TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 W104 2195629-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §4
MOG 2007 §20
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2195629-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8166516010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 8.3.2017 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das für das Antragsjahr 2017 für näher spezifizierte Flächen.

In diesem Zusammenhang gab der BF an, er sei Betreiber einer Einrichtung gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013, konkret Erbringer einer Immobiliendienstleistung.

2. Mit Schreiben vom 26.9.2017 gewährte die AMA dem BF zur Überprüfung seiner Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber Parteiengehör und führte dabei im Wesentlichen aus, gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 würden Betriebsinhabern, die dauerhafte Sport- und Freizeitflächen, Wasserwerke oder Flughäfen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, keine Zahlungen gewährt. Diese Betriebsinhaber würden jedoch als aktiv gelten, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise belegten, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:

a) die Direktzahlungen belaufen sich auf mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen,

b) die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt mind. 19 ha,

c) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,

d) im Vorjahr wurden Direktzahlungen in Höhe von max. EUR 1.250,00 bezogen.

Der BF habe im Mehrfachantrag-Flächen 2017 angegeben, dass er neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch eine der in Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 angeführten Tätigkeiten ausübe. Die AMA gehe daher davon aus, dass die Anforderungen betreffend einen aktiven Betriebsinhaber nicht erfüllt seien, es sei denn, es treffe mindestens eines der Kriterien gemäß Buchstaben a) bis d) zu.

Im Fall von Buchstabe a) sei der Nachweis über außerlandwirtschaftliche Einnahmen für das jüngste Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen, zu erbringen, wobei die Art des Nachweises von der Rechtsform des betreffenden Betriebes abhänge.

Einzelunternehmer/innen hätten den Einkommensteuerbescheid und die Beilage zur Steuererklärung (= Formular E 1a; bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch das Formular E 1b) vorzulegen.

Das Kriterium gemäß Buchstabe b) werde von der AMA anhand der Angaben im Mehrfachantrag Flächen geprüft.

Im Fall des Kriteriums gemäß Buchstabe c) sei es erforderlich, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit als Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck im Firmenbuch eingetragen sei oder gleichwertige Nachweise vorlägen (z.B. landwirtschaftliche Tätigkeit ist Hauptzweck gemäß Gesellschaftsvertrag oder Satzung).

Das Kriterium gemäß Buchstabe d) werde von der AMA von Amts wegen geprüft.

3. Am 23.10.2017 legte der BF seinen Einkommensteuerbescheid für 2015 vor.

4. Am 26.10.2017 korrigierte der BF seinen Mehrfachantrag-Flächen dergestalt, dass die Angaben zum Aktiven Betriebsinhaber ("Betreiber einer Einrichtung gem. Art. 9 (2) VO (EU) Nr. 1307/2013") auf "nein" geändert wurden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Direktzahlungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, Direktzahlungen könnten nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden. Im Folgenden wurden die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen eines aktiven Landwirts angeführt.

Der Beurteilung wurde eine ermittelte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 15,3542 ha zugrunde gelegt.

6. Mit Beschwerde (bezeichnet als "Einspruch") vom 9.2.2018, verbessert mit Schreiben vom 4.4.2018, führte der BF aus:

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7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, in der Beschwerde werde zwar angemerkt, dass es sich nur um Immobilien handle, die im Privatbesitz des Bewirtschafters sind, aus Sicht der AMA handle es sich aber um eine professionelle Immobilienvermietung/-entwicklung, da lt. der Homepage FirmenABC Herr XXXX Geschäftsführer der XXXX " sei. Lt. der Homepage XXXX vermiete die Firma mehrere gewerbliche Objekte. Unter Immobiliendienstleistung versteht man die Nutzung von Immobilien und aller dazugehörigen Leistungen, dazu zähle im Zusammenhang mit dem Aktiven Betriebsinhaber nicht die Vermietung von Ferienwohnungen an Urlauber auf dem eigenen Gelände oder die Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus dem privaten Immobilienbesitz des Landwirts, sondern vielmehr die professionelle Vermietung und Entwicklungvon Immobilien und Flächen.

Zur Überprüfung des Kriteriums c) seien am 23.10.2017 Nachweise für 2015 vorgelegt worden. Da der BW in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig sei (er wohne in Deutschland), habe er die Steuererklärung 2015 mit dem Formular E 7 abgegeben und nunmehr an die AMA übermittelt. Aus dieser Erklärung gingen zwar die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hervor, nicht jedoch die Einnahmen. Da die außerlandw. Einkünfte 2015 aber rund EUR XXXX betragen hätten und die Einnahmen so gut wie immer höher, aber nie niedriger seien als die Einkünfte, und weiters die DIZA 2015 nur EUR 1.517,45 betrügen, sei davon auszugehen, dass das 5 % Kriterium nicht erfüllt ist.

8. Mit Datum vom 12.2.2020 erfolgte ein Richterwechsel.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 24.2.2020 übermittelte das BVwG diese Ausführungen der AMA an den BF und gewährte ihm dazu Parteiengehör.

10. Mit Schreiben vom 11.3.2020 teilte der BF unter Beilage seines Einkommensteuerbescheides für 2017 mit:

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11. Mit Schreiben vom 1.4.2020 teilte das Gericht dem BF mit, lt. dem von ihm übermittelten Einkommensteuerbescheid 2017 hätten seine Einkünfte aus "Land-und Forstwirtschaft" EUR 283.203,12, sein betragen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EUR 580.117,59. Mit der Definition des Begriffs der "Einkünfte" habe sich das BVwG bereits in seinem Erkenntnis vom 7.6.2018, W118 2194530-1/5E, auseinandergesetzt und den Standpunkt vertreten, dass (ausschließlich) die Definition in Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 ausschlaggebend sei ("Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern").

Aus dem Einkommensteuerbescheid gehe nun nicht hervor, welche Bruttoeinkünfte er in den angeführten Einkommensquellen erzielt habe. Ebensowenig sei ersichtlich, welche Bruttoeinkünfte er aus "landwirtschaftlicher Tätigkeit" i.S. des Art. 4 Abs. 1 lit. c der VO (EU) 1307/2013 erzielt habe (d.h. insb. durch die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Zucht von Tieren). Im Steuerbescheid sei nur die aggregierte Einkunftsquelle "Land-und Forstwirtschaft" ausgewiesen. Bisher nicht hinreichend ermittelt erscheine nämlich die die Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 lit. c) VO (EU) 1307/2013 (Hauptgeschäfts-oder Unternehmenszweck bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit). Diesbezüglich bestimme Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013, dass die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person gelte, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen sei oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliege. Im Fall einer natürlichen Person seien gleichwertige Nachweise beizubringen.

Das BVwG gab dem BF deshalb Gelegenheit, ergänzend darzulegen, weshalb seine landwirtschaftliche Tätigkeit seine Haupttätigkeit darstellt. In diesem Zusammenhang verwies das BVwG auf sein Erkenntnis vom 11.12.2018, W113 2195545-1, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass andere als die von der Behörde herangezogenen Nachweise (in Form von Nachweisen aus dem Steuerakt) für die Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit die Haupttätigkeit darstellt, herangezogen werden können. Aus Warte des BVwG sei dabei in erster Linie (wenngleich nicht nur) an den anfallenden Arbeitsaufwand zu denken, weshalb in jedem Fall eine gegliederte Aufstellung des Bedarfs an Vollarbeitskräften (über das Jahr gerechnet), getrennt nach landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweig(en) vorzulegen wäre.

12. Mit Schreiben vom 6.5.2020 legte der BF eine "Aufstellung sämtlicher Dienstnehmer" seiner Steuerberatungskanzlei, die auch die Lohnverrechnung durchführe, vor, in der folgender "prozentueller Arbeitseinsatz" für den "landwirtschaftlichen Betrieb" dargestellt werde:

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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF betreibt eine Landwirtschaft und ist daneben auch Geschäftsführer einer Immobilienverwaltungs- und -verwertungsgesellschaft.

Der BF erzielte im Jahr 2017 in Österreich außerlandwirtschaftliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. Einkommensteuerbescheid in Höhe von EUR 580.117,59; die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betrugen EUR 283.203,12. Es ist davon auszugehen, dass die Einnahmen gemäß Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 (Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern) diesen Betrag übersteigen.

Für das Jahr 2016 erhielt der BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.276,68. Somit machten die Direktzahlungen rund 0,4 % des außerlandwirtschaftlichen Einkommens aus.

Im Antragsjahr 2017 betrug die beihilfefähige Fläche des Betriebs des BF 15,35 ha.

Das Merkblatt der AMA "Direktzahlungen 2017 - Allgemeine Informationen" enthält unter Pkt. 2 folgende Ausführungen:

"Betriebsinhaber gelten jedoch, unabhängig von ihrer Tätigkeit, als aktiv, wenn:

a) die Direktzahlungen im Vorjahr max. EUR 1.250 betragen, oder

b) die beihilfefähige Fläche (inkl. anteiliger Almfutterfläche) im aktuellen Antragsjahr mindestens 19 ha beträgt, oder

c) die Direktzahlungen sich auf mindestens 5% der Gesamteinkünfte aus nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten belaufen oder

d) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen."

"Betreiber eines Flughafens, Wasserwerkes oder einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche (insbesondere Golfplatz, Campingplatz, Reithalle mit befestigter Zuschauertribüne, Schiliftanlage) bzw. Erbringer einer Eisenbahnverkehrs- oder Immobiliendienstleistung müssen das Feld ? JA ankreuzen.

Eine Prämiengewährung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn bestimmte Unterlagen, insbesondere die Gesamteinkünfte betreffend, dem Mehrfachantrag unter dem Link "Hochladen von Dokumenten" beigefügt werden."

Pkt. 6.7 des angeführten Merkblatts lautet auszugsweise:

"Als Rechtsgrundlagen gelten unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dazu erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte, das Marktordnungsgesetz sowie die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Direktzahlungs-Verordnung 2015, Horizontale GAP-Verordnung).

Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen."

Pkt. I. der Verpflichtungserklärung zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 lautet:

"Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Ich bestätige, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie der dazu erlassenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichte mich zu deren Einhaltung."

1.2. Die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke des BF bestehen nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die in Pkt. 1.1. angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2017 und erscheinen unstrittig.

Das angeführte Merkblatt der AMA konnte zum Zeitpunkt der Antragstellung unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#1638 abgerufen werden.

Die in Pkt. 1.2. angeführte Feststellung ergibt sich daraus, dass der BF trotz Aufforderung nicht dargestellt hat, dass sein Arbeitseinsatz im Bereich der Landwirtschaft den Arbeitseinsatz in anderen Bereichen wesentlich übersteigt und so - entgegen den gegenüber anderen Einkünften wesentlich geringeren Einkünften in der Landwirtschaft - dennoch seine Haupttätigkeit in der Landwirtschaft zu begründen vermag. Er hat trotz Aufforderung keine Gegenüberstellung der in der Landwirtschaft tätigen Vollarbeitskräfte mit den in anderen Bereichen tätigen Arbeitskräften beigebracht: In der von ihm vorgelegten Aufstellung wird nach wie vor nur der aggregierte "Arbeitseinsatz LuF", also der Arbeitseinsatz aller Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und in der Forstwirtschaft, angeführt. Außerdem wurden in der Aufstellung nur jene Arbeitnehmer berücksichtigt, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, andere Arbeitnehmer wurden nicht berücksichtigt (dies ergibt sich daraus, dass nur die Mitarbeiter 6, 7, 8 und 11 angeführt sind). Zudem wurden keinerlei nachvollziehbare Details zur angeführten Tätigkeit der Mitarbeiter/innen angeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

b) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,

c) ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,

a) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder

b) deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 11

Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hervorgeht.

Sonstige Einkünfte gelten als Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 sind "Einkünfte" Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern.

[...]."

"Artikel 13

Kriterien für den Nachweis, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und dass die Haupttätigkeit oder der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht

1. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Anteil der Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten niedriger als ein Drittel anzusetzen, sofern durch diesen niedrigeren Wert sichergestellt ist, dass keine natürliche oder juristische Person, die lediglich marginale landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, als aktiver Betriebsinhaber gilt.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht unwesentlich sind.

2. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:

a) Der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen;

b) der Gesamtbetrag der Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung liegt im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, unterhalb eines von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Schwellenwerts und beträgt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Einkünfte im jüngsten Steuerjahr, für das derartige Nachweise vorliegen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als unwesentlich anzusehen sind.

3. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.

Sind derartige Register nicht vorhanden, verwenden die Mitgliedstaaten gleichwertige Nachweise.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung gelten kann."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

e) gegebenenfalls geeignete Angaben zur eindeutigen Identifizierung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird;

f) gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege;

g) eine Erklärung des Begünstigten, dass er von den für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat;

h) gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fällt.

[...]."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:

"Direktzahlungen

§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:

1. Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1250 ? an Direktzahlungen erhalten haben.

2. [...]."

"Beweislast

§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Nachweis des aktiven Betriebsinhabers

§ 4. Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde im Gefolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2013 die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Eine der wesentlichen Änderungen im Zuge der Einführung der Basisprämie war die zwingende Verknüpfung der Gewährung von Direktzahlungen mit dem Erfordernis des "aktiven Betriebsinhabers". Die Bezug habenden Regelungen stellen eine unmittelbare Reaktion des Verordnungsgebers auf die Erfahrungen dar, die in Zusammenhang mit der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie gesammelt worden waren. So hatte der Europäische Rechnungshof moniert, dass die Einheitliche Betriebsprämie etwa auch Betreibern von Flugplätzen etc. gewährt wurde, die keine oder nur eine marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten; vgl. Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 5/2011 "Betriebsprämienregelung: Fragestellungen im Hinblick auf ein besseres Finanzmanagement". Diese Formulierung wurde wortgleich in Erwägungsgrund Nr. 10 der VO (EU) 1307/2013 aufgegriffen.

Vor diesem Hintergrund legte der Unionsgesetzgeber in Art. 9 VO (EU) 1307/2013 Mindestkriterien fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um in den Genuss von Direktzahlungen zu gelangen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 werden insbesondere natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. Davon kann allerdings in einer Reihe von Fallkonstellationen wieder abgewichen werden. Art. 9 VO (EU) 1307/2013 wird insbesondere durch Art. 11 und 13 VO (EU) 639/2014 näher ausgeführt.

Die seitens der Europäischen Union eröffneten Umsetzungs-Optionen wurden in Österreich dahingehend konkretisiert, dass in den vier folgenden Fällen auch den o.a. grundsätzlich von der Prämiengewährung ausgeschlossenen Antragstellern Prämien gewährt werden können:

a) die Direktzahlungen belaufen sich gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) auf mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen,

b) die beihilfefähige Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt gemäß Art. 9 Abs. 2 lit.b) VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EU) 639/2014 sowie auf Basis eines Erlasses des BMNT (vgl. BVwG 15.02.2018, W113 2163573-1) mind. 19 ha,

c) die Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c) in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,

d) im Vorjahr wurden gemäß Art. 9 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8 Abs. 1 Z i MOG 2007 Direktzahlungen in Höhe von max. EUR 1.250,00 bezogen.

Im Rahmen der Umsetzung hat sich der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber größte Zurückhaltung auferlegt. Im Wesentlichen kommen bei genauer Betrachtung die bereits in der VO (EU) 1307/2013 vorgegebenen Varianten zur Umsetzung, ohne dass - abgesehen von Variante b) - von den mit der VO (EU) 639/2014 eröffneten Umsetzungsspielräumen Gebrauch gemacht worden wäre.

Beim BF handelt es sich unzweifelhaft um den Betreiber einer dauerhaften Immobiliendienstleistung, weshalb er gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich von der Prämiengewährung ausgeschlossen ist. Dabei ist nicht wesentlich, ob der BF den Hauptanteil seines Einkommens infolge seiner Beteiligung an einer Immobilienverwaltungs- und -verwertungsgesellschaft oder durch Vermietung und Verpachtung ihm gehörender Grundstücke erwirtschaftet. Er erbringt jedenfalls eine dauerhafte Immobiliendienstleistung i.S. von Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Im vorliegenden Fall sind lediglich die Ausnahmen nach Variante a) und c) strittig.

Wie oben festgestellt, machten die Direktzahlungen, die dem BF im Jahr 2016 gewährt wurden, nur rund 0,4 % seines außerlandwirtschaftlichen Einkommens und damit weniger als die erforderlichen 5 % aus.

Das BVwG hat in diesem Zusammenhang bereits ausführlich dargelegt, dass es bei der Bestimmung der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen (ausschließlich) auf die Definition in Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 ankommt ("Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern"), auch wenn die Wahl des Begriffs "Einkünfte" in den Bezug habenden EU-Verordnungen insofern unglücklich ist, als dieser Begriff im nationalen Recht bereits besetzt ist; vgl. BVwG 07.06.2018, W118 2194530-1. Da die europarechtlichen Vorgaben eindeutig sind, kann aber auch die Verwendung missverständlicher Begriffe im Rahmen der nationalen Umsetzung nichts am Ergebnis ändern, dass der BF die angeführte Ausnahmeregelung nicht erfüllt hat; vgl. mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zum Vertrauensschutz erneut BVwG 07.06.2018, W118 2194530-1.

Im Hinblick auf die Variante b) könnte allenfalls moniert werden, dass die Umsetzung des Kriteriums von 19 ha mittels Verordnung hätte erfolgen müssen. Ein allfälliges Umsetzungsdefizit könnte jedoch nicht dazu führen, dass Betriebe jeder Größe unter die Ausnahmeregelung fielen, da diesfalls die europarechtlichen Vorgaben ausgehöhlt würden. Bei der Festsetzung der Mindestgröße von 19 ha wurde seitens des BMNT offensichtlich auf die durchschnittliche Betriebsgröße in Österreich abgestellt; vgl. BMNT, Grüner Bericht 2019, Seite 290. Dieses Kriterium erscheint durchaus geeignet, um festzulegen, in welchen Fällen keinesfalls eine nur unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Aus diesem Grund ist die Anwendung dieser Grenze, die vom BF unterschritten wurde, nicht zu beanstanden. Eine Wesentlichkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in einer Zusammenschau mit den nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten des BF liegt somit nicht vor. Die Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 639/2014, wonach eine Wesentlichkeit vorliegt, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte ausmachen, ist durch dieses national festgelegte Kriterium gem. Art. 13 Abs. 1, 1. UAbs. ersetzt worden und daher nicht anzuwenden.

Es bleibt somit nur mehr zu prüfen, ob es sich bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit des BF um seine Haupttätigkeit handelt. In diesem Zusammenhang hat das BVwG bereits darauf hingewiesen, dass eine weitere Umsetzung bzw. Definition der Bestimmungen in Art. 9 Abs. 2 lit. c) VO (EU) 1307/2013 im nationalen Recht fehlt. Deshalb ist es nicht ausgeschlossen, dass andere als die von der Behörde herangezogenen Nachweise für die Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit die Haupttätigkeit darstellt, herangezogen werden; vgl. BVwG 11.12.2018, W113 2195545-1.

Vor diesem Hintergrund hat das BVwG den BF dazu aufgefordert, insbesondere Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, welchen Bedarf an Vollarbeitskräften die jeweiligen Betriebszweige verursachen. Vor dem Hintergrund der Beweislastregel des § 20 MOG 2007 ist es dem BF nicht gelungen, auch nur glaubhaft zu machen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit im Antragsjahr seine Haupttätigkeit dargestellt hat; dies insbesondere gegenüber forstwirtschaftlicher Tätigkeit und Immobiliendienstleistungen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Regelungen des Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 beginnend mit dem Antragsjahr 2018 ausgesetzt wurde; vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 VO (EU) 1307/2013. Andererseits wurde seitens der Europäischen Kommission wegen mangelhafter Umsetzung der Bestimmungen zum aktiven Landwirt für den Zeitraum davor eine Anlastung gegen Österreich ausgesprochen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch deshalb entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Im Übrigen handelt es sich um die Beurteilung eines Einzelfalles, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Schlagworte

Beweislast Bewirtschaftung Direktzahlung Einkommenssteuerbescheid INVEKOS landwirtschaftliche Tätigkeit Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Nachweismangel Prämienfähigkeit Prämiengewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2195629.1.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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