TE Vwgh Beschluss 2020/8/31 Ra 2020/02/0117

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §84 Abs2
StVO 1960 §84 Abs3
StVO 1960 §84 Abs3 idF 2015/I/123
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der M GmbH in W, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. September 2019, LVwG-651431/5/Sch/NE, betreffend Feststellung einer Bewilligungspflicht gemäß § 84 Abs. 3 StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellte Verpflichtung, für jedes einzelne auf näher genannten Werbeanlagen neben einer Autobahn präsentierte Sujet um eine Bewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO anzusuchen, abgewiesen und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung die Revision unzulässig sei.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob sich die Bewilligungspflicht nach § 84 Abs. 3 StVO idF der 27. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 123/2015, auf jedes einzelne Sujet beziehe. Darüber hinaus ergebe sich aus der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass bei jeder einzelnen Sujet-Änderung um eine neue Bewilligung anzusuchen sei.

6        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 84 Abs. 3 StVO idF vor der 27. StVO-Novelle ist der Bewilligungsbehörde vor Erteilung der Genehmigung nach § 84 Abs. 3 StVO jedes einzelne auf Grund der Bewilligung anzubringende Plakat mit seinem vollen Inhalt bekanntzugeben (VwGH 9.11.1978, 176/77, VwSlg. 9687 A). Da das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO und die Ausnahmebewilligung nach Abs. 3 par. cit. lediglich die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht jedoch die Werbeträger erfasst (vgl. VwGH 25.1.2008, 2007/02/0032, mwN) und diese Tatbestandsmerkmale von der 27. StVO-Novelle nicht betroffen sind, ist deren Wortlaut klar und die genannte Judikatur auch auf die jetzt geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden. Von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wich das Verwaltungsgericht nicht ab und es liegt insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

7        Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass zu anderen gesetzlichen Materien höchstgerichtliche Entscheidungen für das gegenständliche Verfahren ergangen seien, von denen das angefochtene Erkenntnis abweiche, zeigt sie nicht auf, welche konkrete Rechtsfrage davon betroffen ist.

8        In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. August 2020

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020117.L00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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