TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/11 96/20/0184

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des J in Deutschlandsberg, vertreten durch Dr. Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, Prokopigasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 31. Jänner 1996, Zl. WA 297/2-1995, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte am 14. Juni 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Stück Faustfeuerwaffe gestellt. Da die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg ihrer Entscheidungspflicht innerhalb der in § 73 AVG normierten Frist nicht nachkam, stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag, womit die Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde überging.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß §§ 17 Abs. 2 und 18 des Waffengesetzes in der Fassung der Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 520/1994, ab. Sie begründete ihre Entscheidung im wesentlichen dahingehend, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses angeführt, er habe seit Mai 1995 seinen ständigen Wohnsitz von S nach G verlegt, dabei handle es sich um ein von der Prinz Liechtenstein"schen Forstverwaltung gepachtetes Objekt, das vollkommen abseits von den bewohnten Gebäuden in G liege. Durch seine Tätigkeit als Steuerberater lasse es sich nicht vermeiden, hin und wieder größere Bargeldbeträge spät abends mit nach Hause zu nehmen. Anläßlich einer vor der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg erfolgten niederschriftlichen Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, ihm seien die Bedarfsbestimmungen zwar nicht exakt, aber doch im grobem Umfange bekannt, als Steuerberater - er sei Geschäftsführer der Steuerberatungskanzlei Stany &

Partner KEG - sei er fallweise in der Situation, daß er Treuhandgelder übernehmen und verwahren müsse. Solche Gelder würden keiner Bank übergeben, in der Regel übergebe er diese Bargeldbeträge am nächsten Tag anderen Personen, die Fälle seien aber verschieden gelagert. Pro futuro könne er natürlich keine Betragshöhen bekanntgeben, er könne auch nicht exakt sagen, wie oft solche Gelder tatsächlich übernommen würden. Er sei seit 1. Jänner 1993 Geschäftsführer, Treuhandgelder seien bisher zwischen zehn- und zwanzig Mal übernommen worden, die durchschnittliche Höhe liege zwischen 100.000 und 1 Million Schilling, dies sei einmal die höchste übernommene Summe gewesen. Belegen könne er die Übernahme dieser Gelder nicht, da dies im Interesse der Klienten naturgemäß nicht möglich sei, "Anwälte hätten wohl dasselbe Problem". Er könne das Geld nicht in einem Tresor in der Kanzlei oder an einem sonstigen Ort deponieren, weil in der Kanzlei kein Tresor verfügbar sei. Das letzte getätigte Treuhandgeschäft datiere von Anfang des Jahres 1995. Er sehe jedenfalls seinen Bedarf als begründet an. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, daß zuerst der Antragsteller Vorkehrungen treffen müsse, daß größere Bargeldbeträge sicher verwahrt werden könnten. So könne der Transport von höheren Geldsummen vermieden werden, wenn diesbezüglich weitere Dispositionen getroffen würden. Es sei zwar nicht Aufgabe der Behörde, Unternehmen ein bestimmtes Betriebssystem vorzuschreiben, es sei aber auch nicht Aufgabe der Behörde, Unternehmer durch Ausstellung eines Waffenpasses im Hinblick auf den "Betriebssinn" zu unterstützen, von dem sie von vornherein glaubten, daß er Risiken in sich berge, die nur durch den Gebrauch von Faustfeuerwaffen abgewendet werden könnten. Zufolge des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Waffengesetz sei es unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzips Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Da diese der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes miteinschließe, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, sei es Aufgabe der Partei, im einzelnen und vor allem in substantieller Weise darzutun, woraus konkret für ihre Person die erforderliche besondere Gefahrenlage abzuleiten sei, und daß es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne. Ein Bedarf im Sinne des § 18 Waffengesetz sei insbesondere dann als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft mache, daß sie besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen nur mit Gewalt wirksam begegnet werden könne. Ein Bedarf sei somit nicht anzuerkennen, wenn für die Abwendung der Gefahren, denen sich eine Person ausgesetzt glaube, andere Mittel als Waffengewalt zweckmäßiger erschienen. Gerade dies treffe aber für den in Rede stehenden Personenkreis zu. Wirtschaftstreibende, die mit hohen Geldbeträgen zu disponieren hätten, könnten sich zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bedienen. Auch ein gelegentliches persönliches Inkasso stelle nach Ansicht der belangten Behörde keine Bedarfsbegründung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung dar, da derart eingehobene Bargeldbeträge im Regelfall unverzüglich bei den zahlreich vorhandenen Banken, Sparkassen und deren Zweigstellen eingezahlt bzw. im ländlichen Bereich bei den Postämtern aufgegeben werden könnten. Die Tatsache, daß eine Person regelmäßig größere Geldbeträge zur späten Abendstunde transportiere, reiche zwar zur Annahme aus, daß die Person besonderen Gefahren ausgesetzt sei, doch könne bei den in Rede stehenden Durchschnittsfällen, wie auch hier einer vorliege, wohl davon ausgegangen werden, daß das Inkasso hoher Bargeldbeträge bei Geschäftspartnern eben nicht "regelmäßig zur späten Abendstunde", sondern im Regelfall vielmehr innerhalb der üblichen Geschäfts- und damit auch während der Öffnungszeiten der erwähnten Geldinstitute bzw. Postämter erfolge. Zu dem im Devolutionsantrag ergänzend eingebrachten Vorbringen werde ausgeführt, daß der Wohn- bzw. Geschäftsbereich des Beschwerdeführers in bezug auf etwaige Überfälle etc. unauffällig und keinesfalls als "Gebiet mit erhöhtem Kriminalitätsrisiko" bekannt sei. Bei Nichtvorliegen eines Bedarfes im waffenrechtlichen Sinne sei die Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 2 Waffengesetz in das Ermessen der Behörde gestellt. Dieses Ermessen sei gemäß § 7 Waffengesetz unter Abwiegung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren bestehe, gegenüber dem privaten Recht und Interesse auszuüben. Das öffentliche Interesse sei jedoch, wie sich aus dem Waffengesetz in seiner Gesamtheit ergebe, sehr hoch einzuschätzen, sodaß vom freien Ermessen in Grenzfällen Gebrauch gemacht werden könne. Als ein derartiger Grenzfall könne das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches zur Erlangung eines Waffenpasses habe führen sollen, nicht angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sieht der Beschwerdeführer lediglich in der Feststellung der belangten Behörde, der Wohn- bzw. Geschäftsbereich des Beschwerdeführers sei in bezug auf etwaige Überfälle etc. unauffällig und keinesfalls als "Gebiet mit erhöhtem Kriminalitätsrisiko" bekannt. Zu dieser Feststellung habe es kein Ermittlungsverfahren gegeben, das Verfahren sei deshalb ergänzungsbedürftig geblieben. Diese von der belangten Behörde als zusätzliches Argument herangezogene Feststellung erweist sich aber als nicht entscheidungswesentlich, sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob sie auf einem mängelfreien Verfahren beruht oder nicht. Wesentlich ist vielmehr die auch in der Beschwerde primär aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Vorliegen eines Bedarfes.

Gemäß § 17 Abs. 2 Waffengesetz 1986 hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese den Nachweis des beruflichen Bedarfs erbringen. Nach § 18 Waffengesetz ist ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Die belangte Behörde hat die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 17 Abs. 2 Waffengesetz 1986 nicht in Frage gestellt und einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz 1986 lediglich mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachgewiesen.

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist es ausgehend von der dargestellten Rechtslage allein Sache des Waffenpaßwerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 18 Waffengesetz 1986 die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hatte daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, daß diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und daß es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1997, Zl. 97/20/0129, als Beispiel für viele). Der Beschwerdeführer hat den von ihm behaupteten Bedarf lediglich darauf gegründet, in Ausnahmefällen höhere Geldbeträge (von 100.000 Schilling bis 1 Million Schilling) nächtens transportieren und in seinem entlegenen Wohnhaus kurzfristig verwahren zu müssen. Dieses Vorbringen wird auch in der Beschwerde unverändert aufrechterhalten. Damit hat der Beschwerdeführer aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes weder in hinreichender Weise konkret aufgezeigt, inwieweit die Entgegennahme, der Transport und die Verwahrung wenn auch größerer Geldbeträge u.a. auch in den Abendstunden an abgelegenen Orten für ihn eine akute, über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr bedeuten soll, noch dargetan, daß diese Gefahr eine solche ist, der am zweckmäßigsten nur durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Erkenntnissen in ähnlich gelagerten Fällen dargelegt, daß die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden und selbst das Mitsichführen von S 1 Million übersteigenden Beträgen nicht schon an sich eine solche Gefahr darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0075, und die dort angeführte Judikatur). Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch nicht dargelegt, daß das von ihm behauptete Risiko nicht etwa durch andere Maßnahmen, wie z.B. die Aufstellung eines Tresors in den Betriebsräumlichkeiten seiner Kanzlei oder an anderer geeigneter Stelle, andere zeitliche Einteilungen oder Vereinbarungen mit den Geschäftspartnern zweckmäßiger als durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe verringert werden könnte. Vielmehr erfordert es auch das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, daß Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen alle, auch sie belastende, Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1992, Zl. 92/01/0405).

Ist ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht nachgewiesen, so hat die Behörde in ihrer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisenden Entscheidung auch darzulegen, weshalb sie nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Waffengesetz 1986 von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessen zugunsten des Antragstellers Gebrauch gemacht hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 1997, Zl. 95/20/0586). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, das öffentliche Interesse sei, wie sich aus dem Waffengesetz in seiner Gesamtheit ergebe, sehr hoch einzuschätzen, sodaß vom freien Ermessen in Grenzfällen Gebrauch gemacht werden könne, ein derartiger Grenzfall liege jedoch im Beschwerdefall nicht vor. Dem hält der Beschwerdeführer lediglich die polemische Frage entgegen, wer überhaupt in den Genuß eines Waffenpasses kommen könne, "wenn nicht ein Bürger mit einwandfreiem Leumund, zu dessen Person die belangte Behörde selbst feststellt, daß die Tatsache, regelmäßig größere Geldbeträge zur späten Abendstunde zu transportieren, zur Annahme ausreiche, daß diese Person besonderen Gefahren ausgesetzt ist. Offensichtlich ist es notwendig, daß Personen wie der Beschwerdeführer zunächst überfallen, verletzt oder getötet und ausgeraubt werden müssen, bzw. drängt sich die Frage auf, welchem Milieu man angehören muß, um in den Genuß eines Waffenpasses zu kommen".

Soweit es sich dabei überhaupt um ein rechtlichen Erwägungen zugängliches Vorbringen handelt, ist dieses aber nicht geeignet, eine andere Sachentscheidung im Rahmen der Ermessensübung herbeizuführen, weil auch hier der Beschwerdeführer auf andere als zur Darlegung seines vermeintlichen Bedarfes behauptete, von der belangten Behörde in dieser Hinsicht, wie oben dargelegt, aber richtig eingeschätzte Interessen am Führen von Faustfeuerwaffen nicht zu verweisen vermag und der Wert des nach § 7 Waffengesetz 1986 zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr sehr hoch zu veranschlagen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1968, Slg. Nr. 7374/A).

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200184.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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