TE Vwgh Beschluss 2020/8/11 Fr 2020/22/0013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache des K G C in W, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Sechskrügelgasse 12, gegen das Verwaltungsgericht Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Fristsetzungsantrag vom 16. März 2020 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 2. Februar 2018 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Jänner 2018 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

2        Das Verwaltungsgericht legte den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof nicht ungesäumt vor, sondern fällte am 30. Juni 2020 das Erkenntnis und brachte im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung sowie - über nachträgliche Aufforderung - mit dem Zustellnachweis beim Verwaltungsgerichtshof in Vorlage.

3        Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher nach § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Umsatzsteuer ist in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag bereits mitenthalten (siehe VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260).

Wien, am 11. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020220013.F00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten