TE Bvwg Beschluss 2019/9/24 L516 2119586-1

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Entscheidungsdatum

24.09.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGG §46

Spruch

L516 2119586-1/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt, vom 04.09.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019, L516 2119586-1/20E, sowie über den Antrag, der gegen jenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gleichzeitig erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

II. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 iVm § 30a Abs 3 VwGG stattgegeben.

B)

Die Revision zu Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Antragsteller brachte beim Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 03.09.2019 unter einem (I.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019, L516 2119586-1/20E, (II.) eine außerordentliche Revision und (III.) einen Antrag, der gegen jenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gleichzeitig erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ein.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Über die Rechtzeitigkeit der zugleich erhobenen außerordentlichen Revision hat nicht das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (§ 30a Abs 7 VwGG).

Verfahrensablauf

Der verfahrensgegenständliche Schriftsatz vom 03.09.2019 wurde vom Antragsteller am 04.09.2019 per Post aufgegeben und langte beim Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2019 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte am 09.09.2019 dem Antragsteller den Auftrag, den Schriftsatz binnen zwei Wochen im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einzubringen, sofern nicht bescheinigt werde, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV nicht vorlägen. Der Antragsteller kam diesem Auftrag am 23.09.2019 nach und übermittelte den Schriftsatz per ERV.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 08.07.2019, L516 2119586-1/20E, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2015, 13 - 560424707-1867339-BMI-BFA_STM_RD, gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz von Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt." Gleichzeitig wurde eine Revision dagegen gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Jenes Erkenntnis wurde am 08.07.2019 der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wege eines elektronischen Zustelldienstes nach dem Zustellgesetz zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gegen jene Entscheidung begann mit diesem Zeitpunkt zu laufen und endete mit Ablauf des 19.08.2019. Während dieses wurde keine Revision eingebracht.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erging nach einer am 12.03.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu welcher der Antragsteller sowie seine Vertreterin geladen wurden und auch erschienen. Auf der dazu der vormaligen Vertreterin übermittelten Ladung war dabei die Adresse des Beschwerdeführers mit " XXXX " angeführt. Es handelt sich dabei auch um jene Adresse, bei welcher der Beschwerdeführer seit 11.04.2018 durchgehend bis heute mit seinem Hauptwohnsitz nach dem Meldegesetz gemeldet ist.

2. Den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 03.09.2019 wie folgt:

"Der Revisionswerber wurde durch seine ehemalige Rechtsvertreterin, die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, am Mittwoch den 21.08.2019 darüber in Kenntnis gesetzt, dass das negative Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bereits am 08.07.2019 erlassen und einige Tage später seiner Vertretung zugestellt worden war.

Die Einbringung einer AO Revision gegen das gegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher nicht mehr möglich. Den Revisionswerber trifft an der Versäumung der Frist kein wie immer geartetes Verschulden. Obwohl der Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH seine Anschrift bekannt war, hat es diese unterlassen, ihn fristgerecht zu verständigen.

In der dem gegenständlichen Antrag beiliegenden Stellungnahme der Diakonie bemerkt diese, dass angeblich die Adresse des Revisionswerbers nicht zu finden gewesen wäre und auch diesem keine Entscheidung hätte zugestellt werden können.

Zu dieser Stellungnahme wurde dem Revisionswerber eine interne Mitteilung der Diakonie übermittelt, aus der sich allerdings ergibt, dass die bei der Diakonie gespeicherten Daten doch stimmten. Die Mitarbeiterin M.[anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht] schreibt hier wortwörtlich: "Also die Daten stimmen. Muss also vermutlich leider einen Fehler von I.[anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht] gewesen sein, wobei man das halt leider nicht nachvollziehen kann, ob er nicht doch das richtige reingeschrieben hat...".

Es liegt jedenfalls kein Verschulden des Revisionswerbers und allenfalls nur ein minderes Versehen seines damaligen Vertreters vor. Sohin stellt der Revisionswerber unter Hinweis auf die unter einem vorgelegten Unterlagen durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG i.V.m. § 71 AVG und holt unter einem die versäumte Handlung nach."

3. Zur Bescheinigung dieses Antrages auf Wiedereinsetzung legte der Antragsteller eine "Stellungnahme zur Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 08.07.2019, GZ: L516 2119586-1/20E, betreffend Herrn XXXX " der ARGE Rechtsberatung, Beratungsstelle XXXX , vom 29.08.2019 vor. Aus dieser ergibt sich das Folgende: Ein Mitarbeiter des Koordinationsbüros des Diakonie Flüchtlingsdienstes machte nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2019 noch am selben Tag eine Anfrage im Zentralen Melderegister. Jener Mitarbeiter vermerkte dann in einer Datenbank "Klient hat keine Adresse im ZMR". Das Koordinationsbüro leitete jenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.07.2019 zusätzlich an die Rechtsberatung des Diakonie Flüchtlingsdienstes in XXXX weiter. Die Mitarbeiter des Büros in XXXX versuchten sodann, den Antragsteller telefonisch an der von ihm zuletzt bekannt gegebenen Nummer XXXX zu erreichen. Dabei stellte sich jedoch heraus, dass die Rufnummer nicht vergeben war. Der Antragsteller war in Kenntnis davon, dass er dem Diakonie Flüchtlingsdienst neben seiner aktuellen Adresse auch stets seine aktuelle Telefonnummer bekannt geben sollte, um für seinen Vertreter im Asylverfahren erreichbar zu sein und wichtige Informationen zu erhalten. In der Folge versuchte das XXXX Büro noch über die Caritas Regionalbetreuung den Aufenthalt des Antragstellers ausfindig zu machen, was jedoch ebenfalls nicht möglich war. Am 21.08.2019 suchte der Antragsteller das Büro des Diakonie Flüchtlingsdienstes in XXXX auf und erhielt erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von seinem negativen Erkenntnis im Asylverfahren.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019 (oben 1.1) beruhen auf dem Inhalt des dazu geführten und zur Zahl L516 2119586-1 protokollierten Gerichtsaktes (Ordnungszahlen (OZ) 12Z, 20E).

2.2 Die Feststellung zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (oben 1.2) beruht auf dem vom Antragsteller eingebrachten Schriftsatz vom 03.09.2019.

2.3 Die Feststellungen zur Vorgangsweise der vormaligen Vertreterin nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019 (oben 1.3), ergeben sich aus der bezeichneten Stellungnahme, welche vom Antragstellung vorgelegt wurde, ohne deren Richtigkeit zu bestreiten, sodass sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, an diesen Ausführungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Rechtsgrundlagen

3.1. Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

3.2 Gemäß § 46 Abs 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

3.3 Gemäß § 46 Abs 4 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.4 Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026).

Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist (VwGH 24.01.2019, Ra 2019/09/0002).

3.5 Fallbezogen wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019 der vormaligen Vertreterin des Antragstellers an jenem Tag zugestellt und die Kenntnis von der Zustellung ist dem Antragsteller zuzurechnen. Die vormalige Vertreterin hat keine Revision eingebracht. Jener Vertreterin war zum damaligen Zeitpunkt die Anschrift des Beschwerdeführers bereits bekannt, was sich zum einen bereits aus den eigenen Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 03.09.2019 sowie zum anderen auch aus der der vormaligen Vertreterin übermittelten Ladung zur die mündliche Verhandlung für den 12.03.2019 ergibt (siehe bereits oben 1.1 und 1.2). Sie hat es dennoch unterlassen, dem Beschwerdeführer an jene Anschrift das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019 zuzusenden, nachdem ein Mitarbeiter der vormaligen Vertreterin am 08.07.2019 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Antragsteller "keine Adresse im ZMR" gehabt habe. Dass innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist eine weitere ZMR-Anfrage durchgeführt worden wäre und diese zum selben Ergebnis geführt hätte, wurde dabei nicht vorgebracht. Jedoch ist unabhängig von der Frage, ob jenem Mitarbeiter damals ein Fehler unterlaufen ist oder zum Zeitpunkt jener Abfrage tatsächlich keine Adresse im ZMR aufschien, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - in Zusammenhang mit behördlichen Zustellungen - zu verweisen, wonach weder eine Meldung nach dem Meldegesetz für das Vorliegen einer Abgabestelle ausschlaggebend ist (VwGH 15.09.1997, 97/10/0071) noch etwa eine meldebehördliche Abmeldung den Charakter einer Abgabestelle beseitigt (VwGH 28.11.2014, 2012/06/0027). Diese Überlegungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Dass die vormalige Vertreterin versucht hätte, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an der ihr bereits bekannten Anschrift des Antragstellers zuzustellen, ein derartiger Versuch jedoch fehlgeschlagen wäre, wurde gegenständlich nicht vorgebracht.

Das Versäumnis der vormaligen Vertreterin, dem Beschwerdeführer an der ihr bekannten Adresse des Beschwerdeführers das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019 zuzusenden, stellt ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, das sich der Antragsteller zurechnen lassen muss.

3.6 Soweit laut der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme der vormaligen Vertreterin deren Mitarbeiter versuchten, den Antragsteller telefonisch an der von ihm zuletzt bekannt gegebenen Telefonnummer zu erreichen, wobei sich herausstellte, dass die Rufnummer nicht vergeben war, ist darauf zu verweisen, dass ein allfälliger Mangel in der Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seiner vormaligen Vertreterin auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 46 Abs 1 VwGG darstellt (vgl VwGH 23.05.2013, 2013/11/0040; 27.04.2016, Ra 2016/05/0015).

3.7 Andere Wiedereinsetzungsgründe wurden nicht vorgebracht.

3.8 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind daher im vorliegenden Fall nicht gegeben.

3.9 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision war daher gemäß § 46 VwGG abzuweisen.

Spruchpunkt II

Rechtsgrundlagen

3.10 Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wen dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3.11 Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.12 Dem Antragsteller als revisionswerbende Partei droht durch den rechtkräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019, L516 2119586-1/20E, die Vollziehung der Abschiebung.

Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde.

3.13 Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattzugeben.

Zu B)

Revision

3.14 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig zu Spruchpunkt A) I., da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.15 Gegen den Beschluss zu Spruchpunkt A) II. ist gemäß § 25a Abs 2 Z 1 VwGG keine Revision und gemäß § 88a Abs 2 Z 2 VfGG auch keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung elektronischer Rechtsverkehr Revision unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden des Vertreters VwGH Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2119586.1.01

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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