Entscheidungsdatum
04.03.2020Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W257 2205266-1/10Z
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, in der Rechtssache "Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. XXXX , Rechtsanwalt, dieser vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josef Kai 5, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 14.04.2018, Gz. XXXX , betreffend Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b BDG 1979", den
BESCHLUSS
gefasst.
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2020, Zahl W257 2205266-1/9E, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wie folgt zu lauten hat: " XXXX "
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch erwähnten Erkenntnis betreffend die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX, Dr. XXXX , Rechtsanwalt, dieser vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josef Kai 5, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 14.04.2018, Gz. XXXX , betreffend Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b BDG 1979, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und den Beschwerdeführer XXXX Schwerarbeitsmonate angerechnet.
Dabei unterlief insofern ein Schreibfehler, als das Geburtsdatum im Spruch fälschlich mit " XXXX " angegeben wurde. Das tatsächliche Geburtsdatum ist der XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers:
Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen:
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffende Berichtigungsbeschluss maßgebend.
Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Angabe des Geburtsdatums - wie oben beschrieben - ein Schreibfehler.
Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2019 lässt aber sowohl durch den Inhalt ihres Spruches als auch durch die Begründung keinen Zweifel daran, dass die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des des Landespolizeidirektors für XXXX vom 14.04.2018, Gz. XXXX , stattgegeben wude. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG sind gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2205266.1.01Im RIS seit
14.09.2020Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020