TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/12 W189 2116302-2

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Entscheidungsdatum

12.05.2020

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
AsylG 2005 §58 Abs5
AsylG 2005 §58 Abs8
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W189 2116298-2/7E

W189 2116302-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Ukraine, vertreten durch RA Dr. Benno J. Wageneder, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 03.10.2017, Zl. 1046799705-171046022, und 2.) vom 04.10.2017, Zl. 1046799400-171045999, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: die BF), Staatsangehörige der Ukraine, stellten in Begleitung einer volljährigen Tochter am 01.12.2014 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag sicherheitsbehördlich erstbefragt.

1.2. Am 29.06.2015 wurden die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 16.09.2015 brachten die BF eine Säumnisbeschwerde ein.

1.4. Mit Bescheiden vom 29.09.2015 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel gem. §§ 57 und 55 AsylG wurde den BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig ist, und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.).

1.5. Mit Schriftsatz vom 15.10.2015 erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. der obgenannten Bescheide.

1.6. Am 17.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

1.7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017, Zlen. W189 2116298-1/12E und W189 2116302-1/10E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen sowie die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG ersatzlos behoben. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 25.04.2017 in Rechtskraft.

2.1. Am 11.05.2017 stellten die BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.

2.2. Mit Schriftsatz vom 16.05.2017 brachten die BF begründend im Wesentlichen vor, dass zwar im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine im Bundesgebiet vorgenommene Operation zur Entfernung eines Prostatakarzinoms des BF1 berücksichtigt worden sei, aber anhand der Ermittlungen davon ausgegangen worden sei, dass die Operation erfolgreich verlaufen sei und lediglich Nachkontrollen vonnöten seien. Laut einem nunmehr vorgelegten Arztbrief vom 05.05.2017 leide der BF1 infolge der Operation an einer ausgeprägten Inkontinenz und befinde sich deshalb in Therapie; weiters sei der PSA-Wert postoperativ nicht optimal gesunken, weshalb noch nicht abzusehen sei, ob der BF1 doch eine Strahlentherapie benötige. Daher liege ein geänderter Sachverhalt vor. Schließlich wurde die Einholung eines urologischen Gutachtens beantragt.

2.3. Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 13.06.2017 wies das BFA die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.05.2017 gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurück.

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges wurden die Bescheide im Wesentlichen damit begründet, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zwischen der aktuellen Bescheiderlassung und der zuletzt über die BF erlassenen Rückkehrentscheidung nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens eingetreten sei, zumal der Zeitraum ein sehr kurzer gewesen sei und sich somit der Inlandsaufenthalt der BF nicht wesentlich verändert habe, sowie das dem vorgelegten Arztbrief zugrundeliegende Krankheitsbild des BF1 bereits im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden habe.

3.1. Am 11.09.2017 stellten die BF neuerlich persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.

3.2. Mit Schriftsatz vom 12.09.2017 brachten die BF begründend im Wesentlichen vor, dass ein geänderter Sachverhalt vorliege, da der BF1 weiterhin unter ausgeprägter Harninkontinenz leide und eine Implantation eines künstlichen Schließmuskels geplant sei. Es sei zweifelhaft, ob eine derartige Behandlung kostengünstig in der Ukraine durchgeführt werden könne. Zudem sei die volljährige, mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratete Tochter der BF in der Zwischenzeit aufgrund des unter Punkt 1.7. genannten Erkenntnisses in die Ukraine ausgereist und anschließend nach Ausstellung eines Reisepasses visafrei wieder in das Bundesgebiet eingereist. Sie verfüge seit 25.08.2017 über den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Sie kümmere sich insbesondere um den BF1. Beigelegt wurden entsprechende medizinische Unterlagen des BF1 sowie eine Kopie des Aufenthaltstitels der Tochter der BF.

3.3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 03.10.2017 wies das BFA die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.09.2017 gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurück.

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges wurden die Bescheide erneut im Wesentlichen damit begründet, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zwischen der aktuellen Bescheiderlassung und der zuletzt über die BF erlassenen Rückkehrentscheidung nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens eingetreten sei, zumal der Zeitraum weiterhin ein sehr kurzer gewesen sei und sich somit der Inlandsaufenthalt der BF nicht wesentlich verändert habe, sowie das der Inkontinenz zugrundeliegende Krankheitsbild des BF1 bereits im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden habe. Hinsichtlich der Tochter der BF liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Sonstige über das Vorverfahren hinausgehende Integrationsschritte seien nicht geltend gemacht worden.

3.4. Mit Schriftsatz vom 23.10.2017 erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Bescheide, wobei im Wesentlichen das unter Punkt 3.2. genannte Vorbringen - hinsichtlich des behaupteten Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter nun erstmals auch in einem gewissen Detailgrad - wiederholt wurde. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

3.5. Mit Vorlage vom 09.11.2017 übermittelten die BF einen aktuellen Ambulanzbericht, wonach der BF1 weiterhin an Inkontinenz leide.

4. Die BF wurden am 10.11.2017 in die Ukraine abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Identität der BF steht fest.

Sie sind Staatsangehörige der Ukraine, der armenischen Volksgruppe zugehörig und armenisch-christlichen Glaubens.

Die BF stellten - zusammen mit einer volljährigen Tochter - nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 01.12.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Die abweisenden Bescheide des BFA vom 29.09.2015 erwuchsen hinsichtlich Spruchteil I. in Rechtskraft und wurden hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. in Beschwerde gezogen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 24.04.2017, Zlen. W189 2116298-1/12E und W189 2116302-1/10E, die Beschwerde als unbegründet ab und behob die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG ersatzlos.

Die BF kamen trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nach und verblieben bis zu ihrer Abschiebung am 10.11.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Die volljährige Tochter der BF hat im Dezember 2016 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, ist nach Beendigung des Asylverfahrens freiwillig in die Ukraine ausgereist, hat sich dort einen Reisepass ausstellen lassen und ist anschließend visafrei in das Bundesgebiet wiedereingereist. Ihr wurde am 25.08.2017 der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gem. § 47 NAG ausgestellt. Sie unterstützt den BF1 bei Arztbesuchen als Dolmetscherin und steht ihren Eltern auch sonst bei der Bewältigung ihres Alltags im Bundesgebiet bei. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt mit den BF.

Der BF1 unterzog sich am 31.01.2017 einer erfolgreichen Operation zur Entfernung eines Prostatakarzinoms. Er leidet in Folge dieser Operation an ausgeprägter Inkontinenz.

Es kann kein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben der BF seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017, Zlen. W189 2116298-1/12E und W189 2116302-1/10E, festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität, der Staatsangehörigkeit, sowie der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf den Aussagen der BF im vorangegangenen Asylverfahren bzw. dem darin enthaltenen Sachverständigengutachten.

Der festgestellte Verfahrensgang zum Asylverfahren der BF und ihrer volljährigen Tochter, und dass die BF bis zu ihrer Abschiebung nicht freiwillig ausreisten, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung über die Heirat der volljährigen Tochter der BF folgt ebenso aus den glaubhaften Angaben und Vorlagen im vorangegangenen Asylverfahren. Die Feststellungen über die freiwillige Ausreise, Wiedereinreise und den Aufenthaltstitel jener Tochter, sowie zu ihrer unterstützenden Tätigkeit und dass kein gemeinsamer Haushalt der BF mit der volljährigen Tochter besteht, ergeben sich aus den glaubhaften gegenständlichen Angaben der BF und den entsprechenden Vorlagen.

Die Feststellung über die Operation des BF1 ist Folge der entsprechenden Angaben und Vorlagen im vorangegangenen Asylverfahren. Dass der BF1 infolge dieser Operation an einer ausgeprägten Inkontinenz leidet, ergibt sich wiederum aus den gegenständlichen Angaben und Vorlagen der BF.

Dass kein maßgeblich geänderter Sachverhalt festgestellt werden konnte, folgt daraus, dass die BF keinen grundlegend geänderten Sachverhalt darlegten (s. dazu im Detail unter Punkt 3.1.5.).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. A)

3.1. Zur Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide

3.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

3.1.2. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entspricht § 44b Abs. 1 NAG aF, zu dem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 11.11.2013, 2013/22/0252).

Es stellt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119). Die Überprüfung der im Asylverfahren ergangenen Ausweisung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. VwGH 17.04.2013, 2013/22/0051).

Maßgeblich für eine Zurückweisung ist jener Sachverhalt, der der rechtskräftigen (und nicht bloß der nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und es ist zu prüfen, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/22/0319; 29.05.2013, 2011/22/0167). Nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände haben keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH 29.05.2013, 2011/22/0277).

3.1.3. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.1.4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen.

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und stellt im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, fest, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte" (zum fünfjährigen Aufenthalt vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.1.5. Die BF haben im gegenständlichen Verfahren keine Sachverhaltsänderung vorgebracht, die geeignet wäre, eine anderslautende Beurteilung betreffend ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK herbeiführen zu können.

Die BF reisten im Dezember 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, der im April 2017 rechtskräftig abgewiesen wurde. Entgegen der gleichzeitig erlassenen Rückkehrentscheidung verblieben die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet. Zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Nichterteilung des Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG durch das BFA vergingen weniger als zwei Monate, zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der zweiten, gegenständlichen Nichterteilung des Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG durch das BFA vergingen lediglich etwas über fünf Monate (anders als in VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191), in denen sich die BF rechtswidrig entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung und entgegen der Verpflichtung zur Ausreise in Österreich aufhielten. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt der BF auch nicht geduldet war und sogar die volljährige Tochter der BF ohne weitere Probleme in die Ukraine auszureisen vermochte und dort auch einen Reisepass ausgestellt bekam.

Die Ausreise und Wiedereinreise bzw. Erlangung eines Aufenthaltstitels der volljährigen Tochter der BF mag zwar grundsätzlich eine Sachverhaltsänderung darstellen, aber keine die für die BF maßgeblich ist, bezieht sich diese Änderung des Sachverhalts doch zunächst auf die Tochter selbst und nur allenfalls mittelbar auf die BF, zumal auch kein gemeinsamer Haushalt oder sonstiges intensives Zusammenleben dargetan wurde. Regelmäßige Besuche und allgemeine Hilfsleistungen erreichen nicht die geforderte Intensität eines schützenswerten Familienlebens zwischen volljährigen Personen. Im Übrigen wurde das Verhältnis der BF zu ihrer Tochter bereits im vorangegangenen Asylverfahren berücksichtigt. Es konnte daher kein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Hinblick auf das Familienleben der BF festgestellt werden.

Auch im Hinblick auf das Privatleben der BF liegt kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. So beziehen sich die BF lediglich auf die bereits im asylrechtlichen Vorverfahren miteinbezogene gesundheitliche Situation des BF1. Wie die BF selbst in ihren Anträgen vorbrachten, ging das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 24.04.2017 davon aus, dass die Prostataoperation des BF1 zur Entfernung eines Karzinoms erfolgreich verlaufen sei und lediglich Nachkontrollen bzw. Physiotherapie zur Urinkontrolle nötig seien. Dass diese Operation nicht den gewünschten Erfolg gehabt habe, wird zwar von den BF in ihren Anträgen insinuiert, aber keineswegs substantiiert, weshalb dieses Vorbringen nicht dazu geeignet ist, weitere Ermittlungsschritte zu bedingen. Dem weiteren Verlauf der Inkontinenz des BF wiederum fehlt jegliche Entscheidungsmaßgeblichkeit.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet - wobei anzumerken ist, dass es sich bei einer (auch ausgeprägten) Inkontinenz nicht um eine schwere Krankheit im diesem Sinne handelt. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 - mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10). Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.

Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017 wurde auch bereits auf die noch bestehenden Beziehungen der BF zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat - insbesondere in Kiew - sowie dort bestehende Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen und haben die BF im gegenständlichen Verfahren auch nichts substantiiert Gegenteiliges vorgebracht.

Da insbesondere zwischen der Rückkehrentscheidung und der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des BFA nur rund fünf Monate vergangen sind, konnte die belangte Behörde auch zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt auf das Vorliegen mehrerer zusätzlicher und neuer Aspekte in Verbindung mit dem Verstreichen eines regelmäßig längeren Zeitraums als fünf Monaten ab (vgl. das Erk. vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052).

Die BF machten somit im gegenständlichen Verfahren keine neuen Umstände geltend, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung der Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darzutun, weshalb das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Sachverhalt im konkreten Fall im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert hat, dass eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt geboten sein könnte. Es hat somit die gegenständlichen Anträge der BF gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, zumal die BF im Wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung - nämlich die Maßgeblichkeit einer Sachverhaltsänderung - durch die belangte Behörde geltend machten.

Zu Spruchpunkt I. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung res iudicata wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W189.2116302.2.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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