TE Bvwg Beschluss 2020/7/17 I413 2228425-1

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Veröffentlicht am 17.07.2020
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Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2228425-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und

die fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig KÖSSLER sowie Gottfried KOSTENZER als

Beisitzer

über

die Beschwerde

von XXXX GMBH, vertreten durch PARDELLER Steuerberatung und Unternehmensberatung GmbH & Co KG gegen den Bescheid

der

Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 19.12.2019, Zl. 2019-18-GPLA-SV-MH-B-038, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2020

beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2017 mit dem Ergebnis durch, dass Beiträge iHv € 82.085,34 (samt Zinsen iHv € 6.834,23) nachverrechnet wurden. Mit Schreiben vom 08.08.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides.

Mit Bescheid vom 19.12.2019, 2019-18-GPLA-SV-MH-B-038, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, den Betrag in Höhe von € 75.251,11 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge zzgl. der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 23.12.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2020 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 06.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.

Am 16.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Schreiben der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der TGKK (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol) vom 19.12.2019, Zl. 2019-18-GPLA-SV-MN-B-038, zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den gemäß § 7 BVwGG iVm § 414 Abs 2 ASVG gebildeten Senat erwogen:

Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin zog mit dem am 16.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben die Beschwerde gegen den Bescheid der TGKK (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol) vom 19.12.2019, Zl. 2019-18-GPLA-SV-MN-B-038, zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensgang.

Die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben vom 10.07.2020, das am 16.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).

Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom 10.07.2020 (eingelangt am 16.07.2020) an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2228425.1.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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