TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/15 W186 2224407-2

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2224407-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Kolumbien, vertreten durch XXXX , wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in der Form der Abschiebung nach Kolumbien am 25.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Abschiebung wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 46 Abs. 1 FPG stattgegeben und die am 25.10.2019 erfolgte Abschiebung des BF nach Kolumbien für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte am 24.01.2019 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Ab dem 01.03.2019 langten mehrere Berichte wegen sexueller Belästigung junger Frauen bzw. Mädchen durch den BF bei der Behörde ein.

Über den BF wurde am 04.04.2019 die Untersuchungshaft aufgrund des Verdachtes des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen durch das Landesgericht Salzburg verhängt.

Das Bundesamt regte am 09.04.2019 beim Bezirksgericht Salzburg die Bestellung eines Erwachsenenvertreters an.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 16.05.2019, Regionaldirektion Salzburg, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 21.05.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag (§ 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG) erlassen, ein SIM-Verfahren eingeleitet und dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich der allfälligen Verhängung der Schubhaft übermittelt.

Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 23.05.2019 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Salzburg aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF attestiert dem BF eine manische Störung mit Hinweis auf eine schizomane Störung.

Mit Teilerkenntnis vom 02.07.2019 (GZ. G301 2220559-1/2Z) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

2. Das Bezirksgericht Salzburg bestellte am 19.07.2019 einen einstweiligen Erwachsenenvertreter und gab die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des BF in Auftrag.

Dem BG Salzburg wurde am 19.08.2019 das psychiatrische Gutachten übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass der BF an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet:

"Herr XXXX leidet an einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die die Entscheidungsfähigkeit in Teilbereichen deutlich beeinträchtigt. Er kann die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selber besorgen, auch beim Abschluss von Rechtsgeschäften und Verträgen ist die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt. Aufgrund der Verweigerung der Blutabnahme ist er medizinische Belange betreffend nur eingeschränkt entscheidungsfähig, seine psychische Erkrankung betreffend ist er nicht entscheidungsfähig. Betreffend die Änderung seines Wohnsitzes ist er nicht entscheidungsfähig. Er wäre imstande eine andere Person mit der Besorgung seiner anstehenden Angelegenheiten zu betrauen. Unter konsequenter fachärztlicher Behandlung ist eine Verbesserung des psychobiologischen Zustandes möglich, dies wird jedoch angesichts des Chronifizierungsgrades längere Zeit in Anspruch nehmen. Herr Ammon Ra ist in der Lage einer gerichtlichen Verhandlung zu folgen, sein Wohl wäre durch die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung nicht gefährdet. Aufgrund der möglichen Verbesserung des psychobiologischen Zustandes sollte in einem Jahr eine Wiederbegutachtung erfolgen."

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 19.09.2019, Zl. 3 P 88/19a-14, wurde für den BF XXXX, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB bestellt. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst folgenden Wirkungsbereich: "Vertretung des Betroffenen im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur IFA-Zahl: 1218063300/190084664 und einem allfälligen Rechtsmittelverfahren."

3. Am 07.10.2019 wurde der BF nach nicht rechtskräftigem Freispruch aus der Untersuchungshaft entlassen. Im Anschluss wurde der BF aufgrund des Festnahmeauftrags vom 16.05.2019 festgenommen und in das PAZ Salzburg verbracht. Am selben Tag ergriff das Bundesamt Schritte, um unverzüglich die Abschiebung des BF zu organisieren. Am 08.10.2019 um 10:04 Uhr übermittelte der zuständige Beamte der Regionaldirektion Salzburg dem Innenministerium die Buchungsanfrage.

4. Am 08.10.2019 um 10:45 Uhr wurde der BF von der Polizei niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er unter keiner schwerwiegenden Krankheit leiden würde, keine Familienangehörigen in Österreich habe, es keine legal aufhältigen Personen gäbe, bei welchen er während des Verfahrens Unterkunft nehmen könnte, EUR 340,-- zu besitzen, niemanden in Österreich kennen, der ihm kurzfristig Geld leihen würde, er in Österreich Asyl beantragt habe, dieser Antrag jedoch abgewiesen worden sei, er weder Zeuge noch Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution sei, keinen Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates besäße, er im Falle der Haftentlassung seine persönlichen Gegenstände aus Taxenbach holen und sich nach Serbien begeben würde, und nichts gegen die Verhängung der Schubhaft spräche, er jedoch lieber selbstständig nach Serbien reisen würde.

5. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 08.10.2019 gegen den BF gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde dem BF persönlich am selben Tag um 12:50 Uhr zugestellt. Seit diesem Zeitpunkt wurde der BF - bis zu seiner Abschiebung am 25.10.2019 - im PAZ Salzburg in Schubhaft angehalten.

Eine gegen die Schubhaftverhängung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.10.2019 (GZ. 2224407-1/19E) mangels rechtswirksamer Zustellung des Schubhaftbescheides als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und stellte unter einem fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II.). Zu Spruchpunkt I. gab das Bundesverwaltungsgericht an, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides bereits eine Erwachsenenvertretung für das Asylverfahren des BF, das ebenso für die Effektuierung einer negativen Asylentscheidung (Festnahme, Schubhaft, Abschiebung) gelten müsse, bestanden habe, weshalb sich die erfolgte persönliche Zustellung des Schubhaftbescheides an den BF selbst als rechtswidrig erweise. Hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches gab das BVwG begründend an, dass gegen den BF eine durchführbare Rückkehrentscheidung bestehe, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei (Teilerkenntnis des BVwG vom 02.07.2019, Zl. G301 2220559-1/2Z). Diese Rückkehrentscheidung sei dem BF auch rechtswirksam zugestellt worden, da der zu diesem Zeitpunkt eigenbefugt gewesen sei. Es liege Fluchtgefahr vor und sei die Anhaltung des BF auch als verhältnismäßig zu qualifizieren, da der Reisepass des BF vorliege und kein Heimreisezertifikat beantragt werden habe müssen. Da das Bundesamt die Abschiebung des BF für den übernächsten Tag organisiert habe, gestalte sich die Anhaltung des BF in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig lange. Die Schubhaft erweise sich auch als "ultima ratio", weshalb mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden habe werden können.

Am 09.10.2019 bestätigte das Innenministerium die Buchung und gab der Regionaldirektion Salzburg den 25.10.2019, 11:10 Uhr, als Abschiebetermin (begleitete Abschiebung) bekannt. Am 14.10.2019, 10:02 Uhr, wurde von der Regionaldirektion Salzburg ein Abschiebeauftrag für den 25.10.2019 an die LPD Wien übermittelt. Am 14.10.2019, 10:20 Uhr, wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung auf Deutsch und Spanisch zugestellt.

6. Der BF wurde am 25.10.2019 auf dem Luftweg nach Kolumbien (Bogotá) abgeschoben.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019, Zl. G301 2220559-1/31E, wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2019 mit dem gegen den BF die Rückehrentscheidung nach Kolumbien erlassen worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid dem BF am 21.05.2019 persönlich ausgefolgt worden sei. Die belangte Behörde habe den Bescheid dem BF hingegen persönlich zustellen lassen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits selbst davon ausgegangen sei, dass der BF aufgrund seines bisher aufgezeigten Verhaltens nicht prozess- und handlungsfähig sein könne. Die unmittelbare Ausfolgung des Bescheides an den BF am 21.05.2019 erweise sich daher als rechtsunwirksam, zumal aus dem gesamten Akteninhalt nicht einmal ansatzweise Umstände ersichtlich seien, wonach die belangte Behörde plötzlich am Tag der Genehmigung des Bescheides davon ausgehen hätte können, dass der BF nunmehr - entgegen dem bis dahin vorliegenden Ermittlungsstand - in der Lage sein würde, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Asylverfahrens entsprechend zu verhalten. Darüber hinaus habe die belangte Behörde weder eine Fortsetzung des am 02.05.2019 von ihr gemäß § 38 AVG ausgesetzten Verfahrens verfügt, noch die bei der Aussetzung aufgezeigte Vorfrage (Klärung der Prozessfähigkeit) offenbar nach eigener Anschauung beurteilt. Es sei daher festzuhalten, dass es an einer rechtswirksamen Erlassung des schriftlichen Bescheides der belangten Behörde gegenüber dem BF ermangelt, weshalb auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die gegenständliche Beschwerde vorliege. Die gegenständliche Beschwerde sei daher wegen fehlender Erlassung des schriftlichen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist volljähriger kolumbianischer Staatsangehöriger. Er reiste spätestens im Jänner 2019 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seine Identität steht aufgrund seines Reisepasses fest.

Über den BF wurde am 04.04.2019 die Untersuchungshaft aufgrund des Verdachtes des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen verhängt.

Das Bundesamt regte am 09.04.2019 beim Bezirksgericht Salzburg die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF an, da dieser im Zuge seiner bisherigen Äußerungen bzw. Befragungen in den anhängigen Asyl- und Strafverfahren im höchsten Maße wirr geäußert und ein absurdes Vorbringen erstattet habe und nach Ansicht der Behörde keinesfalls handlungs- oder prozessfähig sei.

Mit Aktenvermerk des verfahrensführenden Referenten der belangten Behörde vom 02.05.2019 (AS 269) wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG zur Klärung einer Vorfrage "unterbrochen" (gemeint: "ausgesetzt"), nämlich bis zur Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters und zur Übermittlung des psychiatrischen Gutachtens.

Der Asylantrag des BF im Bundesgebiet vom 24.01.2019 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2019 vollinhaltlich abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Kolumbien samt einem Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der mit 16.05.2019 datierte und genehmigte Bescheid wurde entsprechend der behördlichen Zustellverfügung von dem in der Justizanstalt Salzburg in Untersuchungshaft befindlichen BF am 21.05.2019 eigenhändig übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Teilerkenntnis vom 02.07.2019, GZ. G301 2220559-1/2Z.

Das Bezirksgericht Salzburg bestellte am 19.07.2019 einen einstweiligen Erwachsenenvertreter und gab die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des BF in Auftrag.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19.09.2019 wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter (RA Dr. XXXX) für seine Vertretung im Asylverfahren bestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen resultieren aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den im Amts weg erhaltenen Informationen des BG Salzburg zur Bestellung des Erwachsenenvertreters, sowie aus den hg. Verfahren über die Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid (Zl. G301 2220559-1). Insbesondere wird festgestellt, dass die Bestellung des Erwachsenenvertreters der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurden.

Die Feststellungen zur persönlichen Zustellung des Bescheides an den BF vom 16.05.2019, Zl. 1218063300-190084664, mit dem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Kolumbien erlassen wurde, resultieren aus den Gerichtsakten zum hg. Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.2019.

Die Angaben zur Anregung der belangten Behörde zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF beim Bezirksgericht Salzburg, sowie die Aussetzung des Verfahrens über den Asylantrag des BF durch das Bundesamt beruhen auf dem im hg. Verfahren (G301 2220559-1) vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters durch das Bezirksgericht Salzburg am 19.07. bzw. am 19.09.2019 resultiert aus dem hg. vorliegenden Beschlüssen in den Verfahren (G301 2220559-1 und W186 2224407-1).

Die Feststellungen zur schweren psychotischen Erkrankung des BF resultieren aus dem Verwaltungsakten zu den hg. Verfahren G301 2220559-1 und W186 2224407-1, sowie aus dem Gerichtsakt des BG Salzburg zur Bestellung eines erwachsenen Vertreters (Zl. 3 P 88/19a- 14)

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind ( Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen ( Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind ( Z 4).

2. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1), Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG (Z 2), Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG ( Z 3), Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes (Z 4) und Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 (Z 5).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A.I.) Stattgabe der Beschwerde gegen die Abschiebung

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. E 20. Dezember 2013, 2012/21/0118).

Eine Abschiebung kann gemäß § 46 Abs. 1 FPG nur bei Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes erfolgen.

Wie das BVwG in seinem Beschluss vom 02.12.2019, GZ. G301 2220559-1/31E, und auch die gegenständliche Beschwerde zutreffend feststellte, war der Bescheid mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Kolumbien verhängt wurde, nicht rechtswirksam erlassen worden:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2019 wurde dem BF am 21.05.2019 gemäß § 24 ZustG unmittelbar ausgefolgt und von diesem persönlich übernommen.

Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 und 22 AVG iVm ZustG) bzw. Ausfolgung (§ 24 ZustG) zu erfolgen. Als "erlassen" gilt ein schriftlicher Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl. dazu insbesondere §§ 21, 24 und 242 ABGB).

Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (Hinweis VwGH 13.10.2005, Zl. 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis VwGH 20.02.2013, Zl. 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (siehe VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Mangelnde Prozessfähigkeit führt somit zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde (z.B. von Zustellungen), auch kann die prozessunfähige Person keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen.

Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH 20.02.2013, Zl. 2010/11/0062). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis VwGH 23.04.1996, Zl. 95/11/0365, und 20.02.2002, Zl. 2001/08/0192) wirkt die Sachwalterbestellung (nunmehr wohl gleichermaßen anzuwenden auf die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB) insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 25.05.2005, Zl. 2003/09/0019; VwGH 27.02.2006, Zl. 2004/05/0326).

Dadurch, dass die belangte Behörde letztlich aber nicht das von ihr selbst eingeleitete pflegschaftsgerichtliche Verfahren zur Klärung der Prozess- und Handlungsfähigkeit abwartete, sondern im völligen Gegensatz dazu und ohne erkennbaren Anlass am 16.05.2019 einen Bescheid verfasste und dessen unmittelbare Ausfolgung an den BF veranlasste, erwies sich die unmittelbare Ausfolgung des Bescheides an den BF am 21.05.2019 als rechtsunwirksam.

In Ermangelung einer rechtswirksamen Erlassung des schriftlichen Bescheides der belangten Behörde, mit dem über den BF eine Rückkehrentscheidung nach Kolumbien verhängt hätte werden sollen, erweist sich daher auch die auf dessen Grundlage durchgeführte Abschiebung als rechtswidrig.

Der Beschwerde gegen die am 25.10.2019 erfolgte Abschiebung des BF nach Kolumbien war sohin gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 46 Abs. 1 FPG stattzugeben und die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären.

Zu Spruchpunkt A.II.) Kostenersatz

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) geregelt.

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde stattgegeben wurde, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG der BF obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.

In der Beschwerde wurde vom BF beantragt, die belangte Behörde bzw. den Bund zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu verhalten.

Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der beschwerdeführenden Partei in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken und in dieser Höhe spruchgemäß festzusetzen.

Die belangte Behörde selbst stellte keinen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu Spruchpunkt B.) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu allen Themen, die in diesem Verfahren relevant sind, war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Befehls- und Zwangsgewalt Bescheidwirkung Handlungsfähigkeit Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Prozessfähigkeit unzulässige Abschiebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W186.2224407.2.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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