TE Vwgh Beschluss 1997/12/11 AW 97/07/0056

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §523;
FlVfLG Tir 1996;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der beschwerdeführenden Partei T in G, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Museumstraße 5/II, der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 4. September 1997, Zl. LAS - 120/61-80, betreffend einen Eigentumsstreit im Zuge eines Regulierungsverfahrens (mitbeteiligte Partei: J in G), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Wahrnehmung ihrer Kompetenzkonzentration im Agrarverfahren ein auf § 523 ABGB gestütztes Begehren der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) stattgebend mit dem an den Beschwerdeführer erlassenen Auftrag erledigt, Materialien, insbesondere Holz, von einem näher genannten Grundstück der MP zu entfernen, den vorigen Zustand des Grundstückes wieder herzustellen und in Hinkunft "derartige Holzablagerungen oder sonstige Störungen" zu unterlassen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Vorbringen begründet, der angefochtene Bescheid bürde ihm eine "unüberschaubare und undurchführbare Verpflichtung" auf und zwinge ihn mit dem Auftrag zur Entfernung gar nicht von ihm gelagerter und Dritten gehörender Materialien auch zu einem Eingriff in Rechte Dritter.

Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers erklärt, daß zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung zwar nicht entgegenstünden, aber auch ein dem Beschwerdeführer drohender unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen sei, der die Zuerkennung aufschiebender Wirkung rechtfertigten würde.

Die MP hat sich zum Antrag des Beschwerdeführers trotz gebotener Gelegenheit nicht geäußert.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, daß zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägunger aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Beschwerdefallbezogen liegt ein dem Beschwerdeführer durch ein Unterbleiben der Zuerkennung aufschiebender Wirkung drohender Nachteil schon insoweit offen zu Tage, als der Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Erfolg der erhobenen Beschwerde - über dessen Wahrscheinlichkeit im Provisorialverfahren keine Spekulationen anzustellen sind - in nicht unbeträchtlicher Weise faktisch vereiteln würde. Angesichts dieses als offenkundig anzusehenden Nachteils erübrigt sich eine nähere Betrachtung des Gewichtes der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachteilsbehauptungen.

Daß der dem Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides offenkundig drohende Nachteil aber nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wäre, ließe sich erst dann beurteilen, wenn von den Verfahrensgegnern des Beschwerdeführers - fallbezogen zumal von der MP - ein Sachvorbringen erstattet worden wäre, aus dem sich Nachteile für die belangte Behörde oder die MP für den Fall hätten ableiten lassen, daß die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden würde.

Die belangte Behörde hat ein solches Vorbringen im Provisorialverfahren nicht erstattet, die MP hat keine Äußerung zum Antrag des Beschwerdeführers abgegeben.

Dem offen zu Tage liegenden Interesse des Beschwerdeführers an einer Hintanhaltung einer faktisch beträchtlichen Vereitelung seines hypothetischen Beschwerdeerfolges wurden im Provisorialverfahren entgegenstehende Interessen demnach nicht entgegengesetzt. Der dem Beschwerdeführer drohende Nachteil rechtfertigt die Zuerkennung aufschiebender Wirkung damit schon deshalb, weil diesem Nachteil Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG mangels Geltendmachung entgegenstehender Nachteile nicht abgesprochen werden kann.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997070056.A00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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