TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/28 W282 2230506-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2020
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Entscheidungsdatum

28.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W282 2230506-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , alias XXXX geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX 04.2020, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2020, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 04.2020 bis XXXX 04.2020 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von

? 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen

1. Zum Vorverfahren:

1.1 Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien. Er trat erstmals am 27.10.2009 unter seiner Alias-Identität XXXX fremdenrechtlich in Erscheinung, als er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, da sein italienisches Schengenvisum zuvor abgelaufen war. Er wurde nach Aufgriff durch die Landespolizeidirektion Wien in Schubhaft genommen. Er wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien zu ebendiesem Datum aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Strafverfügung der BPD Wien vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von ? 100,- bestraft. Mit 29.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise über den Verein Menschenrechte Österreich und wurde über Nachweis einer Flugbuchung für 02.11.2009 hierauf am 30.10.2009 aus der Schubhaft entlassen. Er reiste am 02.11.2009 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

1.2 Gegen den Beschwerdeführer wurde unter seinen Alias Identitäten XXXX bzw. XXXX mit Bescheid vom XXXX 07.2018 zur Zahl, Zl. XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigen Einreiseverbot erlassen, da der Beschwerdeführer von der Finanzpolizei bei Arbeiten auf einer Baustelle betreten wurde, ohne im Besitz der erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumente zu sein bzw. nicht dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet war. Durch die zur Amtshandlung - nach Anforderung - hinzugekommene Exekutive (Polizei Schwechat) konnte überdies noch festgestellt werden, dass sich der BF mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis auswies. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem diesem Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, am 23.07.2018 auf dem Luftweg nach Mazedonien abgeschoben. Mit Erkenntnis vom 18.02.2019, GZ G306 2204131-1/7E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs mangels weiterer Bekämpfung in Rechtskraft.

1.3. Am XXXX 12.2019 wurde der Beschwerdeführer in XXXX Wien durch Beamte der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen, wobei dieser hierbei seinen Namen zuerst mit XXXX angab. Von den einschreitenden Beamten wurde jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch die Alias Identität XXXX , XXXX , XXXX führt und gegen ihn die oben dargestellte Rückkehrentscheidung samt aufrechtem Einreiseverbot besteht. Darüber hinaus bestand eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Polizeiinspektion Schwechat im Hinblick auf den Beschwerdeführer als Beschuldigter im Hinblick auf das Delikt der Urkundenfälschung. Diese Information wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. In Folge wurde der Beschwerdeführer am selben Tag nach § 40 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel überstellt, wo über ihn die Schubhaft verhängt und er hierzu einvernommen wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bei Familienangehörigen seiner Gattin aufgehalten habe, die im Bundesgebiet wohnen würden; seine Töchter und seine Gattin und seine weitere Familie hielten sich in Mazedonien auf. Er sei im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX 12.2019 auf dem Luftweg nach Mazedonien abgeschoben.

2. Zum gegenständlichen Verfahren:

2.1 Am XXXX 04.2020 wurde der Beschwerdeführer in Wien 10 erneut von Beatmen der LPD Wien unter seinem Alias XXXX aufgegriffen, als er auf einer Baustelle arbeitete und dort einen Schwächeanfall erlitt. Der deswegen gerufene Rettungsdienst verständigte in Folge die Polizei, die über Befragung eines Arbeitskollegen des Beschwerdeführers Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers hatte. Der BF gab schließlich seine Identität mit XXXX an; unter diesem Namen wurde auch das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer durch einen Arzt untersucht und in häusliche Pflege entlassen. Da ein aufrechtes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer vorlag wurde dieser gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt, wo er vom Amtsarzt untersucht und für haftfähig befunden wurde.

2.2 Im Anschluss wurde mit obigem Datum über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und ihm der diesbezügliche Mandatsbescheid im PAZ Hernalser Gürtel am XXXX 04.2020 ausgefolgt. Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers hierzu erfolgte nicht. Bei der Erstellung und Ausfertigung des Schubhaftbescheides kam es seitens des zuständigen Referenten der belangten Behörde zu einem technischen Versehen, wodurch nicht der tatsächlich vorbereitete Schubhaftbescheid mit Unterschrift genehmigt, amtssigniert und dem Beschwerdeführer ausgefolgt wurde, sondern anstatt dessen ein Bescheidvordruck für Schubhaftbescheide genehmigt und amtssigniert wurde und dem Beschwerdeführer von den Beamten der LPD Wien im PAZ ausgefolgt wurde. Die dem Beschwerdeführer ausgefolgte Erledigung weist einen (formal) korrekten Spruch und eine korrekte Rechtsmittelbelehrung auf, sie ist auch durch Unterschrift genehmigt, jedoch sind in deren Begründung in den Rubriken Verfahrensgang, Feststellungen, Beweiswürdigung und Rechtliche Beurteilung nur textbaustein- bzw. formularartige Inhalte enthalten, die in der dem Beschwerdeführer ausgefolgten Ausfertigung nicht entsprechend angepasst bzw. ausgefüllt wurden. Konkrete Feststellungen zum Beschwerdeführer und (beweisgewürdigte) Umstände, die in seinem Fall Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG begründen finden sich daher in der Begründung der an den Beschwerdeführer ausgefolgten Erledigung nicht.

2.3. Am 16.04.2020 beantragt der Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise mit Unterstützung des Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ). Die Regionaldirektion Wien des BFA stimmte dem Antrag auf freiwillige Ausreise am 17.04.2020 zu.

2.4 Der Beschwerdeführer erhob am XXXX 04.2020 durch seine von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsberaterin gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides. Hierin wurde vorweg zur Mangelhaftigkeit des Bescheides aufgrund des oben (Punkt 2.2) festgestellten Mangels an Begründung und Feststellungen ausgeführt. Weiters wurde vorgebracht, es läge keine Fluchtgefahr vor, da der Beschwerdeführer beim Cousin eines Bekannten wohnen könnte und von einer weiteren Person finanziell unterstützt werden könnte. Auch wohne der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers in Wien. Es hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können und kooperiere der Beschwerdeführer auch dahingehend, dass er bereits an der Veranlassung seiner freiwilligen Ausreise, die durch den Verein Menschenrechte Österreich organisiert werde, mitgewirkt habe; sein Reisepass befinde sich ebendort. Weiters werde eine mündliche Verhandlung und der Ersatz der Kosten gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Ersatz allfälliger vom Beschwerdeführer zu tragender Kommissiongebühren und Barauslagen beantragt.

2.4 Ebenfalls am XXXX 04.2020 legte die belangte Behörde auf Anforderung dem Bundesverwaltungsgericht den zu Grunde liegenden Behördenakt elektronisch vor und erstattete eine Stellungnahme, wobei kein Kostenersatz beantragt wurde. Eingangs erklärte die belangte Behörde das in Punkt 2.2 dargelegte Versehen der irrtümlichen Genehmigung und Ausfertigung des nicht weiter angepassten Bescheidformulars. Diesbezüglich gehe die belangte Behörde von einem Nicht-Bescheid aus; der Beschwerdeführer werde im Hinblick auf diesen Umstand noch am selben Tag in das gelindere Mittel der telefonischen Meldeverpflichtung aus der Schubhaft entlassen. Darüber hinaus brachte das BFA noch vor, dass die Schubhaftverhängung - dem Grund nach - im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG rechtmäßig gewesen sei, weil der Beschwerdeführer wiederholt entgegen des gegen ihn seit 2018 bestehenden Einreiseverbots eingereist sei und sich bei seinen wiederholten unrechtmäßigen Aufenthalten im Bundesgebiet niemals behördlich angemeldet hätte, weswegen er für die Behörde nicht greifbar war. Auch habe er keine wesentlichen sozialen Anknüpfungspunkte im Inland. Er habe keine sozial bindende Verankerung, keinen gesicherten Wohnsitz, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel. Eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erschien aus Sicht des BFA aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, seines bisher unsteten Aufenthaltes und seinem unrechtmäßigen Einreise- und Aufenthaltsstatus zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung als nicht verfahrenssichernd.

2.5. Am Nachmittag des XXXX 04.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung in Schubhaft in das gelindere Mittel der telefonischen Meldeverpflichtung entlassen; die diesbezügliche Entlassungsbestätigung wurde dem BVwG am XXXX 04.2020 vorgelegt.

3. Zur Person des Beschwerdeführers:

3.1 Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien, weiters ist er volljährig und gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtiger. Er führte wechselweise die im Spruch angeführten (Alias-) Identitäten um Behörden über seine wahre Identität zu täuschen.

3.2 Gegen den Beschwerdeführer wurde unter seiner Alias Identität XXXX bzw. XXXX mit Bescheid vom XXXX 07.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigen Einreiseverbot erlassen; dieser Bescheid wurde vom BVwG im Februar 2019 vollinhaltlich bestätigt. Ausschlaggebend war der Aufgriff des Beschwerdeführers auf einer Baustelle, auf der er einer nach dem AuslBG nicht erlaubten Erwerbstätigkeit nachging. Er wies sich damals ggü. den einschreitenden Beamten mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis aus. Die Frist des verhängten fünfjährigen Einreiseverbots begann am 23.07.2018 mit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu laufen und endet somit am 23.07.2023.

3.3 Der Beschwerdeführer reiste entgegen des Einreiseverbots zu nicht feststellbarem Zeitpunkt erneut ins Bundesgebiet ein und wurde am XXXX 12.2019 in Wien festgenommen, in Folge in Schubhaft angehalten und am XXXX 12.2019 auf dem Luftweg nach Skopje abgeschoben.

3.4 Der Beschwerdeführer reiste entgegen des Einreiseverbots zu nicht feststellbarem Zeitpunkt nach seiner Abschiebung am XXXX 12.2019 erneut ins Bundesgebiet ein und wurde am XXXX 04.2020 erneut im Rahmen einer Polizeikontrolle nach einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle verhaftet und in Folge bis XXXX 04.2020 in Schubhaft angehalten.

3.5 Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinen nennenswerten Grad der sozialen Verankerung. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz, keine sozial verfestigten familiären Kontakte im Bundesgebiet und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seiner Existenzmittel nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den umfangreichen Akt der belangten Behörde zur im Spruch angeführten GZ, in die als Mandatsbescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom XXXX 04.2020 mit der die Schubhaft angeordnet wurde sowie in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX 04.2020. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem "Zentrales Fremdenregister" zur Fremdenzahl XXXX und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zu den (Alias-)Identitäten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem umfangreichen Behördenakt und den darin erliegenden Berichten/Anzeigen der einschreitenden Polizeibeamten und des BFA. Weiters sind die zahlreichen (Alias-)Identitäten des Beschwerdeführers auch im Zentralen Fremdenregister umfangreich dokumentiert. Die Feststellung der (Alias-)Identität XXXX beruht auf der im ggst Verfahren vorgelegten Reisepasskopie des Beschwerdeführers. Dass diese zahlreichen (Alias-)Identität dem Beschwerdeführer dazu dienen, seine Identität ggü. Behörden zu verschleiern, ergibt sich zum einen aus der Regelmäßigkeit, mit der der Beschwerdeführer entgegen des aufrechten Einreiseverbots in das Bundesgebiet zurückkehrt, sowie aus der Tatsache, dass er schon 2018 versuchte, sich anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis auszuweisen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme bei seinem letzten Aufgriff vor dem gegenständlichen ausdrücklich nochmals an das fünfjährige Einreiseverbot erinnert. Trotzdem reiste er nach seiner Abschiebung im Dezember 2019 nur wenige Monate später unter Nutzung eines Reisepasses mit seiner neuen Alias-Identität XXXX und unter Umgehung des Einreiseverbots erneut in den Schengenraum ein. Dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufgriff am XXXX 04.2020 anlässlich des Arbeitsunfalles in Wien XXXX mit jener Alias-Identität identifiziert werden konnte, unter der gegen ihn das Einreiseverbot verhängt wurde, ist maßgeblich dem Zufall bzw. dem Umstand geschuldet, dass ein Arbeitskollege auf jener Baustelle widersprüchliche Angaben zur Identität des Beschwerdeführers machte (Meldung der LPD Wien, AS 112). Letztlich nannte der Beschwerdeführer die Alias-Identität, unter der gegen ihn das Einreiseverbot verhängt wurde.

Die Feststellungen zu den Vorverfahren, der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und der Wiederkehr des Beschwerdeführers im Dezember 2019 ergeben sich aus dem Behördenakt (AS 80f) und dem hg. Verfahrensakt zur GZ G306 2204131-1.

Die Umstände der Erlassung der (verunglückten) Erledigung vom XXXX 04.2020 durch das BFA samt dessen Ausfertigung und Ausfolgung in dieser unbeabsichtigt fehlerhaften Form ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und deren Stellungnahme vom XXXX 04.2020. Dort ist ersichtlich (AS 115f) dass kein individualisierter Schubhaftbescheid iSd § 76 Abs 4 FPG iVm § 57 AVG mit konkreten Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung erstellt wurde, sondern wie in Punkt I.2.2 festgestellt, irrtümlich ein Bescheidvordruck mit formularartigen Textbausteinen - jedoch mit intaktem Spruch und korrekter Rechtsmittelbelehrung - vom zuständigen Referenten genehmigt und in Folge ausgefertigt und dem Beschwerdeführer ausgefolgt wurde.

Die Feststellungen zum Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen fehlenden familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und der Tatsache, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit im Inland nachgeht, ergeben sich aus seiner Einvernahme anlässlich der Schubhaftverhängung am XXXX 12.2019 (AS 87f). Eine legale Erwerbstätigkeit wird auch in der ggst. Beschwerde nicht vorgebracht. Da diese Einvernahme des Beschwerdeführers nur etwas mehr als vier Monate zurückliegt, ist nicht von gravierenden Änderungen im Sachverhalt auszugehen und werden solche auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Soweit dieser Beweisfrage die Beschwerde entgegenhält, der Beschwerdeführer könne beim Cousin eines Bekannten wohnen und der Vater seiner Gattin, die sich in Mazedonien aufhält, lebe in Wien, werden damit keine Umstände vorgebracht, die über eine lediglich sehr oberflächliche soziale Verankerung hinausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 22a Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Zu A)

3.1 Zur Qualifikation der Erledigung vom XXXX 04.2020 als Schubhaftbescheid, dessen

(Un-)Rechtmäßigkeit und zur Anhaltung in Schubhaft

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 und der mit "Gelindere Mittel" betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten auszugsweise:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen [..].

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. [..]"

Weiters lauten die §§ 58, 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. Nr. 51/1991 idgF wie folgt:

"§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."

Aufgrund der in Punkt I.2.2 festgestellten, durch ein technisches Versehen eingetretenen inhaltlichen Mängel der Erledigung vom XXXX 04.2020, mit der gemäß § 76 Abs. 4 FPG die Schubhaft angeordnet wurde, ist vorab anhand der Kriterien des AVG der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für einen grds. formgültigen Bescheid zu prüfen, ob die am XXXX 04.2020 ausgefertigte und dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum ausgefolgte Erledigung iSd §§ 18, 57 und 58 AVG als Bescheid zu qualifizieren ist.

Hierzu ist festzuhalten, dass im Akt der belangten Behörde die Urschrift der Erledigung vom XXXX 04.2020 einliegt, welche mit der Ausfertigung, die in Folge amtssigniert und dem Beschwerdeführer ausgefolgt wurde, übereinstimmt. Eine Divergenz zwischen Erledigungsurschrift und Erledigungsausfertigung besteht daher vorweg nicht.

"Nach der Rsp des VwGH kann vielmehr eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gem § 18 Abs 3 AVG genehmigte Erledigung (und nicht etwa bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde liegt (vgl Rz 8; VwGH 6. 2. 1996, 95/20/0019; 12. 12. 2001, 2000/03/0135; 11. 12. 2002, 2002/12/0264; 29. 4. 2003, 99/02/0299; 28. 4. 2008, 2007/12/0168; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 191 FN 210; zum VfGH [insb VfSlg 15.720/2000] siehe Rz 13)." (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 12).

Da im ggst. Fall die im Behördenakt erliegende Erledigung vom XXXX 04.2020 vom dazu befugten Organwalter des BFA unterfertigt und somit iSd § 18 Abs. 4 AVG genehmigt ist und diese Urschrift auch mit jener amtssignierten Ausfertigung übereinstimmt, die dem Beschwerdeführer ausgefolgt wurde, spricht vorerst auf Basis des § 18 AVG nichts gegen das Vorliegen eines grds. rechtsexistenten Bescheides.

"Gem § 58 Abs 1 AVG sind Bescheide ausdrücklich als solche (oder auch als "Mandatsbescheide" [§ 57 Rz 11; vgl auch Kunnert 127]) zu bezeichnen. Dies gilt für "jeden", also sowohl für schriftlich ausgefertigte als auch für mündlich verkündete Bescheide nach dem AVG (vgl VfSlg 3728/1960; Hengstschläger 2 Rz 431; Raschauer 2 Rz 883; Thienel 3 204; Wielinger 9 Rz 188; zum verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff vgl § 56 Rz 4, zum VStG VwGH 28. 9. 1988, 88/02/0129).

Ferner enthält § 58 AVG grundsätzliche Anordnungen über den Aufbau (Inhalt [Hellbling 333] bzw die "innere Form" [VwSlg 2291 A/1951; Winkler, Bescheid 95; siehe aber auch Rz 15]) des Bescheides. Danach soll dieser den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung (Abs 1 [§ 61 Rz 1]) und grundsätzlich (Rz 24ff) auch eine Begründung aufweisen (Abs 2). Diese inhaltlichen Elemente des Bescheides haben in § 59ff AVG eine eingehende Regelung erfahren (vgl VwGH 28. 1. 2004, 2000/12/0311; zur Bescheiderlassung durch Ausstellung einer Urkunde anstelle einer Bescheidausfertigung iSd §§ 58ff AVG siehe aber die Nachweise in § 56 Rz 18).

§ 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist (vgl auch Rz 11 sowie zur Kennzeichnung des Spruchs § 59 Rz 2f). In diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung (zur Bedeutung siehe auch § 59 Rz 3) nach der Rsp des VwGH (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 20. 6. 1980, 595/77; 30. 9. 1985, 84/08/0128; vgl aber auch Svoboda, Begründung 260, 270).

Mit Hellbling ist ferner anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmungen vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, dh zunächst der Spruch (§ 59 AVG), dann die Begründung (§ 60 AVG) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzuführen ist (Hellbling 334.

Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv (vgl § 56 Rz 8, 10, 17, § 59 Rz 1). Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, dh ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt (§ 56 Rz 16). Die Bedeutung der in § 58 Abs 1 und 2 AVG genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw ihr (rechtswidriges) Fehlen - nach der Rsp des VwGH allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid - bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (näher dazu Rz 5ff; vgl auch § 56 Rz 21)." (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 1 bis 3)

Aufgrund der oben dargelegten Kriterien nach h.L. und stRsp. kann es trotz der fehlenden bzw. widersprüchlichen und nicht entsprechend adaptierten formularartigen Inhalte in der Begründung der Erledigung vom XXXX 04.2020 nicht in Frage stehen, dass die belangte Behörde in der als Mandatsbescheid bezeichneten Erledigung, in deren Spruch ihren insoweit zweifelsfreien Willen hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers abzusprechen, zum Ausdruck gebracht hat. In concreto bestand dieser im Spruch geäußerte hoheitliche Wille darin, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 4 FPG die Schubhaft zu verhängen. Diesbezüglich lässt der Inhalt der behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keine Zweifel darüber aufkommen, dass die belangte Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, zumal außer der bescheidmäßigen Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 4 FPG andere rechtstechnische Mittel auch gar nicht zur Verfügung stehen. Auch enthält die Erledigung grds. eine Begründung iSd § 60 AVG, auch wenn diese größtenteils aus widersprüchlichen und teils zusammenhanglosen Text- bzw- Formularbausteinen besteht. Letztlich weist die Erledigung auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung auf.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die von der belangten Behörde am XXXX 04.2020 erlassene und dem Beschwerdeführer ausgefertigte und ausgefolgte Erledigung iSd § 18 AVG, trotz deren inhaltlichen Mängel als grds. gültiger Bescheid iSd §§ 57, 58 AVG zu qualifizieren ist. Für die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vertretene Ansicht, es handle sich um einen - im rechtlichen Sinne - Nicht-Bescheid, bleibt daher aufgrund der Erfüllung oben zitierter Kriterien durch die in Rede stehende Erledigung kein Raum.

Da ein dem Rechtsbestand angehörender Bescheid vorliegt, ist dieser in Folge im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen:

"Insgesamt ist somit - dem Telos des § 58 Abs 2 AVG entsprechend (Rz 29, § 60 Rz 5) - ein erstinstanzlicher Bescheid immer dann zu begründen, wenn dadurch in subjektive Rechte einer Partei (einschließlich des Antragstellers) eingegriffen wird (vgl VwGH 26. 2. 1987, 86/09/0095; 27. 11. 1995, 95/10/0048), weil die Partei diese Rechte nur dann sachgemäß verteidigen kann, wenn sie die Gründe für den Eingriff erfährt (VwGH 26. 2. 1987, 86/09/0095). Eine Begründungspflicht ist somit auch dann (umso mehr) anzunehmen, wenn von Amts wegen ein belastender (zB Straf-)Bescheid ergeht (vgl VwGH 11. 7. 1963, 149/62; Hellbling 336)." (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 30.)

Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung das ein Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft iSd § 76 Abs. 4 FPG einer entsprechenden Begründung bedarf. Konkret hat der VwGH zur Begründungspflicht bei Schubhaftbescheiden wie folgt ausgeführt:

"Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings einer Begründung). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des VwGH zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehlt (vgl. VwGH 24.2.1995, 95/02/0119). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde." (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).

Es kann in diesem Sinne aufgrund der Feststellungen in Punkt I.2.2 keinen Zweifel daran geben, dass der Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX 04.2020 aufgrund seiner (wenn auch durch ein Versehen entstanden) wesentlichen Mängel in seiner Begründung die Anhaltung in Schubhaft des Beschwerdeführer nicht zu tragen vermag. Der Bescheid weist keine über (nicht modifizierte) Textbausteine hinausgehenden Feststellungen des für die Schubhaftverhängung maßgeblichen Sachverhalts bzw. der herangezogenen Beweise im Hinblick auf den Beschwerdeführer auf und verfügt de-facto auch nicht über eine Beweiswürdigung. Auch die rechtliche Beurteilung beschränkt sich auf eine teils widersprüchliche Aneinanderreihung von Textbausteinen; insbesondere fehlt dort die Angabe und rechtliche Würdigung jener Umstände, auf die sich die Annahme von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG stützt.

Nach der Judikatur des VwGH führt ein - "unauflösbarer" (VwGH 20. 12. 1994, 94/07/0082) und rechtserheblicher (VwGH 15. 6. 1983, 81/01/0088; 22. 2. 1989, 87/03/0042) - Widerspruch zwischen Spruch und Begründung zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides (so auch VwSlg 4705 A/1958; VwGH 12. 1. 1994, 92/13/0272).

Es kann daher aufgrund der festgestellten Mängel und Widersprüche in der Begründung des ggst. Schubhaftbescheides kein Zweifel daran bestehen, dass diese den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten.

Der Schubhaftbescheid vom XXXX 04.2020 war daher bereits vor einer konkreten Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme der Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Stattgabe der Beschwerde

gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX 04.2020 bis XXXX 04.2020 war daher rechtswidrig.

Der Fortsetzungssauspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat zu entfallen, das der Beschwerdeführer noch am XXXX 04.2020 aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen wurde.

Jenseits der aus obigen Gründen bereits erfolgten Aufhebung des Schubhaftbescheides als rechtswidrig, ist im Übrigen jedoch noch festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Schubhaftverhängung über den Beschwerdeführer prima facie keine willkürliche Vollzugshandlung der belangten Behörde erblicken kann. Der Beschwerdeführer ist wiederholt entgegen des bestehenden Einreiseverbots binnen kürzestem Zeitraums ins Bundegebiet wiedereingereist; er hat nur eine sehr geringfügige soziale Verankerung (kein gesicherter Wohnsitz, keine aufrechte Meldung, keine erkennbare legale Erwerbstätigkeit, keine eine soziale Verfestigung begründenden familiären Bindungen im Inland) im Bundesgebiet vorzuweisen. Weiters verwendet er Alias Identitäten und diesbezügliche (teils gefälschte) Ausweisdokumente, um damit die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen. Im Hinblick auf die Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG spricht - unpräjudiziell zu einer tiefergehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung - einiges dafür, dass diese Umstände im Hinblick auf die Annahme von Fluchtgefahr, wenn sie in einem rechtskonformen Bescheid Niederschlag gefunden hätten, die Schubhaftanordnung möglicherweise zu tragen vermocht hätten.

3.2 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus war gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits aufgrund der Aktenlange die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.

3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt III.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Nur der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt worden ist, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Die darüber hinaus beantragte Zuerkennung von Kommissionsgebühren und Barauslagen iSd § 35 Abs 4 Z 1 VwGVG kann entfallen, da Gebühren oder Auslagen, zu deren Entrichtung der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bis dato erkennbar nicht angefallen sind.

Zu B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Begründungsmangel Bescheidqualität Einreiseverbot Rechtswidrigkeit Schubhaft Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2230506.1.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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