TE Vwgh Beschluss 2020/8/12 Ra 2019/05/0212

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1
AWG 2002 §73 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des K H in G, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Juni 2019, LVwG-AV-348/001-2018, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4        Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2019/05/0310, mwN).

5        Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) vom 15. Februar 2018 wurde dem Revisionswerber auf Grundlage des § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 folgender Auftrag erteilt (Hervorhebungen im Original):

„1. Die Mulde mit dem Sperrmüll und die nicht mehr funktionstüchtige Schankanlage auf dem Grundstück Nr. 332/2 in der KG S[...] ist bis spätestens 28. Februar 2018 zu entfernen.

2. Der weiße Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller (Fahrgestell Nr. [...]) auf dem Grundstück Nr. 355 in der KG S[...] ist bis 28. Februar 2018 zu reparieren, sodass er einer positiven Begutachtung nach § 57a KFG unterzogen werden kann oder einem befugten Abfallsammler zu übergeben. Ein positives Gutachten gem. § 57a KFG oder ein Entsorgungsnachweis eines befugten Abfallsammlers ist bis 10. März 2018 vorzulegen.

3. Die folgenden vier Kraftfahrzeuge

- VW Golf rot, Fahrgestell-Nr. [...]

- Fiat Marea SX grün, Fahrgestell-Nr. [...]

- VW T4 Klein-LKW rot, Fahrgestell-Nr. [...]

- VW Sharan weiß, Fahrgestell-Nr. [...]

auf dem Grundstück Nr. 332/2 in der KG S[...] sind bis 30. April 2018 zu reparieren, sodass sie einer positiven Begutachtung nach § 57a KFG unterzogen werden können oder einem befugten Abfallsammler zu übergeben. Ein positives Gutachten gem. § 57a KFG oder ein Entsorgungsnachweis eines befugten Abfallsammlers ist bis 10. Mai 2018 vorzulegen.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in der Folge: LVwG) wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass „der weiße Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller (Fahrgestell Nr. [...]) auf dem Grundstück Nr. 355, KG S[...], die vier Kraftfahrzeuge VW Golf rot, Fahrgestell Nr. [...], der Fiat Marea SX grün, Fahrgestell Nr. [...], der VW T4 Klein-LKW rot, Fahrgestell Nr. [...] und der VW Sharan weiß, Fahrgestell Nr. [...], auf dem Grundstück Nr. 332/2, KG S[...], bis 31. August 2019 zu reparieren sind, sodass sie einer positiven Begutachtung nach § 57a KFG unterzogen werden können“, wobei diese positive Begutachtung ebenfalls bis zum 31. August 2019 der Bezirkshauptmannschaft Zwettl nachzuweisen sei bzw. der Sattelanhänger und die vier Kraftfahrzeuge bis zum 31. August 2019 einem befugten Abfallsammler zu übergeben seien und dies der Bezirkshauptmannschaft Zwettl bis zum 31. August 2019 nachzuweisen sei (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (II.).

7        Das LVwG legte seinem Erkenntnis u.a. die Feststellungen zugrunde, dass es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen samt dem Sattelanhänger um Altfahrzeuge nach der Altfahrzeugeverordnung handle. Sie seien daher als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren. Eine bestimmungsgemäße Verwendung sei nicht möglich. Der Revisionswerber verfüge über keine Berechtigung für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002. Die Mulde mit Sperrmüll sei vom Revisionswerber beim Altstoffsammelzentrum der Gemeinde S. entsorgt worden. Die Schankanlage sei mit Zustimmung des Revisionswerbers von seinem Bruder verkauft worden.

8        In der Beweiswürdigung stützte sich das LVwG u.a. auf den Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht, die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung und das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik.

9        In rechtlicher Hinsicht kam das LVwG mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass die Fahrzeuge und der Sattelanhänger den subjektiven Abfallbegriff erfüllten. Es führte weiter aus, dem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik sei zu entnehmen, dass die verfahrensrelevanten Fahrzeuge und der Sattelanhänger seit mehreren Jahren (2008 bzw. 2010) ohne gültige Begutachtungsplakette und somit nicht betriebssicher am Grundstück des Revisionswerbers abgestellt seien. Die in § 15 Abs. 5 AWG 2002 normierte Frist sei somit jedenfalls überschritten. Die Bezirksverwaltungsbehörde müsse dem Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 auftragen. Welche Maßnahmen „erforderlich“ seien, müsse der „gebrochenen“ abfallrechtlichen Norm entnommen werden. So habe der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerbestimmung des § 73 Abs. 1 AWG 2002, nämlich zu § 32 Abs. 1 AWG 1990, ausgesprochen, dass mit den „entsprechenden“ Maßnahmen jene Verhaltensweisen umschrieben würden, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich zögen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 leg. cit. nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen seien (Verweis auf VwGH 9.11.2006, 2003/07/0083, mwN). An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen, könne daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung garantiert sei. Hierbei sei auszuführen, dass die belangte Behörde anstatt der ordnungsgemäßen Entsorgung der Fahrzeuge und des Sattelanhängers den Revisionswerber als Eventualmaßnahme dazu verpflichtet habe, die Betriebssicherheit anhand eines Prüfgutachtens gemäß § 57a KFG 1967 nachzuweisen. Auch dies stelle eine Maßnahme dar, welche durch einen Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 gedeckt sei. Das LVwG könne auch hier keine Rechtswidrigkeit erkennen. Zum Vorbringen des Revisionswerbers, er benötige auf seinem Privatgrundstück für die Fahrzeuge keine Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967, sei auszuführen, dass er mit einem solchen Gutachten die Betriebssicherheit seiner Fahrzeuge nachweisen könne. Erst dann könne gewährleistet werden, dass von diesen Fahrzeugen keine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 AWG 2002 ausgehe. Hierbei sei darauf zu verweisen, dass bereits die Möglichkeit der Gefährdung der Umwelt durch beispielsweise einen Flüssigkeitsaustritt aus den Fahrzeugen ausreiche, um gegen das AWG 2002 zu verstoßen. Ein Gutachten nach § 57a KFG 1967 beweise, dass die Möglichkeit der Gefährdung nicht gegeben sei. Zur fehlenden Sammel- und Behandlungserlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 sei der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass er, wie festgestellt, Altfahrzeuge innehabe und diese als Ersatzteillager für andere Fahrzeuge verwende. Da bei den gegenständlichen Fahrzeugen die Abfalleigenschaft festzustellen gewesen sei und er von diesen Altfahrzeugen Teile entnehme, begehe er eine Behandlungstätigkeit im Sinne des Gesetzes. Der Revisionswerber sei Deichgräber und somit nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen tätig. Die Ausnahme der Erlaubnispflicht gemäß § 24a Abs. 2 Z 1 AWG 2002 komme ihm somit nicht zu Gute, da in seinem eigenen Betrieb als Deichgräber nicht die festgestellten Abfälle anfielen. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides sei zwar im Entscheidungszeitpunkt als sinngemäß erfüllt anzusehen, da der Revisionswerber nachvollziehbar und glaubwürdig darlegen habe können, dass die Mulde mit dem Sperrmüll beim Altstoffsammelzentrum abgegeben und die Schankanlage verkauft worden sei, es sei aber festzuhalten, dass eine etwaige zwischenzeitliche Erfüllung des Auftrages den Beseitigungsauftrag in diesem Umfang nicht rechtswidrig mache. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspreche, sei keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. In diesem Fall dürfe die Sachlage nämlich nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden sei, nichts geschehen wäre.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

11       Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) zusammengefasst vor, das LVwG sei seinen Ermittlungs- und Feststellungspflichten nicht nachgekommen, da es sich nur auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt habe. Im angefochtenen Erkenntnis sei lediglich die Wiedergabe von Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem erstinstanzlichen Verfahren vorzufinden. Im Verfahren vor dem LVwG sei zur Frage der Abfalleigenschaft kein eigenes Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten eingeholt worden. Das LVwG verweise auf das im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik, welchem zu entnehmen sei, dass die verfahrensrelevanten Fahrzeuge und der Sattelanhänger seit mehreren Jahren ohne Plakette abgestellt worden seien. Die bloße Wiedergabe von Sachverständigenäußerungen reiche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht aus, um die vorgeschriebenen Maßnahmen zu rechtfertigen (Verweis auf VwGH 28.5.2015, 2011/07/0218). Diese Ausführungen würfen Fragen auf, die das LVwG zu klären gehabt hätte. Darüber hinaus halte der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung fest, die Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 sei, dass diese im öffentlichen Interesse erforderlich seien. Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen sei, ergebe sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 3 AWG 2002 (erneut Hinweis auf VwGH 28.5.2015, 2011/07/0218). Das angefochtene Erkenntnis enthalte keine auf die Tatbestände des § 1 Abs. 3 AWG 2002 bezogenen Sachverhaltsfeststellungen zum Vorliegen solcher öffentlichen Interessen, welche die dem Revisionswerber vorgeschriebenen Maßnahmen als erforderlich im Sinne des § 73 Abs. 4 AWG 2002 erscheinen ließen. Mangels Darlegung von öffentlichen Interessen im Sinne des § 73 Abs. 4 AWG 2002 sowie diesbezüglicher Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis liege ein Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Voraussetzungen für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 73 AWG 2002 vor.

12       Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen werden für den Revisionsfall keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

13       Soweit darin Feststellungs- und Ermittlungsmängel ins Treffen geführt werden, wird damit eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts aufgeworfen, der jedoch nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen könnte, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen ist. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 6.11.2019, Ra 2017/05/0006, oder auch 30.3.2020, Ra 2019/05/0095 bis 0098, jeweils mwN). Diesen Erfordernissen wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht entsprochen, indem es der Revisionswerber unterlassen hat, konkret aufzuzeigen, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären bzw. zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das LVwG geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist somit nicht ersichtlich. Darüber hinaus wird auch nicht näher ausgeführt, welche Fragen konkret das LVwG zu klären gehabt hätte.

14       Sofern die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen darüber hinaus vorbringt, das angefochtene Erkenntnis enthalte keine auf die Tatbestände des § 1 Abs. 3 AWG 2002 bezogenen Sachverhaltsfeststellungen zum Vorliegen von öffentlichen Interessen, welche die vorgeschriebenen Maßnahmen als erforderlich erscheinen ließen, ist, abgesehen davon, dass sich das LVwG nicht auf den Abs. 4 des § 73 AWG 2002 gestützt hat, Folgendes festzuhalten:

Das LVwG hat im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, dass die Fahrzeuge erwiesenermaßen nicht betriebssicher seien, sodass die Möglichkeit einer Gefährdung der Umwelt, z.B. durch Flüssigkeitsaustritt, gegeben sei. In den Zulässigkeitsgründen der Revision wird darauf nicht eingegangen und insbesondere nicht dargelegt, weshalb dies nicht zur Annahme öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreichen sollte.

15       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050212.L00

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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