TE Vwgh Beschluss 2020/8/20 Ra 2020/05/0151

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Veröffentlicht am 20.08.2020
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0152
Ra 2020/05/0153
Ra 2020/05/0154
Ra 2020/05/0155
Ra 2020/05/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des Dr. W G, 2. der B G, 3. des MMag C G, 4. des J G, 5. der Dipl.-Ing. P G und 6. der Dr. U G, alle in L, alle vertreten durch Mag. Georg Koller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. Februar 2020, VGW-211/005/3092/2019/VOR-3; VGW-211/005/3093/2019/VOR; VGW-211/005/3094/2019/VOR; VGW-211/005/3095/2019/VOR; VGW-211/005/3096/2019/VOR und VGW-211/005/3097/2019/VOR, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Gegenständlich wurde den Revisionswerbern gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die vorschriftswidrige Eingangstüre einer näher genannten Baulichkeit, die von der K. Gasse in das Kellerlokal führe, entfernen und konsensgemäß nach innen aufschlagend herstellen zu lassen.

5        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6        Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses dargelegt, bereits im Jahr 1904, als die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes bewilligt worden sei, sei in § 60 der damals gültigen Bauordnung für die k.k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien festgelegt gewesen, dass die in ebener Erde und Souterraingeschossen gegen die Straße angebrachten Fenster und Türen nach innen öffnend hergestellt werden müssten. Auch in der Bauordnung für Wien aus dem Jahr 1930 habe sich die Bestimmung befunden, dass Fenster und Türöffnungen nur dann nach außen aufgehend angebracht werden dürften, wenn sie mit allen Teilen mindestens 2,5 m über der Verkehrsfläche lägen. Gemäß § 83 Abs. 4 der derzeit gültigen Bauordnung in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976 dürften Vorbauten, Türen und Fensterabschlüsse bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht in den Gehsteig ragen.

7        Aus den ursprünglich bewilligten Einreichplänen könne kein Konsens für die Türaufschlagsrichtung oder die Durchgangslichten festgestellt werden, da eine solche Darstellung nicht vorhanden sei.

8        In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, es liege ein vermuteter Konsens vor.

9        Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines „alten“ Bauzustandes greift dann nicht, wenn dieser Bauzustand auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045, mwN).

10       In den Revisionszulässigkeitsgründen wird die Darstellung der Rechtslage durch das Verwaltungsgericht nicht bestritten und auch beigepflichtet, dass die Baulichkeit seit 1904 besteht und genehmigt ist. Ein Beweis für die Erteilung eines von der seinerzeitigen Rechtslage abweichenden Konsenses wird nicht genannt. Ein vermuteter Konsens für das Nach-Außen-Aufschlagen der verfahrensgegenständlichen Türe kommt daher nicht in Frage.

11       Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen behauptet wird, dass ein bautechnisch nicht umsetzbarer Auftrag erteilt worden sei, wird dies in keiner Weise näher ausgeführt. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung dargelegt, dass eine nach innen aufschlagende Türe technisch möglich sei (S. 6 f des angefochtenen Erkenntnisses), und die Revisionszulässigkeitsgründe treten dem nicht substantiiert entgegen.

12       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050151.L00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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