TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/17 I407 2206627-1

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Veröffentlicht am 17.07.2020
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Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
VwGVG §29 Abs5

Spruch




I407 2206627-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 29.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender Richter und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., sowie Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als fachkundige Laienrichterin, über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 05.09.2018, Zl. 20024751800012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Es wird festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) in Höhe von 70 v.H. vorliegt und die Voraussetzungen für die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2206627.1.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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