TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/27 I403 1407909-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2020
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Entscheidungsdatum

27.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §55 Abs1a
StGB §125
StGB §127
StGB §129
StGB §130
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I403 1407909-3/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Ghana und Liberia, vertreten durch Mag. Christian HIRSCH, Rechtsanwalt in 2700 Wr. Neustadt, Hauptplatz 28, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2019 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. anstelle von "Ghana" zu lauten hat: "Ghana bzw. Liberia".

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. Spruchpunkte V., VI. und VIII. werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 02.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, Staatsangehöriger von Liberia zu sein und Angst vor der damals in seinem Herkunftsstaat amtierenden Präsidentin zu haben, nachdem mehrere seiner Freunde inhaftiert worden seien. Eine Abfrage im Fingerabdruck-Identifizierungssystem "Eurodac" ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich und auch einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz eingebracht hatte.

Nach einem mit Frankreich durchgeführten Dublin-Konsultationsverfahren wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.08.2009, Zl. S13 407.909-1/2009/2E aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrages rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen. Seine Überstellung nach Frankreich erfolgte am 12.08.2009.

2. Der Beschwerdeführer reiste abermals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er im Oktober 2009 in Liberia einen Mann ermordet hätte und man ihn aufgrund dessen polizeilich suchen würde. Zugleich räumte er ein, in seinem ersten Asylverfahren in Österreich nicht durchgehend die Wahrheit gesagt zu haben. Eine "Eurodac"-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Überstellung nach Frankreich zwischenzeitlich wiederum einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz eingebracht hatte.

Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.03.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, Zl. XXXX wiederum aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrages rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen. Seine zweite Überstellung nach Frankreich erfolgte am 21.04.2010.

3. Der Beschwerdeführer reiste neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein, wurde am 13.07.2010 in Schubhaft genommen und am 01.09.2010 ein drittes Mal nach Frankreich überstellt.

4. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt abermals illegal in das Bundesgebiet ein. Am 17.10.2012 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt und er in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.04.2013 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

5. Während seiner Anhaltung in Strafhaft stellte er am 31.05.2013 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, sich in Liberia in einer Gruppe engagiert zu haben, welche gegen die Regierung gekämpft habe, und dass aufgrund dessen nunmehr im gesamten Land nach ihm gesucht werde. Eine "Eurodac"-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer nach seiner dritten Überstellung nach Frankreich zwischenzeitlich wiederum einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Dänemark eingebracht hatte.

Der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.05.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.08.2013, Zl. S1 407.909-2/2013/2E aufgrund der Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrages rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. Aufgrund seiner zu verbüßenden Strafhaft - welche über den Ablauf der Überstellungsfrist hinausging - unterblieb eine weitere Überstellung nach Frankreich.

6. Am 17.02.2015 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Vollzug seiner Freiheitsstrafe entlassen und stellte noch am selben Tag seinen verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass er im Gefängnis vom Moslem zum überzeugten Christen konvertiert sei und aufgrund seiner Konversion sein Leben in Liberia in Gefahr sei.

7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 19.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII.).

8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.08.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2018, Zl. I404 1407909-3/5Z wurde der Beschwerde vom 21.08.2018 hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG ersatzlos behoben, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.

10. Am 16.12.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer besitzt sowohl die ghanaische als auch die liberianische Staatsangehörigkeit. Er gibt an, sich zum christlichen Glauben zu bekennen. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer wurde in Ghana hauptsozialisiert. Er hat in Ghana etwa 3 Jahre die Schule besucht und eine Lehre als Schuhmacher abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung. Er wurde im Jahr 2009 aufgrund einer Schienbeinfraktur am linken Bein operiert, weshalb er an einer posttraumatischen, fortgeschrittenen Sekundärarthrose des oberen linken Sprunggelenks leidet und zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 vorbrachte, insbesondere in der Winterzeit oder nachts, wenn er viel zu Fuß gegangen sei, Schmerzen zu haben. In den beiden jüngsten in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden seitens eines Facharztes für Orthopädie vom 17.12.2019 sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.12.2019 wird dem Beschwerdeführer durch den Orthopäden lediglich "Krafttraining und Sport, ebenso Physiotherapie" empfohlen, während die Allgemeinmedizinerin (einen Tag nach der Befundaufnahme durch den Orthopäden) wiederum eine orthopädische Kontrolle empfiehlt. Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung liegt diesbezüglich nicht vor. Eine grundlegende medizinische Versorgung ist insbesondere in den städtischen Bereichen Ghanas als auch Liberias sichergestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 23.12.2019, wonach ein weiterer Operationstermin angedacht sei, wurde durch keine medizinischen Unterlagen belegt. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer führt seit einem Jahr eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen A.L., welche von ihm ein Kind erwartet. Der Geburtstermin wurde mit 29.06.2020 errechnet. Der Beschwerdeführer lebt in Wien, während A.L. mit drei minderjährigen Kindern aus einer vorangegangenen Beziehung in Salzburg lebt. Es bestand aufgrund der Wohnbeschränkung für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz, doch verbringt der Beschwerdeführer viel Zeit bei seiner Partnerin und deren Kindern. Ein Umzug seiner Partnerin nach Ghana oder Liberia wird von dieser ausgeschlossen. A.L. ist in einem Krankenhaus angestellt und verdient rund 1.500 Euro netto monatlich. Darüber hinaus erhält sie Familienbeihilfe und monatliche Unterhaltsleistungen für ihre drei Kinder. Sie lebt in einer Mietwohnung von etwa 90 qm.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine uneheliche Tochter, die mit der Kindesmutter, einer deutschen Staatsangehörigen, in der Schweiz lebt. Es besteht seit dem Jahr 2012 kein Kontakt und auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf B1-Niveau und hat zwei Kurse zum Staplerführer besucht. Darüber hinaus hat er in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen und sich ehrenamtlich für die Caritas betätigt. Eine Integrationsprüfung wurde nicht abgelegt.

Vom 18.07.2016 bis zum 17.02.2017 ging er einer Tätigkeit als Tischlerhelfer bei den XXXX nach. Darüber hinaus ging er im Mai 2018 für etwa 2 Wochen sowie von September 2019 bis Oktober 2019 für etwa einen Monat einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Seitdem bestreitet er seinen Lebensunterhalt wiederum durchgehend durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe.

Der Beschwerdeführer trat vor den österreichischen, französischen, schweizerischen sowie dänischen Behörden mit zahlreichen unterschiedlichen Alias-Identitäten sowie divergierenden Vorbringen in Erscheinung.

Am 17.10.2012 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und hält er sich seit diesem Tag nachweislich durchgehend in Österreich auf. Er ist insgesamt (mindestens) viermal illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.04.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Z 1 und 4, 130 vierter Fall und 15 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Der Verurteilung wegen schweren Raubes lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer nachts durch Aufbrechen eines Fensters in ein Wohnhaus eingedrungen war und einer dort anwesenden Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben - indem er unter der Forderung, ihm Geld und Gold auszuhändigen, einen Vorschlaghammer zur Untermauerung seiner Forderung mit sich führte und ständig sichtbar bei sich trug - eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld iHv ? 170,-, Schmuck sowie eine Faustfeuerwaffe mit dem Vorsatz wegnahm bzw. abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Verurteilung wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von etwa einem Monat anderen Personen fremde bewegliche Sachen wie Bargeld, einen Laptop, ein Mobiltelefon oder eine Goldmünze wegnahm, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Einen Diebstahl beging er hierbei durch Einbruch in ein Gebäude, indem er ein Fenster aufbrach und eine Waffe oder ein anderes Mittel - und zwar eine Grillgabel - mit sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern. Seiner Verurteilung wegen Körperverletzung lag zugrunde, dass er eine andere Person durch Versetzen von Faustschlägen und eines Kopfstoßes gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Person eine oberflächliche Rissquetschwunde am rechten Scheitelbein erlitt. Einer gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10.04.2013 erhobenen Berufung an das Oberlandesgericht XXXX wurde mit Urteil vom 04.10.2013 zur Zl. XXXX insoweit Folge gegeben, als die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren auf 3 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.03.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.07.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten, gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Liberia aufgrund einer Konversion vom Islam zum Christentum der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Liberia einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Sonstige Fluchtgründe, insbesondere im Hinblick auf Ghana, den Staat, in dem der Beschwerdeführer sozialisiert wurde, wurden nicht vorgebracht und ist er auch in Ghana aufgrund einer etwaigen Konversion vom Islam zum Christentum nicht der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Fall einer Rückkehr nach Ghana in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

1.2. Zur Situation in Ghana:

Zur aktuellen Situation in Ghana werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 16.05.2018 folgende Feststellungen getroffen:

Kurzinformation vom 15.5.2018: Neue Staatsführung, Update zum LIB (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage, Abschnitt 3/Sicherheitslage, Abschnitt 5/Sicherheitsbehörden, Abschnitt 8 Allgemeine Menschenrechtslage, Abschnitt 17/Medizinische Versorgung)

Die sowohl im LIB 11.2015 als auch in dieser KI verwendeten Quellen lassen keine maßgeblich neue Lage in Ghana erkennen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018, GIZ 5.2018a, GIZ 5.2018b, GIZ 5.2018c, AI 22.2.2018, BMEIA 15.5.2018, AA 15.5.2018).

Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018).

Es kommt auch weiterhin zu Korruption in allen Bereichen der Regierung (USDOS 20.4.2018). Der neueste Korruptionsindex von Transparency International zeigt eine Verschlechterung um 10 Ränge und drei Scores und weist Ghana Platz 80 unter 180 Ländern zu (GIZ 5.2018b). Die Regierung hat Schritte unternommen, um Beamte, die Missbrauch begangen haben, zu verfolgen und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt aber ein Problem (USDOS 20.4.2018). Einige Schwächen in der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit bestehen weiter, und die politische Korruption stellt die Leistungsfähigkeit der Regierung in Frage (FH 1.2018).

Obwohl Ghana eine relativ starke Bilanz der Wahrung der bürgerlichen Freiheiten aufweist, wird die Diskriminierung von Frauen und LGBT Personen fortgesetzt (AI 22.2.2018; vgl. FH 1.2018; USDOS 20.4.2018). Zu den relevanten Menschenrechtsproblemen zählen weiterhin der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter mit Todesfolge und Verletzungen, Vergewaltigung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Übergriffe auf und Belästigung von Journalisten, mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kindesmord an Kindern mit Behinderungen, Menschenhandel, Kriminalisierung homosexueller Handlungen und ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018).

Im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ist Ghana relativ sicher (BMEIA 15.5.2018; vgl. GIZ 5.2018c). Ausnahmen von dieser seit vielen Jahren bestehenden Regel sind die seit Monaten bestehenden nächtlichen Ausgangssperren in mehreren Bezirken in der Volta und Northern Region (GIZ 5.2018c). In den nördlichen Landesteilen besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.5.2018; vgl. BMEIA 15.5.2018).

Im Dezember 2017 kam es zum Ausbruch des Lassafiebers in einigen Ländern Westafrikas, welches bereits das erste Todesopfer in Ghana gefordert hat (AA 15.5.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.5.2018): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Hinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.5.2018

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425372.html, Zugriff 15.5.2018

- BMEIA - Bundesamt für Europa, Integration, Äußeres (15.5.2018): Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 15.5.2018

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428758.html, Zugriff 15.5.2018

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.5.2018

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018b): Länder-Informations-Portal, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.5.2018

- GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018c), Alltag, Sicherheitslage, https://www.liportal.de/ghana/alltag/, Zugriff 15.5.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430140.html, Zugriff 15.5.2018

Kurzinformation vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage)

Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).

Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016).

Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).

Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).

Quellen:

- DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana, http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016

- DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab, http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016

- NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

- VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

Politische Lage

Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015

- AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

- FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015

Sicherheitslage

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015

- BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 24.11.2015

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).

Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).

Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015

- AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik GhanaFH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015

- FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 12.11.2015

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Gesichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015

- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

Religionsfreiheit

Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).

Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015

- AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 20.11.2015

- USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/313256/437605_en.html, Zugriff 20.11.2015)

Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

- FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015

- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, http://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).

Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2015

- IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).

In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin, oder reisen sehr weit um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).

97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis, und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana

- IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015

Behandlung nach Rückkehr

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).

Quellen:

- IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015

1.3. Zur Situation in Liberia:

Zur aktuellen Situation in Liberia werden - auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 18.04.2018 - folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der Präsident wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Der Congress for Democratic Change (CDC), die Liberty Party (LP), die Coalition for the Transformation of Liberia (COTOL) und die Unity Party (UP) sind die größten Parteien. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen (GIZ 3.2018a).

Seit 2006 war Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes. Bei den am 10.10.2017 stattfindenden (Parlaments-) und Präsidentschaftswahlen konnte sie nicht mehr kandidieren. Schwerpunkte ihrer Regierungsarbeit waren die Rehabilitierung der Straßen- und Energieinfrastruktur sowie der Wiederaufbau des Bildungs- und Gesundheitssektors. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder (Heavily Indebted Poor Countries - HIPC), der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie, steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen. Verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten in Verwaltung und Justiz erschweren die Durchführung der Entwicklungspläne (AA 3.2017a).

Seit Ende Juli 2016 stand die Liste der Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen fest. Als aussichtsreich galten von vornherein der bisherige Vizepräsident Joseph Boakai (UP) und George Weah (CDC). Da im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erlangen konnte, gab es am 26. Dezember 2017 eine Stichwahl zwischen Joseph Boakai (38,5 Prozent) und George Weah (61,5 Prozent). Die Wahlkommission bestätigte, dass der 51-Jährige 61,5 Prozent der Stimmen erhalten hat, während sein Gegner, Vizepräsident Joseph Boakai von der regierenden Einheitspartei (UP), 38,5 Prozent der Stimmen erhielt (BAMF 8.1.2018). Der ehemalige Fußballstar George Manneh Weah wurde somit zum neuen Präsidenten Liberias gewählt (DS 22.1.2018; vgl. GIZ 3.2018a; JA 22.1.2018). Vizepräsidentin wird damit Jewel Howard Taylor. Am 22. Januar 2018 wurde Weah zum Präsidenten vereidigt (DS 22.1.2018; vgl. GIZ 3.2018a). Seine Antrittsrede hielt er im Fußballstadion in Monrovia vor mehr als 35.000 Zuschauern und einem Dutzend Staatsoberhäuptern. Einige Stunden vor der offiziellen Zeremonie ist das Samuel Kanyon Doe Stadion voll (GIZ 3.2018a; vgl. DS 21.1.2018; JA 22.1.2018).

Eines der wichtigsten Themen darin war sein Versprechen, die Korruption nachhaltig zu bekämpfen. Viele arme Menschen in Liberia setzen große Hoffnungen in Weah, der selbst in einem Slum in Monrovia aufgewachsen ist (GIZ 3.2018a). Für Liberia ist es die erste Amtsübergabe zwischen zwei demokratische gewählten Regierungschefs seit 1944. Darüber hinaus hat Weah versprochen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt seiner Präsidentschaft zu stellen (DS 22.12018; vgl. JA 22.1.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.1.2018): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423373/5734_1517489986_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-01-2018-englisch.pdf, Zugriff 26.3.2018

- DS - der Standard (22.1.2018): International, Afrika, Liberia, George Weah als Liberias Präsident vereidigt, https://derstandard.at/2000072773862/George-Weah-als-Liberias-Praesident-vereidigt, Zugriff 10.4.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2018

- JA - Jeune Afrique (22.1.2018): Politique, Libéria, George Weah investi président du Liberia devant des dizaines de milliers de personnes, http://www.jeuneafrique.com/518474/politique/liberia-george-weah-investi-president-ce-lundi/, Zugriff 10.4.2018

Sicherheitslage

Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, wenn auch ressourcenmäßig weiter reduziert und primär als Unterstützer für einen evtl. Krisenfall (AA 20.3.2018). Die Anwesenheit von immer noch fast 12.000 ivorischen Flüchtlingen (laut BMEIA 20.000) in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 20.3.2018; vgl. auch BMEIA 20.3.2018 und EDA 20.3.2018).

Die Ebola-Epidemie 2014/2015 stellte eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte zeitweilig sogar den Staatsnotstand. Nach drei örtlich und bezüglich der Zahl der Infizierten eng begrenzten Folgeausbrüchen (zuletzt Ende März 2016; alle im Großraum Monrovia) erklärte die WHO Liberia am 9.6.2016 wieder für Ebola-frei (AA 3.2017a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018

- AA - Auswärtiges Amt: (20.3.2018): Reise- und Sicherheitshinweise - Liberia, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/liberiasicherheit/222378, Zugriff 20.3.2018

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (20.3.2018): Reiseinformationen - Liberia, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/liberia-de.html, Zugriff 20.3.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert. Seit Ende des Krieges hat Liberia Fortschritte bei der Gewährung internationaler Menschenrechte gemacht. Trotzdem gilt es noch, eine Reihe von Herausforderungen zu bewältigen, vor allem in der Rechtsprechung und Rechtsstaatlichkeit, wo es immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem gibt (GIZ 3.2018a). Staatliche Sicherheitskräfte verhafteten manchmal Journalisten, weil sie angeblich kriminell verleumderische Meinungen veröffentlichen und die Regierung kritisieren. Darüber hinaus nehmen Sicherheitskräfte weiterhin willkürliche Verhaftungen vor, angeblich um kriminelle Aktivitäten zu verhindern (USDOS 3.3.2017).

Die unabhängige nationale Kommission für Menschenrechte (Independent National Commission on Human Rights - INCHR) ist seit 2009 für die Förderung der nationalen Umsetzung und Einhaltung der von Liberia unterzeichneten internationalen und regionalen Menschenrechtsverträge zuständig, ist aber öffentlich bisher nur punktuell in Erscheinung getreten (GIZ 3.2018a).

Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Cap Anamur hat bis Mitte 2010 in Monrovia eine Klinik für psychisch kranke Menschen - oft traumatisierte Bürgerkriegsopfer - unterhalten. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem berät Misereor Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe war bei der Behandlung von Ebolapatienten aktiv tätig und hat zusammen mit Brot für die Welt und dem Deutschen Institut für Ärztliche Mission (Difäm) Menschen vor Ort im Kampf gegen Ebola gestärkt und über die kirchlichen Gesundheitseinrichtungen eine Basisversorgung aufrecht erhalten. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hat ein Ebola-Behandlungszentrum betrieben, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola-Patienten behandelt hat. Stattdessen wurde das Behandlungszentrum für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt und nach einigen Monaten geschlossen. Brot für die Welt und die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften, im Bildungsbereich zum Beispiel das Kofi Annan Institut für Konflikttransformation (KAICT) der liberianischen Universität und den Nationalen Verband für Erwachsenenbildung in Liberia (NAEAL) (GIZ 3.2018b).

Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen (BS 2018; USDOS 3.3.2017; vgl.GIZ 3.2018a). Die Medien operieren weitgehend ohne Beschränkungen durch die Regierung. Für die meisten Bürger Liberias ist der Rundfunk die wichtigste Informationsquelle. (BS 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Am 21.7.2012 hat Präsidentin Johnson Sirleaf die Table Mountain Declaration unterzeichnet, ein Schritt hin zur Abschaffung von repressiven Maßnahmen gegenüber afrikanischen Journalistinnen und Journalisten. Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2017 belegt Liberia Platz 94 von 180 (GIZ 3.2018a).

Die Verfassung sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (BS 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Für öffentliche Versammlungen sind Genehmigungen erforderlich (USDOS 3.3.2017). Oppositionsparteien können frei für ihre Ziele werben. Zivilgesellschaftliche Organisationen, zum Beispiel Straßenhändler, protestierten wiederholt und blockierten Hauptstraßen ohne Belästigung. Bei Eskalationen, übten Exekutivbeamte weiterhin exzessive Gewalt aus (BS 2018).

Quellen:

- AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 26.3.2018

- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Liberia, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 23.3.2018

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 28.3.2018

- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018

Religionsfreiheit

Die Verfassung sieht eine Trennung von Religion und Staat vor und legt fest, dass alle Personen Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit haben, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, um die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral oder die Rechte anderer zu schützen. Eine Kampagne zur Verfassungsänderung, welche das Land zu einer "christlichen Nation" machen sollte, führte zu einer landesweiten Diskussion. Die Regierung ermutigt alle religiösen Gruppen, welche in der Regel nach dem Gewohnheitsrecht handeln, sich zu registrieren. Lokale religiöse Organisationen melden sich beim Außenministerium (MFA) an (USDOS 3.3.2017).

Gemäß der Volkszählung von 2016 leben etwa 4,3 Millionen Menschen in Liberia. Und gemäß der Volkszählung von 2008 sind 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen, 12,2 Prozent Muslime, 0,6 Prozent Anhänger indigener Religionen und 1 Prozent Anhänger anderer Religionen. Christen leben im ganzen Land. Muslime gehören vor allem den ethnischen Gruppen der Mandingo und Vai anund leben vor allem im Westen. Auch die im Land befindlichen Fula sind vor allem Muslime. Einige ethnische Gruppen partizipieren indigene religiöse Praktiken, wie beispielsweise die Geheimgesellschaften der Sande und Poro Societies (USDOS 3.3.2017). Traditionell herrscht eine relativ große religiöse Toleranz in Liberia, Christen und Muslime leben zusammen und feiern ihre Feste gemeinsam. Allerdings kam es nach dem Krieg wiederholt zu Konflikten zwischen muslimischen Mandingos und anderen ethnischen Gruppen, in deren Verlauf auch Kirchen und Moscheen angezündet wurden. Hierbei scheint die Religion vielfach den sozioökonomischen Kern der Konflikte zu verschleiern. Hinzu kommt, dass die Mandingos während des Krieges klar jeweils einer der Fraktionen (ULIMO und LURD) zugeordnet werden konnten, was sich in der Wahrnehmung vieler Liberianer mit der Religionszugehörigkeit verwoben hat. Von Seiten des Staates wird religiöse Toleranz gefördert, trotzdem wird seit drei Jahren öffentlich debattiert, ob Liberia zu einem christlichen Staat deklariert werden soll oder nicht (GIZ 3.2018c)

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Gesellschaft - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 21.3.2018

- USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom -Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1407927.html, Zugriff 21.3.2018

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen an offiziellen und inoffiziellen Kontrollpunkten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 23.3.2018

Grundversorgung

Während sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und die Stabilität gestärkt haben, ist der Lebensstandard kaum gestiegen. Die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung lebt in bitterer Armut. Liberia zählt stets zu den ärmsten Ländern der Welt. Im Human Development Index (HDI) belegte Liberia 2014 Platz 177 von 188. Fast 90 Prozent der Bevölkerung leben von weniger als USD 3,10 pro Tag (BS 2018). Liberia ist reich an natürlichen Ressourcen. Allein die Eisenerzvorkommen werden auf zwei bis fünf Milliarden Tonnen geschätzt. Vor der Küste wurden Erdölvorkommen entdeckt, deren Förderbarkeit und kommerzieller Wert jedoch noch geprüft werden müssen (AA 3.2017b).

Wichtigste Exportgüter bleiben Rohstoffe, vor allem Eisenerz und Rohkautschuk, aber auch Palmöl und Holz sowie Gold und Diamanten, Kaffee und Ananas (AA 3.2017a; vgl. GIZ 3.2018b). Das liberianische Schifffahrtsregister zählt zu den größten der Welt und sorgt für einen Großteil der Deviseneinkünfte des westafrikanischen Landes. Gleichzeitig müssen Lebensmittel - vor allem Reis - und Treibstoffe teuer importiert werden. Trotz dieses Fortschritts und den enormen Rohstoffvorkommen ist die Handelsbilanz Liberias defizitär (GIZ 3.2018b).

Darüber hinaus sind seit 2015 - insbesondere in Folge der Ebola-Epidemie deutliche Wachstumseinbußen zu verzeich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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