Entscheidungsdatum
24.04.2020Norm
ASVG §136Spruch
W164 2170432-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX , geb. XXXX , gest. XXXX , ehemals vertreten durch Frau XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, vom 18.11.2017, GZ XXXX , nach einer Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2018, GZ XXXX betreffend Abweisung eines Antrages auf Befreiung von der Rezeptgebühr zu Recht erkannt:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 08.11.2017 lehnte die Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden WGKK) den Antrag der Frau XXXX , VSNR XXXX Iim folgenden BF), vertreten durch Frau XXXX vom 04.09.2017 auf Befreiung der Rezeptgebühr ab. In der Begründung wurde auf die Richtlinien des Hauptverbandes (nun Dachverbandes) der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Rezeptgebührenbefreiung verwiesen. Eine soziale Schutzbedürftigkeit der BF im Sinne dieser Richtlinie sei nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die mit einer Vorsorgevollmacht ausgewiesene Vertreterin der BF, fristgerecht Beschwerde und vertrat im Wesentlichen die Rechtsansicht, das Einkommen der BF sei anders zu berechnen, als von der belangten Behörde vorgenommen. In Zusammenhalt mit dem zu berücksichtigenden Medikamentenbedarf BF ergebe sich jedenfalls eine soziale Schutzbedürftigkeit der BF im Sinne der genannten Richtlinie. Die BF legte eine entsprechende Berechnung vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2018 GZ XXXX wies die WGKK diese Beschwerde ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Vertreterin der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
Die WGKK legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (Einlangen 10.03.2018) und fügte diesem ein Vorlageschreiben bei, mit dem sie an ihrer Rechtsansicht festhielt.
Der Vertreterin der BF wurde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 16.03.2018 die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem Vorlageschreiben eingeräumt. In Beantwortung dieses Parteiengehörs verwies die BF erneut auf die von ihr als gerechtfertigt angesehene Einkommensberechnung und auf den von der BF benötigten Medikamentenbedarf.
Am XXXX verstarb die Beschwerdeführerin.
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten, GZ XXXX , vom 31.07.2018, wurde die Verlassenschaft nach der BF aufgrund der unbedingten Erbserklärung der Nichte der BF, - diese hatte im hier anhängigen Verfahren die Funktion der Vertreterin der BF eingenommen - eingeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellungen wird auf Punkt I. "Verfahrensgang" verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, weiters durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und durch Einsichtnahme in den eingangs näher bezeichneten Einantwortungsbeschluss des BG Favoriten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Stirbt eine beschwerdeführende Partei nach Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, so fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren wird dadurch grundsätzlich gegenstandslos. Anderes gilt nur, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen. (vgl. VwGH 97/08/0151 vom 08.09.1998).
In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt. Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann (vgl. VwGH Ra 2016/04/0044 vom 23.11.2016).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Recht auf Gewährung von Leistungen der Behinderten- und Sozialhilfe um ein höchstpersönliches Recht des Beschwerdeführers. Eine Rechtsnachfolge in die durch die bezogenen gesetzlichen Vorschriften eingeräumte Rechtsposition kommt nicht in Betracht. (vgl. VwGH 2002/10/0218 vom 28.02.2005; Ra 2018/10/0117 vom 28.05.2019 zur bedarfsorientierten Mindestsicherung).
Auch das Recht auf Auskunft nach § 26 Datenschutzgesetz, DSG 2000 bildet ein höchstpersönliches und daher nicht weiter übertragbares Recht des Betroffenen, dies trotz seiner möglicherweise vermögensrechtlichen Konsequenzen im Einzelfall (vgl. VwGH Ra 2016/04/0044 vom 23.11.2016, Ra 2018/10/0117 vom 28.05.2019).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Die im vorliegenden Verfahren verfahrenseinleitend beantragte Befreiung von der Rezeptgebühr ist unter Beachtung der eben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur als ein höchstpersönliches, nicht zivilrechtlich übertragbares Recht der verstorbenen Beschwerdeführerin zu beurteilen. Das hier anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde somit durch den Tod der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben Gegenstandslosigkeit VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2188697.1.01Im RIS seit
14.09.2020Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020