Entscheidungsdatum
11.10.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L515 2181556-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA der Republik Georgien, vertreten durch den Verein Legal Focus, Mag. Eva Velibeyoglu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.9.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 17 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird.
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10, 15b AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55, 53 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA der Republik Georgien, vertreten durch den Verein Legal Focus, Mag. Eva Velibeyog, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.9.2019, Zahl: XXXX , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 29.3.2015 bei der belangten Behörde erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Wesentlichen brachte sie vor, Georgien verlassen zu haben, weil sie als Mitglied der Partei "Nationale Bewegung" welche sich nunmehr in Opposition befinde, wiederholt Bedroht und schwer misshandelt worden sei. Kurz vor der Ausreise wäre es zum letzten Vorfall dieser Art gekommen.
Im Falle einer Rückkehr nach Georgien erwarte sie eine Fortsetzung der Übergriffe.
1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersichtlichem Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.
Gegen den abweislichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnis vom 13.5.2019 wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich der Auffassung der bB, dass sich die Behauptung der bB in Bezug auf die vorgetragene Rückkehrgefährdung als nicht glaubhaft erwies.
Im Anschluss ignorierte die bP ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes und verharrte rechtswidrig in diesem. Einer Abschiebung entzog sie sich durch vorübergehendes Untertauchen.
Die bP war während des oa. Verfahrens gemeinsam mit ihrer Gattin und dem gemeinsamen Kind in Österreich aufhältig. Diese stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz und teilten das verfahrensrechtliche Schicksal der bP, mit der Maßgabe, dass diese nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung nach Georgien abgeschoben wurden.
1.3. Die bP stellte am 2.7.2019, nachdem ihre Gattin und das gemeinsame Kind aus Georgien zurückkehrten, einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie von einem Organwalter der bB niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen begründete die bP ihren nunmehrigen Antrag wie folgt (Auszugsweise Wiedergabe der Ausführungen im angefochtenen Bescheid):
"6. Ihr Verfahren wurde am 08.04.2019 bereits rechtskräftig entschieden.
Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?
...
Meine Probleme die ich damals angegeben habe sind noch aktuell. Ich möchte in Österreich Asyl, weil es in Georgien einen politischen Kampf zwischen zwei Parteien gibt. Ich bin auf der Seite der Opposition. In Georgien sind georgische Polizisten zu meinen Eltern gegangen und haben nach mir gefragt.
7. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?
Ja
8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)
Ich habe die Befürchtung, dass die Regierungspartei mich dazu zwingt, für sie, bei der Opposition zu spionieren. Die Regierungspartei wird von mir verlangen, dass ich böse Sachen, in Namen der Opposition, für sie mache. Wenn ich das nicht tue dann werden sie mich einsperren und mich vergewaltigen, wie sie es schon einmal gemacht haben, um mich zu brechen.
9. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,
unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine)
Nein.
10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?
(genaues Datum oder überprüfbarer Anlass)
Die Situation ist mir seit meinem ersten Asylantrag bekannt, aber seit den letzten drei Wochen herrscht ein richtiger Krieg zwischen den beiden Parteien. Sie schießen, vor dem Parlament, auf friedliche Demonstranten. Auch meine oppositionelle Partei fragt nach mir und möchte, dass ich nach Georgien zurückkehre, um für sie zu arbeiten und zu unterstützen.
Im Jahr 2020 werden wir parlamentarische Wahlen haben. Meine Partei möchte, dass ich zurückkehre und dass ich an den regionalen parlamentarischen Wahlen teilnehme.
...
F: Befinden Sie sich zurzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Nehmen sie regelmäßig Medikamente ein?
A: Nein.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ein Zeugnis zur Integrationsprüfung und zum Erlangen des Deutschniveaus A2.
Eine beglaubigte Übersetzung einer Geburtsurkunde
Ein Unterstützungsschreiben (2 Seiten).
Ein Unterstützungsschreiben
Ein Unterstützungsschreiben eines Herren XXXX .
Ein Unterstützungsschreiben des Pfarramtes XXXX
Ein Unterstützungsschreiben eines Dr. XXXX
Ein Unterstützungsschreiben einer Frau XXXX
Ein Unterstützungsschreiben eines Mag. XXXX
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein
...
F: Ihr letztes Verfahren wurde am 08.04.2019 zweitinstanzlich negativ abgeschlossen. Was hat sich seitdem geändert?
A: Meine Frau war in Georgien. Man hat versucht mich durch meine Frau zu finden. Meine Frau wurde meinetwegen bedroht. Ich versuche mit niemanden von hier aus Kontakt aufzunehmen, damit mich niemand hier findet. Aber anscheinend haben meine Gegner doch erfahren wo ich mich befinde.
F: Haben sich, seit der Rechtskraft Ihres Vorverfahrens, neue Sachverhalte oder Bedrohungslagen ergeben?
A: Ja, es ist so: Meine Gegner haben erfahren wo ich mich befinde. Meine Frau war in Georgien. Meine Frau wurde bedroht. Die haben verlangt, dass ich zurückkehre. Die wollen mich wieder zu denselben Handlungen zwingen, zu welchen Sie mich bereits damals zwingen wollten. Die wollen mich für ihre bösen Zwecke gebrauchen. Die wollen, dass ich sie unterstütze und ihre Pläne unterstütze.
F: Geben Sie bitte an, welche Handlungen konkret von Ihnen von wem verlangt wurden.
A: Damals, als ich noch in Georgien war, haben die mir gewisse Aufgaben aufgetragen. Die haben mir gesagt, wie ich mich bei Demonstrationen verhalten soll. Die haben verlangt, dass ich provokant auftrete im Namen meiner Partei. Dadurch wollten Sie erreichen, dass ich meine eigene Partei schädige.
VORHALT: Sie bringen diesen Sachverhalt nun zum ersten Mal, seit Ihrer ersten Antragstellung vor. In Ihrem Erstverfahren gaben Sie lediglich an, dass die gegnerische Partei versucht hätte Sie dahingehend zu erpressen keinen aktiven Wahlkampf führen.
Dies steht Ihren jetzigen Angaben entschieden entgegen. Nehmen Sie dazu Stellung.
A: Ja, aber ich habe erwähnt, dass die mir gewisse Anweisung gegeben haben.
F: Dies ist nicht korrekt.
A: Die haben von mir verlangt verschiedene Aufträge zu erledigen.
F: Welche Aufträge konkret.
A: Zum Beispiel: Bei den Wahlen forderten Sie mich auf, keinen Wahlkampf zu machen.
F: Das ist kein Auftrag, sondern eine Erpressung zur Untätigkeit.
A: Die haben auch verlangt, dass ich meine Kandidatur als Abgeordneter nicht zurückziehe.
F: Wollten Sie denn Ihre Kandidatur aus eigenen Stücken zurückziehen?
A: Ja.
F: Wieso wollten Sie ihre Kandidatur zurückziehen?
A: Weil ich wie zwischen zwei Feuer war. Einerseits, wollte meine Partei, dass ich mein aktives Leben weiterführe und meine Gegner wollten, dass ich deren Aufgabe erfülle, gewisse Informationen hinausschmuggle. Die Gegenpartei hat mich engagiert und meine Partei wollte, dass ich meine Mitgliedschaft normal fortführe. Deshalb wollte ich meine Kandidatur zurückziehen und normal leben.
F: Ist nun, seit der Rechtskraft Ihres letzten Verfahrens ein neuer Sachverhalt hervorgetreten, oder nicht?
A: Es ist so. Der Hauptgrund ist derselbe wie damals. Der neue Grund ist, dass sich seit ein paar Wochen die politischen Situation in Georgien angespannt hat. Ich bin antirussisch. Daher stehen meine alten Fluchtgründe nun wieder im Vordergrund.
F: Haben Sie, seit dem 08.04.2019 irgendwelche, Sie persönlich betreffenden, Informationen erhalten?
A: Zirka seit einem Monat wird meine Familie besucht. Die fragen nach mir. Meine Familie wird von beiden Seiten besucht. Von meinen damaligen Parteikollegen und von meinen Gegnern. Meine Parteikollegen richten aus, dass ich nun endlich zurückkehren soll. Genau so werde ich von der Gegenpartei gesucht. Die kommen und fragen nach mir.
Die haben immer ausgerichtet, dass ich zurückkommen soll. Wenn ich das nicht tue, werden meine Frau und mein Kind Probleme bekommen. Das heißt, wenn ich zurückfahre, wird die Regierungspartei mich erneut engagieren zu den damaligen Zwecken.
...
F: Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen oder fragen?
A: Ja. Ich will irgendwann wieder nach Georgien zurückfahren. Ich will weder für die eine, noch für die andere Partei tätig sein. Ich möchte mich nur um meine Landwirtschaft kümmern und dort arbeiten. Momentan ist das nicht möglich, weil der derzeitigen politischen Spannung und Lage. Ich bitte sie höflichst, mich eine gewisse Zeit hier zu lassen, bis sich die Lage in Georgien sich beruhigt hat. Dann werde ich natürlich freiwillig zurückkehren. Ich weiß, es kostet sehr viel Geld, die Asylwerber hier in Österreich zu versorgen. Aber ich arbeite und kümmere mich um meine Familie. Ich werde niemanden hier auf der Tasche liegen. Ich bitte Sie, geben Sie mir einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.
....
LA: Ihr Vertreter hat zu der am 16.07.2019 stattgefundenen Einvernahme eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der explizit angeführt wurde, dass der zuständige Be amte aggressiv war und eine vollständige Aussage nicht getätigt hätte werden kön nen. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
VP: Als mir die Fragen gestellt wurden habe ich nicht die Möglichkeit gehabt mich vollständig zu äußern. Bei der Rückübersetzung machte ich auf eine Stelle aufmerksam, diese wurde jedoch nicht ausgebessert oder vervollständigt.
LA: Möchten Sie nun zu Ihren Angaben vom 16.07.2019 etwas berichtigen oder ergän zen?
VP: Vor dem Jahre 2012 war ich aktiv tätig bei den Demonstrationen, die gegen die Okkupation von georgischen Landesteilen waren. Auch war ich bei der politischen nationalen Bewegungspartei. Die Person XXXX war damals ein Mitarbeiter bei einer Bank des XXXX , dieser hat den georgischen Traum XXXX und ist seit dieser Zeit XXXX Partei. Herr XXXX wollte, dass ich auch beim georgischen Traum mitarbeite, ich war dagegen und es kam zu einem verbalen Konflikt, das war am 28.08.2012. Am 15.11.2012 kam es zu einem Vorfall, wo ich zu meinem Nachbar unterwegs war, ich wurde aufgefordert in ein Fahrzeug zu steigen, wo sich vier Personen befanden. Ich wurde in einen Wald gefahren in der Näher meines Wohnortes, ich wurde mit Schlagstöcken geschlagen, dabei wurde mit einem Mobiltelefon alles aufgenommen, dabei wurde ich verletzt, man hat mich zurückgelassen und hat mir noch gedroht, bevor sie weggefahren sind. Ich müsste nur das befolgen, was mir von denen aufgetragen wird und die Tätigkeit für die Nationale Partei sollte ich unterlassen. Es wurden mir auch Aufnahmen von einer sexuellen Beziehung zu einer Nachbarin gezeigt und haben mir gedroht diese an die Familie weiterzugeben, danach hätte ich mit großen Schwierigkeiten zu rechnen, ich wäre bestimmt umgebracht worden, falls diese Aufnahmen weitergegeben worden wären. Ich war danach eingeschüchtert. Nach den Verletzungen die ich erlitten habe, habe ich kein Krankenhaus aufgesucht, sonst wäre ich befragt worden nach der Ursache der Verletzungen, aber diese Personen warnten mich davor. Eine Verwandte von mir ist Krankenschwester und versorgte mich medizinisch. Ende Dezember 2012 ging ich in die Berge in ein Kloster, hielt mich dort ca. ein Jahr auf, ca. nach einem Jahr kehrte ich zurück. Personen der nationalen Bewegung nahmen mit mir wieder Kontakt auf , sie baten mich, dass ich für sie tätig werde. Ich dachte, dass mich keine Gefahr mehr ewartet von den Personen, die mich geschlagen hatten, habe ich zugestimmt als Kandidat und Deputat für diese Region zu agieren. Das war im Frühjahr 2014. (AW wird erklärt, dass dies bereits vor RK passierte). Die Personen, die mich geschlagen hatten ein Jahr davor, kamen wieder und sie sagten ich solle bei meiner Tätigkeit bleiben, die ich ausführe, jedoch würden sie mir sagen wie ich vorgehen solle. Ich nahm jedoch ohne Einwilligung dieser Personen im Jahr 2015 an einer politischen Demonstration teil, diese war friedlich und gegen Russland und die Okkupation gerichtet. Diese Personen trafen mich abermals und sagten wir haben dich gewarnt ohne Anweisung etwas zu tun. Ich wurde grob behandelt und bin geflüchtet.
LA: Was hat sich konkret seit RK des Erstverfahrens im April 2019 für Sie geändert?
VP: Nachdem meine Frau mit Kind im Februar 2018 nach Georgien abgeschoben wurde. Die Regierung hat erfahren wo ich mich aufhalte und auch diese Personen, vor denen ich mich fürchtete. Meine Frau wurde von diesen Personen (Zivilpolizisten) befragt. Die wollten, dass ich nach Georgien zurückkehre, weil sie mich brauchen würden. Meine Frau verbarg sich danach und reiste nach Ende der Frist wieder nach Österreich. Meine Frau hat sich dort versteckt. Beamte gingen auch zu meiner Familie. Der Grund der meinem Bruder gesagt wurde, ist, dass sie wissen wo ich mich befinde und mich befragen wollen bzgl. des ehemaligen Präsidenten Saakashvili und dass dieser vorhatte eine Regierungssturz zu planen.
LA: Ihre Frau hat angegeben, dass sie bereits zwei Wochen nach ihrer Rückkehr nach Georgien bedroht worden zu sein. Nochmal die Frage was hat sich seit April 2019 für Sie geändert?
VP: Nach dieser Entscheidung im April 2019 befand sich meine Frau wieder in Georgien, einmal im Mai 2019 und einmal im Juli 2019. Meine Frau war bei meinen Eltern im Juli 2019. Ein Polizeibeamter sagte zu meiner Frau, dass ich geladen werde von einem hohen Beamten, meine Frau heißt wie dieser Beamte heißt. Dieser Polizist drohte auch meiner Frau, dass sie Probleme bekäme, falls ich nicht zurückkehre. Meine Frau reiste danach nach Österreich. Gefragt war dies einige Tage vor Ihrer Reise nach Österreich am 08.07.2019. Am 07.08. rief mich mein Bruder an und sagte, dass einige Polizeibeamte ihn in seiner Wohnung aufgesucht haben und ihn warnten, falls mein Bruder meine Rückkehr nicht organisiere er mit großen Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Auch drohten sie, dass das Kind meines Bruders, das in Tiflis studiert, auch Probleme bekommen würde. Mein Bruder sagte mir auch, dass ich zurückkehren solle, weil er Probleme hätte, aber ich sagte nein. Es kam auch zu einem Konflikt zwischen uns am Telefon. Seither habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm.
LA: Existiert auch eine schriftliche Vorladung?
VP. Nein, das passiert alles inoffiziell. Über Internet habe ich gestern erfahren, dass Herr XXXX einen hohen Posten bei den Sicherheitsbehörden erhalten hat.
LA: Warum glauben Sie wird gerade jetzt nach Ihnen gesucht?
VP: Zurzeit ist in Georgien eine politisch angespannte Situation, es finden viele Demonstrationen statt gegen die derzeitige Regierung (georgische Traum), auch finden im Oktober 2020 die georgischen Parlamentswahlen statt. Die Gründe warum mich die Regierungspartei haben möchte, sind um mich zu benützen und mich einzusetzen. Auch kamen Personen von der Oppositionspartei zu meinem Vater und suchten nach mir um eine Unterstützung von mir zu erreichen für eine politische Mitarbeit. Ich möchte aber keine politische Tätigkeit für keine Seite ausüben, ich möchte meine Ruhe haben, ich fürchte mich. Ich würde gerne mich um meine Landwirtschaft und meine Familie kümmern, aber zurzeit ist es nicht möglich, weil die Situation sehr angespannt ist. Demonstrationen werden in Georgien gewaltsam aufgelöst, viele Personen wurden verhaftet, auch viele Bekannte von mir. Auch ein unabhängiger Sender wurde geschlossen.
LA: Hatten Sie eine derart hohe Position, dass vier Jahre nach Ihrer Ausreise nach Ihnen gesucht wird?
VP: Dort wo ich gelebt hatte, hatte ich eine hohe Autorität und ein Vertrauen der Bevölkerung. Gefragt war ich ein Gemeindevertreter und hatte 60 Personen in meiner Gruppe. Ich war Kandidat für die Nationale Bewegung, ich machte auch Wahlwerbung und war für den Stimmenfang zuständig und leitete das Wahlteam für meinen Bezirk XXXX ,
Ortschaft XXXX . Ein großer Teil der Einwohner dort hält zu mir.
LA: Der zuständige Referent vom 16.07.2019 hat Ihnen eine, von Ihrem Rechtsvertreter erbetene, Frist für eine Stellungnahme zur geänderten Situation in Georgien bis zum 23.07.2019 gewährt. Können Sie mir bitte den Grund nennen warum dazu nichts ein traf?
VP: Ich weiß nichts davon, vielleicht habe ich etwas missverstanden.
LA: Ihre Frau nannte den 05.06.2019 als den Tag, an dem sich die Fluchtgründe geändert hätten. Können Sie mir dazu Näheres sagen?
VP: Über diesen Vorfall habe ich zuvor erzählt, ich meine damit den Vorfall wenige Tage vor der Ausreise (AW überlegt das Datum). Ich meine ein paar Tage vor ihrer Einreise in Österreich laut Erzählung meiner Frau, für mich war nur die Bedrohung wichtig, aber nicht wann das vorgefallen ist. Sie wurde auch davor verfolgt, zuletzt ein paar Tage vor der Ausreise. Sie kann auch den Namen des Beamten nennen.
LA: Können Sie mir diesen letzten Vorfall genau schildern, was hat Ihnen Ihre Frau konkret erzählt?
VP: Meine Frau hat erzählt, dass sie bedroht worden ist. Ich nehme an, dass der Polizist etwas zu meiner Frau sagte, das sie mir nicht erzählt hat.
LA: Was hat sie Ihnen erzählt?
VP: Dass sie dort mit Problemen zu rechnen hätte, falls ich nicht zurückkehre, kein Kindergarten...
Kurze Pause(10:25-10:30) RV sucht die Toilette auf.
LA: Sonst hat Sie Ihnen nichts erzählt, das war ja doch ein einschneidendes Ereignis?
VP: In dieser einen Woche, wo der Vorfall war, war der Polizist nur einmal bei ihr. Aber sie hatte das Gefühl seit der Ankunft in Georgien immer verfolgt zu werden. Gefragt weiß ich nicht worum es bei diesem Besuch ging, ich weiß auch nicht was der Polizist sagte, außer, dass ich zurückkehren sollte. Sonst sagte sie nichts, meine Frau hat bei der Erzählung geweint.
LA: Können Sie mir die Zeiträume der jeweilige Aufenthalte Ihrer Frau in Georgien im Frühjahr 2019 zeitlich benennen?
VP: Ich denke es war im März 2019, da kam sie erstmals nach Ihrer Abschiebung wieder, blieb für ein paar Wochen. Sie kam dann wieder im Mai ein paar Wochen, zuletzt reiste sie am 08.07.2019 ein. Dazwischen war sie in Georgien.
LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen?
VP: Erwähnen möchte ich noch, dass mein Kind in Georgien in keinen Kindergarten aufgenommen wurde. Ich würde bitten mir die Möglichkeit einen Aufenthaltstatus zu bekommen, meine Tochter hatte nicht die Möglichkeit in Georgien einen Kindergarten zu besuchen, das kann sie auch hier nicht. Ich habe Aussicht auf Arbeit (Einstellzusage kommt zum Akt), ich habe auch eine Wohnung. Ich könnte meine Familie selbst ernähren und dafür sorgen, dass mein Kind eine ordentliche Bildung bekommt. Die Situation ist schlecht, meine Frau ist schwanger, sie hat Flöhe bekommen, sie verträgt das Essen auch nicht so. Zur Zeit sind meine Frau und mein Kind und ich in Quarantäne wegen Flohbefall, ich möchte falls möglich in die Wohnung zurück, die für mich reserviert ist. Diese gehört der katholischen Kirche. (AW wird erklärt, dass er einerseits aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und die Situation nach einer RK neg. besteht) Mich erwarten in Georgien wirklich Probleme. Die Lage wird sich noch verschärfen in Georgien.(RV merkt an, dass es eine Demo vor dem Parlament gab, wurde gewaltsam aufgelöst)
..."
Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurde der Antrag gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gem. § 53 Abs.1 und 2 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen. Weiters wurde ihr gem. § 15b AsylG aufgetragen, eine im angefochtenen Bescheid bezeichnete Wohnung zu nehmen.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde.
Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts liegen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar.
Aufgrund besonders qualifizierter öffentlicher Interessen war ein Einreiseverbot in der genannten Dauer zu verhängen und es liegen die Voraussetzungen für die beauftragte Unterkunftnahme vor.
Da die Antrag abzuweisen war, kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu und besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten im Herkunftsstaat der bP.
Die Gattin und das Kind der bP brachten ebenfalls einen Folgeantrag ein und teilen sie wiederum das verfahrensrechtliche Schicksal der bP.
1.4. Der weitere wesentliche Verfahrenshergang stellt sich wie folgt dar:
1.4.1. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerdeakte in Bezug auf bP vorerst der ho. Gerichtsabteilung L515 und jene betreffend die Gattin und das Kind der Gerichtsabteilung L504 zugewiesen wurde. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede des Leiters der Gerichtsabteilung L515 wurde die Akte ebenfalls der Gerichtsabteilung L504 zugewiesen. Die Leiterin der Gerichtsabteilung L504 stellte fest, dass die bP einen Eingriff in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht behauptete, weshalb die Akte im Rahmen einer Neuzuweisung wiederum der Gerichtsabteilung L515 zugewiesen wurde.
1.4.2. Die Beschwerde der bP wurde mittels eines gemeinsamen Schriftsatzes mit der Beschwerde der Gattin und des gemeinsamen Kindes eingebracht. In den sich gegen sämtliche Spruchpunkte gerichteten Beschwerden wird eine vermeintlich fehlende Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde moniert, da die Gattin und das Kind der bP einen nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses eingetretenen Sachverhalt glaubhaft dargelegt hätten. Das Vorbringen habe jedenfalls einen glaubwürdigen Kern, zumal die Gattin und das gemeinsame Kind der bP unbestritten nach Georgien abgeschoben worden seien. Die Grenzschwierigkeiten Georgiens durch das Näherrücken von Russland seien durch die Medienberichte bekannt. Dies sei nicht berücksichtigt worden, wiewohl es in direktem Zusammenhang mit dem persönlichen Vorbringen stünde. Die bP habe in Österreich offiziell gearbeitet, es gebe eine Einstellungszusage und sei die Familie in Österreich gut integriert; das Kind der bP habe einen Kindergartenplatz in Oberösterreich. Die Gattin sei schwanger, es liege eine Risikoschwangerschaft vor, dies habe die belangte Behörde jedoch ignoriert. Die Anordnung der Wohnsitznahme in der EAST Ost sei willkürlich und jedenfalls unverhältnismäßig, sie nehme der bP die Chance zu einer weiteren beruflichen und freiwilligen Tätigkeit.
I.4.3. In Bezug auf die Gattin und das Kind der bP ergeht ein im Spruch inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis.
1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargestellten Verfahrensgang und aus den nachführenden Ausführungen.
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekenn.
Die bP besuchte nach der Grundschule die Universität (Landwirtschaft), schloss diese aber nicht ab. Vor ihrer Ausreiche nach Österreich betrieb sie eine Landwirtschaft, die Weinberge besitzt sie nach wie vor. Davor führte sie als Selbstständiger eine Bäckerei. Sie ist Mitglied der Nationalen Bewegung und hat für diese Partei bei regionalen Wahlen als Kandidat agiert.
Die Gattin und das Kind der bP verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Gattin der P hat nach Absolvierung der Grundschule die Universität besucht und ihren Abschluss unmittelbar vor ihrer ersten Ausreise nach Österreich gemacht. Während des Studiums (Sprachen) absolvierte sie ein Praktikum in einer Schule.
Die Eltern, eine Schwester, ein Bruder, die Großmutter und Onkel und Tanten der Gattin der bP sowie die Eltern der bP. leben nach wie vor in Georgien. Sie gehen diversen Beschäftigungen nach, der Schwiegervater hat eine Straßenbaufirma, die Schwägerin ist Kardiologin, eine Schwester der P führt einen Kindergarten, ein Bruder betreibt ein Transportunternehmen. Es leben noch weitere Verwandte in Georgien.
Die Gattin und das Kind der bP und die bP selbst haben in Österreich keine Verwandten und leben auch nicht mit einer nicht zu ihrer Kernfamilie zählenden Person in einem Haushalt. Die bP und die Gattin halten sich seit Mitte 2015 im Bundesgebiet auf; die überwiegende Zeit lebten sie von der Grundversorgung. Die bP arbeitete aber zudem saisonal als Küchenhilfe und ist Mitglied bei der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr. Die Gattin der bP übernahm Reinigungstätigkeiten über das System des Dienstleistungsschecks: sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Die Familie lebte u.a. im Pfarrhof und wurde auch vom Pfarrgemeinderat betreut. Das Kind der bP besuchte mit der Mutter eine Spielgruppe, es besteht eine Zusage für einen Kindergartenplatz. Die Gattin der bP hat den A2-Kurs bestanden sowie weitere Deutschkurse besucht. Die bP hat den A1-Kurs abgeschlossen, den A2 Kurs sowie weitere Deutschkurse besucht. Die bP strafrechtlich unbescholten.
Die Gattin der bP wurde im Februar 2018 gemeinsam mit ihrer mj. Tochter nach Georgien abgeschoben, Die bP entzog sich der Außerlandesbringung. Die Gattin der bP kehrte im März 2019 sowie im Mai 2019 für ca. einen bzw. einen halben Monat nach Österreich zurück; schließlich reiste sie am 08.06.2019 neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither durchgehend aufhält. Am 07.06.2019 stellte Georgien der Gattin und das Kind der bP neue Reisepässe aus.
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist (Kostendeckung der Behandlung durch den Staat ist bei Bedürftigkeit auf Antrag möglich), Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters bietet der georgische Staat ein Unterstützungsprogramm für Rückkehrer an, welches neben Beratung bei Bedarf auch materielle Unterstützung, wie etwa die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft und Zugang zu medizinischer Versorgung anbietet.
Die Lage der Opposition hat sich seit Eintritt der Rechtskraft des Ersterkenntnisses des ho. Gerichts nicht verschlechtert. Ebenso blieb die von der Republik Georgien betriebene Außenpolitik und das Verhältnis zur Russischen Föderation im Wesentlichen unverändert.
Weiters steht fest, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.
Generell geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass sich die Lage in Georgien in Bezug auf die bP seit der letztmaligen meritorischen Entscheidung nicht relevant änderte. Soweit Spannungen zwischen der Republik Georgien und der Russischen Föderation vorgebracht werden, so ist festzuhalten, dass es sich hierbei bereits um ein langjähriges, ansatzweise letztlich bis auf die Präsidentschaft von Edward Schewardnadse zurückreichendes Phänomen handelt, welches nicht geeignet ist, einen neuen Sachverhalt zu begründen, zumal seit der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung von keiner derartigen Verschärfung der Spannungen gesprochen werden kann, dass sie eine Neubeurteilung des Sachverhalts erforderlich machen würden.
2. Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen.
Zusammengefasst behauptet die bP die Fortsetzung bzw. Wiederholung eines als bereits als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalts, woraus sich ergibt, dass sich diese Schilderung schon in sich wiederum als nicht Glaubhaft darstellt.
Aufgrund des Grundsatzes der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde, ist davon auszugehen, dass die Republik Georgien Menschen, welche sich auf dem von der Zentralregierung kontrollierten Territorium befinden -und somit auch die bP nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat- gewillt und befähigt ist, vor Übergriffen Dritter zu Schützen. Dies gilt auch für allfällige Übergriffe einzelner Staatsorgane, welche als vom georgischen Staat nicht geförderte oder tolerierte individuelle Fehlleistungen einzelner Organwalter, gegen die man sich durch das Ergreifen entsprechender Rechtsbehelfe zur Wehr setzen, zu qualifizieren sind.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von einer entschiedenen Sache ausging.
II.3.4. Entschiedene Sache
II.3.4.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"
Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
II.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Die bP bekräftigt den bereits im Erstverfahren vorgetragenen -und als nicht glaubhaft erachteten- ausreisekausalen Sachverhalt, bzw. behauptet sie das Fortwirken dieses Sachverhaltes. Beides ist nicht geeignet, eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dies gilt ebenfalls für jenen Sachverhalt dessen behauptetes Fortwirken, welcher sich vor dem Eintritt der das Erstverfahren rechtskräftig beendenden Entscheidung zugetragen hat, von der bP aber nicht erwähnt wurde. Wie bereits erwähnt, ist auch ein Sachverhalt, der nicht erwähnt wurde, von der Rechtskraftwirkung mitumfasst. Das Vorbringen enthält somit keinen glaubhaften Kern, welcher eine Neubeurteilung des Sachverhaltes iSe neuerlichen inhaltlichen Prüfung gebieten würde.
Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in den sonstigen in der bP gelegener Umstände.
Ebenso ergab kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.
Eine Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Auch trat im Parteienbegehren eine Änderung ein. In beiden Fällen begehrt die bB die Gewährung von internationalen Schutz.
II.3.4.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt
Weder aus dem Vorbringen der bP im Lichte des Ergebnisses der Beweiswürdigung, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten, sich die Rechts- oder Sachlage, bzw. das Parteienbegehren geändert hätte. Soweit die bP ihre bisherigen behaupteten subsidiären Schutzgründe wiederholt bzw. bekräftigt, wird auf die entsprechenden, bereits getroffenen rechtlichen Ausführungen verwiesen.
II.3.5. Rückkehrentscheidung
Hinweise auf das Vorliegen eines unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt wurden weder seitens der bP behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage und den amtswegigen Ermittlungen.
Gegenständliche zurückweisende Entscheidung ist mit einer Rückkehrentscheidung gem. §§ 10 AsylG, 9 BFA-VG und 52 FPG zu verbinden.
Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Rahmen des Erstverfahrens das Privat- und Familienleben der bP ausführlich geprüft und wurde festgestellt, dass im Rahmen einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK deutlich überwiegen. Prüfungsmaßstab ist im gegenständlichen Fall auch im Lichte des Art. 8 EMRK nur jener Sachverhalt welcher sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der das Erstverfahrens abschließenden Entscheidung neu ereignete bzw. eine wesentliche Änderung eintrat. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).
- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).
- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).
- Beschluss vom 4.4.2019, Ro 2019/21/0003: Der Beginn einer Lehre in einem Mangelberuf führt zu keinem Sachverhalt, welcher im Lichte des Art. 8 EMRK neu zu beurteilen wäre.
Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages im Lichte des Grundsatzes des ne bis in idem führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt.
Die bP brachte in ihrem Antrag zu ihren privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte die bereits beschriebenen Umstände vor. Diese Umstände sind von ihrer Interessenslage mit jenen Sachverhalten vergleichbar, welche in den zuvor genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen beschrieben wurden. Es ist zwar davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall seit der letzten meritorischen Entscheidung zwar eine Zeitspanne verstrich, doch ergibt sich aus der bereits zitierten Judikatur, dass das Verstreichen von Zeit per se noch keinen neuen relevanten Sachverhalt darstellt und wurde kein qualifizierter Sachverhalt vorgetragen, welcher sich in dieser Zeitspanne zugetragen haben soll. So stellen letztlich auch jene Umstände, welche sich entsprechend der Schilderung der bP in diesem Zeitraum ereignet haben, laut der zitierten Judikatur keinen neuen relevanten Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG dar.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich ein Teil der Bescheinigungsmittel, welche die bP vorlegte, bzw. sich ein Teil des Sachverhalts, den die vorbrachte, sich ohnehin auf einen Sachverhalt bezieht, der sich bis zum Zeitpunkt der letztmaligen rechtskräftigen Absprache über die aufenthaltsbeendende Maßnahme ereignete, somit jedenfalls von der Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses mitumfasst sind und ist dieser Sachverhalt einer neuerlichen meritorischen Prüfung nicht zugänglich.
Zu den später entstandenen Bescheinigungsmitteln, bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist Lichte der oa. Judikatur zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung ohnehin von der oa. Rechtskraftwirkung erfasst ist und brachte die bP darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG erforderlich machen würden. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Ebenso wird darauf verwiesen, seitens des ho. Gerichts in seiner ständigen Rechtsprechung wiederholt dargelegt wurde, dass Referenzschreiben allgemein keine außergewöhnliche Integration, sondern lediglich die Sichtweise der Verfasser in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers beschreiben. Wie ebenfalls bereits vom ho. Gericht wiederholt ausgeführt wurde, kann auch einer Einstellungszusage zu keiner Neubeurteilung des Sachverhalts führen. Auch das Verstreichen von Zeit bewirkt hier keinen neu zu beurteilenden Sachverhalt und sei darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nur zu Stande kam, indem die bP ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, negierte.
Sonstige Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht und ergab sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen nicht. Hier wird auch auf die Ausführungen der belangten Behörde und die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Da sämtliche Familienmitglieder im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, führen diese zu keinem Eingriff in das Familienleben der bP.
Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine neuen relevanten privaten bzw. familiäre Interessen der bP iSd Art. 8 EMRK, viel mehr wäre allenfalls davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK manifestierten, indem die bP ihre Verpflichtung zum Verlassen aus dem Bundesgebiet ignorierte, im Bundesgebiet verharrte und nunmehr einen unzulässigen Antrag einbrachte. Nach Ansicht des ho. Gerichts liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSe einer rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchen.
Die bB erließ zurecht eine Rückkehrentscheidung.
II.3.6.1. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und den Verfahrensparteien zu