TE Vwgh Beschluss 1997/12/11 97/20/0721

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §109;
StVG §22 Abs3;
StVG §24;
StVG §91 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, in der Beschwerdesache des O in Garsten, vertreten durch Dr. Roland Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, Enge 31, gegen den Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 22. Juli 1997, Zl. 43401/25-V.7/1997, betreffend Genehmigung der Anordnung des Ausschlusses vom Paketempfang gemäß § 91 Abs. 3 StVG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den "Bescheid" vom 22. Juli 1997, mit dem der Bundesminister für Justiz dem Leiter der Justizanstalt Garsten die Genehmigung gemäß § 91 Abs. 3 StVG erteilt hat, für den Zeitraum von sechs Monaten ab dem 1. August 1997 sämtliche Insassen der Justizanstalt Garsten - ausgenommen Jugendliche und dem Jugendvollzug Unterstellte - vom Empfang von Paketsendungen (§ 91 Abs. 2 StVG) auszuschließen.

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Garsten vier (u.a. wegen des Verbrechens des Mordes) verhängte Freiheitsstrafen in der Dauer von über 18 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Mai 1995 aus Sicherheitsgründen von der Justizanstalt Stein in die Justizanstalt Garsten überstellt. Seither verbüßt er in der Justizanstalt Garsten seine Freiheitsstrafe. Durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen "Bescheid" des Bundesminister für Justiz vom 22. Juli 1997 erachtet er sich in seinem Recht auf Paketempfang gemäß § 91 Abs. 1 und 2 StVG verletzt.

Gemäß § 91 Abs. 3 StVG hat der Anstaltsleiter, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, daß Paketsendungen dazu mißbraucht werden, um Strafgefangenen Suchtgift oder andere Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 auszuschließen. Soweit der Gefahr durch den Ausschluß einzelner Strafgefangener nicht wirksam begegnet werden kann, kann der Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz jeweils für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum anordnen, daß sämtliche Strafgefangene der Anstalt oder eines Teiles der Anstalt vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 ausgeschlossen werden. Soweit es im Einzelfall vertretbar erscheint, kann der Anstaltsleiter jedoch Ausnahmen von einer solchen Anordnung gestatten.

Der Ausschluß vom Paketempfang ist weder Entzug einer Vergünstigung noch Strafe für einen Ordnungswidrigkeit. Es ist kein Bescheid zu erlassen, es ist keine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung an den Strafgefangenen zu überreichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1989, Zl. 89/01/0048).

Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht einmal ein "Bescheid" in Beschwerde gezogen, mit dem dem Beschwerdeführer der Empfang von Paketsendungen im Sinne des § 91 Abs. 3 StVG untersagt worden wäre, die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen jenen Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 22. Juli 1997, mit welchem dem Anstaltsleiter der Ausschluß sämtlicher Insassen der Justizanstalt Garsten vom Empfang von Paketsendungen genehmigt wurde. Bei der Erteilung einer generellen Genehmigung handelt es sich jedoch nicht um einen individuellen normativen Verwaltungsakt im Sinne des § 58 AVG, der gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbar wäre. Unter Bescheiden im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG können nur solche Erledigungen der Behörde verstanden werden, die in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse absprechen. Behördlichen Genehmigungen im Rahmen des Aufsichtsrechtes kommt in diesem Sinne die Qualifikation von Bescheiden nicht zu (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 8. April 1975, Slg. 8800/A, und vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0554).

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgericthshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200721.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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