Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.05.2020Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die Zahl der Arbeitnehmer, die nicht Teil der Betriebsanlagengenehmigung(en) sind für sich genommen nicht die Quelle möglicher zusätzlicher Belästigungen iSd § 74 Abs. 2 GewO. Es braucht den Bezug zu Änderungen des Konsenses und den diesbezüglich möglichen zusätzlichen Belästigungen iSd § 74 Abs. 2 GewO.
Schlagworte
Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; Konsens; Abweichung; Verfolgungsverjährung; VerfolgungshandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.021.060.3049.2019Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020