Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §12 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision von R G A in A, Australien, H I H in C, Vereinigte Staaten von Amerika, Dr. S A B in P, Bundesrepublik Deutschland, K B K M in M, Uruguay, der Verlassenschaft nach A L S in K, Schweiz, und P A M in A, Spanien, alle vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Juli 2019, L521 2216885-1/4E, betreffend Versagung der Rückzahlung von Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit (fünfgliedrigem) Urteil (über das teilweise Bestehen der Klagsforderungen und über das Nichtbestehen von Gegenforderungen) des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Oktober 2017 waren u.a. die Erstrevisionswerberin zur Zahlung von € 1.303.690,14 s.A., die Zweitrevisionswerberin zur Zahlung von € 1.316.690,14 s.A. und die weiteren Revisionswerberinnen und -werber zur Zahlung von jeweils € 987.517,61 s.A. verpflichtet worden, wogegen diese Berufung erhoben. Das Oberlandesgericht Linz gab dieser Berufung mit Urteil vom 1. August 2018 keine Folge, verpflichtete die Revisionswerber anteilig zum Ersatz von Kosten des Berufungsverfahrens und sprach aus, dass gemäß § 502 Abs. 2 ZPO die ordentliche Revision zulässig sei.
2 In ihrem gemeinschaftlichen Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 erhoben die Revisionswerber gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz Revision an den Obersten Gerichtshof. Ihre Revisionsinteressen bezifferten sie mit den in erster Instanz auferlegten Zahlungsverpflichtungen; unter einem beantragte die Zweitrevisionswerberin die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der zu entrichtenden Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren.
3 Mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 bewilligte das Landesgericht Salzburg der Zweitrevisionswerberin für die Erhebung der ordentlichen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 1. August 2018 Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren.
4 Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22. November 2018 schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg den Revisionswerbern zur ungeteilten Hand, ausgehend von einem Wert des Streitgegenstandes von € 8.512.651,20, die Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG im Betrag von € 213.711,96 eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG sowie einen Mehrbetrag nach § 31 GGG vor, wogegen die Revisionswerber Vorstellung erhoben. Nachdem die Revisionswerber den vorgeschriebenen Gesamtbetrag von € 213.711,96 an Gerichtsgebühren überwiesen hatten, beantragten diese Revisionwerber in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 die Rückzahlung des ihrer Ansicht nach zu Unrecht entrichteten Differenzbetrages von € 54.103,96. Mit Bescheid vom 15. Feber 2019 wies der Präsident des Landesgerichtes Salzburg diesen Antrag ab, wogegen die Revisionswerber Beschwerde erhoben.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Feststellungen über den Gang des Zivilverfahrens unter auszugsweiser Zitierung aus dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30.10.2017 erwog das Verwaltungsgericht unter Zitierung der Rechtsgrundlagen aus dem Gerichtsgebührengesetz, insbesondere des § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und § 19a GGG:
„3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).
Für die Frage der Zusammenrechnung nach § 15 Abs. 2 GGG und des Streitgenossenzuschlages nach § 19a GGG ist der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft handelt (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0076 mwN).
Für die von § 15 Abs. 2 GGG angeordnete Zusammenrechnung kommt es primär darauf an, dass nur ein zivilgerichtliches Verfahren vorliegt und nicht mehrere zivilgerichtliche Verfahren, die trotz einer vorgenommenen Verbindung ihre Selbstständigkeit nicht verloren haben (VwGH 24.09.2009, Zl. 2008/16/0147).
Eine Unterscheidung, ob die Parteienhäufung auf Kläger- oder Beklagtenseite stattfindet, trifft das Gesetz nicht. Die Zusammenrechnung nach § 15 Abs. 2 GGG gilt sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen. Da die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten) zu gewährleisten und bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist, hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt (VwGH 21.09.2005, Zl. 2005/16/0138).
Auch § 19a GGG ist nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers so auszulegen, dass davon nicht nur materielle, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind (VwGH 24.01.2001, Zl. 99/16/0076)
3.3. Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Beschwerde als berechtigt.
Fallbezogen ist zunächst strittig, ob die im Grundverfahren erfolgte Inanspruchnahme der [Revisionswerber] im Grundverfahren ... des Landesgerichtes Salzburg dazu führt, dass die gegen die [Revisionswerber] als dort beklagte Parteien erhobenen Ansprüche gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen sind oder aber mehrere zivilgerichtliche Verfahren, die trotz einer vorgenommenen Verbindung ihre Selbstständigkeit nicht verloren haben.
Entscheidend ist, dass die Republik Slowenien als Klägerin die [Revisionswerber] als beklagte Parteien von vornherein als Streitgenossen in Anspruch genommen hat, mithin lediglich ein zivilgerichtliches Verfahren gegen mehrere beklagte Parteien eingeleitet wurde und nicht mittels mehrerer, getrennt voneinander eingebrachter Klagen mehrere zivilgerichtliche Verfahren anhängig gemacht wurden, die im Anschluss daran gemäß § 187 ZPO verbunden wurden. Nur eine solche Verbindung gemäß § 187 ZPO würde nämlich nicht zum Entstehen einer Streitgenossenschaft führen (RIS-Justiz RS0036717).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht in Anbetracht der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen des Landesgerichtes Salzburg sowie der Tatsache, dass die [Revisionswerber] bereits bei Klagseinbringung mittels eines einheitlichen Schriftsatzes in Anspruch genommen wurden (und nicht gegen die beklagten mit gesonderten Schriftsätzen Verfahren anhängig gemacht und diese erst später verbunden wurden) außerdem kein Grund daran zu zweifeln, dass die [Revisionswerber] im Grundverfahren eine formelle Streitgenossenschaft bilden. Die von der Republik Slowenien gegen die [Revisionswerber] geltend gemachten Ansprüche sind gleichartig und beruhen auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund - nämlich dem Verlangen der [Revisionswerber] auf Entnationalisierung des nach dem zweiten Weltkrieg beschlagnahmten Vermögens der Väter bzw. des Großvaters dem slowenischen Entnationalisierungsgesetz und den folgenden Verfahren und damit verbundenen (von der Klägerin im Grundverfahren als rechtsgrundlos erachteten) Vermögensverschiebungen.
Es kann sogar vertreten werden, dass die [Revisionswerber] eine materielle Streitgenossenschaft bilden, da der rechtserzeugende Sachverhalt - soweit anhand der im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren eingesehenen Aktenstücke beurteilbar - in Ansehung der beschwerdeführenden Parteien einheitlich ist (vgl. hiezu Schneider in Fasching/Konecny³ II/1 § 11 ZPO Rz 12).
Im Ergebnis kommt es auf diese Differenzierung allerdings gar nicht an, da bereits eine formelle Streitgenossenschaft der Rechtsprechung zufolge unzweifelhaft zur Anwendung der Zusammenrechnungsregel des § 15 Abs. 2 GGG führt. Eine solche formelle Streitgenossenschaft liegt im gegenständlichen Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unzweifelhaft vor, bereits in der Klage wird der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft in Ansehung der [Revisionswerber] in Anspruch genommen und darüber hinaus wurde unzweifelhaft lediglich ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet und es erfolgte keine (nachträgliche) Verbindung von Verfahren gemäß § 187 ZPO.
Das Gesetz trifft im Übrigen keinen Unterschied, ob die Parteienhäufung auf Klägerseite oder Beklagtenseite stattfindet, zumal die Gebührenpflicht wie hier zunächst den Kläger, dann aber den Rechtsmittelwerber - also gegebenenfalls den Beklagten - trifft. Es kommt auch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht darauf an, ob eine Solidarhaftung zwischen den Beklagten vorliegt oder nicht (VwGH 30.03.2000, Zl. 97/16/0195).
3.4. Die das Revisionsinteresse darstellenden und in der Revision angeführten Beträge sind demnach zusammenzurechnen und bilden in ihrer Summe vom (gerundet) EUR 6.570.451,00 die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zu entrichtenden Pauschalgebühr. Ausgehend davon fiel für die Einbringung der Revision eine Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG von (gerundet) EUR 164.393,82 an.
3.5. Die [Revisionswerber] bestreiten außerdem die Richtigkeit der Anwendung des § 19a GGG.
Dazu ist auszuführen, dass der durch Art. 73 Z. 2 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, eingefügte § 19a GGG bezweckt, in Verfahren, die mehr als zwei Prozessparteien betreffen, den damit verbundenen erhöhten Verfahrensaufwand durch einen Streitgenossenzuschlag auszugleichen. Dies gilt auch für ein Verfahren, in dem auf einer Seite bloß formelle Streitgenossen auftreten. Auch ihr Vorhandensein erzeugt (insbesondere unter Berücksichtigung des vermehrten Zustellaufwandes bzw. der durch mehrere Parteien zwangsläufig bewirkten längeren Verfahrensdauer) jenen Mehraufwand, den die Novelle durch die Einführung des Zuschlages auffangen wollte. Die von § 19a GGG gebrauchte Wendung „gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen“ ist daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht so auszulegen, dass davon nur materielle Streitgenossenschaften erfasst wären, sondern auch formelle Streitgenossenschaften darunter zu subsumieren sind (VwGH 05.04.2011, Zl. 2010/16/0304 mit ausführlicher Erörterung der Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung).
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bilden die [Revisionswerber] (zumindest) eine formelle Streitgenossenschaft, sodass die Justizverwaltungsbehörde zutreffend von einer Erhöhung der Pauschalgebühr gemäß § 19a GGG ausgeht. Da das Rechtsmittel von sechs Personen erhoben wurde, beträgt der Streitgenossenzuschlag 30% (das sind EUR 49.318,14).
Ausgehend davon ist festzuhalten, dass die für die Einbringung der ordentlichen Revision gemäß TP 3 GGG iVm § 19a GGG zu leistende Pauschalgebühr im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren (ziffernmäßig) zutreffend mit EUR 213.711,96 bestimmt wurde, was in der Beschwerde im Übrigen nicht bestritten wird. Da die Rundung gemäß § 19a GGG letzter Halbsatz unterblieb, verbleibt sogar eine geringfügige Rundungsunschärfe zugunsten der [Revisionswerber].
3.6. Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat gemäß § 12 Abs. 2 GGG die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 17.10.2018 wurde der [Zweitrevisionswerberin] die Verfahrenshilfe zur Erhebung der ordentlichen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 01.08.2018, [...], im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO bewilligt. Die [Zweitrevisionswerberin] ist somit (vorläufig) von der Verpflichtung zur Entrichtung von Pauschalgebühr für die erhobene ordentliche Revision persönlich auf Grund der Verfahrenshilfe befreit.
Dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge haben allerdings die weiteren [Revisionswerber] - die nicht in den Genuss einer persönlichen Gebührenbefreiung kommen - den vollen Gebührenbetrag zu entrichten, da die gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich eingebracht wurde. Eine Unsachlichkeit dieser Bestimmung kann schon deshalb nicht erkannt werden, weil es in der Gestion der Parteien des Grundverfahrens lag, ob ein gemeinschaftlicher Schriftsatz eingebracht wird - der zur Haftung für den vollen Gebührenbetrag führt - oder getrennte Schriftsätze (allenfalls mit einem identen Vorbringen) eingebracht werden. Die [Revisionswerber] entschieden sich dafür, die gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich einzubringen und haben dafür auch die Folgen zu tragen.
3.7. Hinsichtlich der Argumentation in der Beschwerde sei abschließend bemerkt, dass mit dem in Rede stehenden Klagsschriftsatz vom 04.06.2008 Klage gegen sieben Personen eingebracht wurde und sich der Revisionsfall insoweit sachverhaltsmäßig von den zwei Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes unterscheidet, die in der Beschwerde zitiert werden. Sowohl dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.1999, Zl. 96/16/0276, wie auch dem Erkenntnis vom 24.09.2009, Zl. 2008/16/0147, lagen nämlich getrennte Klagen zugrunde, welche nach Einbringung vom Gericht gemäß § 187 ZPO verbunden worden waren (vgl. zu einem ähnlichen Fall bereits VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0076).
3.8. Den vorstehenden Ausführungen zufolge brachte die Justizverwaltungsbehörde sohin die § 12 Abs. 2 GGG hinsichtlich der Haftung der gebührenpflichtigen Parteien für den vollen Gebührenbetrag bei der gemeinschaftlichen Einbringung einer gebührenpflichtigen Eingabe von mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen rechtsrichtig zur Anwendung, ebenso erweisen sich die Zusammenrechnung der im Grundverfahren gegen die beschwerdeführenden Parteien als dort beklagte Parteien geltende gemachten Ansprüche gemäß § 15 Abs. 2 GGG zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage sowie die Anwendung des § 19a GGG hinsichtlich des Streitgenossenzuschlages als zutreffend.
Bei diesem Ergebnis kann keine Rede davon sein, dass von den [Revisionswerbern] ein geringerer Betrag an Pauschalgebühr für die am 09.10.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehres eingebrachte ordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 01.08.2018, [...], geschuldet wurde. Der Rückzahlungsantrag ist demnach gemäß § 6a Abs. 1 Z. 1 GEG nicht berechtigt.
Die Beschwerde zeigt zusammenfassend keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 2 Z. 1 lit. c, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 19a GGG sowie § 6c Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 GEG abzuweisen.
Die Verpflichtungen zur Zahlung einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG sowie eines Mehrbetrages von EUR 22,00 gemäß § 31 Abs. 1 GGG sind im Rückzahlungsverfahren nicht mehr strittig.“
6 Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seine Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie seinen Ausspruch über die „Unzulässigkeit der Revision“.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 3086/2019-5, die Behandlung dieser Beschwerde mit folgender Begründung ablehnte:
„Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob eine Streitgenossenschaft vorliegt, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu ermöglichen (vgl. VfSlg. 18.070/2017, 19.356/2011). Eine solche Anknüpfung an einen formalen äußeren Tatbestand nehmen sowohl § 12 Abs. 2 als auch § 15 Abs. 2 und § 19a GGG vor.
...“
8 Über nachträglichen Antrag der Revisionswerber trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. April 2020 die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9 In der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Juli 2019 erhobenen Revision erachten sich die Revisionswerber in ihrem Recht auf antragsgemäße Rückzahlung des Teilbetrages in der Höhe von € 54.103,96 der gemäß TP 3 lit. a GGG entrichteten, aber in dieser Höhe nicht geschuldeten Pauschalgebühr nach § 6c GEG verletzt.
10 Die Revision zieht die normative Bedeutung des Ausspruches des Bundesverwaltungsgerichtes über die Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel, sondern sieht die vom Verwaltungsgericht hiezu gegebene Begründung auf einer offensichtlich irrtümlichen Übernahmen aus einer andere Entscheidung fußend.
11 Ihre Zulässigkeit begründet die Revision (Seite 3 bis 12 des Revisionsschriftsatzes) im Kern damit, die Anordnung des § 12 Abs. 2 erster Satz GGG beziehe sich entgegen der Ansicht der Justizverwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes lediglich auf jenen Betrag, der ansonsten - ohne Beteiligung von Gebührenbefreiten - von den Gebührenpflichtigen zu leisten wäre. Die Regelung des § 12 Abs. 2 erster Satz GGG stelle sich insofern nur als eine Klarstellung der Gebührenpflicht der nichtbefreiten Partei dar. Die Revisionswerber übersähen auch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2005, 2005/16/0138, das immer wieder für die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 GGG ins Treffen geführt werde, nicht; der Verwaltungsgerichtshof habe sich im zitierten Erkenntnis nicht mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass mit dem Gerichtsgebührengesetz im Zuge der Einführung des Pauschalgebührensystems eine grundlegende Systemänderung einhergegangen sei. Das GJGebGes habe keine dem § 15 Abs. 2 GGG vergleichbare Zusammenrechnungsregel gekannt. Eine Zusammenrechnungsregel bei Verbindung gemäß § 187 ZPO habe in § 18 Abs. 2 Z 2 erster Satz GJGebGes bestanden, jedoch sei diese Regelung vom Verfassungsgerichtshof (G 24/65, G 2/66 = VfSlg. 5253) als verfassungswidrig aufgehoben worden. Schon deshalb könne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2005 nicht mehr herangezogen werden, weil dieses auf eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1964 abstelle und die Aufhebung der Zusammenrechnungsregel des § 18 Abs. 2 Z 2 GJGebGes als verfassungswidrig nicht berücksichtige. Der vom Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis gegebene Erwägungsgrund treffe auch im Revisionsfall zu, weil es Zufall gewesen sei, dass die Revisionswerber mittels einer Klage mit Einzelforderungen in Anspruch genommen worden seien, sodass eine formelle Streitgenossenschaft begründet worden sei. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre es wohl zu einer Verbindung gemäß § 187 ZPO gekommen und gemeinsame Schriftsätze von Gebührenbefreiten und nicht Gebührenbefreiten hätten unstrittig zu keiner erhöhten Gebühr geführt. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen, insbesondere, dass im Erkenntnis (des Verwaltungsgerichtshofes) aus dem Jahr 2005, das nur die „alte“ Judikatur zur den Vorgängerregelungen des GJGebGes ausgegangen sei und zudem die Aufhebung der Zusammenrechnungsregelung des § 18 Abs. 2 Z 2 GJGebGes durch den Verfassungsgerichtshof nicht berücksichtigt habe, sei „diese Judikatur korrekturbedürftig“.
12 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
13 Wie aus den eingangs wiedergegebenen Gründen des angefochtenen Erkenntnisses erhellt, folgte das Verwaltungsgericht der dort wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem zitierten Erkenntnis vom 21. September 2005.
14 So führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 21. September 2005 auf den damaligen Beschwerdefall bezogen aus:
„Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Solidarhaftung nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 erster Satz GGG trifft, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 2 GGG, wonach mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet - soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird - eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Eine Unterscheidung, ob die Parteienhäufung auf Kläger oder Beklagtenseite stattfindet, trifft das Gesetz nicht. Die Zusammenrechnung nach dieser Gesetzesstelle gilt sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen (vgl. etwa die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E. 14 ff zu § 15 GGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten!) zu gewährleisten. Da bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist (vgl. die §§ 11 bis 15 ZPO und die umfangreiche dazu vorliegende Rechtsprechung und Literatur), hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/16/0234, betreffend § 19a GGG mwN sowie die in Tschugguel/Pötscher, aaO, unter E. 6 ff zu § 1 GGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Wenn nun die von der Beschwerdeführerin und ihren Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche nach § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen sind und die Summe der geltend gemachten Ansprüche eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren bildet, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie in der auf der besagten einheitlichen Bemessungsgrundlage errechneten Gebührenerhöhung auf Grund der beschwerdegegenständlichen Klagsausdehnung nur ein- und denselben Gebührenbetrag erblickte und gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 GGG die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand erfüllt sah.
An dieser Solidarhaftung der Beschwerdeführerin ergab sich durch die Gewährung der Verfahrenshilfe (u.a. durch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren in vollem Umfang) an die Zweit- und Drittkläger keine Änderung und insbesondere keine Schlechterstellung, wie dies die Beschwerde sieht. Die belangte Behörde unterstellte in zutreffender Weise den Schriftsatz vom 22. April 2004 dem Begriff der ‚gebührenpflichtigen Eingabe‘ im Sinn des § 12 Abs. 2 erster Satz GGG (vgl. Tschugguel/Pötscher, aaO, Anm. 3 zu § 12 GGG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus der Verwendung des Begriffes der ‚Eingabe‘ in § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 12 Abs. 2 erster Satz GGG anders als in § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG nicht darauf geschlossen werden, dass § 12 Abs. 2 GGG für das zivilgerichtliche Verfahren nicht gelte; an der Bestimmung des § 3 Abs. 1 GGG wird deutlich, dass dieses Gesetz auch von die Gebührenpflicht auslösenden ‚Eingaben‘ in zivilgerichtlichen Verfahren ausgeht, weshalb § 12 Abs. 2 erster Satz GGG auch auf das zivilgerichtliche Verfahren Anwendung findet.
Die belangte Behörde sah darin, dass die Klagsausdehnung der Beschwerdeführerin und ihrer Streitgenossen in einem gemeinsamen Schriftsatz erfolgte, in rechtlich unbedenklicher Weise das weitere Tatbestandselement ‚gemeinschaftlich‘ erfüllt. Sie stellte weiters zutreffend nicht auf das Rechtsverhältnis der Kläger zueinander ab (vgl. Tschugguel/Pötscher, aaO, Anm. 4 zu § 12 GGG).
Für dieses Ergebnis spricht - wie bereits ausgeführt - die Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände, um dem Kostenbeamten eine möglichst einfache und damit zuverlässige Handhabung zu gewährleisten.
Dass im Falle einer Klagsausdehnung jedes einzelnen Streitgenossen mit gesondertem Schriftsatz anderes zu gelten hätte, tut diesem Auslegungsergebnis keinen Abbruch.
Die von der Beschwerdeführerin angestrebte ‚verfassungskonforme Interpretation‘ würde den klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 und 4 und § 12 Abs. 2 erster Satz GGG und damit die Grenzen der Auslegung überschreiten. Soweit der Wortlaut dieser Bestimmungen dem von der Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Verständnis entgegensteht, erwecken sie aus dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1964 wiedergegebenen Überlegungen noch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken spricht überdies, dass es jedem Streitgenossen unbenommen bleibt, seine Klage oder seine Erweiterung des Klagebegehrens nicht in einer gemeinschaftlichen Eingabe mit anderen einzubringen, sondern mit gesonderter Eingabe, um einer allfälligen Solidarhaftung für den Gebührenbetrag (für die Gebührenerhöhung) zu entgehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.“
15 Die Revision nimmt für ihre Zulässigkeit nicht in Anspruch, dass das angefochtene Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, eine Rechtsprechung zu den im Revisionsfall aufgeworfenen Rechtsfragen fehle oder die aufgeworfenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wären.
Damit fand die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Auslegung des § 12 Abs. 2 erster Satz GGG im Falle der Gewährung von Verfahrenshilfe an einen Streitgenossen eine klare Antwort, der das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auch folgte.
16 Eine Grundsätzlichkeit der Frage der Auslegung des § 12 Abs. 2 erster Satz GGG ergibt sich auch nicht aus einer nach Ansicht der Revisionswerber bestehenden „Korrekturbedürftigkeit“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
Wie auch die Revision richtig erkennt, war das den Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bildende Zivilverfahren gerade nicht von einer Verbindung mehrerer selbständiger Verfahren gemäß § 187 ZPO, worin der Verfassungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 18. März 1966, G 24/65, G 2/66 = VfSlg. 5253, in Ansehung des § 18 Abs. 2 Z 2 erster Satz und § 19 Abs. 2 GJGebGes eine unsachliche gebührenrechtliche Unwägbarkeit erblickt hatte, geprägt. Damit geht die Argumentation der Revision, die einer Übertragung der Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 18. März 1966 auf den vorliegenden Revisionsfall das Wort redet, ins Leere geht. Vielmehr war es die Entscheidung der Revisionswerber, das die Gebührenpflicht auslösende Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof „gemeinschaftlich“ (§ 12 Abs. 2 erster Satz GGG) einzubringen, sodass die Rechtsfolge, dass die gebührenpflichtig verbleibenden Revisionswerber den vollen, auch das Revisionsinteresse der gebührenbefreiten Partei umfassenden Gebührenbetrag zu entrichten hatten, Ausfluss ihrer eigenen Prozessgestaltung war.
17 Die in der Revision abschließend erhobene, jedoch nur kursorisch begründete Anregung, „die im Revisionsfall präjudiziellen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, insbesondere § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, in eventu § 12 Abs. 2 als verfassungswidrig“ beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, findet eine hinreichende Beantwortung im eingangs zitierten Beschluss des Verfassungsgerichshofs vom 25. Februar 2020.
18 Die vorliegende Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 18. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160088.L00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020