belangten Behörde aber auch insbesondere anzulasten, dass diese ihre Entscheidung dahingehend begründet hat, dass sich das Vorbringen des Antragstellers auf einem bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringen stütze, was sich jedoch abermals als aktenwidrig respektive verfehlt erweist, wurde der erstmalig gestellte Asylantrag mit Bescheid vom 29.10.2017 doch mit der Begründung abgewiesen, dass das Fluchtvorbringen zwar für glaubhaft erachtet werde, diesem aber insbesondere mangels einer vorgebrachten staatlichen Verfolgung die Asylrelevanz fehle. Die Begründung der belangten Behörde mit der festgestellten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Erstverfahren erweist sich folglich als verfehlt und grob rechtswidrig. Folglich erweist sich auch die Würdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorbringen in Bezug auf die Probleme mit den Angehörigen der Freundin des BF dahingehend, dass kein neuer Sachverhalt vorliegen könne, da dieses Vorbringen auf einem unglaubwürdigen bzw. mit diesem im Zusammenhang stehenden Vorbringen aufbaue, als rechtsunrichtig bzw. nicht haltbar.

In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde ferner auch anzulasten, dass sie sich mit diesem neuen Fluchtvorbringen des BF nicht auseinandergesetzt und nicht ausreichend bzw. aktenwidrig gewürdigt hat. Das BFA führt generell aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe und dass das neue Fluchtvorbringen in Bezug auf die Bedrohungen der Angehörigen seiner Freundin auf einem unglaubwürdigen bzw. mit diesem im Zusammenhang stehenden Vorbringen aufbaue, was sich aber, wie zuvor dargetan, als verfehlt erweist. Das neue Vorbringen wurde sohin keiner Beweiswürdigung unterzogen und lässt der angefochtene Bescheid jegliche weitere Auseinandersetzung hierzu vermissen. Die belangte Behörde hat folglich keinerlei Ermittlungen zum neuen Vorbringen des BF angestellt und aktenwidrig über dieses abgesprochen. Die belangte Behörde hat es in rechtswidriger Weise unterlassen, sich mit dem neuen Vorbringen beweiswürdigend auseinanderzusetzen, was aber vor allem zur Erörterung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von besonderer Wichtigkeit gewesen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs 3 BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen (VwGH 13.11.2014, Ra 2017/18/0025).

2.1.4. Ferner erweist sich das Verfahren der belangten Behörde aus folgendem Grund als mangelhaft: Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen vorgebracht, dass er psychische Probleme habe. Er habe seit dem Jahr 2014 psychische Probleme und sei er auch in Pakistan bereits psychologisch behandelt worden. Er müsse dreimal täglich Medikamente nehmen. Ein Befundbericht eines im Anhaltezentrum Vordernberg tätigen Facharztes für Psychiatrie vom 17.05.2019 wurde in Vorlage gebracht und wurde als Procedere eine medikamentöse Behandlung verordnet. Das Bundesamt hat sich nun mit den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes sowie dem fachärztlichen Befundbericht nicht in der erforderlichen Weise auseinandergesetzt und seine diesbzgl. Angaben weitestgehend außer Acht gelassen. Die belangte Behörde stellte zwar fest, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befinde, weitere detaillierte Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung lässt der angefochtene Bescheid aber vermissen. Die Ausführung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, dass die psychischen Probleme nicht gravierend sein könnten, da der BF im Rahmen des Erstverfahrens den Namen der Klinik nicht nennen habe können und er die letzten zwei Jahre nicht stationär aufgenommen worden sei, greifen in diesem konkreten Fall aber zu kurz. Folglich hat die belangte Behörde einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhalts außer Acht gelassen, welcher das erstinstanzliche Verfahren mit Willkür belastet. Das Bundesamt wird sohin im fortgesetzten Verfahren entsprechende Erhebungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie zur Behandlungsmöglichkeit in Pakistan zu tätigen haben. Die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie zur Frage des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und eine nachfolgende erweiterte Einvernahme des Beschwerdeführers (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) erscheint daher angezeigt.

Entscheidungsreife läge somit in concreto erst vor, wenn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ärztlich überprüft bzw. geklärt ist, die Überstellungsfähigkeit nach Pakistan unter Berücksichtigung der behaupteten psychischen Leidenszustände des Beschwerdeführers bejaht und Feststellungen hinsichtlich der medizinischen und psychologischen Behandlung in Pakistan getroffen wurden und somit die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK verneint werden kann.

2.1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es sohin in rechtswidriger Weise unterlassen das neue Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch seine Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation in seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Folgeverfahren grundsätzlich auch auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf diese Gründe gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt.

Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines, wenn auch im Grunde gleichen Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020). Dies trifft umsomehr zu, wenn das neu erstattete Vorbringen eben in keinem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorbringen steht und sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auch nicht auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit im Erstverfahren berufen kann; wie dies im gegenständlichen Verfahren aber gegeben ist.

Das BVwG verkennt ferner auch nicht, dass berechtigte Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mögen, diese wären aber vom BFA in beweiswürdigender Weise darzutun gewesen und wird die belangte Behörde dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Insbesondere hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall demnach mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch der Gesundheitssituation des BF beweiswürdigend respektive im Rahmen der rechtlichen Würdigung auseinanderzusetzen und/oder entsprechende Ermittlungen zu pflegen gehabt.

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 AVG aufweist, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten erfordert.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer getätigte Angaben entsprechend zu würdigen sein.

Ferner wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren im Rahmen der Rückkehrentscheidung auch mit dem Privat- und Familienleben des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben (der BF behauptet über einen Cousin in Österreich zu verfügen, was die belangte Behörde ebenso negiert hat) und wird jedenfalls eine individuelle Sachverhaltsfeststellung sowie eine begründete Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG zu erfolgen haben.".......

7. Am 17.07.2019 wurde der BF im fortgesetzten Verfahren erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 327 - 337).

Der BF gab zu zunächst Protokoll, dass seine im Rahmen der Einvernahmen am 23.05.2019 und 31.05.2019 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er diese aufrecht erhalte.

Befragt, ob er noch etwas ergänzen oder berichtigen wolle, erwiderte der BF: "Ich habe damals schon alles richtig gesagt. Ich sagte, dass meine psychische Situation nicht so gut ist. Ich habe gestern ganz normal gefragt, weil ich Schmerzen im Rückenbereich hatte. Ich habe die ganze Nacht nicht geschlafen. Gestern wurde ich in einen Raum gesperrt. Ich habe mir die Oberarme geschlitzt."

Der Arzt habe ihm dargelegt, dass ihm in seiner Kindheit irgendetwas zugestoßen sei, weshalb er versuchen würde, sich selbst zu verletzen. Im Falle der Heimkehr würde er getötet werden. Er habe mit einer Frau über Facebook Kontakt gehabt und deren Eltern bzw. deren Brüder hätten dies erfahren und ihn auch bedroht.

Er sei in seinem Herkunftsstaat, in Italien und in Deutschland in medizinsicher Behandlung gewesen.

Es gebe seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorasylverfahrens bis zum heutigen Datum keine Änderung seiner Fluchtgründe. Es sei auch nicht schlimmer geworden.

Sein Feind habe seinen Onkel und seinen Cousin getötet. Das Problem zwischen den beiden Familien existiere bereits lange. Es handle sich um Grundstücksstreitigkeiten.

Der Name jener Frau, die er heiraten wolle, laute XXXX . Das Geburtsdatum wisse er nicht. Sie sei 24 oder 25 Jahre alt und wohne in Pakistan in Sialkot. Er werde von deren Brüdern bedroht, weil es laut islamischer Kultur verboten sei, eine Beziehung zu deren Schwester aufzubauen. Er habe mit der Frau über Facebook Kontakt aufgenommen. Er habe die Frau noch niemals persönlich, sondern nur über das Mobiltelefon gesehen. Er kenne sie seit zwei Jahren.

8. Mit Bescheid vom 23.07.2019 (AS 365 - 467) wies das BFA den Antrag vom 16.05.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege und das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant erachtet worden sei. Was die erstmals am 31.05.2019 im Folgeverfahren dargelegten Probleme wegen einer Beziehung zu einer Frau betrifft, so handle es sich um gesteigerte Angaben, welche unter anderem aufgrund dieses Umstandes und der Widersprüche im Folgeverfahren zu diesem Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Im Hinblick auf seine Integration sowie seine private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes hielt die belangte Behörde fest, dass seine Verstöße gegen das österreichische Rechtssystem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Der Beschwerdeführer sei insbesondere dem Ausreisebefehl in sein Heimatland nicht nachgekommen. Er habe behördlichen Anordnungen nicht Folge geleistet und diese gröblich missachtet.

9. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019 (AS 477 - 483) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

10. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.08.2019 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 511 - 543). Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

10.1. In der Beschwerde wird zunächst nach kurzer Wiederholung des Verfahrensganges dargelegt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe. Der BF fürchte in Pakistan von den Brüdern seiner Verlobten umgebracht zu werden. Da die Brüder der Verlobten durch Facebook von der Beziehung Kenntnis erlangt hätten, sei der Vater des BF bereits bedroht worden. Überdies gehe es dem BF psychisch sehr schlecht. Er leide an Schlafstörungen, Halluzinationen und habe sich bereits selbst verletzt bzw. Suizidgedanken gehegt. Er nehme zahlreiche Medikamente und leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung.

10.2. In der Folge wird moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien. Die belangte Behörde hätte im Ermittlungsverfahren ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten einholen müssen, was sie unterlassen habe. Des Weiteren habe es das BFA im Hinblick auf den Gesundheitszustand unterlassen, sich hinreichend mit seinen eigenen Länderberichten auseinanderzusetzen, zumal diese gerade im Hinblick auf die medizinische Versorgung in Pakistan und den psychisch labilen Zustand des BF ein sehr schlechtes Bild zeigen würden (dazu auszugsweise Bescheid S 68 f).

10.3. Das BFA habe den (Folge-)Antrag des BF zurückgewiesen, weil es laut diesem seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens zu keiner entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts gekommen sei. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG.

10.4. Die pakistanische Polizei sei korrupt und jedenfalls nicht schutzwillig und -fähig.

10.5. Sofern die belangte Behörde im Bescheid feststelle, dass der BF auf direkte Befragung angegeben habe, dass er körperlich und geistig in der Lage wäre, der Einvernahme zu folgen, so sei dies jedenfalls aktenwidrig (vgl. S 10 des angefochtenen Bescheides: "F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig dazu in der Lage der nunmehrigen Einvernahme Folge zu leisten? A: Mein Gesundheitszustand ist schlecht, ich habe bereits darüber erzählt." Daraufhin wurde ihm einfach dieselbe Frage nochmals gestellt, auf die der BF dann geantwortet habe: "Ja, ich werde auch versuchen eine Antwort zu geben."). Allein daraus lasse sich jedoch schon offensichtlich ableiten, dass der BF sich in keinem stabilen gesundheitlichen Zustand befunden habe. Kurz darauf habe der BF auch ausgeführt, dass er die ganze Nacht nicht geschlafen, und nachdem er in einem Raum gesperrt worden sei, sich die Oberarme geschlitzt habe. Entgegen der Feststellung des BFA sei auch die Frage nach erforderlichen Medikamenten im Zuge der Einvernahme nicht gestellt worden und diese Feststellung sohin aktenwidrig.

Des Weiteren maße sich das BFA an, ohne vorher ein entsprechendes fachärztliches Gutachten eingeholt zu haben, Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF zu treffen (vgl. Bescheid S 74). Der Vollständigkeit werde darauf hingewiesen, dass der anwesenden Rechtsberaterin im Zuge des am 25.06.2019 stattgefundenen Rechtsberatungsgesprächs mitgeteilt worden sei, dass sich der BF derzeit nicht allein rasieren dürfe, da Suizidgefahr vorliegen würde. Ein entsprechender ärztlicher Befund sollte dem BF nachträglich ausgestellt werden.

Sofern die Behörde Ausführungen zur Verfügbarkeit von Diazepam tätige, stütze sie sich dahingehend auf eine Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2012 (!).

Auch die weiteren Ausführungen zur Behandlungsmöglichkeit in Pakistan würden nicht der höchstgerichtlich geforderten Aktualität an Länderberichte entsprechen, zumal diese aus dem November 2018 bzw. 2017 stammen. Davon abgesehen führe die belangte Behörde Anfragebeantwortungen hinsichtlich PTBS, Behandlung von paranoider Schizophrenie und Behandlungsmöglichkeiten bei Depression und PTBS mit suizidalem Verhalten an, ohne dass feststehe, was im konkreten Fall des BF überhaupt von Relevanz sei.

Weiters sei nicht nachvollziehbar, wie das BFA zum Schluss gelange, dass der BF aufgrund seiner Rückkehrwilligkeit nach Italien auch automatisch davon ausgehe, gesundheitlich hierzu in der Lage zu sein.

10.6. Die Sicherheitslage in Pakistan sei allgemein als angespannt zu beurteilen. Zu den gemeldeten Gewaltakten würden Terroranschläge, Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Kämpfern, Vorfälle ethnisch/ politisch bedingter Gewalt, religiös bedingte Auseinandersetzungen und Gewalt zwischen Gemeinschaften gehören. Eine Rückkehr des BF in sein Heimatland sei somit keinesfalls zumutbar, da sein Leben dort schon allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Gefahr wäre.

10.7. Der BF fürchte von den Brüdern seiner Geliebten verfolgt und getötet zu werden. Dabei handle es sich um Aspekte und neu aufgekommene Tatsachen, die zu einer entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts führten. Daher wäre dem Folgeantrag des BF richtigerweise stattzugeben gewesen. Fallbezogen sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könne. Darüber hinaus komme auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht.

10.8. Eine Gesamtschau der Länderberichte des BFA zeuge von der allgemein volatilen Sicherheitslage in Pakistan. Terroristische Anschläge durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen seien allgegenwärtig. Es seien laufend zahlreiche zivile Todesopfer aufgrund terroristischer Attentate zu verzeichnen. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Pakistan würde eine Abschiebung nach Pakistan jedenfalls eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK darstellen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem BF nicht offen.

Der ständigen Rechtsprechung von VfGH, VwGH und EGMR zufolge sei im Rahmen der Prüfung des Ausweisungsschutzes nach Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit fehlender medizinischer Behandlung im Herkunftsland neben der abstrakten bzw. theoretischen Behandlungsmöglichkeit einer kranken Person auch auf die tatsächliche Behandlungsmöglichkeit abzustellen. Dabei müssten die finanziellen Mittel für die Beschaffung von Medikamenten, sowie das soziale und familiäre Netzwerk im Herkunftsland und die Distanz, welche zu diversen Behandlungszentren zurückgelegt werden müsse, Berücksichtigung finden.

Der fehlende tatsächliche Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung in Pakistan würde bei dem BF zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen, was wiederum jedenfalls zu einer drastischen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

10.9. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. wird ausgeführt, dass die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten wäre, auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig erscheine. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und habe nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Aufenthalt des BF in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig.

10.10. Zum Einreiseverbot wird angeführt, dass sich die Erlassung des Einreiseverbots als rechtswidrig erweise. Die belangte Behörde habe die Verhängung des Einreiseverbots auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestützt. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb im konkreten Fall des BF die Voraussetzungen hinsichtlich Verhängung des auf die Dauer von zwei Jahren erlassenen Einreisverbots erfüllt sein sollten, lasse der bekämpfte Bescheid vermissen. Die belangte Behörde gehe von einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, ohne dies einzelfallbezogen näher zu begründen. Insoweit das BFA ausführe, dass der BF der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wäre und sohin ein Fehlverhalten iSd § 53 FPG vorliegen würde, wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 21.05.2018 zu I417 2128297-2 verwiesen. Im bekämpften Bescheid beziehe sich das BFA ferner begründend auf Art. 11 RückführungsRL und erkläre diese gleichsam für direkt anwendbar. Auch hier verkenne das BFA die Rechtslage und werde diesbezüglich auf die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 08.02.2018 zu G311 2180797-1 verwiesen. Sohin treffen die Ausführungen des BVwG in diesen zitierten Entscheidungen auch für den vorliegenden Fall zu und erweise sich das über den BF verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren letztlich als rechtswidrig.

10.11. Der VwGH habe im Erkenntnis zur Zahl 2015/21/0002 vom 30.06.2015 klargestellt, dass betreffend die anzustellende Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbots dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.

Im gegenständlichen Fall sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben, wesentliche Aspekte des Parteivorbringens nicht berücksichtigt und vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß überprüft und berücksichtigt worden. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF abhängig seien, habe sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck des BF zu verschaffen. Auch in Hinblick auf die bekämpfte aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich, habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könnten (VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035, uvm). Der BF verfüge über ein Privatleben in Österreich. Dies möge das Bundesverwaltungsgericht auch im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtern.

10.12. Abschließend wird beantragt,

- die hier angefochtene Entscheidung zur Gänze zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen;

- hilfsweise den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen;

- hilfsweise für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrags gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festzustellen, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukomme;

- sowie festzustellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei;

- sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei;

- das gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF für die Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben;

- hilfsweise die Höhe des ausgesprochenen Einreiseverbotes entsprechend zu reduzieren;

- sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

10.13. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

11. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 08.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.08.2019 (OZ 7) beschlossen, dass der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; dies insbesondere mit der Begründung, dass im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche könne es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln - im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 EMRK handle, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.

13. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.

Der Beschwerdeführer reiste Mitte Oktober 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Er verließ noch vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens im November 2017 Österreich in Richtung Italien, wo er bis etwa Februar 2019 verblieben ist, zumal er über eine bis 28.05.2019 gültige italienische Aufenthaltsberechtigung verfügte.

In der Folge wurde der BF am 04.02.2019 im Bundesgebiet im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem Bus von Italien nach Deutschland angetroffen. Er reiste anschließend nach Deutschland, von wo er am 03.05.2019 nach Österreich rücküberstellt wurde.

Seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Bescheid des BFA vom 29.10.2017 hielt sich der Beschwerdeführer - abgesehen von einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Italien von etwa November 2017 bis Februar 2019 und einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Deutschland von Februar 2019 bis Anfang Mai 2019 - jedenfalls bis zur Folgeantragsstellung unrechtmäßig in Österreich auf.

Am 16.05.2019 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit 29.11.2017 (Datum der Rechtskraft des Bescheides des BFA im Erstverfahren) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam er nicht nach.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; alle zwei Anträge wurden abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Er verfügt ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung wiederum über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Der Beschwerdeführer stützte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zunächst auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Ansonsten hat keine glaubwürdigen neuen Gründe vorgebracht.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Selbst wenn man sein gesamtes Vorbringen als wahr qualifizieren und daher annehmen würde, dass der BF nicht nur wegen Grundstückstreitigkeiten, sondern auch wegen einer Beziehung zu einer Frau durch Privatpersonen bedroht und verfolgt worden war bzw. wird, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe etwa rechtliche Würdigung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des pakistanischen Staates und zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative), zumal der Beschwerdeführer bei einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte.

Ferner könnte der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und wäre dem BF jedenfalls auch eine Rückkehr nach Islamabad möglich und zumutbar.Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine im Distrikt Sialkot lebenden Familienmitglieder (etwa seine Eltern) - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität in größeren Städten sicherer als auf dem Land. Selbst Menschen, die die Polizei wegen Mordes sucht, können in einer Stadt unbehelligt leben, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt (AA 21.08.2018 sowie auch der aktuelle Bericht des deutschen auswärten Amtes vom 29.07.2019 (Stand: Mai 2019). Die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher. Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Im Jahr 2017 verzeichnet das Hauptstadtterritorium drei Anschläge mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018). Im Jahr 2018 wurde von PIPS im Hauptstadtterritorium kein terroristischer Angriff gemeldet (PIPS 7.1.2019 S 49). Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen terroristischen Angriff (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019), weshalb hier von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Stadt ist für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aufgrund der beim BF seit Jahren bestehenden depressiven Verstimmung wurde - neben Schlafstörungen - eine Dysthymie diagnostiziert. (Der Begriff Dysthymie (Missmut von altgriechisch: dysthymós = "missmutig" und thymós ="Gemüt") steht für eine langanhaltende depressive Verstimmung. Es handelt sich um eine affektive Störung, die aus den gleichen kognitiven und psychischen Mustern besteht wie die Depression - allerdings mit Symptomen, die weniger ernst sind, aber stattdessen weitaus länger andauern. https://de.wikipedia.org/wiki/Dysthymie). Eine Symptomatik, die den diagnostischen Kriterien nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung entsprechend den Kriterien ICD-10 entsprechen würde, war laut den vorgelegten medizinischen Befunden eines Facharztes für Psychiatrie - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht explorierbar. Selbiges gilt für die angeblichen Halluzinationen. Der Beschwerdeführer hat sich im Frühjahr 2019 oberflächliche Schnittwunden an den Oberarmen zugefügt. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt in einem akut selbstgefährdenden Zustand befindet, finden sich jedoch keine Hinweise.

Der BF wird medikamentös, etwa mit Sertralin 10 mg 1-0-0 und Diazepam 0-0-1 behandelt. Des Weiteren sucht der BF im Anhaltezentrum Vordernberg regelmäßig einen Facharzt für Psychiatrie auf. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.

Physisch weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen körperlichen Einschränkungen oder Erkrankungen auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in Pakistan nicht behandelbar ist.

Die medizinische Versorgung ist in Pakistan gewährleistet und wurde auch nicht substantiiert behauptet, dass die medizinische Versorgung in Pakistan nicht gewährleistet wäre. Der BF befand sich insoweit auch bereits in Pakistan in medizinischer Behandlung.

Die österreichischen Behörden würden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird, in Hinblick auf ein allfälliges Suizidrisiko durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen.

Selbst wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Abschluss des Erstverfahrens graduell verschlechtert hat, hat sich der wesentliche Sachverhalt diesbezüglich nicht geändert (siehe etwa nachfolgende rechtliche Würdigung zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache bezüglich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides), zumal die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt wird, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Pakistan. Der BF ist ledig und verfügt in Österreich - abgesehen von einem Cousin - über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Der BF verfügt über normale soziale Kontakte. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebte von der Grundversorgung bzw. wird derzeit im Rahmen der Schubhaft versorgt. Er ist kein Mitglied bei einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er verfügt aufgrund seines Aufenthalts in Österreich und Deutschland über einfache Deutschkenntnisse. Bislang wurde aber noch keine Bestätigung über eine erfolgreich abgelegte Deutschprüfung in Vorlage gebracht. Der BF gilt als strafrechtlich unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

II.1.2. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 28.5.2019: Nord-Wasiristan: drei Tote bei Zusammenstößen zwischen Militär und PTM

Während einer Demonstration der Pashtun Tahafuz Movement (PTM) kam es bei einem Kontrollpunkt in Boya, im Stammesdistrikt (Tribal District) Nord-Wasiristan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) am 26.5.2019 zu einem Schusswechsel (Standard 28.5.2019; vgl. AI 27.5.2019).

Gemäß Angaben des Nachrichtendienstes der pakistanischen Armee (Inter Services Public Relations, ISPR) wurde der Kontrollposten von einer von zwei führenden Mitgliedern der PTM sowie Mitgliedern der Nationalversammlung, Mohsin Dawar und Ali Wazir, angeführten Gruppe angegriffen. Beim darauffolgenden Schusswechsel wurden drei Personen getötet und 15 Personen - darunter fünf Soldaten - verletzt (Dawn 26.5.2019).

PTM-Aktivist Mohsin Dawar bestritt diese Version und beschuldigte die Armee, das Feuer auf die friedliche Kundgebung eröffnet zu haben (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM wurden dabei fünf Aktivisten getötet und 45 weitere verletzt (PT 27.5.2019). Der Abgeordnete zur Nationalversammlung Ali Wazir wurde gemeinsam mit einigen anderen Aktivisten der PTM verhaftet. Mohsin Dawar ist hingegen untergetaucht (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 27.5.2019).

Gemäß Angaben von Dawar wollte das Sicherheitspersonal verhindern, dass die Gruppe an einer Demonstration teilnimmt, die gegen mutmaßliche Übergriffe durch das Militär im Zuge einer Suchoperation gerichtet war (VOA 26.5.2019). Besagtem Protest durch die örtliche Bevölkerung, der am 25.5.2019 in Doga Macha Madakhel (Nord Wasiristan) begann, haben sich später Mitglieder der PTM angeschlossen (Dawn 26.5.2019; vgl. PT 27.5.2019). Im Zuge der Suchoperation wurde eine Frau zusammengeschlagen (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 26.5.2019) sowie einige Personen verhaftet (VOA 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM verlief diese Veranstaltung ruhig, bis Dawar und Wazir in der Gegend ankamen, um ebenfalls am Protest teilzunehmen. Nachdem bei dieser Demonstration Unruhen ausgebrochen waren, wurden mindestens 20 Personen verletzt (Dawn 26.5.2019).

In Folge dieser Zwischenfälle wurde in Nord-Wasiristan eine Ausgangssperre verhängt sowie Telefon- und Internetdienste abgeschalten (Dawn 26.5.2019; vgl. VOA 26.5.2019, PT 27.5.2019), weswegen es schwierig ist, Berichte aus dieser Region zu erhalten (VOA 26.5.2019).

Am 26.5.2019 wurde Ali Wazir einem Anti-Terror-Gericht in Bannu vorgeführt. Vom Gericht wurde eine achttägige Untersuchungshaft angeordnet und Wazir muss am 4.6.2019 wieder vor Gericht erscheinen. Er wurde u.A. wegen Terrorismus und Mordes angezeigt (Dawn 27.5.2019)

Die pakistanischen Behörden haben ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert (AI 27.5.2019). Im April 2019 richtete sich Premierminister Imran Khan an das PTM, wobei er die Anliegen der Paschtunen würdigte, jedoch klar machte, dass er Eskalationen nicht gutheiße (Dawn 26.5.2019). Ende April 2019 erhob die Armee Vorwürfe, dass die PTM Finanzierung durch afghanische und indische Geheimdienste erhalte (Dawn 26.5.2019; vgl. VOA 26.5.2019, Dawn 30.4.2019) und warnte die PTM, dass "ihre Zeit vorbei" sei, und dass diese die "roten Linien" nicht überschreiten solle (Dawn 26.5.2019; vgl. Dawn 30.4.2019). Es wurde eine mögliche nicht näher spezifizierte Aktion gegen die PTM angekündigt, wobei der Armeesprecher angab, dass diese Ansage keine "Kriegserklärung" sei und weder illegale Aktionen noch Unannehmlichkeiten für normale Paschtunen geplant seien (Dawn 30.4.2019).

Quellen:

- AI - Amnesty International (27.5.2019): Pakistan: Investigate North Waziristan killings, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/05/pakistan-investigate-north-waziristan-killings/, Zugriff 28.5.2019

- Dawn (26.5.2019): 3 people killed, 5 soldiers injured in exchange of fire at check post in North Waziristan, https://www.dawn.com/news/1484709, Zugriff 28.5.2019

- Dawn (27.5.2019): MNA Ali Wazir produced before ATC, remanded in CTD custody for 8 days, https://www.dawn.com/news/1484918, Zugriff 28.5.2019

- Dawn (30.4.2019): Foreign spy agencies fund PTM, says army, https://www.dawn.com/news/1479321/foreign-spy-agencies-fund-ptm-says-army, Zugriff 28.5.2019

- PT - Pakistan Today (27.5.2019): 3 killed, 15 injured in 'PTM-Army clash' in North Waziristan, https://www.pakistantoday.com.pk/2019/05/26/3-killed-15-injured-in-ptm-army-clash-in-north-waziristan/, Zugriff 28.5.2019

- Standard, der (28.5.2019): Amnesty fordert Untersuchung des Todes von Demonstranten in Pakistan, http://derstandard.at/2000103942873/Amnesty-fordert-Untersuchung-des-Todes-von-Demonstranten-in-Pakistan, Zugriff 28.5.2019

- VOA - Voice of America (26.5.2019): 3 Killed in Skirmish Between Pakistan Security Forces, Rights Activists, https://www.voanews.com/a/killed-in-skirmish-between-pakistan-security-forces-rights-activists/4933709.html, Zugriff 28.5.2019

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad ("Islamabad Capital Territory") bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a).

Das Ergebnis der Volkszählung 2017 ergab für Pakistan ca. 207,8 Millionen Einwohner ohne Berücksichtigung von Azad Jammu & Kashmir und Gilgit-Baltistan (PBS 2017a), wo zusammengerechnet weitere ca. 5,5 Millionen Menschen leben (AJK PDD 2017 + Khan 2017 S 88-89). Das Land ist der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 5.2.2019).

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018).

Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am 25. Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019).

Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf (USDOS 13.3.2019), jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019) insbesondere gegen die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) (FH 1.2019). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlverlauf als transparent und gut durchgeführt ein, jedoch erschwerte die Selbstzensur der Berichterstatter das Treffen von qualifizierten Wahlentscheidungen für die Wähler (EUEOM 27.7.2018).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am 9. September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a).

Der Fokus der PTI-Koalitionsregierung liegt laut offizieller Darstellung auf dem Kampf gegen Korruption, der Sanierung von Wirtschaft und Finanzen sowie einem besseren Bildungs- und Gesundheitssystem (AA 1.2.2019a). In der Praxis dominiert das Militär wichtige Politikbereiche, insbesondere innere sowie äußere Sicherheit und Beziehungen zu - für Pakistans äußere Sicherheit zentralen - Staaten wie Afghanistan, Indien und USA (AA 21.8.2018; vgl. FH 1.2019). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des Inter-Services Intelligence (ISI) gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity.org o.D.).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan-innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

- AJK PDD - Azad Government of the State of Jammu and Kashmir - Planning & Development Department (2017): Azad Jammu & Kashmir at a Glance 2017, https://pndajk.gov.pk/uploadfiles/downloads/At%20a%20Glance%202017.pdf, Zugriff 4.4.2019

- CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019

- Dawn (2.7.2018): Mechanism for filling reserved seats seen as flawed, https://www.dawn.com/news/1417406, Zugriff 23.4.2019

- EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 1.4.2019

- ET - Express Tribune, the (3.8.2018): MQM support gives PTI required majority in NA, https://tribune.com.pk/story/1772639/1-mqm-p-throws-weight-behind-pti/, Zugriff 23.4.2019

- FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 - Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019

- Globalsecurity.org (o.D.): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI] http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 12.3.2019

- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Pakista

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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