TE Vwgh Beschluss 1997/12/10 97/03/0335

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZustG §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über den Antrag des H, auf "Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorhergehenden Zustand" betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, Zl. UVS 30.2-130/95, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0074-15, wurde das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, Zl. UVS 30.2-130/95, eingestellt. Mit am 3. November 1997 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens "in den vorhergehenden Zustand einschließlich der Kostenbemessungsgrundlage, sowie der nunmehrigen ordnungsgemäßen Zustellung" wegen "unrechtmäßiger Zustellung" infolge Ortsabwesenheit. Dem Antrag ist aus nachstehenden Gründen nicht stattzugeben:

Gegen den eingangs genannten Bescheid der belangten Behörde brachte der Antragsteller mit am 18. September 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz, in der er seine Adresse mit "8010 Graz, Grazbachgasse 11" angab, Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe zwecks "richtiger Ausführung" der Beschwerde, ein. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Jänner 1997 wurde dem Antragsteller aufgetragen, den Verfahrenshilfeantrag in drei näher bezeichneten Punkten zu verbessern. Dieser Verbesserungsauftrag konnte dem Antragsteller nicht zugestellt werden, worauf der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 22. Jänner 1997 das zuständige Postamt in Graz um Mitteilung ersuchte, ob eine andere Abgabestelle bekannt sei. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Direktion Graz, teilte mit Schreiben vom 5. Feber 1997 mit, daß der Antragsteller schriftlich seine Ortsabwesenheit bekanntgegeben habe, und fügte diesem Schreiben eine Mitteilung des Antragstellers bei, worin er das Postamt 8010 Graz davon benachrichtigt, daß er im Zeitraum "20.11.1996 bis 10.12.1996 und 11.12.1996 bis ca. 12.12.1997, je 00.00 Uhr" wegen Verwandtenbesuch/Urlaub abwesend sei. Daraufhin ersuchte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 17. Feber 1997 die belangte Behörde um Mitteilung, ob eine andere Abgabestelle als die vom Antragsteller in seiner Beschwerde genannte bekannt sei, was von der belangten Behörde mit Schreiben vom 2. April 1997 verneint wurde.

An den Verwaltungsgerichtshof wurde vom Antragsteller keine andere Anschrift bzw. Abgabestelle mitgeteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof verfügte daraufhin am 18. April 1997 die neuerliche Zustellung des Verbesserungsauftrages vom 2. Jänner 1997 gemäß § 8 Abs. 2 ZustG. Da der Antragsteller trotz Zustellung diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkam wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1997 der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, und es wurde dem Antragsteller mit Verfügung vom selben Tag aufgetragen, die Beschwerde in acht im einzelnen näher genannten Punkten zu verbessern. Auch dieser Beschluß bzw. diese Verfügung wurden dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zugestellt. Da eine Reaktion von seiner Seite nicht erfolgte, und die Beschwerde innerhalb der gesetzten Frist nicht verbessert wurde, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997 eingestellt.

Die vom Antragsteller ins Treffen geführte "Ortsabwesenheit" bzw. die behauptete nicht ordnungsgemäße Zustellung stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 46 VwGG dar. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 erster Fall VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Abgesehen davon, daß der Antragsteller die "versäumte Handlung", nämlich die Verbesserung der Beschwerde gegen den eingangs genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark nicht nachgeholt hat, macht er keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend. Es steht fest, daß der Antragsteller, wie sich aus seiner Äußerung gegenüber dem Postamt 8010 Graz vom 18. Dezember 1996 ergibt, seine Abgabestelle gemäß § 4 ZustG aufgegeben hat. In dieser Mitteilung äußerte der Antragsteller, daß er für den Zeitraum von weit länger als einem Jahr auf "Verwandtenbesuch/Urlaub" verreise und die Post an ihn gerichtete Sendungen an den Absender "zurückzuschicken" habe. Zustellungen unter der vom Beschwerdeführer ursprünglich angegebenen Anschrift waren daher nicht mehr möglich.

Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Da der Antragsteller die Abgabestelle geändert hat, eine Mitteilung über die neue Abgabestelle jedoch unterließ und diese auch trotz mehrmaliger Versuche nicht ausfindig gemacht werden konnte, waren die Voraussetzungen für eine Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG gegeben. Wenn er offensichtlich die Auffassung vertritt, die entsprechend § 8 ZustG vorgenommene Zustellung sei "nichtig", unterliegt er einem Rechtsirrtum. Im übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß den Antragsteller an der Verletzung der in § 8 ZustG normierten Verpflichtung kein Verschulden treffe bzw. er nur einen minderen Grad des Versehens zu vertreten hätte.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030335.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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