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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der DI A N in G, vertreten durch die Dr. Christoph Brenner - Mag. Severin Perschl Rechtsanwälte OG in 3500 Krems an der Donau, Ringstraße 68, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. April 2020, LVwG-AV-1146/001-2019, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit auf Grund einer Säumnisbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde L; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S GmbH in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
5 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, sei verfehlt. Das Gericht sei, wie unten noch im Detail ausgeführt werde, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Parteiengehörs bzw. zur Frage der Notwendigkeit eines Ermittlungsverfahrens völlig abgewichen bzw. auf diese ganz wesentliche Frage überhaupt nicht näher eingegangen. Auf die unten zitierten Entscheidungen werde verwiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen. Das angefochtene Erkenntnis stehe daher im Widerspruch zur aktuellen und ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die außerordentliche Revision jedenfalls zulässig erscheine.
6 Ein Verweis in den Revisionszulässigkeitsgründen auf die sonstigen Ausführungen in der Revision genügt nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN).
7 Mit der bloßen Behauptung, dass von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sei, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Die Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat in den Revisionszulässigkeitsgründen zu erfolgen (vgl. wiederum VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN).
8 Im Übrigen bedarf es in den Revisionszulässigkeitsgründen auch einer konkreten Bezugnahme auf den Revisionsfall und nicht nur allgemeiner Ausführungen (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, mwN).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGGzurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050135.L00Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020