TE Vwgh Beschluss 2020/8/12 Ra 2019/05/0245

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
AVG §13 Abs8
AVG §37
AVG §40
AVG §41
AVG §45 Abs3
AVG §66 Abs4
AVG §8
BauO Wr §134a Abs1 lite
BauRallg
GaragenG Wr 2008 §3 Abs1 Z2
GaragenG Wr 2008 §50 Abs1
VwGG §47
VwGG §48
VwGG §56 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0246
Ra 2019/05/0247
Ra 2019/05/0248
Ra 2019/05/0249
Ra 2019/05/0250
Ra 2019/05/0251
Ra 2019/05/0252
Ra 2019/05/0253
Ra 2019/05/0254
Ra 2019/05/0255
Ra 2019/05/0256
Ra 2019/05/0257
Ra 2019/05/0258
Ra 2019/05/0259
Ra 2019/05/0260
Ra 2019/05/0261
Ra 2019/05/0262
Ra 2019/05/0263
Ra 2019/05/0264
Ra 2019/05/0265
Ra 2019/05/0266
Ra 2019/05/0267
Ra 2019/05/0268
Ra 2019/05/0269
Ra 2019/05/0270
Ra 2019/05/0271
Ra 2019/05/0272
Ra 2019/05/0273
Ra 2019/05/0274
Ra 2019/05/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des MMag. Dr. M F, 2. der Mag. N P, 3. der DI U K, 4. des Ing. A W, 5. des T W, 6. der A B, 7. der Mag. (FH) E B, 8. der G S, 9. des Dr. U S, 10. des Dr. G K, 11. des Dr. W J, 12. der E J, 13. der Mag. S W, 14. des DI T R, 15. der Dkfm. A R, 16. der C H, 17. des I S, 18. der M S, 19. des Ing. H S, 20. der E S, 21. der F S, 22. der R C, 23. der S P, alle in W, 24. des K T in H (Finnland), 25. der A N, 26. des Dr. M H, 27. der Mag. V H, 28. des Prim. Dr. O S, 29. des Dr. P B, 30. der M S und 31. der A Buchführungsges.m.b.H., die fünfundzwanzigst- bis einunddreißigstrevisionswerbenden Parteien ebenfalls in W, alle vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Oktober 2018, VGW-111/V/078/4856/2017 bis VGW-111/V/078/4861/2017, VGW-111/V/078/4863/2017 sowie VGW-111/V/078/4865/2017 bis VGW-111/V/078/4888/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: D GmbH in W, vertreten durch die Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, Mahlerstraße 5; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 und der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Das Kostenersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4        Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2020/05/0005, mwN).

5        Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (in der Folge: Magistrat) vom 15. Februar 2017 wurde der mitbeteiligten Partei (in der Folge: Bauwerberin) nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (in der Folge: WGarG 2008) die Baubewilligung für ein unterkellertes, einstöckiges Wohngebäude samt ausgebautem Dachgeschoß, mit 31 Wohnungen und mit 21 PKW-Pflichtstellplätzen in der Tiefgarage auf näher genannten Grundstücken der KG O., erteilt, wobei ausgesprochen wurde, dass der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 iVm § 50 WGarG 2008 durch Schaffung von 21 Stellplätzen auf dem Bauplatz zur Gänze entsprochen werde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Stundung der Gehsteigherstellung (§ 54 Abs. 3 BO) und die Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrt (§ 54 Abs. 9 BO) ausgesprochen (Spruchpunkte II. und III.).

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) die von den revisionswerbenden Parteien und weiteren Parteien gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (A.I.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (A.II.).

7        Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - zusammengefasst aus, die Bauwerberin habe nach Durchführung der mündlichen Bauverhandlung vor dem Magistrat korrigierte Einreichpläne vorgelegt, auf welche sich der Bescheid des Magistrates beziehe. Verfahrenseinleitende Anträge könnten gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Der Magistrat habe seiner Entscheidung nur das durch die berichtigten Einreichpläne modifizierte Projekt zugrunde legen können und auch nur dieses sei „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens. Soweit Einwendungen durch die Projektänderung ihre (allenfalls gegeben gewesene) Berechtigung verloren hätten oder gegenstandslos geworden seien, seien diese Einwendungen vom Magistrat zu Recht abgewiesen worden. Dass der Erstrevisionswerber durch die Abweisung gegenstandslos gewordener Einwendungen in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein könnte, sei nicht ersichtlich. Sofern dieser in seiner Beschwerde vorbringe, der Magistrat wäre aufgrund der Änderung der Einreichpläne verpflichtet gewesen, ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, lege er nicht dar, durch welche Änderungen er (zusätzlich) in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sei und welche zusätzlichen Einwendungen er bei Kenntnis der geänderten Einreichpläne vor Bescheiderlassung erhoben hätte, seien ihm doch, jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, die geänderten Einreichpläne bekannt gewesen. Der Erstrevisionswerber hätte daher innerhalb der Frist des § 134 Abs. 4 BO zusätzliche Einwendungen erheben können, dies habe er aber unterlassen. Das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung im Übrigen auch auf sämtliche vom Erstrevisionswerber im Laufe des Verfahrens erhobenen Einwendungen ein. Darüber hinaus hätten alle Parteien zu jeder Zeit Gelegenheit gehabt, in den gesamten Akt, so auch in die geänderten Einreichpläne, Einsicht zu nehmen. Alle Parteien seien in den Ladungen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Verwaltungsakt aufmerksam gemacht worden. Der Rechtsvertreter der zweit- bis einunddreißigstrevisionswerbenden Parteien habe am 1. Juni 2017 davon Gebrauch gemacht und beim Verwaltungsgericht Akteneinsicht genommen; auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien die geänderten Pläne erörtert und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und somit Parteiengehör gewährt worden. Ein allfälliger Verfahrensmangel sei damit geheilt.

8        Zur geltend gemachten Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe führte das Verwaltungsgericht, soweit im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen der Revision relevant, weiters zusammengefasst aus, dass - soweit sich die Einwendungen auf eine behauptete Gebäudehöhenüberschreitung an der Ostfront des projektgegenständlichen Gebäudes bezögen - die Ostfront den Liegenschaften der zweit- bis einunddreißigstrevisionswerbenden Parteien nicht zugewandt sei und diese daher keinen Anspruch auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe an dieser Front hätten. Hinsichtlich der Einwendung des Erstrevisionswerbers führte es darüber hinaus aus, dass das Kellergeschoß, in dem sich auch die Tiefgarage befinde, im nördlichen Teil der der Liegenschaft des Erstrevisionswerbers zugewandten Ostfront mit Ausnahme der äußeren Türe des als „Windfang“ bezeichneten Teils überhaupt nicht nach außen in Erscheinung trete, da laut Einreichplan die Außenwände des Kellergeschoßes vollständig von Erdreich umgeben seien. Insbesondere werde in diesem Bereich mit Ausnahme des Bereiches des Windfanges parallel zur Baufluchtlinie und zur Grundgrenze eine Stützmauer errichtet und bis zur Oberkante des Kellergeschoßes auf einem Niveau von -0,02 m in voller Höhe mit Erdreich dergestalt verfüllt, dass das Kellergeschoß auf voller Höhe von einer zumindest 50 cm breiten Erdschicht umgeben sei. Das Kellergeschoß bilde daher, soweit es von Erdreich umgeben sei, keine für die Berechnung des Flächeninhaltes zu berücksichtigenden Ansichtsflächen aus. Das anschließende Gelände in diesem Bereich der Ostfront liege daher auf einem Niveau von -0,02 m. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes blieben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe im Sinne des § 81 Abs. 2 BO Frontflächen, die unter dem anschließenden Gelände lägen, außer Betracht, da sie keine Ansichtsflächen seien (Verweis auf VwGH 4.9.2001, 2001/05/0154), wobei von einer Höhe des anschließenden Geländes, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein werde, auszugehen sei (Verweis auf VwGH 10.10.2006, 2004/05/0176). Das anschließende Gelände liege nach dem Projekt auf einer Höhe von -0,02 m, sodass auch die Fläche des Windfanges bei der Berechnung der Gebäudehöhe außer Betracht bleibe. Das projektierte Gebäude halte daher auch an seiner der Liegenschaft des Erstrevisionswerbers zugewandten Ostfront die zulässige Gebäudehöhe ein.

9        Hinsichtlich der durch den Erstrevisionswerber weiters geltend gemachten Überschreitung der Baufluchtlinie führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine Bauführung unterhalb der Erdoberfläche keine Verletzung von Abstandsbestimmungen eintreten könne. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauteile als „unterirdisch“ im Sinne des § 80 Abs. 1 BO anzusehen seien, und welche Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche im Sinne des § 134a BO lägen, komme es darauf an, ob sie auf der Erdoberfläche in Erscheinung träten und somit wahrnehmbar seien, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht blieben und die geplanten zulässigen Geländeveränderungen bereits mitzuberücksichtigen seien (Verweis auf VwGH 10.12.2013, 2011/05/0130). Im gegenständlichen Bereich trete das erste Kellergeschoß in dem Bereich, in dem es die Baufluchtlinie überschreite, aufgrund der parallel zur Baufluchtlinie verlaufenden, mit Erdreich hinterfüllten Stützmauern nur im Bereich des Windfanges mit der äußeren Eingangstüre, somit im Bereich eines untergeordneten Bauteiles, in Erscheinung, sodass das erste Kellergeschoss in diesem Bereich als „unterirdisch“ im Sinne des § 80 Abs. 1 BO anzusehen sei und eine Verletzung der Abstandsbestimmungen nicht in Betracht komme.

10       Dem Einwand der revisionswerbenden Parteien, wonach der Magistrat mehr als 21 PKW-Stellplätze genehmigt habe, da die Garage in technischer Hinsicht 40 Stellplätze umfasse, sei entgegenzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Projektgegenständlich seien nur 21 Stellplätze, da auch in den Einreichplänen lediglich 21 Stellplätze vorgesehen seien. Die Verwendung des Stellplatzes durch mehr als ein Kraftfahrzeug wäre konsenswidrig. Bei den verfahrensgegenständlichen 21 Stellplätzen handle es sich ausschließlich um Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß. Eine Beeinträchtigung durch Emissionen im Zusammenhang mit der konsensmäßigen Benutzung der projektgegenständlichen Stellplätze könne daher gemäß § 134a Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 1) lit. e letzter Satz BO nicht geltend gemacht werden.

11       Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2019, E 4947/2018-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

12       Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision. Die Bauwerberin und der Magistrat erstatteten im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren jeweils eine mit einem Antrag auf Kostenzuspruch verbundene Revisionsbeantwortung.

13       Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) zunächst vor, dass die Behörde auch jenen Personen, die durch die Änderung des Prozessgegenstandes anders als bisher in ihren Rechten berührt würden, Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben habe, dies zum Beispiel im Rahmen einer neuerlichen mündlichen Verhandlung. Genau dazu sei es gegenständlich allerdings nicht gekommen. Vielmehr sei - ungeachtet des Umstandes, dass es durch den neuen Einreichplan zu umfassenden Änderungen gekommen sei - der erste Einreichplan „stillschweigend ausgetauscht“ und die Änderungen mit den Parteien nicht erörtert worden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ausgetauschte Einreichpläne mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern seien (Hinweis auf VwGH 8.5.1967, 1318/66). Letztlich komme dieser Frage auch grundsätzliche Bedeutung zu, da häufig die Notwendigkeit bestehe, Einreichpläne im Zuge von Bauverfahren auszutauschen.

14       Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261, mwN) ein in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision behaupteter Verfahrensmangel nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wobei auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang darzutun ist, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision nicht:

15       Es ist zwar, wie in den Zulässigkeitsgründen der Revision vorgebracht, zutreffend, dass die Behörde jenen Personen, die erstmalig an einer geänderten Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, sowie jenen, die durch eine Änderung des Prozessgegenstandes anders als bisher in ihren Rechten berührt werden, - auch neuerlich - Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben hat, z.B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 15). Die Revision legt in diesem Zusammenhang aber nicht dar, inwiefern die revisionswerbenden Parteien durch die gegenständliche Modifizierung des Prozessgegenstandes anders als bisher in ihren Rechten berührt worden wären und zu welchem anderen Ergebnis eine neuerliche mündliche Verhandlung durch den Magistrat geführt hätte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0011 oder auch 1.8.2017, Ro 2014/06/0003, jeweils mwN). Gegenständlich wurde der geänderte Einreichplan in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit allen Parteien des Verfahrens erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Verwaltungsgericht ging darüber hinaus in seinem Erkenntnis auf sämtliche von den revisionswerbenden Parteien im Laufe des Verfahrens erhobenen Einwendungen inhaltlich ein. Eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.

16       Sofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung (im Zusammenhang mit den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis betreffend die dem Grundstück des Erstrevisionswerbers in dessen nördlichem Teil zugewandte Ostfront) einen Verstoß gegen die zulässige Gebäudehöhe moniert und dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, 2003/05/0192, ins Treffen führt, so ist dazu auszuführen, dass dieses Erkenntnis für den Revisionsfall nicht einschlägig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO grundsätzlich von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird, also wie es sich nach dem Projekt darstellt. Lediglich dann, wenn der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Gebäudehöhe enthält, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden (wie z.B. bei Schutzzonen und näheren Bestimmungen über die Gebäudehöhe ebendort), sind Abweichungen vom gewachsenen Gelände für die Beurteilung der geplanten Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies den Intentionen des Bebauungsplans nicht zuwiderläuft (vgl. VwGH 26.4.2017, Ro 2014/05/0051 und 0058, mwN). Anders als in dem von der Revision (alleinig) ins Treffen geführten hg. Erkenntnis, in dem das dort in Rede stehende Grundstück in einer Schutzzone lag, sind derartige besondere Bestimmungen für die Baugrundstücke im Bebauungsplan im Revisionsfall nicht vorhanden. Dem Verwaltungsgericht kann deshalb nicht entgegengetreten werden, wenn es bei der Bemessung der Gebäudehöhe von dem Gelände ausging, das in den Bauplänen als herzustellendes Gelände dargestellt ist. Dass unterhalb des anschließenden Geländes liegende Bauteile in die Berechnung der Gebäudehöhe nicht einzubeziehen sind, führen die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung selbst aus (vgl. hierzu auch VwGH 4.9.2001, 2001/05/0154); dass darüber hinaus bei der konkreten Fassadenabwicklung gemäß § 81 Abs. 2 BO ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht dargetan.

17       Wenn die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage des Grenzverlaufs beschäftigt, „obwohl Abweichungen vom Bebauungsplan und Einwendungen im Hinblick auf die Überschreitung der Baufluchtlinie“ vorgebracht worden seien und die „Frage eines strittigen Grenzverlaufs“ eine von der Baubehörde zu beurteilende Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle, ist dem zu entgegnen, dass mit den angesprochenen, von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren erhobenen Einwendungen eine Strittigkeit des Grenzverlaufes nicht behauptet wurde. Vielmehr war der Grenzverlauf im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit strittig und wurden entsprechende Einwendungen im zugrundeliegenden Verfahren von keiner der revisionswerbenden Parteien erhoben. Mit dem erstmals in der Revision erhobenen Hinweis auf „keine gesicherten Grenzen“ verstoßen die revisionswerbenden Parteien daher gegen das Neuerungsverbot (vgl. § 41 VwGG), sodass darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. dazu etwa VwGH 13.4.1993, 92/05/0305, mwN; 1.8.2018, Ra 2018/06/0103, 0104, mwN). Der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass das erste Kellergeschoss des bewilligten Gebäudes in dem dem Grundstück des Erstrevisionswerbers zugekehrten Bereich als „unterirdisch“ im Sinne des § 80 Abs. 1 BO anzusehen ist, weshalb eine damit im Zusammenhang stehende Verletzung der Abstandsbestimmungen nicht in Betracht komme, tritt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nicht entgegen.

18       Letztlich zeigt die Revision auch mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid „ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis unterstellt“ habe, weil die projektierten 21 (Pflicht-)Stellplätze „völlig offensichtlich im Widerspruch zur tatsächlich intendierten Nutzung der Garage“ stünden, zumal die vorgesehenen Parkplätze eine Breite von 5,0 m aufweisen sollten und daher genug Platz für zwei Fahrzeuge bieten würden, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

19       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003, mwN).

20       Den einen Teil der Baubewilligung bildenden Einreichplänen ist zu entnehmen, dass insgesamt 21 Stellplätze projektiert und damit auch bewilligt sind. Dies entspricht für das vorliegende Projekt der gemäß § 50 Abs. 1 WGarG 2008 vorgesehenen Anzahl an Pflichtstellplätzen. Entsprechend der oben genannten Rechtsprechung kommt es im Baubewilligungsverfahren nicht darauf an, ob die Absicht zu vermuten ist, dass das Projekt anders errichtet oder verwendet werden soll als eingereicht; die Bewilligungsfähigkeit ist vorliegend vielmehr anhand der sich aus den (den Bauwillen ausdrückenden) Bauplänen ergebenden Anzahl an Stellplätzen zu beurteilen; ob einzelne Stellplatzflächen dabei Platz für mehr als ein Kraftfahrzeug bieten, spielt keine Rolle (vgl. dazu VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322). Da gegenständlich die Anzahl der bewilligten Stellplätze das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß nicht überschreitet, kann eine Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung der Stellplätze ergibt, gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO nicht geltend gemacht werden.

21       Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

22       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren der Bauwerberin auf gesonderten - über den dort genannten Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehenden - Zuspruch von Umsatzsteuer und auf den Ersatz von ERV-Kosten findet in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0380, mwN).

Wien, am 12. August 2020

Schlagworte

Baurecht Nachbar Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050245.L00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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