TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/31 I405 2179450-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 2179454-1/7E

I405 2179451-1/5E

I405 2179450-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1) XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. XXXX,

2) XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. XXXX,

3) XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. XXXX, vertreten durch Legal Focus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2020, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. XXXX und XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3). Sie sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die BF1 reiste nach eigenen Angaben irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die BF1 wurde hierzu am 30.03.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Als Fluchtgrund gab sei dabei im Wesentlichen an, dass sie in ihrer Heimat von Sicherheitskräften gesucht werde, da sie im Spital einen Oppositionellen behandelt und anschließend zu sich nachhause mitgenommen habe, der am folgenden Tag geflüchtet sei. Der Genannte sei Anhänger von Mukungubila gewesen, weshalb ihr unterstellt worden sei, diesen unterstützt zu haben. Aus diesem Grund habe sie ihre Heimat verlassen.

3. Am XXXX wurde die BF2 in Österreich geboren. Daraufhin stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin der BF2, im Rahmen des Familienverfahrens, für diese am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der BF3 in Österreich geboren. Die BF2 als gesetzliche Vertreterin des BF3, im Rahmen des Familienverfahrens, für diesen am 20.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die BF2 und den BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

4. Die BF1 wurde am 28.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund wiederholte sie ihre Angaben bei der Erstbefragung und führte diese näher aus. Zudem brachte sie erstmals vor, dass sie auf der Flucht vergewaltigt worden sei und so ihre Tochter bekommen habe. Ihr Ehemann sei somit nicht der Vater ihrer Tochter.

5. Mit angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017 wurden die Anträge der BF auf Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

6. Dagegen richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.03.2020 in Anwesenheit der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde die BF1 zu den Gründen für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Zudem wurde der Ehegatte der BF1 als Zeuge einvernommen. Mit der BF1 wurden auch die im Akt befindlichen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat samt den Erkenntnisquellen, welche der BF bzw. ihrer Rechtsvertretung bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF1 ist Mutter der BF2 und des BF3. Sie sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die Identität der BF1 steht nicht fest. Die Identität der BF2 und des BF3 stehen fest. Die BF1 bzw. die BF2 und der BF3 leben mit ihrem Gatten bzw. Vater, XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratischen Republik Kongo, im gemeinsamen Haushalt. Der Genannte verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.

Die BF1 ist arbeitsfähig und gesund. Die BF2 und der BF3 sind ebenfalls gesund.

Die BF1 befindet sich seit ihrer Einreise im Jahr 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sie hat die Zeit in Österreich genützt, um sich in familiärer, sprachlicher und sozialer Hinsicht zu integrieren, weshalb ihre Integration nunmehr als verfestigt anzusehen ist. Sie hat mehrere Sprachkurse, zuletzt B1 besucht sowie qualifizierte Sprachprüfungen abgelegt. Sie verfügt über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vom 10.07.2018.

Sie besucht eine Kirche und engagiert sich bei der Volkshilfe sowie bei der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX, wo sie mit Übersetzungstätigkeiten aushilft. Sie verfügt angesichts ihres dargestellten jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen dementsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Sie hat auch ihre Bereitschaft bekundet, einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, sobald ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Die BF1 hat auch aushilfsweise Tätigkeiten in einem afrikanischen Geschäft verrichtet. Die BF1 ist somit lern- und arbeitswillig. Darüber hinaus verfügt sie über eine gesicherte Unterbringung in einer privaten Unterkunft und sie ist strafrechtlich unbescholten. Beim gegenständlichen Verfahren der BF1 handelt es sich um ihr erstes Verfahren, deren lange Verfahrensdauer von nunmehr sechs Jahren ihr nicht anzulasten ist.

Die BF2 und der BF3 wurden in Österreich geboren. Sie besuchen den Kindergarten, wo sie gut integriert sind und die deutsche Sprache erlernen.

1.2. Zum Fluchtvorbringen der BF:

Das Fluchtvorbringen des BF1, wonach sie von Sicherheitsbehörden gesucht werde, weil sie einem Oppositionellen geholfen habe, ist nicht glaubhaft und es ist der BF1 diesbezüglich die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Für die BF2 und den BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Somit konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 oder ihren Kindern in ihrem Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass den BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.3.1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 9.12.2019: Unruhen in Ost-Kongo - Angriffe von ADF Rebellen, Abzug von Ebola- Helfern und Proteste gegen UN-Blauhelme im Osten des Landes (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage / Abschnitt 17/ Medizinische Versorgung ).

Das Klima im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo ist nach wie vor äußerst angespannt (VN 2.12.2019). Anlass der Unruhen war ein Angriff von Rebellen am Wochenende, vom 23. auf den 24.11.2019, bei dem acht Menschen getötet und neun Bewohner der Stadt Beni entführt wurden (DW 26.11.2019a; vgl NZZ 25.11.2019). Für die nächtlichen Attacke in Beni soll die aus dem benachbarten Uganda vorstoßenden islamistische Miliz, Alliierte Demokratische Kräfte (ADF), verantwortlich sein. Im Osten des Landes treiben bis zu 160 verschiedene Rebellen-Gruppen ihr Unwesen (NZZ 25.11.2019). Im instabilen Ost-Kongo geht es bei den Kämpfen der Milizen meist um die Kontrolle über Gebiete und deren Bodenschätze wie Gold oder Kobalt (DW 26.11.2019a).

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Jean-Pierre Lacroix, besuchte am 30.11.2019 Béni, wo seit dem 5.11.2019 mehr als 100 Zivilisten von bewaffneten Gruppen getötet wurden (JA 30.11.2019; vgl JA 27.11.2019), und mehr als 1000 seit 2014 (JA 1.12.2019); gemäß Amnesty International wurden allein in Beni mindestens 2.000 Menschen von Rebellen getötet (DW 26.11.2019; vgl. NZZ 25.11.2019). Mindestens 14 Personen wurden am 29.11.2019, bei einem erneuten Angriff nördlich von Beni getötet (JA 1.12.2019). Der Besuch von Jean-Pierre Lacroix fällt in eine Zeit, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Mandat der UN-Mission in der Demokratischen Republik Kongo bis Ende Dezember 2019 verlängern soll (JA 30.11.2019).

Die kongolesische Armee (FARDC) hat Anfang November 2019 eine Großoffensive gegen die Rebellengruppe gestartet, da es immer wieder zu Morden durch die Allied Democratic Forces (ADF) im Umland von Oicha kommt (TAZ 28.11.2019). Die Tötung von Zivilisten ist nach Ansicht von Experten eine Vergeltung der ADF für laufende militärische Operationen in der Region (JA 1.12.2019). Am Montag, den 25.11.2019, kündigte die kongolesische Armee

(FARDC) gemeinsame Operationen mit den UN-Friedenstruppen MONUSCO an (TAZ 28.11.2019).

Proteste und Gewalt in der Region richten sich vor allem auch gegen die UN-Blauhelme (DW 26.11.2019b). Die Demonstranten verurteilen die Untätigkeit der Behörden und der UNFriedenstruppe MONUSCO (VN 2.12.2019; vgl. JA 27.11.2019) und stürmten und plünderten am 25.11.2019 das Rathaus und einen Stützpunkt der UN-Friedenstruppen in der Stadt Beni (NZZ 25.11.2019; vgl. DW 26.11.2019). Zudem wurden beide Gebäude in Brand gesetzt (DW

25.11.2019; vgl NZZ 25.11.2019). Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor, dabei kamen zwei Menschen ums Leben. Eine unbekannte Anzahl wurde verletzt. (NZZ 25.11.2019; vgl. DW 26.11.2019). Die MONUSCO-Friedenstruppe räumte indirekt ihr Versagen ein und meint weiters, dass sie ohne Aufforderung seitens der Regierung nicht aktiv werden könne (DW 25.11.2019; vgl NZZ 25.11.2019). Die MONUSCO steht wegen ihrer hohen Kosten und geringen Effizienz in der Kritik. In einer Untersuchung von 2018 warfen Ermittler der UNO der seit 1999 in der Demokratischen Republik Kongo stationierten Blauhelm-Mission Führungsprobleme und Mängel in der Ausbildung vor (DW 25.11.2019; vgl. NZZ 25.11.2019). Die Vereinten Nationen sind seit 20 Jahren in der Demokratischen Republik Kongo präsent und haben mit 16.000 Soldaten und einem Jahresbudget von mehr als einer Milliarde Dollar (Zahlen für 2018) eine ihrer wichtigsten Missionen weltweit (JA 30.11.2019).

In der Nacht vom 26. auf den 27.11.2019 wurden 27 Zivilisten von mutmaßlichen Rebellen der ADF (Allied Democratic Forces) im Dorf Maleki 13 Kilometer außerhalb der Stadt Oicha getötet (JA 27.11.2019; vgl. TAZ 28.11.2019). Die ADF ist seit einem Vierteljahrhundert in diesen Wäldern präsent, sie ist sehr mobil, bewegt sich nachts und kennt die Gegend. Die Lage wird dadurch verkompliziert, dass lokale Milizen, genannt Mai-Mai, versuchen, auf eigene Faust die ADF von der Zivilbevölkerung fernzuhalten und sich auch mit der Armee anlegen. Eine Mai-Mai-Miliz unter dem Kommando von Kyantenga hält seit September 2019 die Region um Samboko besetzt. Die Mai-Mai Miliz hat bereits eine Polizeiwache in Brand gesetzt und Häuser geplündert. Allerdings bleibt unklar, wer genau die Täter der Massaker rund um Oicha waren (TAZ 28.11.2019).

Ebenso unklar bleibt, wer die medizinischen Hilfskräfte in der Region angreift. In der Nacht auf den 28.11.2019 wurden zeitgleich Ebola-Hilfskräfte in Benis Stadtvierteln Mangina und Byakato angegriffen. In Byakato wurden drei Ebola-Hilfskräfte getötet, drei verletzt und vier sind verschwunden. Zelte und Autos wurden angezündet (TAZ 28.11.2019). Nach den

Angriffen stellten die Hilfskräfte ihre Arbeit vor Ort teilweise ein. In einer Klinik von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in Beni werden zwar weiterhin Ebola-Patienten behandelt, das Personal wurde aber aus Sicherheitsgründen reduziert. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat ebenfalls aus Sicherheitsgründen 49 Mitarbeiter aus Beni abgezogen. Insgesamt sind 120 WHO-Mitarbeiter im Einsatz. Die Kinderhilfsorganisation World Vision hat nach eigenen Angaben ihre Arbeit in Beni einstweilen komplett eingestellt (DW 26.11.2019b).

Seit mehr als einem Jahr wütet in der Region eine Ebola-Epidemie [vgl. KI vom 12.11.2019].

Im Kongo kommt zudem ein Ausbruch der Masern dazu, seit Anfang des Jahres sind nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) daran mehr als 5100 Menschen gestorben (DW 26.11.2019a).

Quellen:

- DW - Deutsche Welle (26.11.2019a): Ebola-Helfer im Kongo ziehen nach Gewaltausbruchab, https://www.dw.com/de/ebola-helfer-im-kongo-ziehen-nach-gewaltausbruch-ab/a51418110, Zugriff 5.12.2019

- DW - Deutsche Welle (26.11.2019b): Hass, Gewalt und Verschwörungstheorien, https://www.dw.com/de/dr-kongo-hass-gewalt-und-verschw%C3%B6rungstheorien/a51423273?maca=de-rss-de-region-afrika-4022-rdf, Zugriff 5.11.2019

- DW - Deutsche Welle (25.11.2019): Demonstranten stürmen UN-Basis, https://www.dw.com/de/demonstranten-st%C3%Bcrmen-un-basis/a-51409221, Zugriff 5.12.2019

- JA - Jeune Afrique (1.12.2019): RDC : une foule lynche deux personnes, dont un militaire, à Beni, https://www.jeuneafrique.com/864354/politique/rdc-une-foule-lynche-deux-personnesa-beni/, Zugriff 5.12.2019

- JA - Jeune Afrique (30.11.2019): RDC : visite à Beni du chef des opérations de la paix del'ONU, https://www.jeuneafrique.com/864156/politique/rdc-visite-a-beni-du-chef-desoperations-de-la-paix-de-lonu/, Zugriff 5.12.2019

- JA - Jeune Afrique (27.11.2019): RDC: le bilan du massacre près de Beni réévalué à 27 morts, https://www.jeuneafrique.com/862806/politique/rdc-au-moins-19-civils-tues-dans-unnouveau-massacre-pres-de-beni/, Zugriff 5.12.2019

- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.11.2019): Zornige Menschenmenge stürmt Uno-Basis imKongo, https://www.nzz.ch/international/zornige-menschenmenge-stuermt-uno-basis-imkongo-ld.1524362, Zugriff 5.12.2019

- TAZ - taz.de (28.11.2019): Neue Angriffe im Kongo: Verworrene Fronten,

- https://taz.de/Neue-Angriffe-im-Kongo/!5645253/, Zugriff 5.12.2019

- VN - Vatikan News (3.12.2019): Kongo: "Schlachtfeld für andere Länder",https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-12/kongo-schlachtfeld-beni-nsholeausbeutung-krieg-uno.html, Zugriff 5.12.2019

KI vom 12.11.2019: Fortschritte beim Kampf gegen Ebola (betrifft: Abschnitt 17/ Medizinische Versorgung ).

Der seit 1. 8.2018 anhaltende Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo hat seinen Mittelpunkt im Nordosten des Landes, in den Provinzen Nordkivu und Ituri (MSF 5.11.2019). Seit dem Frühsommer 2018 infizierten sich nach Regierungsangaben mehr als 3.200 Menschen, mehr als 2.100 kamen ums Leben (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019).

In den ersten acht Monaten der Epidemie bis März 2019 wurden in der betroffenen Region mehr als 1.000 Fälle von Ebola gemeldet. Zwischen April und Juni 2019 hat sich diese Zahl noch verdoppelt (MSF 5.11.2019). Im April 2019 lag die Anzahl der pro Woche gemeldeten Neuerkrankungen im Durchschnitt bei 120 (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019); zwischen Anfang Juni und Anfang August 2019 zwischen 75 und 100 pro Woche. Seit August 2019 ist diese Rate langsam zurückgegangen und betrug im Durchschnitt immer noch knapp 50 pro Woche (MSF 5.11.2019; vgl. WHO 9.11.2019).

Die Zahl der neuen Fälle ist zuletzt auf 15 pro Woche zurückgegangen (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019). Mitte Oktober 2019 entschied die

Weltgesundheitsorganisation (WHO) trotz der Fortschritte, die Situation weiterhin als "gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite" einzustufen. Die WHO folgte damit dem Rat eines unabhängigen Expertengremiums, das die Lage in drei Monaten neu beurteilt (NZZ 18.10.2019).

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Diagramm: Registrierte Anzahl an neuen Ebola-Infektionen nach Kalenderwoche (von KW 17/2018 bis KW 44/2019). Quelle: WHO 9.11.2019.

Bis Ende August 2019 haben 28 von insgesamt 47 Gesundheitszonen in den Provinzen Ituri und North Kivu Fälle von Ebola gemeldet. Von diesen 28 gelten 13 als aktive Übertragungszonen, was bedeutet, dass sie in den letzten 21 Tagen neue bestätigte Fälle gemeldet haben (maximale Inkubationszeit für Ebola). South Kivu hat kürzlich Fälle in der Gesundheitszone Mwenga registriert und ist damit die dritte Provinz in der Demokratischen Republik Kongo, die vom aktuellen Ausbruch betroffen ist (MSF 5.11.2019).

Mitte Oktober 2019 hat die Arzneimittelbehörde der EU offiziell einen Impfstoff zur Zulassung empfohlen, mit dem bereits seit einem Jahr in der DR Kongo ohne Zulassung geimpft wird (SRF 18.10.2019; vgl. MSF 5.11.2019). Bis Ende September 2019 wurden über 230.000 Personen geimpft (MSF 5.11.2019). Seither hat sich das Virus viel langsamer ausgebreitet als noch vor vier Jahren bei der Epidemie in Westafrika (SRF 18.10.2019). Die neuen Fälle konzentrieren sich zudem in einer kleineren Region im Osten des Landes; Stand Mitte Oktober 2019 ist das EbolaVirus aus den Städten im Ostkongo fast verschwunden (NZZ 18.10.2019) und wurde in schwer erreichbare Gebiete zurückgedrängt (NZZ 18.10.2019; vgl. DW 3.11.2019).

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Karte: Anzahl der Tage seit der letzten registrierten Ebola-Neuinfektion, Stand 9.11.2019. Legende - dunkelgrün: mehr als 88 Tage; hellgrün: 43-88 Tage; rosa: 2242 Tage; orange: 0-21 Tage; grau: Region nicht betroffen. Quelle: WHO 9.11.2019.

Ein hohes Maß an Unsicherheit behindert weiterhin die Bemühungen zur Eindämmung der Epidemie (MSF 5.11.2019). Es gibt Meldungen von Gewalt und Angriffe gegen Ebola-Impfteams und lokales Gesundheitspersonal (MSF 5.11.2019; vgl. NZZ 18.10.2019, DW 3.11.2019).

- Quellen:

- DW - Deutsche Welle (3.11.2019): Anti-Ebola fighter killed as new vaccine arrives in Congo, https://www.dw.com/en/anti-ebola-fighter-killed-as-new-vaccine-arrives-incongo/a-51100166, Zugriff 11.11.2019

- MSF - Médecins sans frontières / Ärzte ohne Grenzen (5.11.2019): DRC Ebola outbreaks - Crisis update - November 2019, https://www.msf.org/drc-ebola-outbreakcrisis-update, Zugriff 11.11.2019

- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.10.2019): WHO stuft Ebola-Epidemie in KongoKinshasa weiterhin als Notlage "von internationaler Tragweite" ein, https://www.nzz.ch/international/who-stuft-ebola-epidemie-in-kongo-kinshasaweiterhin-als-notlage-von-internationaler-tragweite-ein-ld.1516450, Zugriff 11.11.2019

- SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (18.10.2019): Hoffnung im Kampf gegen Ebola wächst, https://www.srf.ch/news/international/fortschritte-in-der-forschunghoffnung-im-kampf-gegen-ebola-waechst, Zugriff 11.11.2019

- WHO - World Health Organization (9.11.2019.): Maladie à Virus Ebola en RDC (EVD in DRC) - Situation en date du 09 novembre 2019, https://who.maps.arcgis.com/apps/ opsdashboard/index.html#/e70c3804f6044652bc37cce7d8fcef6c, Zugriff 11.11.2019

KI vom 11.1.2019: Oppositionskandidat der UDPS gewinnt Präsidentschaftswahlen (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 10 / Allgemeine Menschenrechtslage)

Die nationale Wahlkommission CENI erklärte am Donnerstag, den 10.1.2019, den Kandidaten der oppositionellen Union pour la Démocratie et le Progrès social UDPS, Félix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 (JA 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, ZO 10.1.2019, NZZ 10.1.2019). Es könnte der erste friedliche Machtwechsel seit 50 Jahren werden (FAZ 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019), wenn Tshisekedi den seit 2001 regierenden Joseph Kabila als Präsident ablöst (NTV 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Präsident Joseph Kabila kündigte an, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten (JA 10.1.2019). Noch nie ist es im Land zu einem friedlichen Machtwechsel gekommen (NZZ 10.1.2019).

Der 55-jährige Felix Tshisekedi ist der Sohn des 2017 verstorbenen, ehemaligen Ministerpräsidenten und langjährigen kongolesischen Oppositionsführers Etienne Tshisekedi. Felix Tshisekedi versprach den Wählern, Korruption und Armut zu bekämpfen und das instabile Land zu befrieden, das immer noch von zahlreichen bewaffneten Konflikten erschüttert wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Der neue Präsident soll bereits am 18.1.2019 vereidigt werden (NTV 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, VN 2.1.2019) und laut Wahlkommission müssen die endgültigen Ergebnisse der Wahl am 15.1.2019 vom Verfassungsgericht verkündet werden (RO 10.1.2019).

Die Präsidentschaftswahl hätte laut Verfassung eigentlich schon vor zwei Jahren stattfinden müssen. Der bisherige Präsident Kabila hatte sich jedoch 2016 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit geweigert abzutreten und ließ die Wahlen mehrmals verschieben (VN 9.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Proteste ließ Kabila niederschlagen (VN 2.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und die Wahlen wurde auf den 23.12.2018 verschoben (VN 2.1.2019).

Aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten, zu denen auch die Zerstörung von mehr als 8.000 Wahlmaschinen bei einem Brand beigetragen hat, wurden die Wahlen nochmals um eine Woche verschoben (VN 2.1.2019), gewählt wurde der neue Präsident somit am 30.12.2018 (TAZ 6.1.2019; vgl. VN 2.1.2019).

Gleichzeitig herrst im Osten des Landes eine Ebola-Epidemie (FAZ 10.1.2019; vgl. VN 2.1.2019, VN 9.1.2019). Es ist die bislang zweitgrößte Epidemie weltweit mit mehr als 628 Erkrankten und 383 Toten (NTV 10.1.2019). In den Regionen Beni, Butembo und Yumbi wurde deswegen der Urnengang nicht durchgeführt (VN 2.1.2019; vgl. VN 9.1.2019). Damit waren rund 1,25 von 40 Millionen Wahlberechtigten ausgeschlossen. Die Stimmabgabe soll dort im März 2019 nachgeholt werden (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, VN 2.1.2019).

Ursprünglich wollte die Wahlkommission (CENI) den Sieger der Wahl am Sonntag, den 6.1.2019, vermelden (BAMF 7.1.2019; vgl. SO 9.1.2019, ZO 10.1.2019). Die Ergebnisse der Wahlen wurden allerdings nicht veröffentlicht und es entstand der Verdacht, dass die Zahlen manipuliert wurden (VN 8.1.2019). Wahlbeobachter hatten zahlreiche Unregelmäßigkeiten gemeldet (ZO 10.1.2019).

Die Opposition hatte vor der Bekanntgabe der Ergebnisse Wahlbetrug zugunsten des Regierungskandidaten und früheren Innenminister Emmanuel Ramazani Shadarys befürchtet. Viele Beobachter rechneten ebenfalls mit einem Sieg des Regierungskandidaten (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2018, TS 10.1.2019). Bereits am 3.1.2019 hatte die katholische Kirche, die als einzige Organisation mit 40.000 Wahlbeobachtern flächendeckend in den Wahllokalen präsent war, bekanntgegeben, dass es laut der von ihr vorgenommenen Stimmenauszählung einen klaren Sieger gebe (BAMF 7.1.2019; vgl. VN 8.1.2019) und hatte unter Berufung auf ihre tausenden Wahlbeobachter den zweiten Oppositionskandidaten Martin Fayulu zum Sieger erklärt (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, TS 10.1.2019).

Félix Tshisekedi wurde mit 7.051.013 abgegebenen Stimme (38,57%) zum Präsidenten der gewählt (JA 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, ZO 10.1.2019), so die vorläufigen Ergebnisse der Wahlkommission. Die Wahlbeteiligung betrug 47,56% (RO 10.1.2019), 18.329.318 Stimmen wurden abgegeben (JA 10.1.2019).

Auf dem zweiten Platz landete demnach mit über sechs Millionen (6.366.732) Stimmen der zweite Oppositionskandidat Martin Fayulu. Die Partei von Kabila stellte Emmanuel Ramazani Shadary als seinen Nachfolgekandidaten auf, da er selbst nicht wieder antreten durfte.

Shadary kam nur auf gut vier Millionen (4.357.359) Stimmen (23,84%) (FAZ 10.1.2019; vgl. JA 10.1.2019, ZO 10.1.2019). Der unterlegene Fayulu zweifelt das amtliche Ergebnis an und spricht von Wahlputsch (TS 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und es bleibt abzuwarten ob Oppositionskandidat Fayulu das Ergebnis akzeptieren wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Das Verfassungsgericht hat 14 Tage Zeit, um das Ergebnis zu bestätigen (ZO 10.1.2019). Nach anderen Angaben ist Tshisekedi bis 15.1.2019 provisorischer Sieger. Dann soll das Verfassungsgericht das definitive Resultat verkünden. Für 18.1.2019 ist die Vereidigung vorgesehen (NZZ 10.1.2019).

Quellen:

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (7.1.2019): Briefing Notes, DR Kongo, Zugriff 9.1.2019

- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.1.2019): Oppositioneller Felix Tshisekedi gewinnt Präsidentenwahl, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kongooppositioneller-felix-gewinnt-tshisekedi-praesidentenwahl-15981234.html, Zugriff 10.1.2019

- JA - Jeune Afrique (10.1.2019): RDC : Félix Tshisekedi élu président, selon les résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/701452/politique/rdc-felix-tshisekedi-elupresident-de-la-republique-selon-les-resultats-provisoires-proclames-par-la-ceni/, Zugriff 10.1.2019

- NTV - Nachrichtenfernsehen GmbH (10.1.2019): Ende der Ära Kabila Oppositioneller gewinnt überraschend Wahlen im Kongo, https://www.n- tv.de/politik/Oppositioneller- gewinnt-ueberraschend-Wahlen-im-Kongo-article20804138.html, Zugriff 10.1.2019

- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (10.1.2019): Doppelte Überraschung in Kongo-Kinshasa, https://www.nzz.ch/international/machtwechsel-im-kongo-oppositioneller-gewinntpraesidentenwahl-ld.1450321, Zugriff 11.1.2019

- RO - Radio Okapi (10.1.2019): Félix Tshisekedi élu président de la République démocratique du Congo, https://www.radiookapi.net/2019/01/10/actualite/politique/felixtshisekedi-elu-president-de-la-republique-democratique-du-congo, Zugriff 10.1.2019

- SO - Spiegel Online (9.1.2019): Wahlergebnis immer noch offen Der Kongo zählt, der Kongo zittert, http://www.spiegel.de/politik/ausland/kongo-wahlkommission-verzoegertergebnis-der-praesidentschaftswahlen-weiter-a-1246951.html, Zugriff 9.1.2019 - TAZ - tageszeitung (6.1.2019): Präsidentschaftswahl in der DR Kongo. Darf die Opposition gewinnen?, https://www.taz.de/Praesidentschaftswahl-in-der-DR-Kongo/! 5560823/, Zugriff 9.1.2019

- TS - tagesschau.de (10.1.2019): Machtwechsel im Kongo Tshisekedi gewinnt historische Wahl, https://www.tagesschau.de/ausland/kongo-wahl-107.html, Zugriff 10.1.2019

- VN - Vatican News (2.1.2019): Kongo nach den Wahlen: Bischöfe rufen zu Ruhe auf, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-01/demokratische-republik-kongobischofskonferenz-appell-demokratie.html, Zugriff 9.1.2019

- VN - Vatican News (8.1.2019): Kongo: Noch keine Veröffentlichung des

- Wahlergebnisses, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-01/kongo-bischoefewahl-kabila-afrika-ergebnisse-konflikt.html, Zugriff 9.1.2019

- ZO - Zeit Online (10.1.2019): Kongo: Oppositionskandidat gewinnt Präsidentschaftswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/kongo-praesidentschaftswahl-f-lix-tshiseked i , Zugriff 10.1.2019

KI vom 22.8.2018: Neuer Ebola-Ausbruch im Ostkongo (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung)

Am 1.8.2018 hat das kongolesische Gesundheitsministerium einen neuerlichen Ausbruch von Ebola in der Stadt Mangina (Provinz Nord-Kivu, Ostkongo) bekanntgegeben. Bestätigte Ebola-Fälle gab es seither auch in der Provinz Ituri. Die beiden Provinzen sind stark bevölkert, grenzen an Uganda und Ruanda und sind zudem von Konflikten und Unsicherheit geprägt (WHO 17.8.2018). Das Epizentrum des Ebola-Ausbruchs liegt in der östlichen Provinz Nord-Kivu, etwa 240 km nördlich der Provinzhauptstadt Goma nahe der Millionenstadt Beni (BAMF 20.8.2018). Die EU-Agentur ECHO hat eine Karte erstellt, auf welcher die bisher betroffenen Gebiete verzeichnet sind (ECHO 16.8.2018):

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Mit Stand vom 20.8.2018 starben bisher 59 Personen (davon 32 bestätigte und 27 wahrscheinliche Fälle). Insgesamt gab es bis dahin 102 Fälle von Erkrankungen (75 bestätigte und 27 wahrscheinliche) (WHO 20.8.2018). Die WHO ist mit Experten vor Ort, es wird u.a. versucht, die Epidemie mit Impfungen einzugrenzen (WHO 17.8.2018).

Erschwert wird die Ebola-Bekämpfung dadurch, dass in den beiden betroffenen Provinzen über hundert Rebellengruppen aktiv sind und Militäroperationen stattfinden. Viele Krankheitsfälle liegen in sog. Roten Zonen, die ohne militärischen Begleitschutz nicht erreichbar sind (BAMF 20.8.2018).

Quellen:

- BAMF - Deutschland, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.8.2018): Briefing Notes 20. August 2018

- ECHO - European Commission's Directorate-General for European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations (16.8.2018): The Democratic Republic of the Congo: Ebola Virus Disease Outbreak - Epidemiological Situation DG ECHO Daily Map, https://reliefweb.int/map/democratic-republic-congo/democratic-republic-congo-ebolavirus-disease-outbreak-2, Zugriff 22.8.2018

- WHO (20.8.2018): Ebola situation reports - Democratic Republic of the Congo, http://www.who.int/ebola/situation-reports/drc-2018/en/, Zugriff 22.8.2018

- WHO (17.8.2018): Ebola virus disease - Democratic Republic of the Congo, Disease outbreak news, http://www.who.int/csr/don/17-august-2018-ebola-drc/en/, Zugriff 22.8.2018

KI vom 11.7.2018: Ebola-Ausbruch eingedämmt (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung)

Das kongolesische Gesundheitsministerium und die WHO beobachten auch weiterhin den Ebola-Ausbruch in der RD Kongo. Das Aufspüren von Personen, die sich eventuell infiziert haben könnten, wurde am 27.6.2018 abgeschlossen. Mehr als 20.000 Personen wurden von den Teams vor Ort aufgesucht. Die letzten Personen, die möglicherweise mit dem Virus infiziert worden sein könnten, sind nach 21 Tagen (eine Inkubationsperiode) ohne Symptome aus der Beobachtung entlassen worden. Der letzte tatsächlich mit Ebola Infizierte wurde am

12.6.2018 nach zwei negativen Tests auf den Virus aus der Quarantäne entlassen. Bevor der Ausbruch endgültig für beendet erklärt werden kann, sind 42 Tage (zwei Inkubationsperioden) abzuwarten, ohne dass bei einer der zuletzt einem bestätigten Infektionsfall ausgesetzten Person an Ebola erkrankt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden alle notwendigen Vorsichts- und Vorsorgemaßnahmen aufrechterhalten (WHO 6.7.2018).

Insgesamt gab es bei diesem Ebola-Ausbruch 38 laboratorisch bestätigte Infektionen und 15 mögliche Infektionen. 29 Personen sind an dem Virus gestorben. Betroffen waren die Gesundheitszonen Bikoro, Iboko und Wangata in der Provinz Équateur. Zwischen 21.5. und 30.6.2018 wurden 3.330 Menschen gegen Ebola geimpft (WHO 6.7.2018).

Es verbleibt zwar ein Risiko, dass nicht-registrierte Infizierte den Virus erneut übertragen. Allerdings sind alle Maßnahmen aufrecht, um auf derartige Fälle unmittelbar reagieren zu können. Die WHO hat daher die Risikostufe für diesen Ebola-Ausbruch gesenkt und nennt das Risiko für die öffentliche Gesundheit in der DR Kongo nur noch "moderat". Generell ist das Infektionsrisiko für Reisende, welche die betroffenen Gebiete besuchen, gering - selbst dann, wenn sie in Gebiete reisen, wo in der Vergangenheit bestätigte Fälle registriert worden sind. Es gibt mit Stand 6.7.2018 keine Einschränkungen des internationalen Verkehrs. Gemäß informellen Quellen hatten während des Ausbruchs insgesamt 25 Länder für aus der DR Kongo einreisende Personen Untersuchungen angeordnet (WHO 6.7.2018).

Quellen:

- WHO - Weltgesundheitsorganisation (6.7.2018): Ebola virus disease - Democratic Republic of the Congo: Disease outbreak news, https://reliefweb.int/report/democratic-republic-congo/ebola-virus-disease-democraticrepublic-congo-disease-outbreak-7, Zugriff 11.7.2018

KI vom 14.5.2018: Ausbruch von Ebola (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung)

Im Nordwesten der Demokratischen Republik Kongo ist es zu einem lokalen Ausbruch von Ebola gekommen. Bislang sind 35 Fälle nachgewiesen, 18 Menschen sind an dem Virus gestorben (DS 14.5.2018). Die WHO spricht von insgesamt 39 Fällen: zwei nachgewiesene, 20 mögliche (darunter die genannten 18 Todesfälle) und 17 Verdachtsfälle (WHO 13.5.2018). Betroffen ist das Gebiet von Bikoro, das sich wiederum 150km von der Hauptstadt der Provinz Equateur entfernt befindet und schwer zugänglich ist (WHO 13.5.2018). 362 Kontakte der (möglichen) Infizierten wurden aufgespürt, zwei davon in der Provinzhauptstadt Mbandaka (Reuters 13.5.2018). Die WHO konkretisiert einen Tag später: Die betroffenen Gebiete sind die Gesundheitsbezirke Bikoro (29 Fälle; 2 bestätigt, 20 möglich, 7 verdächtig); Iboko (8 Fälle; 3 möglich, 5 verdächtig); und Wangata (2 Fälle; 2 möglich) - unweit von Mbandaka. 393 Kontakte von Betroffenen wurden identifiziert (WHO

14.5.2018).

Die bisherigen insgesamt acht Ausbrüche von Ebola in der DR Kongo haben aufgrund der entlegenen Lage der betroffenen Ortschaften und der schlechten Infrastruktur zu keinen größeren Epidemien geführt. Diesmal jedoch liegt das Infektionsgebiet nahe am Fluss Kongo, der ein wichtiger Verkehrsweg ist. Außerdem liegt das Gebiet viel näher an den Hauptstädten Kinshasa und Brazzaville (Reuters 13.5.2018).

Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation ist in die betroffene Region gereist

(WHO 13.5.2018). Er lobte die Reaktion der Regierung in Kinshasa auf den Ebola-Ausbruch.

Die Regierung stimme sich gut mit Hilfsorganisationen ab (DS 14.5.2018; vgl. WHO 13.5.2018). Auch Epidemiologen der WHO wurden ins Gebiet gebracht (Reuters 13.5.2018). Die WHO will in dieser Woche mit einer Impfkampagne in der Gegend beginnen. Dafür soll ein experimenteller Impfstoff zum Einsatz kommen (DS 14.5.2018). 4.000 Einheiten dieses Impfstoffes werden in die betroffenen Gebiete gebracht (Reuters 13.5.2018).

Quellen:

- DS - Der Standard (14.5.2018): Weiterer Ebola-Verdachtsfall in Demokratischer

- Republik Kongo, https://derstandard.at/2000079687014/Weiterer-Ebola-

- Verdachtsfall-in-Demokratischer-Republik-Kongo, Zugriff 14.5.2018

- MSF - Medecins Sans Frontiers (8.5.2018): RD CONGO - DPS Equateur - Carte de base de la ZS Bikoro, Iboko,

- https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/cod_bm_Equa_Bikoro_Iboko_A3 L_180507.pdf, Zugriff 14.5.2018

- Reuters (13.5.2018): Congo, U.N. deploy specialists to tackle Ebola epidemic, https:// www.reuters.com/article/us-ebola-health-congo/congo-u-n-deploy-specialists-totackle-ebola-epidemic-idUSKCN1IE0J9, Zugriff 14.5.2018

- WHO - World Health Organization (14.5.2018): Ebola virus disease - Democratic Republic of the Congo, Disease outbreak news 14 May 2018,

- https://reliefweb.int/report/democratic-republic-congo/ebola-virus-disease-democraticrepublic-congo-disease-outbreak-1, Zugriff 14.5.2018

- WHO - World Health Organization (13.5.2018): WHO Director General visits Ebolaaffected areas in DR Congo, http://www.afro.who.int/news/who-director-general-visitsebola-affected-areas-dr-congo, Zugriff 14.5.2018

KI vom 17.5.2017: Ausbruch von Ebola (betrifft: Abschnitt 17 / Medizinische Versorgung) Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurde am 9.5.2017 über einen Cluster von nicht diagnostizierten Krankheiten und Todesfällen einschließlich hämorrhagischer Symptome in der Likati Health Zone, Provinz Bas Uele im Norden der Demokratischen Republik Kongo (DRC) informiert. Am 11.5.2017 teilte das Ministerium für Gesundheit (MoH) der WHO mit, dass Proben der Verdachtsfälle gesammelt und positiv auf den Ebola-Virus-Subtyp Zaire getestet wurden (WHO 13.5.2017). Die WHO hat den Ausbruch von Ebola in der demokratischen Republik Kongo bestätigt (BBC 12.5.2017; vgl. JA 12.5.2017; JA 13.5.2017). Das volle Ausmaß des Ausbruchs 2017 ist noch nicht klar. Umfangreiche Untersuchungsund Risikobewertungen werden durchgeführt und die Ergebnisse werden entsprechend mitgeteilt (UNNS 15.5.2017).

Am Freitag, den 12.5.2017 hatten die WHO und die Behörden des Landes bestätigt, dass es seit 22.4.2017 insgesamt neun Ebola-Verdachtsfälle in der nordöstlichen Provinz Bas-Uélé gibt (FAZ 13.5.2017; vgl. WHO 13.5.2017). In der nordöstlichen Provinz Bas-Uele wurden inzwischen 19 Fälle hämorrhagischen Fiebers erfasst (DS 15.5.2017). Laut WHO sollte die Epidemie "schnell " kontrolliert werden können (JA 13.5.2017). Es handelt sich bereits um den achten Ausbruch von Ebola seit der Entdeckung des Virus auf kongolesischen Boden im Jahr 1976 (UNNS 15.5.2017; vgl. JA 12.5.2017). Im Kongo kommt es immer wieder zu kleineren Ebola-Epidemien. Bei der letzten Welle im Herbst 2014 erlagen der WHO zufolge 35 Menschen der Krankheit (DS 15.5.2017).

Der Gesundheitsminister bestätigte in einer Erklärung im staatlichen Fernsehen, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um effektiv auf die Epidemie zu reagieren (JA 12.5.2017). Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Mitarbeiter im Gesundheitswesen wurde am 12.5.2017 nach Kisangani versendet. Zusätzliche Ausrüstungen werden derzeit vorbereitet und sobald wie möglich versendet (WHO 13.5.2017).

Quellen:

- BBC News (12.5.2017): World, Africa: Ebola: WHO declares outbreak in DR Congo, http:// www.bbc.com/news/world-africa-39899406, Zugriff 17.5.2017

- DS - derStandard (15.5.2017): Neue Fälle im Kongo alarmieren die EU, http://derstandard.at/2000057596345/Zweiter-Ebola-Fall-im-Kongo-bestaetigt, Zugriff 17.5.2017

- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (13.5.2017): Ebola-Ausbruch im Kongo, http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/schon-drei-tote-ebola-ausbruch-imkongo-15013929.html, Zugriff 17.5.2017

- JA - Jeune Afrique (12.5.2017): Ebola : l'OMS annonce une épidémie dans le nord-est de la RDC, trois morts, http://www.jeuneafrique.com/437506/societe/ebola-loms-annonceepidemie-nord-de-rdc-trois-morts/, Zugriff 17.5.2017

- JA - Jeune Afrique (13.5.2017): Ebola : l'OMS entrevoit un contrôle rapide de l'épidémie en RDC, http://www.jeuneafrique.com/437925/societe/ebola-loms-entrevoit-controlerapide-de-lepidemie-rdc/, Zugriff 17.5.2017

- UNNS - UN News Service (15.5.2017): Congo-Kinshasa: UN Health Agency Deploying

- Technical Experts to Site of Ebola Outbreak in DR Congo,

- http://allafrica.com/stories/201705160315.html, Zugriff 17.5.2017

- WHO - World Health Organization (13.5.2017): Ebola virus disease - Democratic Republic of the Congo, http://www.who.int/csr/don/13-may-2017-ebola-drc/en/, Zugriff 17.5.2017

3.1.2. Politische Lage

Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017).

Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016).

Kabilas letzte Amtszeit lief endgültig im Dezember 2016 aus; seither versucht der Sohn des vorherigen Präsidenten Laurent Kabila, sich mit allen Mitteln an der Macht zu halten. Erst Ende 2016 unterzeichneten Regierung und Oppositionsparteien am Silvesterabend unter Vermittlung der katholischen Bischöfe einen Kompromiss. Zentrale Bestandteile: Neuwahlen binnen eines Jahres und Kabilas Zugeständnis, nicht mehr anzutreten und auch keine Verfassungsänderung anzustreben, die ihm dies ermöglichen könnte (derStandard 20.2.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017

- AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen Kongo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2017

- derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-imKongo, Zugriff 25.4.2017

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017

- Radio Okapi (10.4.2017): Nomination de Bruno Tshibala: la France s'inquiète du manque de consensus,

- http://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-lafrance-sinquiete-du-manque-de#sthash.7pVOnjcJ.dpufhttp://www.radiookapi.net/ 2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-dumanque-de, Zugriff 25.4.2017

- Rfi Afrique (7.4.2017): RDC: l'ex-UDPS Bruno Tshibala devient Premier ministre, http://www.rfi.fr/afrique/20170407-rdc-opposant-bruno-tshibala-premier-ministre, Zugriff 26.4.2017

3.1.3. Sicherheitslage

Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).

Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda (1994) von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die "Gier" der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest- Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region - einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-23. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen - allen voran die der FDLR nahestehenden - bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016).

Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017).

In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, SüdKivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord's Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-MaiGruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (26.4.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/KongoDemokratische

- RepublikSicherheit.html?nn=340860#doc339618bodyText1, Zugriff 26.4.2017

- BMEIA (26.4.2017): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 26.4.2017

- derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-imKongo, Zugriff 26.4.2017

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017

3.1.4. Rechtsschutz/Justizwesen

Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).

Gemäß der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIPortal 7.2016).

Die Militärjustiz ist für alle Vergehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Menschenrechtsbüros von MONUSCO und des Menschenrechtskommissars sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste wirksam zu bekämpfen (AA 6.9.2015).

Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017

- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo,

- http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017

- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 26.4.2017

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017

3.1.5. Sicherheitsbehörden

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" und die "integrierte Polizeieinheit". Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und spielen auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Angehörige der PNC und FARDC sind regelmäßig für die Einhebung illegaler Bestechungsgelder und Erpressung von Zivilisten an Checkpoints verantwortlich. Die FARDC ist überdies durch schlechte Führung und Organisation, mangelnde Ausbildung und Loyalität, besonders im östlichen Landesteil gekennzeichnet. Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 3.3.2017).

Bei Protesten gegen die Regierung kam es immer wieder zur Anwendung von übertriebener Gewalt mit Todesfolge durch die Sicherheitskräfte. Insbesondere im nach wie vor konfliktträchtigen Osten des Landes kommt es zu regelmäßigen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär aber auch durch Aufständische, wobei es nur in Einzelfällen zu Verurteilungen kam (AI 22.2.2017).

Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gäbe der Staat nur vor eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Lt. MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GlobalSecurity o.D.).

Quellen:

- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo,

- http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017

- GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 4.5.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices

- 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017

3.1.6. Allgemeine Menschenrechtslage

In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vgl. USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vgl. HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016).

Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein (LIPortal 7.2016).

Politische Parteien können sich betätigen. Zu den Parlamentswahlen 2006 waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellengruppen wie MLC oder RCD-Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert. Die Lage ethnischer Minderheiten im Vielvölkerstaat DR Kongo (rund 250 ethnische Gruppen) bleibt zum Teil schwierig, eine systematische und zielgerichtete Verfolgung ist jedoch nicht auszumachen. In den Auseinandersetzungen in Nord- und Süd-Kivu spielen auch ethnische Dimensionen eine zunehmende Rolle, wobei diese zu politischer und militärischer Mobilisierung einzelner Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (AA 6.9.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2017

- AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017

- HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 4.5.2017

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/ geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2017

- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices

- 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 4.5.2017

3.1.17. Relevante Bevölkerungsgruppen

Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo bis zu 250 Volksgruppen. Die größten sind die Luba (18%), die Mongo (17%), die Bakongo (16%) und die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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