TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/20 W175 2191769-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2020
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Entscheidungsdatum

20.04.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W175 2191746-1/18E

W175 2191769-1/18E

W175 2191763-1/18E

W175 2191771-1/17E

W175 2191774-1/14E

W175 2191766-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) des XXXX , geboren am XXXX , 3.) des XXXX , geboren am XXXX , sowie 4.) der XXXX , geboren am XXXX , 5.) des XXXX , geboren am XXXX , und 6.) des XXXX , geboren am XXXX , afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, ZahIen: 1.) 1097176006-151877159, 2.) 1097174306-151877005,

3.) 1097177101-151879534, 4.) 1097179302-151879569, 5.) 1097180107-151879593 sowie 6.) 1097181006-151879067, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 18.04.2019, 11.03.2020 und 12.03.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden von XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2) sind verheiratet, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (in Folge: BF3 bis BF6) sind die gemeinsamen Kinder der BF1 und des BF2.

Die BF brachten am 26.11.2015 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in Folge: AsylG) ein.

2. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen der BF1 und des BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Hierbei gab die BF1 an, sie sei afghanische Staatsangehörige, stamme aus der Provinz Kapisa, sei mit dem BF2 verheiratet, volljährig und Tadschikin. Ihre Muttersprache sei Farsi. Ein Reisedokument habe sie nie besessen. Ihre Eltern, sechs Brüder und drei Schwestern seien in Afghanistan aufhältig.

Sie habe keine Schule besucht, habe zu Hause Bücher gelesen und habe durch Bekannte Lesen gelernt. Sie sei bisher Hausfrau gewesen. Sie sei von ihrer Geburt bis 2012 in der Heimatprovinz aufhältig gewesen und die Familie sei 2012 in den Iran gezogen und habe dort bis zur Ausreise im Jahr 2015 gelebt. Sie seien im Iran legal aufhältig gewesen.

Kurz zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, dass der BF2 und sie von den Cousins des BF2 bedroht werden würden, da zwischen den Familien schon lange Streit herrsche. Es habe auch schon Tote gegeben. Auch im Iran seien sie bedroht worden, deshalb seien sie geflohen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor der Familie ihres Mannes und den Cousins.

Der BF2 gab an, afghanischer Staatsangehöriger und Tadschike zu sein. Er stamme aus der Provinz Kapisa. Er sei mit der BF1 verheiratet. Er sei seit seiner Geburt bis 2012 in der Heimatprovinz aufhältig gewesen. Danach sei die Familie bis 2015 in den Iran gegangen. Dort hätten sie sich legal aufgehalten.

Er habe drei Jahre lang die Grundschule in Kabul besucht und zuletzt als Maurer gearbeitet. In Afghanistan seien seine Eltern, ein weiterer Sohn, dessen Mutter verstorben sei, zwei Brüder und drei Schwestern aufhältig.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF2 an, dass seine Familie in Afghanistan von seinen Cousins bedroht worden sei. Es habe schon länger Streit in der Familie gegeben. Es sei auch schon zu einem Totschlag gekommen. Sein Wohnhaus sei abgebrannt worden, deshalb seien sie in den Iran geflüchtet. Auch im Iran seien sie bedroht worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Angehörigen.

Die BF1 und der BF2 stellten für die vier minderjährigen Kinder BF3 bis BF6 Anträge auf internationalen Schutz, sie hätten keine eigene Fluchtgründe.

Den BF wurden die Protokolle der Befragung rückübersetzt, sie gaben an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigten dies jeweils mit ihrer Unterschrift.

3. Im Zuge der Einvernahmen im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 07.12.2017 gab die BF1 an, dass ihre Muttersprache Paschtu sei. Sie sei Paschtunin und Sunnitin. Sie habe aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit keine Probleme gehabt.

Sie leide an Depressionen und frage sich, weshalb sie eine Frau sei, sie würde gern ein Mann sein. Frauen würden in Afghanistan unterdrückt werden, dass störe sie. Sie habe Kontakt zu ihrer Familie (Eltern und Geschwister) in der Heimatprovinz. Fünf Onkel seien ebenfalls in Afghanistan aufhältig; ein Onkel lebe in Kabul. Drei Brüder seien in Deutschland aufhältig.

Sie stamme aus der Provinz Kapisa und habe dort bis zu ihrem 14. Lebensjahr gelebt. Dann sei sie in den Iran und habe dort geheiratet. Danach sei sie für drei Jahre nach Afghanistan zurückgekehrt und sei dann wiederrum in den Iran gereist. Sie sei Hausfrau gewesen; im Iran habe sie zuhause genäht.

In Österreich gehe sie einmal wöchentlich in eine Schneiderei und helfe dort. Sie gehe mit ihren österreichischen Freundinnen spazieren, lerne Deutsch, mache die Hausarbeit und gehe allein einkaufen. Ihr Mann lasse sie weder Mitglied in einem Verein sein, noch sonst irgendwie am öffentlichen Leben teilhaben und keinen Sport machen. Er sage, eine moslemische Frau dürfe das nicht. Sie sei nach Österreich gekommen, um ihre Rechte zu erhalten; das funktioniere nicht. Sie sei damals zwangsverheiratet worden und habe nichts entscheiden können. Sie tue immer das, was ihr Mann sage. Eine muslimische Frau solle machen, was der Mann wolle. Sie wolle nicht mit ihrem Mann zusammenleben. Als sie 18 Jahre alt gewesen sei, habe ihr Mann nochmals geheiratet. Sie habe mit der Zweitfrau in einem Zimmer gelebt. Sie sei in Österreich, um ihre Rechte zu bekommen. Sie wolle ein freies Leben führen, ohne unterdrückt zu werden. Sie wolle mit ihren Kindern leben, studieren und arbeiten. Sie habe sich in Österreich nicht von ihrem Mann getrennt, da sie eine Paschtunenfrau sei und dies schlecht für ihre Ehre sei. Sie wolle sich trennen, aber wisse nicht, wie sie es machen solle. Ihr Mann sage, sie dürfe sich nicht schminken und keine Kleider tragen. Er habe sie nicht geschlagen.

Sie sei seit rund 16 oder 17 Jahren mit dem BF2 traditionell verheiratet. Sie sei zuerst mit einem Verwandten verlobt gewesen. Dieser sei jedoch lange im Gefängnis gewesen und sie sei mit dem BF2 verheiratet worden. Seit der Hochzeit sei sie unglücklich.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, sie habe dieselben Fluchtgründe wie ihr Mann. Als sie das erste Mal in die Heimatprovinz zurückgekehrt seien, sei die "alte Geschichte" wieder dazwischen gekommen. Sie sei vom Cousin ihres Mannes geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Sie seien dann nach Kabul gegangen und auch dort bedroht worden. Dann seien sie weiter in den Iran. Dort sei ihr Mann von zwei Personen mit einem Messer verletzt worden. Mehr wisse sie nicht. Sie wolle nicht nach Afghanistan zurück. Sie werde dort zwar am Leben bleiben, aber sie könne dort nicht als Frau leben.

Sie legte Integrationsunterlagen vor.

Der BF2 gab am 07.12.2017 an, Dari sei seine Muttersprache. Er habe Kontakt zu seinen Eltern in der Heimatprovinz, zu zwei Schwestern im Iran und zu einer weiteren Schwester in Deutschland. Zu seiner Schwester in Afghanistan habe er keinen Kontakt. Seine zweite Frau sei gestorben; der gemeinsame Sohn lebe bei seinen Eltern. Seine Onkel seien alle aufgrund der familiären Streitigkeiten getötet worden.

Mit sieben Jahren habe er Afghanistan verlassen und sei vor rund zwölf Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt. Dann sei er drei Jahre in Afghanistan aufhältig gewesen und habe auf Baustellen gearbeitet. Danach sei er wiederrum für rund sieben Jahre in den Iran gegangen.

Er sei Tadschike und Sunnit und habe deswegen nie Probleme gehabt.

In Österreich helfe er seiner Frau im Haushalt. Er gehe mit ihr spazieren und einkaufen und lerne Deutsch. Er leiste freiwillige Tätigkeiten und repariere Fahrräder.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF2 aus, sein Vater habe bereits in der Kindheit des BF2 Probleme mit seinem Bruder gehabt. Die Familie sei in den Iran gegangen und habe dort 18 oder 19 Jahre gelebt. Als der Bruder des Vaters gestorben sei, seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe dann der Sohn des Onkels Probleme gemacht. Er habe den BF2 aufgefordert, ihm bei der Bekämpfung der Feinde seines Vaters zu helfen. Der BF2 habe das nicht gewollt. Der Cousin habe auch die BF1 geschlagen und ihn selbst mit einer Waffe bedroht. Dann sei der BF2 mit seiner Familie nach Kabul gegangen. Auch dort habe sie der Cousin bedroht. Die Familie sei in den Iran ausgereist. Dort sei der BF2 während seiner Arbeit von zwei Männern mit einem Messer bedroht und verletzt worden. Die Familie sei im Iran diskriminiert worden und die Kinder hätten keine Schule besuchen können.

Er legte Kopien seiner Tazkira, der Tazkira der BF1, Deutschkursbesuchsbestätigungen, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten und weitere Integrationsunterlagen vor.

Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Der BF3 gab im Rahmen seiner Einvernahme durch das BFA am 07.12.2017 an, Dari sei seine Muttersprache. Er könne Dari, Englisch und Deutsch lesen und schreiben. Er habe Kontakt zu seiner Großmutter, einer Tante und einem Onkel in Afghanistan.

Er habe im Iran die Schule besucht, sei aber diskriminiert worden. Als sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien, sei er drei Jahre alt gewesen. Dort sei er einen Monat in die Schule gegangen. Er wolle Medizin studieren.

Zu einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, gab der BF3 an, sie hätten Probleme wegen seines Vaters.

In Österreich besuche er die Schule und sei Mitglied in einem Fußballverein gewesen. In Österreich könne er seine Träume erfüllen und sei frei. Er könne sich hier einen Beruf aussuchen.

Er legte das Zeugnis der Polytechnischen Schule, eine Schulbesuchsbestätigung der HAK, eine Bestätigung über freiwillige Tätigkeiten im Bereich Fahrradreparatur und weiter Integrationsunterlagen vor.

Die BF4 gab am 07.12.2017 an, Dari sei ihre Muttersprache. Sie könne Dari, Englisch und Deutsch lesen und schreiben. Sie habe Kontakt zu ihrer Großmutter, einer Tante und einem Onkel in Afghanistan.

Im Iran hätte sie nicht in die Schule gehen dürfen, da die Familie das Geld dafür nicht bezahlt habe. Sie sei beschimpft und schlecht benotet worden. An die Zeit in Afghanistan könne sie sich nicht erinnern.

In Österreich besuche sie die Schule und helfe der BF1 im Haushalt. Sie gehe zu einem Tanzkurs. Sie mache nicht alles was ihr Vater sage. Sie dürfe kurze Kleider tragen und trage das Kopftuch lose. Sie sei kein Bub und dürfe deshalb nicht alles machen. Sie wolle Schauspielerin oder Krankenschwester werden.

Zu einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, gab die BF4 an, sie könne dort nicht in die Schule gehen. Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte und ihre Eltern hätten dort Probleme.

Sie legte eine Schulbesuchsbestätigung und die Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.

Den BF wurden die Protokolle der Befragung rückübersetzt, sie gaben an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigten dies jeweils mit ihrer Unterschrift.

4. Am 23.01.2018 wurde die BF1 erneut durch das BFA einvernommen. Sie gab an, Paschtu sei ihrer Muttersprache; sie spreche auch Dari. Sie habe eine Allergie gegen Kälte und Schlafstörungen und nehme deswegen Medikamente ein.

Bei ihrer ersten Einvernahme durch das BFA sei es ihr nicht gut gegangen. Ihr Mann habe sich seither sehr gebessert. Früher habe ihr Mann ihr gesagt, wie sie sich verhalten und kleiden solle. Sie habe sich unterdrückt gefühlt. Nun habe sie keine Probleme mehr. Es sei besser geworden; es sei ein Wunder passiert. Sie dürfe nun andere Kleidung tragen und sich schminken. Der BF2 verhalte sich nun so, wie sie es möchte. Er respektiere ihre Wünsche. Sie wolle das Hijab tragen. Ihr Mann habe sie gezwungen, lange Kleidung zu tragen.

Sie sei am nach der ersten Einvernahme wegen ihrer Depressionen beim Arzt gewesen. Sie habe ihren ersten Therapietermin Ende Jänner.

In Österreich bete sie in der Früh. Danach mache sie das Frühstück, bringe die Kinder in den Kindergarten, mache den Haushalt, koche und lerne Deutsch. Einmal in der Woche besuche sie einen Deutschkurs. Sie wolle gerne Mitglied in einem Basketballverein werden. Sie habe eine Nähmaschine und nähe.

Sie legte diverse Integrationsunterlagen und einen medizinischen Befund mit der Diagnose Anpassungsstörung vor.

5. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das BFA mit den gegenständlichen Bescheiden vom 06.03.2018 die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Den BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise der BF betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

In den Bescheidbegründungen traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht. Eine Verwestlichung der Familie habe nicht festgestellt werden können.

6. Mit Schreiben vom 29.03.2018 brachten die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die jeweiligen Bescheide vollinhaltlich angefochten wurden.

Der Familie drohe bei einer Rückkehr eine Verfolgung aus politischen/religiösen Gründen und wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die BF würden in Afghanistan aufgrund des Familienstreites bedroht werden. Überdies würden sie eine Verfolgung aufgrund ihrer westlichen Lebenseinstellung und betreffend die BF1 auch Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen befürchten. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan drohe den BF eine menschenrechtswidrige Behandlung.

7. Am 31.12.2018 erstattete die LPD einen Bericht an das BFA. Darin wurde ausgeführt, dass die BF1 in Begleitung der BF4 und des BF5 eine Anzeige gegen den BF2 wegen Körperverletzung eingebracht habe. Die BF1 gab an, der BF2 misshandle sie und Kinder seit nunmehr rund 18 Jahren. Dies sei auch bereits von 2001 bis 2008 in Afghanistan und von 2008 bis 2015 im Iran geschehen. Auch habe die Misshandlung nach der Flucht nach Österreich nicht aufgehört. Der BF2 habe bei seiner Befragung zugegeben, den BF5 gestern mit einem Ladekabel geschlagen zu haben. Ein Betretungsverbot wurde ausgesprochen.

8. Am 15.01.2019 ersuchten die BF um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG).

9. Am 18.04.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt, zu der die BF in Begleitung ihres gewillkürten Vertreters erschienen.

Die BF gaben an, ihre Muttersprache sei Dari. Die BF1 habe eine Allergie gegen Kälte und nehme deswegen bei Bedarf Medikamente ein. Die Kinder seien gesund.

Betreffend den Polizeibericht vom 31.12.2018 wurde festgehalten, dass noch kein Strafantrag erhoben worden sei, jedoch gäbe es einstweilige Verfügungen. Die BF1 gab an, sie habe sich eigentlich von ihrem Mann trennen wollen. Sie wolle ihm jedoch noch eine Chance geben. Wenn sie keine Änderung an ihm merke, könne sie sich immer noch von ihm trennen.

Die BF1 und der BF2 seien verheiratet, die anderen vier BF seien die gemeinsamen Kinder. Die BF1 gab an, im Jahr 1376 in den Iran gereist zu sein. Mit 15 Jahren habe sie geheiratet, danach sei sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Das zweite Mal habe sie sich für rund sieben Jahre im Iran aufgehalten. Der BF2 führte aus, er habe bis zu seinem siebten Lebensjahr in Afghanistan gelebt. Danach habe er bis zwei Jahre nach der Hochzeit im Iran gewohnt und sei danach nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei rund 15 Jahre lang im Iran gewesen. In Afghanistan habe er rund drei Jahre verbracht, davon etwas mehr als ein Jahr in der Herkunftsprovinz und rund eineinhalb Jahre in Kabul. Danach sei er wiederrum in den Iran gereist und habe dort sieben Jahre verbracht.

Der BF3 und die BF4 seien im Iran, der BF5 in Afghanistan und der BF6 im Iran geboren worden. Seine Eltern würden sich nunmehr im Iran aufhalten.

Die BF1 führte aus, dass Frauen in Afghanistan wie Kleider behandelt werden würden; wenn man sie nicht mehr brauche, schmeiße man sie weg. In Österreich sei es anders. In Österreich habe sie erstmals erfahren, wie es sei, als eigenständiger Mensch zu leben. Sie wolle das Leben hier fortsetzten, egal ob ihr Ehemann mit ihr zusammenlebe oder nicht. Wenn sie in Österreich das Haus verlasse, frage sie nicht nach Erlaubnis. Der Ehemann mische sich nicht mehr ein. Sie könne alles tun, was sie wolle.

Die BF wiederholten ihren Fluchtgrund.

Der BF3 gab an, er habe ein paar Monate in Kabul die Schule besucht. Im Iran sei er sieben Jahre lang in die Schule gegangen. Die Fluchtgründe der Familie kenne er nur durch die Erzählungen der BF1 und des BF2.

Die BF4 führte aus, in Österreich die Schule zu besuchen und vielleicht eine Lehre zur pharmazeutischen Assistentin/Apothekerin machen und Pharmazie studieren zu wollen. Sie könne sich an Afghanistan nicht erinnern. Im Iran habe sie sechs Jahre lang die Schule besucht.

Die BF legten ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.

10. Am 08.05.2019 langte eine Stellungnahme der BF zu den aktuellen Länderberichten ein. Darin wurde u.a. im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF1 zwischenzeitlich "westlich orientiert" sei.

11. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018) inkl. des Updates von 04.06.2019 sowie der EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2019 wurden durch das BVwG am 24.07.2019 in das Verfahren eingebracht.

12. Am 01.08.2019 langte eine Stellungnahme der BF zu den Länderberichten ein.

13. Am 11.03.2020 fand erneut eine mündliche Verhandlung betreffend die BF1 und die BF3 bis BF6 vor dem BVwG statt.

Die BF1 gab an, sie sei Paschtunin und Sunnitin. Ihr Mann habe in Österreich nach dem Gewaltvorfall sechs Monate getrennt von der Familie gelebt. Als er zurückgekommen sei, habe sie ihm gesagt, dass, wenn sich ihr Verhältnis bessere, würden sie zusammen bleiben, ansonsten würde sie sich von ihm trennen. Momentan sei alles in Ordnung.

Ein Bruder sie mittlerweile nach Tadschikistan gezogen. Ihr Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden sich nunmehr in Kabul aufhalten.

In Österreich habe sie neben ihrer Kernfamilie noch einen Cousin. Sie mache derzeit einen A2 Deutschkurs mit Hilfe einer Lehrerin, die zu ihr nach Hause komme. Sie leiste freiwillige Arbeit, gehe in die Kirche, um zu schneidern, und habe sich für eine freiwillige Arbeit in einem Altersheim angemeldet. Sie fahre Fahrrad und habe sich bei einem Basketballverein anmelden wollen, die Entfernung zu ihrem Wohnsitz sei jedoch zu groß. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könne sie nicht so leben, wie andere Frauen. Sie wolle ihre Freiheit haben. In Afghanistan müsse sie zu Hause bleiben und kochen. In Österreich erledige sie die Hausarbeit, gehe einkaufen, treffe sich mit Freunden und mache Sport. In Afghanistan wisse niemand, dass sie hier in Österreich kein Kopftuch trage. Wenn sie nach Afghanistan zurückkehren würde, könnte sie deshalb getötet werden. Sie möchte nicht, dass jemand aus der Familie erfahre, dass sie kein Kopftuch mehr trage.

Die BF1 konnte sich auf Deutsch ganz gut verständlich machen.

Die BF4 gab an, in Österreich die Schule zu besuchen, damit sie Businessfrau werden könne. Sie zeichne, singe und gehe manchmal mit Freunden in die Stadt, um zu shoppen oder zu essen. Sie habe gehört, dass man in Afghanistan keine Rechte habe. Sie finde es nicht schön, dort zu leben. Als Frau sei es dort einfach nicht schön. Sie sei noch zu jung, um einen Freund zu haben. Wenn sie z.B. 18 sei, werde sie diesen ihren Eltern vorstellen.

Die BF4 sprach fließend Deutsch und machte einen aufgeweckten, selbstsicheren und altersgerechten Eindruck.

Der BF3 und die BF4 gaben an, dass sie zu den Problemen des Vaters keine Angaben machen könnten und verwiesen auf ihre bisherigen Angaben.

14. Am 12.03.2020 fand erneut eine mündliche Verhandlung betreffend den BF2 vor dem BVwG statt.

Dieser gab an, in Österreich keiner Beschäftigung nachzugehen und seinen Kindern zu helfen. Er wisse nicht, wo sich seine Familienangehörigen aufhalten würden; seine Eltern seien vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden.

In Österreich gehe er mit seiner Frau Fahrrad fahren oder einkaufen. Er habe an einem A1 Deutschkurs teilgenommen; derzeit besuche er keinen Kurs.

Betreffend seine Fluchtgründe verwies er auf seine bisher gemachten Angaben.

Der BF2 konnte sich auf Deutsch verständlich machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

- die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend vor allem die Niederschriften der Erstbefragungen am 26.11.2015, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 07.12.2017 und 23.01.2018 sowie die Beschwerde vom 29.03.2018.

Weiters herangezogen wurden die Angaben der BF1, des BF2, des BF3 und der BF4 in den Verhandlungen vor dem BVwG am 18.04.2019, 11.03.2020 und 12.03.2020.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die BF sind afghanische Staatsangehörige und sind der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zuzurechnen. Die BF1 ist Paschtunin, ihre Muttersprache ist Paschtu; sie spricht jedoch auch Dari. Der BF2 gehört der Volksgruppe der Paschai an; seine Mutter ist Paschtunin, der Vater Paschai. Er spricht jedoch Dari. Die Muttersprache der BF3 bis BF6 ist Dari. Die BF1 und der BF2 sind volljährig und miteinander traditionell verheiratet, die BF3 bis BF6 sind die gemeinsamen leiblichen (minderjährigen) Kinder der BF1 und des BF2.

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

2. Die BF1 und der BF2 sind in Afghanistan, Provinz Kapisa, geboren worden. Der Geburtsort der BF3 bis BF6 kann nicht festgestellt werden. Die BF habe in der Provinz Kapisa und in Kabul-Stadt gelebt. Der Zeitpunkt der Ausreisen und Rückkehr aus beziehungsweise nach Afghanistan und die Dauer der Aufenthalte im Iran konnten nicht festgestellt werden. Die Ausreise der BF aus dem Iran erfolgte schlepperunterstützt, die Angaben über Organisation und Abwicklung der Ausreise sind nicht gegenstandrelevant.

3. Die BF sind in Afghanistan weder vorbestraft, noch wurden sie jemals inhaftiert oder hatten mit den dortigen Behörden sonstige Probleme. Die BF begründeten ihre Anträge auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund von Familienstreitigkeiten Verfolgung durch die Cousins des BF2 fürchten. Das von den BF dargelegte Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Bei der BF1 handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die BF1 spricht zum Entscheidungszeitpunkt zwar relativ gut Deutsch, hat aber bisher keine Deutschprüfung abgelegt. Sie kümmert sich in Österreich primär um den Haushalt und die Kinder. Die BF1 trug während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG kein Kopftuch, gab jedoch an, bei Gesprächen mit Familienangehörigen aus Afghanistan ein Kopftuch zu tragen und diesen nicht erzählen zu wollen, dass sie das Kopftuch in Österreich nicht trage. Die BF1 kümmerte sich auch in Afghanistan um den Haushalt und die Kinder. Ihre aktuelle Lebensführung in Österreich unterscheidet sich insgesamt nicht wesentlich von jener, welche sie über Jahre in Afghanistan führte.

Im Übrigen steht die persönliche Haltung der BF4 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen im Herkunftsstaat mehrheitlich unterworfen sind. Die BF4 ist eine 15jährige Jugendliche, die seit ihrem elften Lebensjahr in Österreich aufhältig ist. Die BF4 ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, selbstbestimmten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.

Eine darüber hinausgehende wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnten die BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

4. Aufgrund der vom BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018) inkl. des Updates von 04.06.2019, die UNHCR Guidelines zu Afghanistan von 30.08.2018 sowie dem EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018 und 2019):

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.)

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(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO o.D.)

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

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(Darstellung der Staatendokumentation)

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018).

[...]

Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten

Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)

Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017).

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Zivilist/innen

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(UNAMA 2.2018)

Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).

Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).

Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).

Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018).

Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017).

Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).

Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).

Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017).

Taliban

Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurden. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018).

Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).

Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018).

Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr 2016. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).

Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018).

Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017).

Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr (2017) durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018).

Haqqani-Netzwerk

Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017).

Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017).

Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017).

Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).

Al-Qaida

Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 1.6.-20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017).

Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).

Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).

Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des Inhabers. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).

Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).

Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017). Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).

Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vgl. CIA Factbook 18.1.2018).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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