TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/15 W103 1227850-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

W103 1227850-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2020, Zl.: 229021209-14081965, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 53 Abs. 1 und 3 Z 1, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste eigenen Angaben zufolge am 16.12.2001 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag unter den Personaldaten XXXX geb. XXXX (später korrigiert auf XXXX ), StA. Guinea, seinen ersten Asylantrag eingebracht hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber damals erstinstanzlich im Wesentlichen an, dass es „eine Art Bürgerkrieg“ in seinem Heimatland gegeben habe. Sein Vater habe die Rebellen unterstützt und Waffen im Haus versteckt. Die Militärs hätten von diesem Umstand erfahren, hätten sodann in seinem Haus nach Waffen gesucht und seien fündig geworden. Sie hätten auch ein Stück Papier gefunden, das einen höheren Bestand an Waffen angegeben hätte, als sie tatsächlich dort gefunden hätten. Nachdem sein Vater ihnen gesagt hätte, dass er nicht wüsste, wo die restlichen Waffen seien, hätten sie ihn getötet. Den Beschwerdeführer hätte man ebenso gefragt, ob er wüsste, wo die Waffen versteckt seien. Da er dies verneint habe, habe man ihn mit einer Zange in den Finger gezwickt und geschlagen. Er sei dann ins Krankenhaus gekommen und habe mit Hilfe eines Arztes schließlich das Land verlassen. Auch sein Bruder sei aufgrund dieser Probleme von den Rebellen getötet worden.

1.2. Mit Bescheid vom 25.03.2002, Zahl: 01 29.318-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG idF BGBl. I 126/2002 abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers unglaubwürdig sei.

1.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr „Beschwerde“) wurde sodann mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) vom 06.06.2008, Zahl: 227.850/0/16E-III/07/02, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung näherer Details ausgeführt, dass es dem Asylwerber nicht gelungen sei, sein gesamtes Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz

2.1. Am 10.11.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando XXXX am selben Tag gab der Antragsteller auf die Frage nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung, wörtlich an: „Die Probleme, die dazu geführt haben, dass mein Vater und mein Bruder umgebracht wurden, bestehen nach wie vor.“ Befragt, weshalb er den neuen Asylantrag (erst jetzt) stellen würde, erklärte er: „Weil ich am 16.11.2011 aus der JA entlassen werde und Österreich verlassen muss.“

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 13.12.2011 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er „immer noch ein Problem“ in seinem Heimatland habe, dieses sei noch nicht bereinigt.

Aufgefordert, seine Probleme konkreter zu benennen, erklärte er, dass sein Vater Probleme verursacht habe, er habe damals den Rebellen geholfen, diese hätten bei ihnen zu Hause Waffen versteckt. Die Polizei habe das Versteck entdeckt und seinen Vater und Bruder erschlagen. Er sei zusammengeschlagen, von der Polizei sodann ins Krankenhaus gebracht worden und schließlich nach Österreich geflüchtet.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.12.2011 erklärte der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, dass er einen Freund, der in XXXX lebe, darum ersucht hätte, mit seiner Mutter in Guinea Kontakt aufzunehmen. Dieser Freund habe ihm mitgeteilt, dass seine Mutter von Soldaten getötet worden sei. Er habe diesen Freund, dessen Nachnamen er nicht kenne, nach seiner letzten Einvernahme in XXXX kennengelernt. Die Familie dieses Freundes sei zwar nicht mit seiner Familie befreundet, lebe jedoch nach wie vor in Guinea, sodass er diesen Freund darum ersucht hätte, Nachforschungen bezüglich seiner Mutter anzustellen.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 09.01.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die ärztliche Versorgung in Guinea „hoch problematisch“ sei. Er sei seit vielen Jahren alkoholkrank und brauche deswegen immer wieder medizinische Behandlung.

Einem Schreiben eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 08.02.2012, ist zu entnehmen, dass der Asylwerber in Bezug auf seine Alkoholkrankheit eine medikamentöse Therapie erhalten, an einer Therapie hinsichtlich seiner Abhängigkeit jedoch nicht teilgenommen hat.

2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zahl: 11 13.545-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und § 68 AVG sinngemäß aus, dass bereits sein gesamtes Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhen würde und er im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht hätte, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei.

2.3. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer (per handschriftlich verfasstem Schreiben) fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei vorgebracht, dass er aufgrund von Problemen in seinem Heimatland Angst um sein Leben habe. Aufgrund von politischen Problemen seien bereits seine Eltern getötet worden.

2.4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.03.2012, Zahl: A11 227.850-2/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.

Begründend wurde im angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofs auszugsweise wie folgt festgehalten:

„(…) Der Asylwerber hat bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen im Rahmen der nunmehrigen Asylantragstellung als neuen Sachverhalt lediglich lapidar behauptet, dass er über einen in XXXX lebenden, aus Guinea stammenden Freund erfahren hätte, dass seine Mutter von Soldaten „wegen 10 Dollar“ getötet worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Asylwerber nicht ansatzweise dargetan hat, in welchem Zusammenhang der angebliche Tod seiner Mutter mit der behaupteten Ermordung seines Vaters und seines Bruders stehen sollte, sodass ein konkreter Konnex zu der von ihm im ersten Asylverfahren ins Treffen geführten – und als völlig unglaubwürdig befundenen – Bedrohungssituation nicht hergestellt werden kann bzw. allein aus dem nunmehrigen Vorbringen als solches ein konkretes Gefährdungspotential für seine eigene Person nicht ableitbar ist. Die behaupteten Neuerungen betreffend die angebliche Ermordung seiner Mutter, die dem Asylwerber überdies lediglich vom Hörensagen über einen Dritten zugetragen wurden, erweisen sich letztlich auch als viel zu unkonkret und vage, als dass ein glaubhafter Kern eines neuen Vorbringens vorliegen würde, sodass insgesamt betrachtet die für einen glaubhaften Kern eines Vorbringens geforderte Dichte an Sachverhaltessubstrat bei Weitem nicht gegeben ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, jenen in XXXX lebenden Bekannten darum ersucht zu haben, über dessen Familie Ermittlungen zum aktuellen Verbleib seiner Mutter im Heimatland anzustellen, schon vor dem Hintergrund, dass er genauere Informationen zu diesem Bekannten – wie etwa dessen Familiennamen oder Telefonnummer – nicht ansatzweise zu liefern vermochte, lebensfremd und daher unglaubwürdig anmutet.

Letztlich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen explizit angegeben hat, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor bestehen würden und er den neuen Asylantrag ausschließlich aufgrund der (zum damaligen Zeitpunkt) bevorstehenden Haftentlassung gestellt habe, um einer drohenden Abschiebung aus Österreich zu entgehen. Der Beschwerdeführer begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für unglaubwürdig befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Asylwerber jedoch nicht gelungen. Diesbezüglich wird auf obige Beweiswürdigung verwiesen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage, zu UN Sonderprogrammen zur Ernährungssicherung, zu privaten Erwerbsmöglichkeiten, zur medizinischen Versorgung und dazu, dass zurückkehrende Asylwerber keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt sind, getroffen und ausgeführt, dass sich die Lage in Guinea seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens vom 6.6.2008 nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Es sind, somit keine Umstände ersichtlich, dass in ganz Guinea eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Beim Asylwerber handelt es sich um einen volljährigen, jungen Mann, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Guinea für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen.

Soweit der Asylwerber geltend macht, alkoholkrank zu sein und an Hämorrhoiden zu leiden, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). (…)

Der Asylwerber hat das Vorliegen von familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie das Bestehen einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich verneint, sodass im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen ist.

Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Der Asylwerber ist seit etwa 10 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, dies ist zweifellos ein Zeitraum, der als lange zu qualifizieren ist. Das Gewicht seines Aufenthaltes wird allerdings dadurch gemindert, dass er letztlich lediglich aufgrund zweier ungerechtfertigter Asylantragstellungen zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Sehr schwer zu seinen Lasten wiegt der Umstand, dass der Asylwerber im Bundesgebiet wegen Suchtmitteldelikten bereits sieben Mal (!) rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und mehr als die Hälfe seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft verbracht hat. Sonstige Umstände, die eine besondere Integration des Asylwerbers indizieren könnten, wie etwa eine etwaige berufliche Verfestigung seitens des Asylwerbers im Bundesgebiet oder aber die nachweisliche Absolvierung von Deutschkursen, sind nicht ersichtlich. Konkrete über die Jahre getätigte Anstrengungen oder Bemühungen zur Integration liegen in casu nicht vor. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist daher insgesamt von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen und kann letztlich nicht erkannt werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art 8 EMRK darstellen würde. (…)“

3. Drittes Verfahren auf internationalen Schutz

3.1. Am 05.02.2014 stellte der Beschwerdeführer, infolge Rücküberstellung aus der Schweiz, seinen dritten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Auf Vorhalt seines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens und nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern wären in seiner Heimat aus politischen Gründen durch die dortigen Behörden ermordet worden, im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer mit einer Ermordung aus den gleichen Gründen rechnen. Befragt seit wann ihm die Änderung seiner Fluchtgründe bekannt wäre, gab der Beschwerdeführer an, die Gründe seien bereits zuvor gegeben gewesen, es habe sich an der für sein Leben bedrohlichen Situation nichts geändert bzw. verbessert.

Am 21.02.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers sowie seines Rechtsberaters niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, seit er hierhergekommen sei, das Problem zu haben, dass man in seiner Heimat nach ihm suchen würde. Jeder, der in sein Heimatland zurückgekehrt wäre, sei dort bereits am Flughafen seitens der Polizei abgefangen worden, ohne seine Familie auch nur zu Gesicht bekommen zu haben. Der Vater des Beschwerdeführers wäre Rebellenführer gewesen und sei getötet worden. Der amtierende Präsident glaube, dass nun der Beschwerdeführer die Rolle seines Vaters übernehmen würde. Es bestünde die Gefahr, im Gefängnis ermordet zu werden. Diese Probleme bestünden seit Dezember 2002. Mit dem erwähnten Präsidenten meine er Alpha Conde; zur jener Zeit, als sein Vater ermordet worden wäre, habe dieser für fünf Jahre ins Gefängnis müssen, damals sei Lansana Conte Präsident gewesen. Nachgefragt, sei der Beschwerdeführer in seiner Heimat von Benachteiligungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit betroffen gewesen. Er gehöre der Ethnie der Fulla und dem muslimischen Glauben an, wolle jedoch Christ werden. Befragt, ob seine nunmehrigen Gründe jenen entsprechen würden, die er bereits bei seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz angegebenen hätte, erklärte der Beschwerdeführer, der Umstand, dass er hier um Asyl angesucht hätte, würde eine Rückkehr für ihn noch gefährlicher machen. Nach den diesbezüglichen Gründen gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, es habe erst im Mai 2013 Kämpfe gegeben, bei welchen hunderte Leute getötet worden seien. Man würde ihn im Fall einer Ankunft am Flughafen erkennen und ins „ XXXX “ schicken. Der Vater des Beschwerdeführers hätte während seiner Zeit im Gefängnis verraten, dass der jetzige Präsident damals Anführer der Rebellen gewesen wäre, woraufhin der Genannte für fünf Jahre ins Gefängnis gekommen wäre. Aus diesem Grund würde er sich nun an dem Beschwerdeführer rächen. Außerdem befände sich die Gruppe des Präsidenten in Gegnerschaft zur ethnischen Gruppe des Beschwerdeführers, den Fulla.

Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Aus einer im Akt einliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.05.2015 zum Thema Ebola ergibt sich im Wesentlichen, dass es in Guinea immer noch Fälle von Ebola geben würde.

Für den 17.06.2015 war eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anberaumt. Auf die Frage zu Beginn seiner Einvernahme, ob er sich geistig und körperlich gesund fühle und sich auf die Wiedergabe der fluchtauslösenden Geschehnisse konzentrieren könne, gab der Beschwerdeführer an, zurzeit „nicht ok“ zu sein. Nachgefragt sei der Grund hierfür, dass er sich derzeit im Gefängnis befinden würde; er sei nicht bereit, die Befragung durchzuführen, man könne diesbezüglich seinen Anwalt kontaktieren. Nachgefragt, falle ihm dessen Name derzeit nicht ein. Er fühle sich nicht in der Lage, das Interview durchzuführen und ersuche darum, abzuwarten, bis er sich wieder in Freiheit befände. Auf nochmalige Nachfrage hinsichtlich einer Vollmacht seiner erwähnten Anwältin und befragt, was gegen eine Abschiebung nach Guinea nach seiner Haftentlassung sprechen würde, gab der Beschwerdeführer an, sich nicht gut zu fühlen und verließ daraufhin wortlos den Raum, woraufhin die Einvernahme abgebrochen wurde.

Mit Schreiben vom 23.06.2015 wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu seinem Heimatland Guinea übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist eingeräumt.

3.2. Mit Bescheid vom 17.08.2015, Zahl: 229021209-14081965, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs.3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die gegenständliche Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl insbesondere aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers und dessen Situation im Falle einer Rückkehr wurde festgehalten, das Bundesamt könne sich – da der Beschwerdeführer durch die Weigerung, seine Fluchtgründe darzulegen, seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen wäre – lediglich dem ersten Bescheid, welcher in seiner Sacher ergangen wäre, anschließen. Weiters würden die wiederholten Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Suchtmittelgesetz einen Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 4 AsylG darstellen. Es hätten keine derart exzeptionellen Umstände in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt werden können, die einer Verletzung des Art 3 EMRK gleichkommen würden. Die Rückkehrentscheidung gründe sich auf die mangelnde Integrationsleistung des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dessen wiederholt straffälligem Verhalten. Das Einreiseverbot gründe sich auf die gegen den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Verurteilungen und die damit in Zusammenhang bestehende von Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3.3. Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 02.09.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser erfolgte unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer Vollmacht eine vollumfängliche Anfechtung des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer würde in Guinea aufgrund seiner gemischt ethnischen Abstammung diskriminiert. Der Vater des Beschwerdeführers sei als Rebellenführer tätig gewesen und habe damals Alpha Condé beschuldigt, Anführer der Rebellen zu sein, woraufhin letzterer zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr Opfer eines Racheaktes durch Alpha Condé, dem jetzigen Präsidenten, zu werden; außerdem befürchte er im Falle einer Rückkehr Probleme aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit sowie seiner Asylantragstellung im Ausland. Die Beweiswürdigung weise im gegenständlichen Fall erhebliche Mängel auf, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einvernahme vor der EAST Ost vom 21.02.2014 nicht herangezogen hätte, anlässlich derer der Beschwerdeführer sehr wohl konkrete Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe getätigt habe. Soweit die belangte Behörde zum Schluss gelange, dass aufgrund der wiederholten Verurteilungen aufgrund des Suchtmittelgesetzes ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 4 AsylG vorliegen würde, so fände dies keine nähere Begründung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es ferner unterlassen, sich mit der aktuellen Sicherheitslage in Guinea auseinanderzusetzen, insbesondere betreffend die Ebola-Epidemie; diesbezüglich werde auf ein aktuelles Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Zl. W121 1428824-1 vom 30.07.2015) verwiesen, in welchem es zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Ebola-Seuche in Verbindung mit mangelnden familiären Anknüpfungspunkten gekommen wäre. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers bestünde für diesen die reale Gefahr, in eine auswegslose Situation zu geraten, zumal er seinen Herkunftsstaat bereits vor 14 Jahren verlassen habe, er über kein familiäres oder soziales Netz in Guinea, lediglich über eine geringe schulische Bildung verfüge und mit den Gepflogenheiten in seiner Heimat nicht mehr vertraut wäre. Die herangezogenen Länderberichte würden größtenteils keinen Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Diesbezüglich werde auf näher angeführte Internetauszüge verwiesen, welche eine Inhaftierung von Alpha Condé aufgrund der versuchten Rekrutierung von Rebellen bzw. Söldnern für einen Putsch gegen den damals amtierenden Präsidenten bestätigen würden. Überdies sei die unbefristete Verhängung des Einreiseverbotes in rechtlich unzulässiger Weise erfolgt. Aufgrund des seitens der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wäre eine Verhängung in höchstens zehnjähriger Dauer in Betracht gekommen. Im Übrigen habe die belangte Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen und begründend lediglich auf den Umstand mehrfacher Verurteilungen verwiesen. Es werde schließlich beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers (abgeleitet aus § 40 VwGVG bzw. Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK unter Berücksichtigung des Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatzes [VfGH 14.3.2012, U466/11ua]) gestellt. Im Lichte des Gesetzprüfungsbeschlusses des VfGH vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014-19, sei der Anspruch auf Beigabe einer Rechtsberatung nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG, welche eine Rechtsvertretung umfasse, gleichwertig.

3.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 08.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, Zahl: W103 1227850-3, wurde der dargestellte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wurde gemäß § 40 VwGVG iVm Art. 47 GRC nicht Folge geleistet.

Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe fallgegenständlich eine inhaltliche Entscheidung über den Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers getroffen und wäre vor diesem Hintergrund jedenfalls angehalten gewesen, sich mit dessen Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen. Fallgegenständlich habe die Behörde jedoch unter Berufung auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren jegliche Ermittlungstätigkeit in Bezug auf sein Fluchtvorbringen unterlassen und sich in der Entscheidungsbegründung dem „ersten Bescheid, der in der Sache des Beschwerdeführers ergangen wäre“, angeschlossen. Dabei sei insbesondere jegliche Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung am 05.02.2014 sowie anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.02.2014 vorgebrachten Ausreisegründen im Sinne einer befürchteten Gefährdung durch die amtierende Regierung Guineas aufgrund der ehemaligen Rebellentätigkeit seines Vaters, sowie befürchteten Problemen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie seiner langjährigen Ortsabwesenheit und Asylantragstellung im Ausland unterblieben. Auch wenn der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen sein möge, so entbinde dieser Umstand die Behörde dennoch nicht von einer Auseinandersetzung mit den seitens des Beschwerdeführers angeführten Ausreisegründen. Vielmehr hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des durchgeführten inhaltlichen Verfahrens eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit derselben auf Basis konkreter Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorzunehmen gehabt. Auch hinsichtlich der den Beschwerdeführer zu erwartenden Situation im Falle seiner Rückkehr habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine näheren Ermittlungen getroffen, doch wäre dies aufgrund dessen langjähriger (mittlerweile rund vierzehnjähriger) Ortsabwesenheit in Bezug auf die Frage eines allenfalls vorliegenden Rückkehrhindernisses im Sinne einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK unumgänglich gewesen. Dem Bescheid ließe sich hingegen keine individuelle Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers (insbesondere Vorhandensein eines sozialen Netzes, allfällige Benachteiligungen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, Möglichkeiten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, Gesundheitszustand, Wohnmöglichkeit) entnehmen. Auch die gegenwärtige Situation in Bezug auf das Risiko einer Ebola-Erkrankung wäre im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung mitzuberücksichtigen gewesen.

Damit habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Unter diesen Gesichtspunkten leide der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage einer dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr allenfalls drohenden asylrelevanten Gefährdung sowie der Möglichkeit, in eine den Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangierende Notlage zu geraten, und erweise sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

3.6. Am 29.05.2017 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei nicht gesund, könne der Einvernahme jedoch folgen. Der Beschwerdeführer sei krank, er verwies hierzu auf Schmerzen im linken Hüftbereich.

Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, lebe von staatlicher Unterstützung und treffe sich hin und wieder privat mit anderen Leuten aus Guinea. Er habe keine Kurse oder Ausbildungen absolviert und sei mit Ausnahme der erwähnten orthopädischen Probleme gesund. Der Beschwerdeführer gehöre je zur Hälfte der Volksgruppe der Fulla und jener der Madingo an und sei moslemischen Glaubens. Zu seinem Familienstand merkte der Beschwerdeführer an, er habe ein Kind gehabt, doch man habe ihm dieses weggenommen. Die Mutter des Kindes besitze die österreichische Staatsbürgerschaft; das Kind mit einem näher bezeichneten Vornamen sei im Jahr 2012 zur Welt gekommen, der Beschwerdeführer habe dieses nur einmal gesehen. Die Mutter des Kindes habe dieses zur Adoption freigegeben, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Geburt im Gefängnis gewesen. Von der Kindesmutter sei ihm lediglich der Vorname bekannt. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX gelebt, sein Vater sei Staatsbeamter gewesen, seine Mutter Hausfrau. Der Beschwerdeführer selbst sei in Guinea als Automechaniker beschäftigt gewesen, seine identitätsbezeugenden Dokumente habe er in Guinea zurückgelassen. Seine Geschwister seien verstorben. Im Heimatland sei er nie in Haft gewesen und habe keine Probleme mit den dortigen Behörden und der Polizei gehabt; er sei erstmals hier in Österreich verhaftet worden. Guinea habe er an einem nicht näher erinnerlichen Datum im Jahr 2002 verlassen und sei seither nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Sein Herkunftsland habe er „wegen einem Problem“ verlassen. Sein Vater habe mit Aufständischen zusammengearbeitet; er sei Chef dieser Gruppe gewesen. Die Militärs seien gegen diese Aufständischen vorgegangen. Sie hätten seinen Vater verhaftet und misshandelt. Sie hätten seinen Vater ermordet, was Grund der Flucht des Beschwerdeführers gewesen wäre. Die Verhaftung seines Vaters sei im Jahr 2002 erfolgt. Dieser sei unmittelbar nach der Inhaftierung getötet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mittlerweile gestorben; diese sei etwa im Jahr 2012 oder 2013 bei einer Kontrolle der Geldwechsler ermordet worden. Sie habe Dollar-Banknoten bei sich gehabt. Dies alles sei passiert, weil sie etwas gegen den Vater des Beschwerdeführers gehabt hätten. Von dem Tod seiner Mutter habe er über einen in Österreich lebenden Mann aus Guinea erfahren, von dem ihm lediglich der Vorname bekannt wäre. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei gleichzeitig mit dem Vater bei ihnen zuhause ermordet worden. Der Beschwerdeführer sei bei der Ermordung anwesend gewesen. Bei den Tätern habe es sich um eine Gruppe gehandelt, es seien sicher mehr als zwanzig Soldaten gewesen. Auch der Beschwerdeführer sei geschlagen worden. Die Personen hätten die üblichen Militäruniformen getragen. Seine Angehörigen seien durch Schläge mit dem Gewehrkolben getötet worden. Auf die Frage, wie die Gruppierung, welcher sein Vater vorgestanden hätte, geheißen habe, antwortete der Beschwerdeführer, sein Vater habe sich immer geweigert, ihm seine Geheimnisse zu verraten. Was mit dem Vater und Bruder nach der Ermordung geschehen wäre, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, zumal er derart geschlagen worden wäre, als dass er ins Spital gebracht worden sei. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe sich am Tag des Vorfalles nicht dort befunden; er könne sich nicht erinnern, wo diese gewesen sei und habe danach keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt. Nach den diesbezüglichen Gründen gefragt sowie danach, ob er sich angesichts der Ereignisse keine Sorgen um seine Mutter gemacht hätte, meinte der Beschwerdeführer, in diesem Spital sei ein befreundeter Arzt gewesen, welcher, nachdem er ihn behandelt hätte, die Flucht des Beschwerdeführers organisiert hätte. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Militärs getötet zu werden. Über Vorhalt, dass er seit siebzehn Jahren nicht mehr im Heimatland aufhältig gewesen wäre und befragt, ob er dennoch annehme, immer noch von den Militärs gesucht bzw. wiedererkannt zu werden, bejahte der Beschwerdeführer dies, sie würden ihn wiedererkennen. Auf die Frage, ob es noch weitere Gründe gebe, weshalb er eine Rückkehr fürchte, entgegnete der Beschwerdeführer, es ginge ihm nur darum, sein Leben in Sicherheit zu bringen. Der Beschwerdeführer wünsche, dass er künftig in Österreich etwas Sinnvolles tun könne und werde versuchen, bald einen Deutschkurs besuchen.

Der Beschwerdeführer legte eine Terminübersicht über eine physikalische Therapie bei Diagnose Lumboischialgie links, einen Röntgenbefund sowie einen orthopädischen Befundbericht vor.

Mit Eingabe vom 15.05.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zum ihn zuvor durch das Bundesamt im Rahmen des Parteiengehörs zugesandten aktualisierten Länderberichtsmaterial zur Situation in Guinea, in welcher er auf mit europäischen Standards nicht vergleichbare medizinische Versorgung in Guinea verwies; der Beschwerdeführer leide an Lumboischialgie und befinde sich in laufender medizinischer Behandlung. Zudem habe er bereits mehrmals in seinem Verfahren vorgebracht, seit vielen Jahren Alkohol zu trinken, was in seinem Herkunftsland zu großen Problemen führen könne. Es sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland adäquate medizinische Versorgung zu Teil werden würde. Beiliegend wurden diverse ärztliche Unterlagen übermittelt.

Infolge einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.09.2018 bekannt, die letzte physikalische Therapie im Juli 2018 abgeschlossen zu haben, sich jedoch nach wie vor in ärztlicher Behandlung zu befinden und im Oktober abermals eine physikalische Therapie beginnen zu müssen.

Mit Eingabe vom 14.02.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem ihm zuvor seitens des Bundesamtes übermittelten aktualisierten Länderberichtsmaterial zur Situation in seinem Herkunftsstaat, in welcher er abermals auf seine laufende medizinische Behandlung und die unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat verwies. Im Dezember 2019 sei seine Wirbelsäule mit Schrauben fixiert worden, ab März 2020 beginne die nächste Physiotherapie. Beiliegend übermittelt wurden ein Patientenbrief vom 04.12.2019 sowie ein Entlassungsbrief vom 03.12.2019.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte in der Folge Ausfertigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Urteile an.

3.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 05.02.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser keine unbedenklichen Identitätsdokumente in Vorlage gebracht und die Angaben zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit im Verfahrensverlauf mehrfach abgeändert hätte, sodass sich dessen Ausführungen hinsichtlich seiner persönlichen Umstände insgesamt als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Entscheidung aktuelle Feststellungen zur entscheidungsmaßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, der für die Entscheidung relevante Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Soweit der Beschwerdeführer die Fluchtgründe des ersten Verfahrens aufrecht erhalte, liege entschiedene Sache vor, da er lediglich jenen Sachverhalt bekräftigt habe, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Zudem seien seine neuerlichen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 29.05.2017 als unglaubwürdig zu qualifizieren, zumal sich der Beschwerdeführer wiederholt widersprochen hätte. Dieser habe sich erneut auf die Ermordung seines Vaters und seines Bruders berufen, welche sich im Jahr 2002 ereignet hätte; der Beschwerdeführer hielte sich jedoch bereits seit Ende des Jahres 2001 in Österreich auf. Nähere Angaben zu den Soldaten, welche für die Ermordung seiner Angehörigen verantwortlich gewesen wären, habe der Beschwerdeführer nicht tätigen können, überdies habe er keinen Grund dafür angeben können, weshalb jene Soldaten nach einem derart langen Zeitraum noch nach ihm suchen sollten. Auch der Tod seiner Mutter, welchen der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 23.12.2011 ins Treffen geführt hätte, sei bereits im vorangegangenen Verfahren berücksichtigt worden und stelle sohin ebenfalls keinen neuen Sachverhalt dar. In den beiden vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen, Verfahren seien alle bis zur nunmehrigen Entscheidung entstandenen Sachverhalte bereits berücksichtigt und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich im nunmehrigen Verfahren neuerlich auf die gleichen Gründe wie im Zuge der ersten Asylantragstellung berufen und keine neuen Sachverhalte ins Treffen geführt.

Der Beschwerdeführer unterliege im Fall seiner Rückkehr auch keiner sonstigen Bedrohung oder Gefährdung. Seitens der Behörde hätten in Bezug auf Guinea keine derart expetionellen Umstände festgestellt werden können, die einer in Art. 3 EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären. Es lägen keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage vor und es sei aufgrund der vorliegenden Länderberichte von einer gewährleisteten Grundversorgung, auch in medizinischer Hinsicht, in Guinea auszugehen. Angesichts des insgesamt unglaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers sei auch nicht glaubwürdig, dass dieser keine Angehörigen mehr in Guinea hätte. Davon abgesehen handle es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, im Grunde gesunden, Mann im arbeitsfähigen Alter, welchem es zumutbar sei, auch ohne Angehörige im Herkunftsstaat zurecht zu kommen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zumindest über bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte in Guinea und könnte seine Kontakte zur österreichischen Community Guineas auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nutzen. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen; die vorliegenden Bandscheibenleiden würden keine lebensbedrohliche Erkrankung, sondern einen orthopädischen Schaden darstellen, welcher zudem einen Großteil der arbeitenden Bevölkerung Europas betreffe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit mehreren Jahren in physiotherapeutischer Behandlung in Österreich und werde die relevanten Übungen künftig im Herkunftsstaat selbständig weiterführen können. Ein im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanter Sachverhalt werde durch einen Bandscheibenvorfall, wenn auch dieser wiederholt auftrete, nicht verwirklicht.

Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet weder integrativ verfestigt, noch weise er schützenswerte familiäre Bindungen auf. Dessen Angaben hinsichtlich der Vaterschaft zu einer zur Adoption freigegebenen Tochter seien unbelegt geblieben und es liege dessen ungeachtet kein Familienleben zu diesem Kind vor. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 2001 im Bundesgebiet und habe seinen Lebensunterhalt in diesem Zeitraum entweder im Rahmen der Grundversorgung oder durch Drogenhandel finanziert oder habe sich in Haft befunden. Dieser spreche kein Deutsch, sei mehrfach vorbestraft und habe die meiste Zeit seines Aufenthaltes in Österreich in Haft zugebracht.

Aufgrund der vorliegenden sieben, näher dargestellten, rechtskräftigen Verurteilungen sei der Beschwerdeführer als massive, nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erachten, sodass sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als dringend geboten erweise. Der Beschwerdeführer habe infolge der Entlassung aus Strafhaften mehrfach bereits kurze Zeit später neuerlich schwere Straftaten begangen und es könnten dessen in der Strafbemessung berücksichtigten reumütigen Geständnisse nicht auf eine positive Zukunftsprognose hindeuten. Der Beschwerdeführer habe mit lebensgefährlichen Substanzen wie Heroin gehandelt, welche beim Konsumenten eine enorme Abhängigkeit hervorriefen, die nicht selten zum Tod führe. Der Beschwerdeführer habe auch abseits der Straftaten, welche seinen Aufenthalt in Österreich geprägt hätten, keinerlei Maßnahmen gesetzt, welche auf eine Besserung seines Lebenswandels hindeuten würden. Der Beschwerdeführer halte sich seit annähernd zwanzig Jahren in Österreich auf und habe nicht die geringsten Maßnahmen einer Integration gesetzt; im Gegenteil habe er seine zahlreichen Gefängnisaufenthalte weder zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse, noch zur Absolvierung einer Ausbildung genutzt. Der Beschwerdeführer habe die Tragweite seiner Verfehlungen nicht verinnerlicht und lediglich versucht, sich herauszureden. Eine Eingliederung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt respektive eine Selbsterhaltungsfähigkeit sei angesichts der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers auch in Hinkunft nicht zu erwarten, da er in der Vergangenheit die Chance einer Besserung nie ergriffen hätte. Es sei demnach nicht zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung halten werde

Der dargestellte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2020 zugestellt.

3.8. Durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation wurde mit Eingabe vom 25.05.2020 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, anders als von der belangten Behörde ausgeführt, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des letzten Asylverfahrens maßgeblich geändert und es sei das Vorbringen im Kern glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren erstmals einen Regierungswechsel vorgebracht, welcher für ihn eine neue Gefahr darstelle, ebenso habe dieser erstmals ethnische Probleme vorgebracht. Auch die noch längere Ortsabwesenheit stelle in Zusammenhang mit der Asylantragstellung im Ausland ein neues Vorbringen dar. Die Behörde hätte diese Aspekte gemäß dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes näher ermitteln müssen und zudem einen auszugsweise angeführten ergänzenden Bericht des USDOS aus dem Jahr 2016 zur allgemeinen Menschrechtslage in Guinea in ihre Entscheidungsfindung miteinbeziehen müssen. Im Falle einer entsprechenden Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen wäre die Behörde zum Schluss gekommen, dass in Guinea eine Verfolgung politisch Oppositioneller sowie eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Fulla durch die Malink-Regierung bestehe. Solange Alpha Condé in Guinea an der Macht sei, bestünde für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung. Die Behörde habe neuerlich eine Auseinandersetzung mit der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers unterlassen. Verwiesen wurde auf einen Bericht des ACCORD vom 09.11.2015 über die Möglichkeit zur Schaffung einer Existenz für junge Angehörige der Fulla ohne Unterstützung durch Familie und Freunde sowie ohne Berufsausbildung. Die Behörde habe sich mit der Möglichkeit des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und eine Wohnung zu finden, nicht befasst. Es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile 19 Jahre ortsabwesend sei, einer von der amtierenden Regierung diskriminierten Volksgruppe angehöre, aufgrund seiner Erkrankung nicht voll arbeitsfähig sei und er mangels Krankenversicherung keine medizinische Versorgung in Guinea erhalten würde. Hätte die Behörde dies berücksichtigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass eine Rückkehr dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten und diesem subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Auch hätte die Behörde aktuelle Berichte in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie berücksichtigen müssen. Aus einem Bericht vom 29.04.2020 ergebe sich, dass das Gesundheitssystem Guineas nach der Ebola-Krise nicht auf eine neue Krise vorbereitet wäre und ein landesweiter „Shutdown“ mit Ausgangssperre erfolgt wäre. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers wäre von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. In Bezug auf das Einreiseverbot habe die Behörde sich ausschließlich auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt und es unterlassen, sich im Rahmen einer Gefährdungsprognose mit dessen Persönlichkeitsbild zu befassen. Die Behörde unterlasse es, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vom Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr ausginge und für welche Dauer diese zu prognostizieren wäre. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2016 aus der Strafhaft entlassen worden und habe sich seither wohlverhalten, weshalb sich die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höchstdauer von zehn Jahren als unverhältnismäßig hoch erweise. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

3.9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 08.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität und Volksgruppenzugehörigkeit stehen nicht fest. Zuletzt brachte er vor, er gehöre zur Hälfte der Volksgruppe der Fullah und zur Hälfte jener der Madingo an.

Der Beschwerdeführer reiste Ende des Jahres 2001 illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seither mit Ausnahme kurzer Unterbrechungen hier auf. Am 16.12.2001 stellte dieser einen ersten Asylantrag, welcher letztlich mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.06.2008, Zahl: 227.850/0/16E-III/07/02, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen wurde.

Am 10.11.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.03.2012, Zahl: A11 227.850-2/2012/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen wurde.

Am 05.02.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen hinsichtlich einer ihm im Fall einer Rückkehr drohenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten dartun konnte. Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf jene Gründe berufen, welche zu seiner Ausreise im Jahr 2001 geführt hätten und keine seither neu entstandenen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht.

1.3. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr nach Guinea in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Niederlassung in Guinea besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Dieser befindet sich im Bundesgebiet wegen Problemen im Bereich der Bandscheiben (Diagnose: Osteochondrose L3/4, und L4/5) in orthopädischer und physiotherapeutischer Behandlung und nimmt Schmerzmittel zu sich. Im Dezember 2019 erfolgte ein operativer Eingriff, bei welchem ihm Schrauben im Bereich der Wirbelsäule eingesetzt wurden (TLIF L3 bis L5 am 20.11.2019 sowie Revision mit Schraubenneupositionierung L5 bds. am 27.11.2019), wobei die Operation komplikationslos erfolgte und eine abschließende Kontrolle nach sechs Monaten angesetzt wurde. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt in keinem lebensbedrohlichen Krankheitszustand und durchlief keine lebensnotwendige Behandlung. Er hat nicht begründet dargelegt, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat für ihn mit einer signifikant verkürzten Lebenserwartung oder intensivem Leiden einhergehen würde. Ebensowenig hat er vorgebracht, dass er durch die vorliegenden Beschwerden im Bewegungsapparat in seiner Möglichkeit, zur eigenständigen Bewältigung seines Alltags maßgeblich eingeschränkt wäre.

1.4. Der Beschwerdeführer weist die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen auf:

01) XXXX

PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG

PAR 15 StGB

PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG

PAR 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 02.03.2006

02) LG XXXX

PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG

Freiheitsstrafe 9 Monate

Vollzugsdatum 02.06.2006

03) LG XXXX

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

PAR 15 StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr

Vollzugsdatum 02.07.2005

04) LG XXXX

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 6 Monate

Vollzugsdatum 18.06.2007

05) LG XXXX

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) SMG

PAR 15 StGB

PAR 27/3 SMG

PAR 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 12.04.2008

Freiheitsstrafe 12 Monate

Vollzugsdatum 10.04.2009

06) LG XXXX

PAR 27 ABS 1/1 (2. FALL) 28 A/1 (5. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum 16.11.2011

07)LG XXXX

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 01.02.2012

Freiheitsstrafe 24 Monate

08) LG XXXX

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 21.06.2014

Freiheitsstrafe 24 Monate

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr der neuerlichen Begehung von Suchtgiftdelikten zu prognostizieren ist.

1.5. Der Beschwerdeführer ist seit seiner ersten Antragstellung im Jahr 2001 im Bundesgebiet aufhältig, war zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig, ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestritt seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch den Bezug staatlicher Leistungen. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet; seinen unbelegten Angaben zufolge ist er im Jahr 2012 Vater einer Tochter geworden, wobei das Kind, welches er lediglich einmal gesehen hätte und von dem er lediglich den Vornamen kenne, durch die Kindesmutter, von welcher ihm ebenfalls nur der Vorname bekannt wäre, zur Adoption freigegeben worden sei. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes keine Deutschkenntnisse angeeignet, keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, keine ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtet und war in keinen Vereinen Mitglied. Dieser hat seinen Aufenthalt im Wesentlichen zur Begehung von Straftaten im Bereich des Suchtgifthandles genutzt und einen maßgeblichen Teil der Dauer seines Aufenthaltes im Strafvollzug verbracht. Bemühungen um eine Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.6. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

Sicherheitslage

In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken ausweiten können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen. Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 14.8.2019; vgl. BMEIA 14.8.2019). So haben die Proteste im Zusammenhang mit den Lokalwahlen im Februar 2018 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 14.8.2019). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 14.8.2019; vgl. EDA 14.8.2019; FD 14.8.2019). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete nächtliche Überfälle auf Fahrzeuge werden von Zeit zu Zeit auf einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Auch aus diesem Grund wird von nächtlichen Überlandfahrten abgeraten. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 14.8.2019). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 14.8.2019).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (14.8.2019): Guinea - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/ 206098, Zugriff 14.8.2019 - BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (14.8.2019): Guinea - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 14.8.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (14.8.2019): Reisehinweise für Guinea,https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweiseguinea.html, Zugriff 14.8.2019 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (14.8.2019): Conseils aux voyageurs - Guinée - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee/, Zugriff 14.8.2019

Rechtsschutz / Justizwesen

Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 17.1.2019) wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.3.2019). Die Justiz ist nicht vollständig unabhängig, aber es gibt Anzeichen dafür, dass die Autonomie der Justiz leicht zugenommen hat. Die Bürgerrechte sind gesetzlich garantiert, werden aber in der Praxis nur teilweise respektiert (BS 2018). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 13.3.2019). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.3.2019; vgl. BS 2018). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 13.3.2019). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.3.2019).

Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Guinea Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427387/488291_en.pdf, Zugriff 30.7.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002173.html, Zugriff 30.7.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004162.html, Zugriff 30.7.2019
Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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