Entscheidungsdatum
08.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W104 2231053-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14295759010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.3.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei keiner der Flächen wurde der Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) oder "OVFPV" (= ökologische Vorrangfläche mit Pflanzenschutzmittelverzicht) angegeben.
2. Am 18.9.2019 korrigierte der Beschwerdeführer seinen MFA Flächen 2019 dahingehend, dass auf Feldstück 7 Schlag 2 und auf Feldstück 12 Schlag 5 jeweils die Nutzung "WINTERROGGEN, VARIANTE 4 - GREENING (AB 2018 OVFPV) + ÖPUL" angegeben wurde.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.1.2020 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.245,75. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 4.639,40 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 606,35. Dabei ging die belangte Behörde von einer maximal beihilfefähigen Greeningfläche von 23,2407 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Greeningfläche von 12,6475 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, die maximal beihilfefähige Greeningfläche entspreche der Anzahl der auszahlungsfähigen Zahlungsansprüche. Aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) sei ein Abzug von 10,5932 ha vorzunehmen gewesen, woraus sich eine ermittelte beihilfefähige Greeningfläche von 12,6475 ha ergebe. Da die Ackerfläche im Fall des Beschwerdeführers mehr als 15,00 ha betrage, müsse er unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausweisen (Hinweis auf Art. 46 VO 1307/2013). Die geforderten Auflagen seien vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden. In seinem Fall betrage der Anteil der als im Umweltinteresse genutzten Fläche (ökologische Vorrangfläche) an der Ackerfläche unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren 0,00 %. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten mindesten 1,0593 ha der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ermittelt werden müssen (5 % der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche = 5 % von 21,1864 ha = 1,0593 ha). Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften betreffend ökologische Vorrangflächen werde von der Fläche, anhand derer die Greeningprämie berechnet werde, das 10-fache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen (Hinweis auf Art. 26 Abs. 2 VO 640/2014).
Aufgrund der Flächendifferenz von 10,5932 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 83,7573 % (Flächendifferenz/ermittelte beihilfefähige Greeningfläche gesamt x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 50 %. Daher werde grundsätzlich eine 100%ige Greeningsanktion und zusätzlich eine Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags ausgesprochen, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand der die Greeningprämie gemäß Art. 23 VO 640/2014 berechnet wird, und der Fläche, anhand der die Greeningprämie nach Anwendung der Art. 24 bis 27 VO 640/2014 berechnet wird, entspreche (Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 UAbs. 3 VO 640/2014). Die Greeningprämie nach Anwendung der Art. 24 bis 27 VO 640/2014 betrage EUR 1.147,65 (ermittelte beihilfefähige Greeningprämie gesamt x Greeningprämie/ha = 12,6475 ha x EUR 90,741 = EUR 1.147,65). Der Abzug wegen Verwaltungssanktionen im Bereich Greening gemäß Art. 28 Abs. 1 VO 640/2014 errechne sich, indem dieser Ausgangsbetrag mit dem ermittelten Prozentsatz (100 %) multipliziert werde (= EUR 1.147,65). Die Greeningprämie gemäß Art. 23 VO 640/2014 betrage EUR 2.108,88 (maximal beihilfefähige Greeningfläche x Greeningprämie/ha = 23,2407 ha x EUR 90,741 = EUR 2.108,88). Die Differenz der Greeningprämie gemäß Art. 23 VO 640/2014 und der Greeningprämie nach Anwendung der Art. 24 bis 27 VO 640/2014 betrage EUR 961,23, weshalb die zusätzliche Sanktion Greening grundsätzlich EUR 961,23 betragen würde. Im Antragsjahr 2019 werde die gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 VO 640/2014 berechnete Verwaltungssanktion im Bereich Greening jedoch durch vier geteilt und sei auf 25 % des Betrags der Greeningprämie begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte (Hinweis auf Art 28 Abs. 3 VO 640/2014). Ein Viertel der Verwaltungssanktion im Bereich Greening gemäß Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 VO 640/2014 betrage EUR 286,91 (berechnete Verwaltungssanktion Greening / 4 = EUR 1.147,65 / 4 = EUR 286,91). Ein Viertel der zusätzlichen Sanktion Greening nach Art. 28 Abs. 1 UAbs. 3 VO 640/2014 betrage EUR 240,31 (Zusätzliche Sanktion Greening / 4 = EUR 961,23 / 4 = EUR 240,31). Die Summe der Viertel der berechneten Verwaltungssanktion im Bereich Greening betrage EUR 527,22 (EUR 286,91 + EUR 240,31). Für das Antragsjahr 2019 werde daher eine tatsächliche Verwaltungssanktion im Bereich Greening in Höhe von EUR 527,22 ausgesprochen (Minimum aus "maximaler Verwaltungssanktion Bereich Greening" und "Summe der beiden Viertel der berechneten Verwaltungssanktion Bereich Greening", Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 und 3 VO 640/2014).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 5.2.2020, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, bei der Abgabe des Mehrfachantrages 2019 sei bei Feldstück 7 (Neugrund) und bei Feldstück 12 (Lenzfeld) Schlag 5 irrtümlich die Begrünungsvariante 4 - Greening nicht beantragt worden. Die Begrünung sei aber mit Anfang August mit den vorgegebenen mindestens drei Mischungspartnern angebaut worden und werde frühestens ab 16. Februar umgebrochen. Somit sei diese auch jederzeit noch kontrollierbar. Es handle sich um einen offensichtlichen Irrtum und nicht um einen Verstoß gegen die Greeningauflagen. Im Zuge des Herbstantrages am 18.9.2019 sei der Beschwerdeführer auf diesen Fehler aufmerksam geworden und habe den Mehrfachantrag richtiggestellt. Der Beschwerdeführer ersuche um Neuberechnung und Zahlung der vollständigen Greeningprämie, da alle Vorgaben für deren Erhalt erfüllt worden seien.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.5.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe eine Ackerfläche von 21,1864 ha beantragt. Für die Einhaltung der Greening-Anforderung hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse wäre daher eine Beantragung von 1,0593 ha ökologische Vorrangflächen notwendig gewesen. Es sei jedoch keine Fläche als ökologische Vorrangfläche deklariert worden, obwohl der Beschwerdeführer mittels Warnung durch einen "Plausifehler" auf die fehlende Beantragung hingewiesen worden sei. Dies ergebe sich auch aus den beigelegten Screenshots aus eAMA zur Ersterfassung vom 20.3.2019, 14.58 Uhr. Mit 18.9.2019 sei von der Bezirksbauernkammer auf Initiative des Beschwerdeführers eine Korrektur zum MFA 2019 eingebracht worden, wonach die Variante 4 - Greening + ÖPUL auf den FS 7/2 und 12/5 beantragt werde. Diese Korrektur werde seitens der AMA abgelehnt, da beihilfefähige Flächen - und damit auch die auszuweisenden ökologischen Vorrangflächen - im MFA anzugeben seien. Änderungen eines eingereichten MFA seien bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des MFA (15.5.2019) oder innerhalb der 25-tägigen Nachfrist gemäß Art. 13 VO (EU) 640/2014, sohin bis zum 11.6.2019, möglich. Die vorliegende Korrektur vom 18.9.2019 sei daher jedenfalls verspätet. Im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 könne vom Erfordernis der fristgerechten Beantragung von Flächen abgesehen werden. Die Anerkennung eines solchen Irrtums verlange, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antragsangaben unmittelbar festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei bereits bei Abgabe des MFA 2019 (Eingangsdatum: 20.3.2019) auf die fehlende ökologische Vorrangfläche mittels "Plausifehlers" hingewiesen worden. Es liege damit kein Anwendungsfall des Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte am 20.3.2019 elektronisch MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei keiner der Flächen wurde der Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) oder "OVFPV" (= ökologische Vorrangfläche mit Pflanzenschutzmittelverzicht) vergeben.
Am 18.9.2019 korrigierte der Beschwerdeführer seinen MFA Flächen 2019 dahingehend, dass auf Feldstück 7 Schlag 2 und auf Feldstück 12 Schlag 5 jeweils die Nutzung "WINTERROGGEN, VARIANTE 4 - GREENING (AB 2018 OVFPV) + ÖPUL" angegeben wurde.
Punkt 3.2 und 3.2.3 des Merkblatts der AMA "Greening - Direktzahlungen 2019" lauten auszugsweise:
"3.2 Anlage von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)
Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes mehr als 15 Hektar, so müssen mindestens 5% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als Ökologische Vorrangfläche beantragt werden.
[...]
Als Ökologische Vorrangflächen gelten folgende Kulturen:
Ökologische Vorrangflächen
Faktor
Zu beantragen im MFA mit
Pflanzenschutzmittelverbot Fristen
[...]
[...]
[...]
[...]
Flächen mit Zwischenfruchtanbau (siehe Punkt 3.2.3)
0,3
Begrünungen mit Varianten 1 bis 5 - GREENING (AB 2018 OVFPV)
Ab Anlage der Zwischenfrucht bis Ende des Mindestbegrünungszeitraums
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
3.2.3 Flächen mit Zwischenfruchtanbau
Als Flächen mit Zwischenfruchtanbau sind folgende angeführte Begrünungsvarianten zulässig:
Variante
Anlage spätestens am
Frühester Umbruch am
Einzuhaltende Bestimmungen
[...]
[...]
[...]
[...]
VARIANTE 4 - GREENING (AB 2018 OVFPV)
31.08.
15.02.
Aussaat von mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Alle Begrünungsvarianten für die Erfüllung der benötigten ökologischen Vorrangfläche sind im MFA-Flächen zu beantragen. Erfolgt eine Beantragung der Variante auch im Herbstantrag, dann muss diese mit der im MFA beantragten Variante übereinstimmen.
[...]."
Im Merkblatt der AMA zum Mehrfachantrag Flächen 2019 "Übersicht: Feldstücknutzungsarten; Schlagnutzungsarten; Codes; Begrünungsvarianten" findet sich ab Seite 7 eine Auflistung der möglichen Codes, darunter "OVF Ökologische Vorrangflächen" und "OVFPV Ökologische Vorrangflächen - Pflanzenschutzmittelverbot", sowie ab Seite 9 eine Auflistung der möglichen Begrünungsvarianten, darunter "Variante 4 - GREENING (ab 2018 OVFPV) + ÖPUL".
Das Benutzerhandbuch der AMA "ONLINE-ERFASSUNG Mehrfachantrag Flächen Herbstantrag", Version 15 vom 14.2.2019 listet in Kapitel 2.6.1 "Fehler, Warnungen und Hinweise" mögliche Antragsfehler auf, die im Rahmen der Online-Beantragung zu einer Fehlermeldung führen. Unter dem Code "20532" wird folgendes beschrieben: "Greening: Auf Ackerflächen wurden unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors weniger als 5 % Ökologische Vorrangflächen beantragt. (fällt der Betrieb in eine oder mehrere für das Greening relevante Ausnahme(n), kann dieser Plausifehler zu Unrecht auftreten)".
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie einer Einsicht in die angeführten Merkblätter und Unterlagen und wurden von keiner Partei bestritten. Die erwähnten Merkblätter und Unterlagen sind öffentlich zugänglich, können in ihrer aktuellen Version auf der Homepage der AMA (https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter) heruntergeladen werden und sind für jedermann einsehbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
a) Anbaudiversifizierung;
b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.
[...]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt.
"Artikel 46
Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
[...]
(2) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:
[...]
i) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels;
[...]
(3) Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X angewendet werden.
[...]."
Im Rahmen des in Österreich gewählten Umsetzungs-Modells (vgl. dazu unten) kommt gemäß Art. 46 Abs. 3 VO (EU) 1307/2014 der Gewichtungsfaktor nach Anhang X VO (EU) 1307/2013 zur Anwendung (Gewichtungsfaktor Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Begrünung im Jahr 2019: 0,3).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
[...]."
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...]
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. [....]."
"Artikel 26
Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen.
[...]."
"Artikel 27
Maximale Kürzung der Ökologisierungszahlung
(1) Die Summe der gemäß den Artikeln 24 und 26 berechneten Kürzungen, ausgedrückt in Hektar, darf nicht mehr als die ermittelte Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, ausmachen.
(2) Unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen darf die gemäß den Artikeln 24 bis 26 berechnete Gesamtkürzung nicht mehr als die gemäß Artikel 23 berechnete Ökologisierungszahlung ausmachen."
"Artikel 28
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung
(1) Weicht die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird.
Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.
(2) Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.
(3) Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie
der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[...]."
"Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[...]
(4) Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.
Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig."
"Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
[...]
(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.
[...]."
"Artikel 28
Verwaltungskontrollen
(1) Durch die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass
a) die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme erfüllt sind;
b) keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt;
c) der Beihilfe- oder Zahlungsantrag vollständig ist und fristgerecht eingereicht wird, und gegebenenfalls, dass entsprechende Belege zum Nachweis der Förderfähigkeit eingereicht wurden;
d) gegebenenfalls langfristige Verpflichtungen eingehalten werden.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:
[...]
4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4,
[...]
(4) Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
1. Bei Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern oder einer Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern hat die Anlage spätestens am 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen und darf der Umbruch frühestens am 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen, sofern nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wird.
2. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen.
3. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 31. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. Februar des Folgejahres erfolgen.
4. Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen.
Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
[...]
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen."
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtliche Würdigung:
Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.
Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer seitens der AMA zum Vorwurf gemacht, er habe keine ökologischen Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse ausgewiesen, weshalb seitens der AMA die Greeningprämie gekürzt wurde.
Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich bereits aus Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird diese Anordnung in Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 wiederholt; vgl. diesbezüglich auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der angeführten VO (EU) 809/2014.
Die AMA hat den Antragstellern zu diesem Zweck mit dem Merkblatt zum Mehrfachantrag Flächen 2019 "Übersicht: Feldstücknutzungsarten; Schlagnutzungsarten; Codes; Begrünungsvarianten" die entsprechenden Codes "OVF" (Ökologische Vorrangflächen) und "OVFPV" (Ökologische Vorrangflächen - Pflanzenschutzmittelverbot) zur Verfügung gestellt. Diese Codes wurden vom Beschwerdeführer nicht vergeben, weil er die Vergabe - eigenen Angaben nach - vergessen hat.
Der Beschwerdeführer korrigierte seinen MFA Flächen 2019 jedoch am 18.9.2019 dahingehend, dass er auf Feldstück 7 Schlag 2 und auf Feldstück 12 Schlag 5 jeweils die Nutzung "WINTERROGGEN, VARIANTE 4 - GREENING (AB 2018 OVFPV) + ÖPUL" vergab.
Der Mehrfachantrag Flächen, in dem die ökologischen Vorrangflächen zu beantragen sind, war in Österreich gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung bis zum 15.5.2019 zu stellen. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb einer Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, sohin bis zum 9.6.2019, erfolgen.
Gegenständlich erfolgte die Korrektur des MFA Flächen 2019 - und damit die Ausweisung der ökologischen Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse - jedoch erst am 18.9.2019 und damit nach Ablauf der Nachreichfrist. Somit kann die nachträgliche Korrektur des Mehrfachantrages durch den Beschwerdeführer nicht anerkannt werden.
Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer die Rechtswohltat eines offensichtlichen Irrtums für sich in Anspruch nehmen kann. Die Regeln des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vgl. näher mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist.
Dahinter steht der Gedanke, dass die Antragstellung im Rahmen des INVEKOS im Rahmen einer Massenabwicklung erfolgt und die die Anträge entgegennehmenden Zahlstellen gar nicht dazu in der Lage sind, sämtliche Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben wird vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH den Antragstellern überbürdet. Im Fall von Verstößen gegen Förderungsvoraussetzungen sind die vorgesehenen Kürzungen auszusprechen, um die Antragsteller zu korrekten Angaben anzuhalten; vgl. mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143 (159).
Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nun in Art. 4 VO (EU) 809/2014. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Vergleich zu früheren Regelungen, zu denen einschlägige Rechtsprechung ergangen ist, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vgl. mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts - das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540 (549) bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU - Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts X (2011), 53. Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (VwGH 24.1.2000, 96/17/0336). Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden (VwGH 1.7.2005, 2001/17/0135).
Am nächsten kommt der vorliegenden Fallkonstellation wohl eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zum ÖPUL 95. Im Anlassfall war bereits aus den Antragsangaben zu erkennen, dass ein Verstoß gegen Förderungsvoraussetzungen vorlag, weshalb die beantragte Prämie versagt wurde. Der OGH gelangte zu dem Ergebnis, dass kein offensichtlicher Irrtum vorlag, zumal die unrichtigen Angaben der Klägerin mit den übrigen Angaben im Förderungsantrag nicht in Widerspruch standen (OGH 9.5.2001, 9 Ob 95/01p).
Demgemäß kann zwischen einer Antragstellung, die in sich widersprüchlich ist (da an einer Stelle des Antrags eine Angabe gemacht wurde, der eine Angabe, die an anderer Stelle gemacht wurde, widerspricht; indem etwa für eine an einer Stelle als Grünlandfläche ausgewiesene Fläche an anderer Stelle eine Nutzung als Ackerfläche angegeben wird etc.) von Antragstellungen unterschieden werden, die widerspruchsfrei, für den Antragsteller aber nachteilig sind (zumal sie Kürzungen nach sich ziehen). Würde man letztere Antragstellungen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums korrigieren lassen, würde dies bedeuten, dass die Verwaltungskontrollen des INVEKOS unterlaufen und damit letztlich sogar ausgehebelt würden. Im vorliegenden Fall liegt keine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich vor.
Gegen die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums spricht im vorliegenden Fall - sofern man das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums dem Grunde nach bejahen würde - ferner das Kriterium der Gutgläubigkeit. Der Beschwerdeführer wurde auf sein Versehen mit einer Fehlermeldung im elektronischen Erfassungssystem hingewiesen, ohne (rechtzeitig) zu reagieren. Somit wird man im vorliegenden Fall davon ausgehen müssen, dass dem Beschwerdeführer grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen ist, die den guten Glauben ausschließt.
Der Beschwerdeführer hätte 5 % der Gesamtackerfläche als ökologische Vorrangfläche ausweisen müssen. Seitens der AMA wurde keine ökologische Vorrangfläche ermittelt. Das bedeutet, dass gemäß Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird (das ist jene Fläche, für die Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, also 23,2407 ha), das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen wird, das sind 10,5932 ha. Es kann daher nur für eine Fläche von 12,6475 ha Greeningprämie bezogen werden.
Zusätzlich sind nach Art. 28 VO (EU) 640/2014 Verwaltungssanktionen auszusprechen. Danach wird keinerlei Beihilfe gewährt, wenn die Differenz mehr als 50 % beträgt. Darüber hinaus wird eine zusätzliche Sanktion in Höhe des Beihilfebetrages ausgesprochen, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand der die Greeningprämie gemäß Art. 23 VO (EU) 640/2014 berechnet wird, und der Fläche, anhand der die Greeningprämie nach Anwendung der Art. 24 bis 27 VO (EU) 640/2014 berechnet wird, entspricht. Aufgrund der Flächendifferenz von 10,5932 ha beträgt die Flächenabweichung im vorliegenden Fall 83,7573 % - und damit mehr als 50 %. Allerdings ist die Kürzung im Antragsjahr 2019 auf 25 % der berechneten Sanktionen begrenzt. Die entsprechende Berechnung durch die AMA erfolgte korrekt.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht und die Beschwerde war abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings hat sich - wie oben ausgeführt - keine maßgebliche Änderung der Rechtslage ergeben, weshalb die angeführten Erkenntnisse des VwGH 24.1.2000, 96/17/0336 sowie VwGH 1.7.2005, 2001/17/0135 auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Darüber hinaus stellt die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums eine Einzelfallbeurteilung dar, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.
Schlagworte
Abzug Antragsänderung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Direktzahlung Flächenabweichung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung grobe Fahrlässigkeit INVEKOS Irrtum Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Nachfrist Neuberechnung offenkundige Unrichtigkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Unregelmäßigkeiten Verschulden verspäteter Antrag Verspätung Widerspruch ZahlungsansprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2231053.1.00Im RIS seit
14.09.2020Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020