TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 I413 2229818-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
VwGVG §29 Abs5

Spruch



I413 2229775-1/12E
I413 2229818-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 05.08.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzenden sowie durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID und die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol vom 30.01.2020, OB: 84682658300019 (wegen Behindertenausweis) und gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Tirol vom 30.01.2020, OB: 84682658300020 (wegen Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass l. aufgrund des Gesamtgrades der Behinderung (GdB) in Höhe von neunzig (90) von Hundert (vH) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ab 19.06.2019 vorliegen; sowie II. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab 19.06.2019 vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2229818.1.00

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten