Entscheidungsdatum
05.05.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I422 2230418-1/3E
I422 2230417-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX und des XXXX, geb. XXXX, StA. jeweils Republik Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Timo GERERSDORFER, Ettenreichstraße 9, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2020, Zl. 628614909-190976845 und Zl. 1026973801-190976808, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Formularvordruck vom 25.09.2019 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens", da über den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und zugleich Vater des Zweitbeschwerdeführers in Österreich nach wie vor ein aufrechtes Verfahren nach dem AuslBG anhängig sei.
Die belangte Behörde wies die Anträge mit Bescheid vom 19.03.2020 zu Zl. 628614909-190976845 und Zl. 1026973801-190976808 als unbegründet ab und erließ über die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), erklärte ihre Abschiebung in den Kosovo für zulässig (Spruchpunkt II.) und räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 09.04.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Bescheid getroffenen Abweisungsgründe grundsätzlich vollinhaltlich zutreffen würden, wenn der Ehegatte der Erstbeschwerdeführer in Österreich keine dauerhafte Aufenthaltsverfestigung in Österreich hätte. Aufgrund des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen AuslBG-Verfahren sei der Aufenthalt des Ehegatten und Vaters der Beschwerdeführer rechtmäßig, aber dessen Entscheidung über einen legalen Erwerb noch ausständig. Die gegenständliche Antragsstellung sei lediglich deshalb erfolgt, um "irgendeine ?Bewegung' in den Akt [Anm. gemeint des Ehegatten und Vaters der Beschwerdeführer] zu bringen". Der Antrag der Beschwerdeführer nach § 55 AsylG iVm Artikel 8 EMRK mache nämlich erst unter der Stattgabe des Antrages im AuslBG-Verfahren des Ehegatten einen Sinn. Sohin sei zunächst das AuslBG-Verfahren des Ehegatten und Vaters der Beschwerdeführer als "Vorfrage" zu klären, bevor über den humanitären Antrag der Beschwerdeführer nach § 55 AsylG iVm Artikel 8 EMRK entschieden werden dürfe. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des Aufenthaltstitels in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur ergänzenden Beweiserhebung und neuerlichen Entscheidung ab Entscheidungsreife beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die volljährige Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Ihre Identitäten stehen fest. Sie sind Fremde im Sinne § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die Beschwerdeführer sind gesund.
Die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien erteilte der Erstbeschwerdeführerin am 24.06.2013 den Aufenthaltstitel "Studierender", woraufhin die Erstbeschwerdeführerin legal in das Bundesgebiet einreiste. Sie hält sich nachweislich seit 26.08.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Den weiteren Anträgen auf Verlängerungen ihres Aufenthaltes wurde der Erstbeschwerdeführerin zunächst bis zum 26.06.2016 stattgegeben. In Ermangelung eines Studiennachweises wies die Bezirkshauptmannschaft Mödling ihren letzten Verlängerungsantrag vom 04.04.2016 mit Bescheid vom 16.12.2016 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung am 05.03.2018 in Rechtskraft. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Formularvordruck vom 25.09.2019 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".
Seit 15.01.2014 ist die Erstbeschwerdeführerin mit einem kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet, mit dem sie auch in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Aus der Beziehung entstammt der am XXXX in Wien geborene gemeinsame Sohn und zugleich Zweitbeschwerdeführer. Der Aufenthalt des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin gründete zunächst ebenfalls auf befristet erteilte Aufenthaltsbewilligungen für Studierende, ehe er in weiterer Folge von der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht als "Familienangehöriger" ableitete. Zuletzt beantragte er zuletzt im Oktober 2015 eine Aufenthaltsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft im Sinne des AuslBG. Über den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin behängt derzeit eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in dessen AuslBG-Verfahren. Darüber hinaus leben noch ein Bruder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und dessen Familie im Bundesgebiet.
Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte in ihrem Herkunftsstaat die Grund- und Mittelschule und maturierte im Sommersemester 2005 an einem Gymnasium. Anschließend war die Erstbeschwerdeführerin ab Herbst 2006 an der Universität Prishtina, der Fakultät für Erziehungswissenschaften, Fachrichtung Vorschule inskribiert. Das Studium hat sie nicht abgeschlossen und beabsichtigte die Erstbeschwerdeführerin ihr Studium an einer österreichischen Universität zu beenden. Dies ist bislang ebenfalls noch nicht erfolgt. Die Erstbeschwerdeführerin ist erwerbsfähig.
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat in Form ihrer Eltern, ihrer Schwester, ihres Bruders und weiterer Verwandter.
Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte die Sprachprüfung Deutsch im Niveau B2. In ihrer Freizeit betätigt sich die Erstbeschwerdeführerin einmal in der Woche ehrenamtlich beim Hilfswerk M[...]und führt dort Tätigkeiten in der Altenbetreuung aus. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage als Hausbetreuerin. Weitere Anknüpfungspunkte in sprachlicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
Die Erstbeschwerdeführerin bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Sie geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ihr Lebensunterhalt und der ihrer Familie wird durch einen Dritten finanziert.
Der Zweitbeschwerdeführer wird durch die Erstbeschwerdeführerin und deren Ehegatten versorgt. Er besucht seit 01.03.2019 den Landeskindergarten in M[...] und spielt in seiner Freizeit Fußball. Weitere Anknüpfungspunkte in sprachlicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Republik Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vom 25.09.2019, den bekämpften Bescheid und den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kosovo. Einsicht genommen wurde außerdem in den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, das beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ: I406 2127891-1 anhängige Verfahren des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer. Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden zudem ergänzend eingeholt.
2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer, insbesondere die Volljährigkeit der Erstbeschwerdeführerin und die Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich ebenso wie ihre Staatsangehörigkeit aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Durch die sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopien ihrer Reisepässe ist ihre Identitäten belegt.
Dass die Beschwerdeführer gesund sind, bestätigte die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme.
Die Feststellungen zur Einreise der Erstbeschwerdeführerin ihrem Bundesgebiet und ihrem seither andauernden Aufenthalt, ihrer befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung und deren mehrfache Verlängerungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das ZMR und dem IZR. Dass der letztmalige Verlängerungsantrag mangels Studienerfolg rechtskräftig negativ entschieden leitet sich ebenfalls aus der Einsichtnahme in das IZR ab und ist zudem durch das sich im Verwaltungsakt befindliche Erkenntnis des Landesgerichtes Niederösterreich vom 28.02.2018, GZ: LVwG-AV-526/001-2017 belegt. Der gegenständliche Antrag basiert auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Formularvordruck vom 25.09.2019.
Die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit einem kosovarischen Staatsangehörigen gründet auf der sich im Verwaltungsakt befindlichen Heiratsurkunde und ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, dass sie mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Geburt des Zweitbeschwerdeführers ist durch dessen sich ebenfalls im Verwaltungsakt befindliche Geburtsurkunde belegt. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in das IZR. Dass über den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin derzeit beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde in dessen AuslBG-Verfahren behängt, gründet auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2019, Ra 2018/09/0136-10 und der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zum Verfahren I406 2127891-1. Die Feststellung, dass neben Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer noch sein Bruder und dessen Familie im Bundesgebiet aufhältig sind, gründet auf den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde.
Auf den sich im Veraltungsakt befindlichen beglaubigten Übersetzungen ihres Mittelschul-Abschlussdiplomes und des Notenverzeichnisses der Universität Prishtina basieren die Feststellungen zur bisherigen Schul- und Berufsausbildung der Erstbeschwerdeführerin. Dass sie das Studium weder in ihrem Herkunftsstaat, noch in Österreich abgeschlossen hat, ergibt aus ihren Angaben vor der belangten Behörde und sowie aus dem Inhalt eines von ihr verfassten und im Verwaltungsakt befindlichen Motivationsschreibens datierend vom 24.09.2019. Aus ihrem Gesundheitszustand in Zusammenschau mit ihrer Schul- und Berufsausbildung und ihren Angaben, wonach sie bereits Praktika absolviert habe und der Tatsache, dass sie sich auch ehrenamtlich beim Hilfswerk betätigt, leitet sich die Feststellung zu ihrer Erwerbsfähigkeit ab.
Zuletzt bestätigte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, dass sie in ihrem Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern, ihrer Schwester, ihres Bruders und weiterer Verwandter verfüge.
Die absolvierte Sprachprüfung Deutsch im Niveau B2 ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie des ÖSD Zertifikates vom 18.01.2017 belegt. Dass sie sich in ihrer Freizeit einmal in der Woche ehrenamtlich beim Hilfswerk M[...] betätigt und dort Tätigkeiten in der Altenbetreuung ausführt, resultiert aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben und einer Bestätigung des Hilfswerkes vom 23.09.2019. Ebenso liegt die Einstellungszusage als Hausbetreuerin im Verwaltungsakt ein. Weder aus ihren Angaben vor der belangten Behörde - bei der sie angab, dass sie abgesehen von ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit beim Hilfswerk, keinem Verein oder sonstigen Organisation angehöre - noch aus ihren schriftlichen Eingaben ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass Erstbeschwerdeführerin weitere Anknüpfungspunkte in sprachlicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht aufweist.
Dass die Erstbeschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das GVS. Die Feststellung, dass sie keiner legalen Beschäftigung nachgeht und auch nicht selbsterhaltungsfähig ist, gründet ebenso wie die Feststellung, dass ihr Lebensunterhalt und der ihrer Familie von einem unbekannten Dritten finanziert, aus ihren Angaben vor der belangten Behörde. Konkret danach befragt, gab sie an, dass die keiner Beschäftigung nachgehe. Sie habe jemanden der sie unterstütze. Wenn sie etwas brauche, würde sie sich an diesen Herren wenden. Ebenso verneinte sie die Frage, ob ihr Ehegatte arbeiten gehe. Ihr Ehegatte sei es auch, der sich um alles kümmere und werde dieser dabei von seinem Bruder unterstützt.
Die Feststellungen zum Kindergartenbesuch und zum Besuch eines Fußballvereines des Zweitbeschwerdeführers basieren auf den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und liegt eine Bestätigung des Landeskindergarten M[...] über die Zuweisung des Zweitbeschwerdeführers in den Kindergarten im Verwaltungsakt ein.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht diesen vollinhaltlich anschließt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zudem sind die Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat oder deren Quellen Zweifel aufkommen ließen.
Dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, gründet auf der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8 EMRK und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. der angefochten Bescheide):
3.1.1. Zur Rechtslage:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Der nach § 9 Abs. 2 BFA-VG heranzuziehende Maßstab hat insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war (Z 1); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3); der Grad der Integration (Z 4); die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
3.1.2. Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Zunächst ist zum Beschwerdeeinwand, dass über den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 iVm Artikel 8 EMRK nicht abgesprochen werden könne, da zuvor über das ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängige AuslBG-Verfahren des Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer und ein allenfalls ihm daraus resultierendes Aufenthaltsrecht als "Hauptfrage" abzuklären sei, auszuführen, dass diesem nicht gefolgt werden kann. Beim AuslBG-Verfahren des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer und dem gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren handelt es sich um zwei vollkommen unabhängige Verfahren. Es ist unabhängig voneinander über "unterschiedliche" Hauptfragen zu entscheiden (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; 08.03.1994, 92/05/0080). Liegt der Sinn und Zweck des Verfahrens des Ehegatten bzw. Vaters primär in wirtschaftlichen Überlegungen, nämlich die Lukrierung von Schlüsselarbeitskräften in Mangelberufen, richtet sich der Sinn und Zweck des gegenständlichen Verfahrens in der Rechtmäßigkeit eines allfälligen Eingriffes in das Privat- und Familienleben bzw. in der Sicherstellung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens. Die beiden Verfahren weisen - abgesehen von der familiären Komponente - inhaltlich keinen Konnex auf, sie sind losgelöst voneinander zu betrachten und besteht zueinander keinerlei Bindungswirkung.
Ebenso steht dem Beschwerdeeinwand, wonach im gegenständlichen Verfahren noch nicht feststehen würde, ob es in Österreich überhaupt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geben wird können und daher eine Entscheidung unmöglich sei, entgegen, dass das Bestehen eines derartigen Familienlebens nicht vom Ausgang des AuslBG-Verfahrens abhängt, sondern dieses zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits geführt wird.
Zweifelsohne besteht im gegenständlichen Fall bereits ein gemeinsames Familienleben zwischen der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Ehegatten bzw. Vater im Bundesgebiet, welches nunmehr insgesamt seit rund sechs bzw. sieben Jahren andauert.
Das Familienleben der Beschwerdeführer fußt mit der erteilten Aufenthaltsberechtigung für Studierender zunächst auf einem rechtmäßigen Aufenthalt. Allerdings konnten die Beschwerdeführer aufgrund der Befristung dieser Aufenthaltsberechtigung nicht von Anbeginn an auf eine dauerhafte Verfestigung im Bundesgebiet vertrauen. Ihres unsicheren Aufenthaltes mussten sich die Beschwerdeführer spätestens bereits drei Jahre nach ihrer Einreise bewusst sein, als die Bezirkshauptmannschaft Mödling den letztmaligen Antrag auf Verlängerung für Studierende mit Bescheid vom 16.12.2016 negativ beschied. Als der Bescheid mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.02.2018 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unrechtmäßig. Auch in der Judikatur des EGMR wird explizit festgehalten, dass die Ausweisung eines Fremden nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeutet, "wenn ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer betroffenen Person ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war" (vgl. dazu EGMR, Nunez v. Norway, Nr. 55597/09, 28.06.2011 oder auch Bolek v. Schweden, Nr. 48205/13, 28.01.2014). Diese Rechtsansicht wird auch vom VwGH geteilt (vgl. VwGH 22.12.2008, Zl. 2009/21/0348-5).
Zu überprüfen ist jedoch, ob die Trennung der Beschwerdeführer von ihrem Ehegatten bzw. Vater zumutbar wäre. Dies ist eindeutig zu bejahen. Wie die Beschwerdeführer ist auch deren Ehegatte und Vater Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben im Herkunftsstaat nicht wieder fortgeführt werden könnte. Zudem darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass auch der Aufenthalt des Ehegatten bzw. Vaters auf einer unsicheren Grundlage in Form befristet erteilter Aufenthaltsberechtigungen beruht. Auch wenn gegenwärtig ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht behängt, ist es ihm einerseits möglich, den Ausgang des anhängigen Verfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten und kann andererseits zudem nicht zwangsläufig von einem dauerhaft gesicherten Verbleib des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer ausgegangen werden.
Auch wenn der Ehegatte und Vater der Beschwerdeführer den Ausgang seines AuslBG-Verfahrens in Österreich abwartet, ist eine Trennung als solches gerechtfertigt. Den Beschwerdeführern erscheint die Möglichkeit, den Kontakt via moderner Kommunikationsmittel und Besuchen aufrechtzuerhalten, zumutbar.
Auch in Hinblick auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer hat bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung dessen Kindeswohl miteinzufließen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33). Gegenständlich fällt im vorliegenden Fall die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten der Beschwerdeführer aus. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, entstammt der Zweitbeschwerdeführer aus einer kosovarischen Familie und ist selbst Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Aus der Überlegung, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin, als auch deren Ehegatten Kosovarisch als Muttersprache sprechen, liegt es nahe, dass innert der Familie Kosovarisch gesprochen wird und der Zweitbeschwerdeführer Kosovarisch als Erst- und Muttersprache erlernt. Daher stehen die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin, dass der Zweitbeschwerdeführer "fast nur" Deutsch spricht und Deutsch auch seine Muttersprache ist, einer Rückkehr ebenfalls nicht entgegen. Auf eine bleibende Verfestigung im Bundesgebiet konnte von an Anbeginn an nicht vertraut werden. Auch besteht die generelle Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer. Zudem kommt hinzu, dass eine tiefgreifende Integration des Zweitbeschwerdeführers - der seit März 2019 den Kindergarten besucht und in seiner Freizeit in einer Fußballmannschaft spielt - im Bundesgebiet nicht vorliegt und er sich auch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist.
Bereits aus der bisherigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer begründet sich ein Privatleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, da das persönliche Interesse von Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer ihres Aufenthalts zunimmt. Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, welche bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047), ist zu berücksichtigen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit 26.08.2013 - sohin seit rund sechs Jahren und acht Monaten - und der Zweitbeschwerdeführer seit seiner Geburt im Jahr 2014 - sohin seit rund fünf Jahren und neun Monaten - im Bundesgebiet aufhalten. Ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet wird aber in mehrfacher Weise relativiert. Zunächst dadurch, dass sie spätestens mit der Versagung ihres Verlängerungsantrages durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.12.2016, davon ausgehen mussten, dass ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet nicht gesichert ist. In weiterer Folge auch dadurch, dass sie nach rechtskräftigem Abschluss ihres fremdenrechten Verfahrens am 28.02.2018 rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben und sie ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkamen. Auch mit dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG iVm Artikel 8 EMRK legen die Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag, das deren Unwillen zur Einhaltung der geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen und zur Einhaltung ihrer Ausreiseverpflichtungen erkennen lässt und dient die gegenständliche Antragsstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels § 55 AsylG iVm Artikel 8 EMRK offenkundig der Verlängerung ihres bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Auch wenn sich die Beschwerdeführer auf eine lange Verfahrensdauer (Anm. des Ehegatten bzw. Vaters) berufen, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich hierbei um ein vollkommen anderes Verfahren handelt und sind das Verfahren der Beschwerdeführer und das AuslBG-Verfahren des Ehegatten bzw. Vaters getrennt voneinander zu beurteilen. Dem weiteren Beschwerdeeinwand, wonach man den gegenständlichen Antrag zwangsläufig stellen habe müsse, um im AuslBG-Verfahren des Ehegatten bzw. Vaters eine Entscheidung zu bewirken, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal dem Ehegatten bzw. Vater in dessen Verfahren die Stellung eines Fristsetzungantrages zur Verfügung steht.
Allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Die Erstbeschwerdeführerin wies eine Deutschprüfung im Niveau B2 nach, war an der Universität Wien inskribiert und engagierte sich ehrenamtlich im Bereich beim Hilfswerk. Darüber hinaus gehende Mitgliedschaften in einem Verein oder einer sonstigen Organisation verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Der Zweitbeschwerdeführer ist Mitglied einer Fußballmannschaft. Dadurch ist eine gewisse Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet belegt und ist diese zu Gunsten der Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Angesicht der Aufenthaltsdauer erschöpfen sie sich allerdings in einem überschaubaren Maß, sodass sie für sich gesehen nicht die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bewirken können. Auch die sich im Verwaltungsakt befindliche Einstellungszusagen vermochte die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kaum zu stärken. Eine Einstellungszusage knüpft nämlich an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung. Die vorgelegte Einstellungszusage weist zudem nicht einmal die rudimentärsten Anforderungen auf, wie beispielsweise, als was die Erstbeschwerdeführerin beschäftigt werden soll; der zeitliche Umfang des Beschäftigungsausmaßes oder der Verdienst. Ungeachtet dessen lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN).
Demgegenüber verfügen die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über sprachliche, soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Form der Familie der Erstbeschwerdeführerin.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; bei den Beschwerdeführern sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal sie gesund und die Erstbeschwerdeführerin auch erwerbsfähig ist.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat Kosovo keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ist die Republik Kosovo. Die Beschwerdeführer haben keine Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung in die Republik Kosovo unzulässig erscheinen lassen würden. Auch aus der allgemeinen Situation im Republik Kosovo ergeben sich keine Abschiebungshindernisse.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurde von den Beschwerdeführern nicht dargetan und sind im Beschwerdeverfahren auch nicht hervorgekommen, weshalb die belangte Behörde daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs. 2 FPG zur Anwendung gebracht hat.
Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn "die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt". Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen "das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte". Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. 25.02.2020, Ro 2019/03/0029).
Im gegenständlichen Fall sind die vorgenannten Voraussetzungen gegeben: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erweist sich als geklärt. Auch lassen der Beschwerdeschriftsatz und die Beschwerdeergänzung eindeutig erkennen, dass die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage keiner mündlichen Erörterung bedarf, sondern der gegenständliche Antrag primär deshalb gestellt wurde, um im AuslBG-Verfahren des Ehegatten und Vater der Beschwerdeführer "irgendeine Bewegung" herbeizuführen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung seitens der Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Es war daher von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - insbesondere in Bezug auf die Thematik des Bestehens einer Vorfrage (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; 08.03.1994, 92/05/0080) sowie zur Thematik Interessensabwägung bei einem bestehenden Privat- und Familienleben im Rahmen einer Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422; 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 u.a.) - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK freiwillige Ausreise Frist Gesamtbetrachtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung sicherer HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2230417.1.00Im RIS seit
14.09.2020Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020