Entscheidungsdatum
18.05.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I419 2136589-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch RAin Mag.a Najda Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, Zl. XXXX:
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte 2015 internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Irak zuerkannt (Spruchpunkt II), nicht aber den Asylstatus (Spruchpunkt I).
Gegen Spruchpunkt I hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und den Bescheid insofern angefochten.
Am 15.05.2020 hat der Beschwerdeführer durch die im Spruch genannte ausgewiesene Vertreterin seine Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Antrag, Bescheid, Beschwerde und Zurückziehung der Beschwerde finden sich im Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) (Einstellung des Beschwerdeverfahrens):
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. (VwGH
Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung unter anderem dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwH)
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG Anm. 5).
Durch den mit Eingabe vom 15.05.2020 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war.
Die anberaumte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Der Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2136589.1.00Im RIS seit
14.09.2020Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020