TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 W114 2231106-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2231106-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 03.02.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-1429489010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellten am 13.05.2019 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019.

2. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14294859010, wurden den Beschwerdeführern auf der Grundlage von 10,1579 beantragten bzw. zugewiesenen Zahlungsansprüchen (ZA) bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 11,2708 ha bzw. einer im Zuge einer Verwaltungskontrolle am Heimbetrieb der BF ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 10,9194 ha für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche, sodass auch keine Sanktion gemäß § 19a VO (EU) 640/2014 verfügt wurde.

Zur von der AMA durchgeführten Verwaltungskontrolle wurde in dieser Entscheidung begründend Folgendes ausgeführt:

"Übersicht über die am Heimbetrieb beanstandeten Flächen bei der Verwaltungskontrolle (Tabelle "VWK-Heimbetrieb"):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FS ... Feldstück, VWK ... Verwaltungskontrolle

Beschreibung der sanktionsfreien Codes:

40351 ... Für diese Fläche kann im Rahmen der Direktzahlungen keine Prämie gewährt werden, da diese die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreicht (§ 17 Abs. 2 GAP-VO).

Beschreibung der sanktionsrelevanten Codes:

20350 ... Die beantragte Fläche liegt nicht in der von der Agrarmarkt Austria festgelegten Referenzfläche (§ 15 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 1 GAP-VO).

20351 ... Die ausgewählte Schlagnutzungsart stimmt nicht mit der von der Agrarmarkt Austria für diese Referenzfläche festgelegte Schlagnutzungsart überein (§ 21 Abs. 2 Z 2 GAP-VO).

40756 ... Für diese Fläche kann im Rahmen der Direktzahlungen keine Prämie gewährt werden, da diese auf Grund der Feststellungen der Verwaltungskontrolle die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreicht (§ 17 Abs. 2 GAP-VO).

Übersicht über beanstandete Flächen bezüglich Referenz (Tabelle "Referenz Heimbetrieb"):

Code

FS-Nr.

Schlag

Referenzpolygonnummer

20351

18

1

90 14029 00054

20351

23

2

90 14029 00052

20351

29

11

30 14029 00091, 30 14029 00092

20350

29

11

99 00000 00001

20350

37

1

99 00000 00001

FS ... Feldstück"

3. Am 14.01.2020 korrigierten die BF ihren MFA 2019, indem sie das Feldstück 18, Schlag 1 mit einer ursprünglich beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 0,0720 ha, das Feldstück 23, Schlag 2 mit einer ursprünglich beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 0,0888 ha sowie das Feldstück 29, Schlag 11 mit einer ursprünglich beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 0,1657 ha überhaupt nicht mehr beantragten, und das Feldstück 37, Schlag 1 mit einer ursprünglich beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 0,6269 ha nur mehr mit einem Ausmaß von 0,6143 ha beantragten.

4. In ihrer elektronisch eingebrachten Beschwerde vom 03.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14294859010, verwiesen sie auf die in der angefochtenen Entscheidung ausgewiesene Verwaltungskontrolle zu den Feldstücken 9/4, 18/1, 23/2, 29/11 und 37/1. Sie hätten am 14.01.2020 den "Großteil der Plausifehler zum MFA 2019 korrigiert. Der angefochtene Bescheid sei ihnen erst mit 15.01.2020 zugestellt worden. Die "offenen Fehler" wären ihnen im Zuge von Vorbereitungsarbeiten zum MFA 2020 bewusstgeworden. Sie ersuchten um Anerkennung der bislang abgelehnten Korrektur und um Neuberechnung der Direktzahlungen 2019.

5. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 19.05.2020 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 13.05.2019 stellten die Beschwerdeführer einen MFA und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019. Dabei beantragten sie Direktzahlungen u.a. für folgende Flächen:

* für Feldstück 9, Schlag 4 mit einem Ausmaß von 0,0079 ha;

* für Feldstück 18, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,0720 ha;

* für Feldstück 23, Schlag 2 mit einem Ausmaß von 0,0888 ha;

* für Feldstück 29, Schlag 11 mit einem Ausmaß von 0,1657 ha;

* für Feldstück 37, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,6269 ha.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14294859010, gewährte die AMA den Beschwerdeführern auf der Grundlage von 10,1579 beantragten bzw. zugewiesenen ZA, einer von den BF beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 11,2708 ha Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 10,1579 ha in Höhe von EUR XXXX . Ausgehend von einer in der angefochtenen Entscheidung detailliert dargelegte Verwaltungskontrolle wurde eine sanktionsfreie Flächenabweichung mit einem Flächenausmaß von 0,0079 ha und eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Flächenausmaß von 0,3434 ha festgestellt. Insgesamt wurde somit eine Flächenabweichung mit einem Flächenausmaß von 0,3513 ha festgestellt. Diese Flächenabweichung ist jedoch in der Mehrfläche zwischen der von den BF beantragten beihilfefähigen Flächen (11,2708 ha) und jener Fläche, die betragsmäßig den zur Verfügung stehenden ZA (10,1579) entspricht, enthalten (11,2708 ha - 10,1579 ha = 1,1129 ha > 0,3513 ha). Das bedeutet, dass einerseits keine Differenzfläche festgestellt wurde, darauf aufbauend auch keine Flächensanktion gemäß Art. 19a VO (EU) 640/2014 verfügt wurde, und damit auch alle den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 zur Verfügung stehenden ZA in vollem Ausmaß bedient werden konnten und damit nicht erkennbar ist, warum die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass ihrem Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen nicht bzw. nur teilweise entsprochen worden wäre, wenn die BF lediglich auf die Antragstellung bei den Feldstücken 9/4, 18/1, 23/2, 29/11 und 37/1 hinweisen. Selbst wenn hinsichtlich dieser Flächen bei einer Verwaltungskontrolle keine Flächenabweichung festgestellt worden wäre, würde das zu keiner betraglichen Änderung hinsichtlich der Gewährung der den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 zu gewährenden Direktzahlungen führen.

1.3. Der angefochtene Bescheid wurde von der AMA am Freitag, den 10.01.2020 versandt.

1.4. Es kann mangels eines eindeutig einem bestimmten Zeitpunkt zuordenbaren Zustellnachweises nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern zugestellt wurde. Insbesondere kann auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als sie den MFA 2019 im Jänner 2020 korrigierten, bereits Kenntnis vom Inhalt des angefochtenen Bescheides hatten.

1.5. Die Beschwerdeführer haben im Jänner 2020, eingelangt elektronisch bei der AMA am 14.01.2020 um 14.53 Uhr, den MFA 2019 korrigiert, indem sie

* das Feldstück 18, Schlag 1, wofür sie ursprünglich im MFA 2019 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,0720 ha beantragt hatten, nicht mehr beantragten;

* das Feldstück 23, Schlag 2, wofür sie ursprünglich im MFA 2019 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,0888 ha beantragt hatten, nicht mehr beantragten;

* das Feldstück 29, Schlag 11, wofür sie ursprünglich im MFA 2019 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,1657 ha beantragt hatten, nicht mehr beantragten;

* sowie das Feldstück 37, Schlag 1, wofür sie ursprünglich im MFA 2019 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,6269 ha beantragt hatten, nur mehr mit einem Ausmaß von 0,6143 ha beantragten.

1.6. Von den Beschwerdeführern wurde im Antragsjahr 2019 für das Antragsjahr 2019 kein Referenzflächenänderungsantrag gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.

Es kann mangels eines eindeutig einem bestimmten Zeitpunkt zuordenbaren Zustellnachweises nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern zugestellt wurde.

Für das erkennende Gericht ist jedoch nachvollziehbar und damit glaubwürdig, dass sie am 14.01.2020 um 14.53 Uhr ihre Korrektur des MFA 2019 zu einem Zeitpunkt vornahmen, als sie weder Kenntnis über den Inhalt des nunmehr angefochtenen Bescheides hatten, noch Kenntnis hatten, dass die AMA allenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle plant. Damit gelangt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass die Änderung des MFA 2019 am 14.01.2020 um 14.53 Uhr rechtzeitig erfolgte und bei der Gewährung der Direktzahlungen an die BF für das Antragsjahr 2019 zu berücksichtigen ist, wenn auch die Berücksichtigung dieser Korrektur nicht dazu führt, dass sich am Ausmaß der den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2019 zu gewährenden Direktzahlungen etwas ändert.

In der Beschwerde weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie am 14.01.2020 "den Großteil der Plausifehler" korrigiert hätten. Bei den Beanstandungen durch die AMA bei den Feldstücken 18/1, 23/2, 29/11 und 37/1 handelt es sich um Verstöße, die im Zusammenhang mit der von der AMA festgelegten Referenzfläche liegen. Sämtliche Beanstandungen der AMA wurden von den Beschwerdeführern bei ihrer Änderung des MFA 2019 am 14.01.2020 berücksichtigt, sodass das erkennende Gericht diesbezüglich davon ausgeht, dass auch die Beschwerdeführer die diesbezüglichen Verstöße ebenfalls festgestellt haben, deren Vorliegen akzeptiert haben und daher am 14.01.2020 auch die entsprechenden Änderungen vorgenommen haben bzw. auch keinen Referenzflächenänderungsantrag rechtzeitig gestellt haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 10

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:

a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;

b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.

(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

[...]."

§ 17 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet:

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen."

3.3. rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2019 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA.

Sofern die Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit die Auffassung vertreten, dass eine einschränkende Änderung ihres MFA 2019 am 14.01.2020 möglich gewesen sei, wird diesem Vorbringen unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 und 2 VO (EU) 640/2014 zugestimmt. Gemäß dieser Bestimmung finden nämlich Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde (AMA) schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist. Diese Bestimmung erfährt jedoch eine Einschränkung, wenn die AMA dem entsprechenden Begünstigten ihre (allfällige) Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt hat oder diesen bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet hat.

Nicht bestreitbar haben die Beschwerdeführer die AMA am 14.01.2020 (noch bevor die BF über die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verstöße Kenntnis hatten) durch die Änderung ihres MFA 2019 die AMA schriftlich informiert, dass ihr MFA 2019 fehlerhaft ist. Das bedeutet, dass die von den Beschwerdeführern in ihrer Korrektur am 14.01.2020 vorgenommenen Änderungen bei der Gewährung der ihnen zustehenden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 berücksichtigt werden müssen.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde jedoch keine (Verwaltungs-)sanktion gemäß Art. 19a VO (EU) 640/2014 verfügt. Das bedeutet, dass eine derartige Sanktion auch nicht aufgehoben werden kann.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde deswegen keine Flächensanktion verfügt, weil den BF für das Antragsjahr 2019 nur 10,1679 ZA zur Verfügung standen, die allesamt auch von der AMA im angefochtenen Bescheid in vollem Umfang bedient wurden. Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 führt nämlich dazu, dass die angemeldete Fläche (11,2708 ha) an den niedrigeren Wert der ZA (10,1679 ZA) anzugleichen war und damit auch nur eine beihilfefähige Fläche der BF mit einem Ausmaß von 10,1679 ha im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 beihilfefähig war.

Soweit die BF in ihrer Beschwerde auf das von ihnen sowohl im ursprünglichen MFA 2019 als auch im korrigierten MFA 2019 beantragte Feldstück 9/4 hinweisen, wird dazu vom erkennenden Gericht auf Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 iVm § 17 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung hingewiesen, wonach für beantragte Flächen mit einem Flächenausmaß von weniger als einem Ar (= 100 m2) keine flächenbezogenen Direktzahlungen gewährt werden können. Daher war das Feldstück 9/4 mit einem von den BF beantragten Flächenausmaß von 79 m2 als nicht beihilfefähig zu beurteilen.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Höhe der den BF für das Antragsjahr 2019 zu gewährenden Direktzahlungen rechtskonform erfolgte. Lediglich im Bereich der Begründung der angefochtenen Entscheidung der AMA wären die von den Beschwerdeführern am 14.01.2020 vorgenommenen Korrekturen ihres MFA 2019 zu berücksichtigen. Da nur dem Spruch eines Bescheides und nicht der Bescheidbegründung eines angefochtenen Bescheides rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) zukommt bzw. in Rechtskraft erwachsen kann (VwGH 15.03.1977, 0883/76; VwGH 26.04.1994, 90/14/0142; VwGH 11.09.2008, 2007/08/0157; VwGH 09.08.2013; 2013/08/0137), war das Beschwerdevorbringen abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Antragsänderung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle mangelnde Beschwer Mehrfachantrag-Flächen Neuberechnung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2231106.1.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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