TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/4 VGW-162/006/12612/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2020
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Entscheidungsdatum

04.08.2020

Index

27/01 Rechtsanwälte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

Satzung Versorgungseinrichtung Teil B ÖRAK §12 Abs4 lita
Satzung Versorgungseinrichtung Teil B ÖRAK §12 Abs4 litb
Satzung Versorgungseinrichtung Teil B ÖRAK §12 Abs5
Satzung Versorgungseinrichtung Teil B ÖRAK §12 Abs6
ASVG §17 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. vom 17.07.2017 gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 18.04.2017, Zl. …, mit welchem 1.) der Vorstellung gegen den Bescheid vom 23.02.2016 keine Folge gegeben wurde und der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien "Zusatzpension" gemäß § 12 Abs. 5 der Satzung Teil B abgewiesen wurde, 2.) der Antrag auf Ermäßigung des Jahresbeitrags 2016 zur Versorgungseinrichtung Teil B auf 1/5 des ordentlichen Beitrags gemäß § 12 Abs. 4 lit. a der Satzung Teil B abgewiesen wurde sowie 3.) die Ermäßigung des Jahresbeitrags 2016 zur Versorgungseinrichtung Teil B auf 2/5 des ordentlichen Beitrags gemäß § 12 Abs. 4 lit. b der Satzung Teil B bewilligt wurde

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.       Mit dem angefochtenen, im Vorstellungsweg ergangenen Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 18.4.2017 wurde 1) der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 23.02.2016 keine Folge gegeben mit dem der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien "Zusatzpension" gemäß § 12 Abs. 5 der Satzung Teil B abgewiesen wurde, 2) der Antrag auf Ermäßigung des Jahresbeitrags 2016 zur Versorgungseinrichtung Teil B auf 1/5 des ordentlichen Beitrags gemäß § 12 Abs. 4 lit. a der Satzung Teil B abgewiesen wurde sowie 3) die Ermäßigung des Jahresbeitrags 2016 zur Versorgungseinrichtung Teil B auf 2/5 des ordentlichen Beitrags gemäß § 12 Abs. 4 lit. b der Satzung Teil B bewilligt.

2.       Mit der vorliegenden Beschwerde wird dieser Bescheid zur Gänze angefochten und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 16.05.1988 Rechtsanwaltsanwärter sei und seit diesem Zeitpunkt aufgrund seines Antrages auf Weiterversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt nach den Bestimmungen des ASVG pensionsversichert sei. Er bezahle sohin seit mehr als 29 Jahren monatlich Beiträge an eine gesetzliche Pensionsversicherung und insgesamt in drei verschiedene Pensionssysteme (Pension der Rechtsanwaltskammer Wien gemäß den Bestimmungen der §§ 49 RAO, Pension der Pensionsversicherungsanstalt gemäß ASVG, Pension der VBV-Vorsorgekasse gemäß BMSVG) ein. Die Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sei, entgegen der Annahme der Rechtsanwaltskammer, eine gesetzliche Sozialversicherung.

Die Satzung der Rechtsanwaltskammer Wien sei kein Gesetz und könne die Rechtsanwaltskammer Wien den Beschwerdeführer nicht verpflichten zwingend seine Pensionsversicherung bei der Rechtsanwaltskammer abzuschließen. Nach dem Grundsatz prior tempore, potior iure gehe die vom Beschwerdeführer bereits am 16.5.1988 abgeschlossene Pensionsversicherung der wesentlich späteren internen Satzungen der Rechtsanwaltskammer Wien vor. Die Befreiungsvoraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung Teil B lägen vor.

Das von der Rechtsanwaltskammer Wien angeführte Judikat des VwGH vom 29.04.2015 zur Zahl Ro 2015/03/0015 sei auf vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer brauche keine vierte Pensionsversicherung und er habe darüber hinaus ein sehr bescheidenes Einkommen, was der Rechtsanwaltskammer Wien bekannt sei.

Die aktuelle Fassung der Satzung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, insbesondere § 12 Abs. 6 der Satzung Teil B, sei verfassungswidrig und widerspreche den herrschenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Es könne in der Satzung kein Vorrang der Pensionsversicherung der Rechtsanwaltskammer Wien gegenüber der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß ASVG bei der PVA postuliert werden. Nach herrschender Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter dem Titel des Vertrauensschutzes sei ihm als Rechtsunterworfener Schutz zu gewähren.

3.       Mit dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachter Stellungnahme vom 12.10.2017 erstattete die belangte Behörde nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien ergänzende Ausführungen zur Beschwerde. Konkret trat die Rechtsanwaltskammer der Ansicht des Beschwerdeführers wie folgt entgegen:

„[…]

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer seit 1988 in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen ist. Richtig ist auch, dass die Satzung Teil B mit 01.01.1998 in Kraft getreten ist und bis zum Jahr 2006 eine freiwillige Weiterversicherung als Befreiungsgrund von der Zusatzpension Teil B angesehen wurde, und aufgrund einer Satzungsänderung im Jahr 2006 nur mehr eine Pflichtversicherung einen Befreiungstatbestand bildet. Der Beschwerdeführer wurde von der Rechtsanwaltskammer Wien antragsgemäß aufgrund seiner freiwilligen Weiterversicherung von der Leistung zur Zusatzpension befreit, und zwar bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2015/03/0015). In dieser Entscheidung wurde nunmehr klargestellt, dass nur eine gesetzliche Pflichtversicherung einen Befreiungstatbestand gemäß § 12 Abs. 6 Satzung Teil B bildet, und dass die freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen ist. Durch die freiwillige Weiterversicherung wird man nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen, da die Einbeziehung nur aufgrund eines Antrages erfolgt, auch, wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Der Entscheidung und der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes ist vollinhaltlich zu folgen.

Grundsätzlich besteht in Österreich das System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Dies bedeutet, dass man aus jeder Tätigkeit die eine gewisse Einkommensschwelle übersteigt auch verpflichtend sozialversichert ist. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar unabhängig vom Willen oder Wissen der betroffenen Person. Das System der Pflichtversicherung kann auch nicht durch freiwillige zusätzliche Versicherungen unterlaufen werden. Jedem Rechtsanwalt ist es selbstverständlich unbenommen, sich vielseitig (so wie es der Beschwerdeführer mit der freiwilligen Weiterversicherung gemäß ASVG und der VBV-Vorsorgekasse AG gemacht hat) für die eigene Altersversorgung Sorge zu tragen. Die Tatsache jedoch, dass der Beschwerdeführer seine Pensionsvorsorge auf unterschiedlichen Säulen aufgebaut hat, kann für die Befreiung von der Beitragsleistung zur Zusatzpension Teil B nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer Wien nicht ins Treffen geführt werden.

Hierbei handelt es sich um eine freiwillige und freie Entscheidung die nicht von der Verpflichtung zur Zahlung in ein gesetzliches Pflichtsystem zu entbinden vermag. Der Beschwerdeführer wird auch nicht, wie von ihm moniert, von der Rechtsanwaltskammer Wien gezwungen die freiwillige Weiterversicherung aufzulösen, dieser kann jedoch schlichtweg auf dieser Grundlage nicht von der Zusatzpension Teil B befreit werden. Dem vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Grundsatz prior tempore, potior iure kommt gegenständlich dabei keine Bedeutung zu. Wie bereits oben dargestellt herrscht in Österreich das System der Pflichtversicherung bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, und zwar unabhängig vom Willen und auch vom Wissen des Erwerbstätigen. Die vorher bestehende freiwillige Versicherung des Beschwerdeführers gemäß ASVG schlägt hier also nicht durch. Vielmehr besteht die freiwillige Weiterversicherung unabhängig neben der gesetzlichen Pensionsversicherung der Rechtsanwaltskammer, und zwar auch unabhängig davon, seit welchem Zeitpunkt in das System eingezahlt wird. Die freiwillige Weiterversicherung kann jederzeit beendet werden, nicht jedoch die Pflichtversicherung. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es sich bei der VBV-Vorsorgekasse AG ebenfalls um keine Pflichtversicherung derart handelt, die als Nachweis für eine Befreiung von Teil B geeignet wäre.

Zu dem Vorhalt des Beschwerdeführers, dass die Satzung kein Gesetz darstellt und keine gesetzliche Grundlage besteht, eine derartige Verpflichtung auszusprechen, ist auszuführen, dass es sich bei der Satzung um eine Verordnung handelt, die auf einer gesetzliche Grundlage basiert. Wie unter Punkt 1. bereits ausgeführt, sind die Rechtsanwaltskammern verpflichtet. Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Gemäß § 50 Abs. 3 RAO können zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden. Von dieser Ermächtigung wurde 1998 gebraucht gemacht und neben der bereits bestehenden Umlage Teil A die Zusatzpension Teil B eingeführt. Sowohl Teil A, als auch Teil B sind dabei als Pflichtsysteme ausgestaltet, denen grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter unterliegen und beitragspflichtig sind. Zu der vom Beschwerdeführer monierten Satzungsänderung ist festzuhalten, dass die im Jahr 1998 erlassene Satzung nicht in Stein gemeißelt war und selbstverständlich Änderungen unterworfen ist. Die darin enthaltenen Regelungen sind entsprechend den politischen und gesetzlichen Änderungen und Gegebenheiten anzupassen. Die Änderungen fallen dabei in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, konkret hier des Verordnungsgebers. Die Änderung dahingehend, dass nunmehr eine Pflichtversicherung einen Befreiungstatbestand bildet, ist damit zubegründen, dass es sich bei den Beiträgen um Pflichtbeiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b i.V.m. § 16. Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 handelt und die Anerkennung als Pflichtversicherung und die damit einhergehende Absetzbarkeit bei Freiwilligkeit der Versicherung nicht mehr gegeben wäre, wenn auch eine freiwillige Weiterversicherung als Nachweis akzeptiert werden würde.

Dem Beschwerdeführer entsteht, wie von diesem ebenfalls moniert, durch die Beitragsleistung in das Versorgungssystem Teil B kein Schaden, da die eingezahlten Beträge veranlagt und abzüglich der Verwaltungskosten als monatliche Rentenleistung wieder zur Auszahlung gelangen. Bei Pensionsantritt kann auch die Entscheidung getroffen werden, die Auszahlung einer 50% Teilabfindung zu beantragen, wobei diese dem begünstigten Steuersatz unterliegt, was mittlerweile höchstgerichtlich bestätigt wurde (VwGH, Ro 2015/13/0020). Der Vorhalt, dass der Rechtsanwaltskammer Wien die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bekannt ist und auch aus diesem Grund von Teil B zu befreien hat, kann ebenfalls nicht ins Treffen geführt werden. In der Satzung Teil B wurde die Möglichkeit der Ermäßigung aufgrund von geringem Einkommen geschaffen (§ 12 Abs. 4 der Satzung Teil B), wobei eine Ermäßigung auf 1/5, 2/5 oder 3/5 des ordentlichen Betrages beantragt werden kann. Der Beschwerdeführer nahm diese Ermäßigungsmöglichkeit bereits in Anspruch und wurde die Ermäßigung auf 2/5 des ordentlichen Betrages mit Bescheid vom 18.04.2017 bereits bewilligt.

Hingewiesen wird auch darauf, dass der Antrag auf Befreiung gemäß Satzung jährlich zu stellen und demgemäß jährlich zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung noch gegeben sind. Schon alleine aus diesem Grund kann sich auf den Vertrauensschutz nicht berufen werden. Die Rechtsanwaltskammer Wien hegt auch klarerweise keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 12 Abs. 6 der Satzung Teil B.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr releviert, dass diese Entscheidung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, da in diesem Verfahren ein Rechtsanwalt Partei war, der erst 2001 eingetragen wurde und es damals andere gesetzliche Regelungen als beim Beschwerdeführer gegeben hat, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Relevant ist, dass der Beschwerdeführer, wie im übrigen alle eingetragenen Rechtsanwälte, grundsätzlich aufgrund der Ausübung der Rechtsanwaltschaft der Versicherungspflicht unterliegen, und zwar seit Bestehen der Pflichtversicherung gemäß Satzung Teil B im Jahr 1998, unabhängig von der Zeit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien.

Aus den angeführten Gründen stellt die belangte Behörde daher den

Antrag,

das Verwaltungsgericht Wien möge die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückweisen, in eventu als in der Sache unbegründet abweisen. […]“

4.       Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer ebenfalls eine Stellungnahme vom 8.11.2017:

„ […] 2.) Der Beschwerdeführer stellt den Antrag

Das Verwaltungsgericht Wien möge der belangten Behörde (Rechtsanwaltskammer Wien) den Auftrag erteilen, sämtliche Bescheide, mit denen der Beschwerdeführer seit Inkrafttreten dieser „Zusatzpension Neu“ laut interner Satzung von der Rechtsanwaltskammer Wien befreit worden ist, dem Landesverwaltungsgericht Wien binnen 14 Tagen vorzulegen.

Die zahlreichen Befreiungsbescheide der Rechtsanwaltskammer Wien im Zeitraum 1998 bis 2015, das ist ein Zeitraum von 18 Jahren, dokumentieren - im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid - die innere Widersprüchlichkeit und vollkommen unverständliche Vorgangsweise der Rechtsanwaltskammer Wien.

3.) Äußerung

Der angefochte Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien ist rechtsirrig, gesetzwidrig und verfassungswidrig. Die Rechtsanwaltskammer Wien beruft sich offenkundig auf eine Neufassung ihrer internen Satzung, die offenkundig erstmals für das, Kalenderjahr 2016 zur Anwendung kommen soll. Diese konkrete Satzung der Rechtsanwaltskammer Wien für das Kalenderjahr 2016 ist rechtswidrig, gesetzeswidrig und verfassungswidrig.

4.) Die aktuelle Satzung wird insofern kritisiert, als ein gesetzlich gebotener Befreiungstatbestand für Personen, die eine Pensionsversicherung nach ASVG bezahlen bzw. in die Pensionsversicherung nach ASVG integriert sind und aus dieser eine Pension beziehen werden, fehlt.

Der Beschwerdeführer Dr. A. B. ist seit dem 16. Mai 1988. das sind seit nunmehr rund 29 Zi Jahren, in die gesetzliche Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des ASVG integriert. Der Beschwerdeführer leistet seit rund 29 1/2 Jahren Beitragszahlungen an die Pensionsversicherungsanstalt Der Beschwerdeführer hat bereits zumindest 354 Versicherungsmonate bei der Pensionsversicherung erworben. Der Beschwerdeführer hat bereits die sogenannte Wartezeit von mindestens 300 Versicherunqsmonaten bei der Pensionsversicherunq erfüllt. Der Beschwerdeführer wird daher - aufgrund der gesetztlichen Bestimmungen des ASVG - eine Alterspension nach dem ASVG von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt beziehen.

Das ASVG beinhaltet eine gesetzliche Pensionsversicherung. In diese Pensionsversicherung ist der Beschwerdeführer integriert und eingebunden und wird - nach Erreichen des Pensionsalters (Erreichung des 65. Lebensjahres) - aus dieser eine Pension erhalten.

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat es unterlassen für diesen konkreten Fall der Pensionsversicherung nach ASVG einen Befreiungstatbestand zu schaffen. Dies jedenfalls in der internen Satzung der Rechtsanwaltskammer Wien, die beginnend mit dem Kalenderjahr 2016 zur Anwendung kommt.

Zur Erinnerung:

Die frühere interne Satzung der Rechtsanwaltskammer Wien, die maßgeblich war für die Kalenderjahre 1998 bis inklusive 2015, insbesondere der § 12 Abs 6 Satzung Teil B hat einen expliziten Befreiungstatbestand vorgesehen.

Der Beschwerdeführer verweist auf die zahlreichen Befreiungsbescheide der Rechtsanwaltskammer Wien, die in dem nicht unerheblichen Zeitraum von 1998 bis inklusive 2015, das sind somit 18 Jahre (!) von der Rechtsanwaltskammer Wien an den Beschwerdeführer ergangen sind.

5.) Der Beschwerdeführer übt einen freien Beruf aus.

Charakteristikum eines freien Berufes ist es, eigenverantwortlich vorzugehen und insbesondere die Pensionsversicherung frei zu wählen.

Die Rechtsanwaltskammer Wien, die eine „Zwangsmitgliedschaft“ für die Rechtsanwälte vorsieht, ist aufgrund der herrschenden Gesetzeslage und insbesondere aufgrund der herrschenden verfassungsrechtlichen Judikatur nicht berechtigt, in derart dominant einseitiger Weise die Pensionsversicherung eines Rechtsanwaltes zu bestimmen.

Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf an die Rechtsanwaltskammer Wien, vor dem Jahr 1998 überhaupt keine Pensionsvorsorge für ihre Mitglieder (trotz der Zwangsmitgliedschaft) vorgesehen zu haben.

Der Beschwerdeführer hatte nach seinem Studium in Form der Gerichtspraxis ein Beschäftigungsverhältnis zum Bund. Diese hat klarerweise auch eine Pensionsversicherung beinhaltet.

Danach mußte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1986 feststellen, dass die Rechtsanwaltskammer für Rechtsanwaltsanwärter/Konzipienten keine Pensionsversicherung vorgesehen hat. Insbesondere waren zum damaligen Zeitpunkt Rechtsanwaltsanwärter von der Pensionsversicherung nach ASVG ausgeschlossen.

Das heißt, es hat in dem für den Beschwerdeführer relevanten Zeitraum, nämlich im Zeitraum 1986 bis zum Zeitpunkt seiner Eintragung als Rechtsanwalt per 14.09.1992, überhaupt keine Pensionsversicherung für Rechtsanwaltsanwärter/Konzipienten gegeben.

Der Beschwerdeführer hat bereits damals eigenverantwortlich und vorausschauend agiert. Um zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer in späteren Jahren der Allgemeinheit bzw. etwaigen Verwandten zur Last fällt, hat er vorausschauend bereits 1988 (exakt 16. Mai 1988) einen Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des ASVG gestellt.

Es geht nicht an, dass die Rechtsanwaltskammer Wien, die diese eigenverantwortliche und vorausschauende Entscheidung des Beschwerdeführers, nämlich die Versicherung des Einschreiters nach ASVG bei der Pensionsversicherung im Zeitraum 16. Mai 1988 bis 31.12.2015 akzeptiert hat, plötzlich im Kalenderjahr 2016 nicht mehr akzeptiert.

Die Entscheidung für eine bestimmte Pensionsversicherung, konkret die Weiterversicherung nach den Bestimmungen des ASVG, ist eine langfristige Entscheidung, getroffen vom Beschwerdeführer am 16. Mai 1988.

Insbesondere kommt es im ASVG-System auf die Beitragsjahre an. Die Rechtsanwaltskammer Wien kann nicht einseitig in diese langfristige PensionsVersicherungsentscheidung und Lebensplanung des Beschwerdeführers eingreifen und diesen benachteiligen und diskriminieren.

6.) Es liegt offenkundig ein Streit zwischen zwei verschiedenen Pensionsversicherunqen vor: So der Pensionsversicherungsanstalt nach den Bestimmungen des ASVG und die nach den internen Satzungen der Rechtsanwaltskammer Wien eingerichtete Pensionsversicherung. Es ist zu betonen, dass die Rechtsanwaltskammer Wien erst verhältnismäßig spät (nämlich 1998) die Frage einer angemessenen Pensionsversicherung für Rechtsanwaltsanwärter und insbesondere auch der Rechtsanwälte erkannt hat.

Diese Säumigkeit und das jahrzehntelange Negieren dieser Frage durch die Rechtsanwaltskammer Wien kann unter keinen Umständen dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen.

Die Rechtsanwaltskammer Wien kann und soll auch ihren Streit mit der Pensionsversicherungsanstalt nach ASVG nicht auf dem Rücken und zum Nachteil des Beschwerdeführers austragen.

Die Rechtsanwaltskammer Wien diskriminiert und benachteiligt mit ihrer Vorgangsweise eine gesetzliche Pensionsversicherung, nämlich die Pensionsversicherung im Rahmen des ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).

Die Rechtsanwaltskammer Wien betreibt eine massive Geschäftsschädigung gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen des ASVG.

Die Rechtsanwaltskammer Wien versucht mit dem Kalenderjahr 2016 den Beschwerdeführer von der Pensionsversicherungsanstalt abzuwerben, wobei diese „Abwerbung“ mit amtswegiger Zwangsgewalt in Form von vollstreckbaren Bescheiden geschieht.

Es geht nicht an, dass die Rechtsanwaltskammer Wien mit einer plötzlichen Satzungsänderung (interne Satzungsänderung) im Kalenderjahr 2016 die Pensionsversicherung und insbesondere die freiwillige Weiterversicherung im ASVG plötzlich nicht mehr als eine gesetzliche Pensionsversicherung akzeptiert.

7.       ) Die Rechtsanwaltskammer Wien will offenkundig dem Beschwerdeführer mit Gewalt dazu nötigen, seine Pensionsversicherung im ASVG bei der Pensionsversicherunganstalt einzustellen und keine weiteren Zahlungen zu leisten.

Die Rechtsanwaltskammer Wien zwingt den Beschwerdeführer ausschließlich zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B „Zusatzpension“.

Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass er nach den Bestimmungen des ASVG Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge an die Pensionsversicherungsanstalt gemäß den Bestimmungen des ASVG leistet.

Deshalb ist der Beschwerdeführer von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B „Zusatzpension Neu“ zu befreien.

Da der Beschwerdeführer bereits aufgrund Eigeninitiative und eigenverantwortlich seit 16. Mai 1988 in eine gesetzlich geregelte Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des ASVG Beiträge einzahlt und in diese Pensionsversicherung integriert ist, und dort auch eine Pension beziehen wird, kann der Beschwerdeführer nicht gezwungen werden, zusätzlich noch erhebliche Geldzahlungen in diese „Zusatzpension“ der Rechtsanwaltskammer Wien zu leisten.

Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten

-        auf Unverletzlichkeit des Eigentums und

-        stellt eine gravierende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.

Der Gleichheitsgrundsatz wird insofern verletzt, als die Vorgangsweise der Rechtsanwaltskammer Wien unzulässig ist, hier eine gesetzlich geregelte Pensionsversicherung, nämlich die Pensionsversicherungsanstalt nach den Bestimmungen des ASVG, nicht als eine gesetzliche Pensionsversicherung zu bezeichnen und deshalb den Beschwerdeführer nicht von der Zusatzpension der Rechtsanwaltskammer Wien zu befreien.

Es geht nicht an, die Pensionsversicherungsanstalt ungleich zu behandeln und insbesondere gegenüber der „Zusatzpension Neu“ der Rechtsanwaltskammer Wien, allerdings erst aufgrund der geänderten internen Satzungen des Kalenderjahres 2016 zu diskriminieren.

Diese Ungleichbehandlung und Diskriminierung schlägt sich voll auf den Beschwerdeführer durch und fügt diesem Schaden zu.

Die Rechtsanwaltskammer Wien verletzt mit dem angefochtenen Bescheid den Gleichheitsgrundsatz auch in einer anderen Richtung:

Für Angestellte stellt die Beitragszahlung an die Pensionsversicherungsanstalt nach ASVG die Grundlage für ihre Altersvorsorge und Pension dar.

Für den Angehörigen eines freien Berufes, der in das ASVG-System seit 16. Mai 1988 mit jahrzehntelangen Beitragszahlungen an die Pensionsversicherung integriert ist, und der bereits eine Anwartschaft auf Zahlung einer Alterspension erworben hat, verweigert die Rechtsanwaltskammer Wien die Anerkennung als Pensionsversicherung.

Dies ist gleichheitswidrig und diskriminiert und benachteiligt den Beschwerdeführer.

 

Es geht nicht an, dass die Rechtsanwaltskammer Wien ihre „Zusatzpension Neu“ aufgrund interner Satzungen als die einzig wahre Pensionsversicherung bezeichnet, und der gesetzlichen Pensionsversicherung, der Pensionsversicherungsanstalt gemäß ASVG, ihre Eignung abspricht.

Dieser Streit zwischen den beiden Pensionsversicherungsanstalten (nämlich der Pensionsversicherungsanstalt gemäß ASVG und der „Zusatzpension Neu“ der Rechtsanwaltskammer Wien) kann und darf nicht auf dem Rücken eines Versicherungsnehmers, eines Versicherten, nämlich dem Beschwerdeführer, ausgetragen werden.

Durch die einseitige Vorgangsweise der Rechtsanwaltskammer Wien ist der Beschwerdeführer mehrfach diskriminiert und ungleich behandelt und in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes verletzt.

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat es unterlassen, in der Satzungsänderung des Jahres 2016 einen entsprechenden Befreiungstatbestand für die Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des ASVG zu schaffen.

Es ist aktenkundig und wurde bereits mehrfach vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 15. Mai 1988 bis dato jedes Monat erhebliche Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt leistet. Eine Beendigung und Nichtweiterbezahlung dieser Pensionsversicherung nach dem ASVG durch den Beschwerdeführer wäre für diesen grob nachteilig.

Es ist bekannt, dass im ASVG-System die Anzahl der Versicherungsmonate/Versicherungsjahre und die Bemessungsgrundlage entscheidend ist für die Leistungshöhe, die Pension.

Die Rechtsanwaltskammer will jetzt den Beschwerdeführer einseitig zwingen, nach rund dreißig (30) Jahren Einzahlungen an die Pensionsversicherung im ASVG, diese plötzlich zu beenden und bei einem völlig anderen Pensionsversicherungssystem, dem der Rechtsanwaltskammer Wien, beginnend mit seinem 56. Lebensjahr, Beiträge einzuzahlen.

Es ist dem Beschwerdeführer nicht möglich, noch zusätzlich eine teure Zusatzpension „Neu“ an die Rechtsanwaltskammer Wien zu zahlen. Der Beschwerdeführer hat nur ein bescheidenes Einkommen. (Vergleiche vorgelegte Einkommensteuer-Bescheide!)

Es ist dem Beschwerdeführer nicht möglich noch eine zusätzliche Pensionsversicherung, die er sicher nicht braucht, zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer hat seine gesamte Lebensplanung und Einkommensplanung auf den Bezug der Alterspension nach ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt abgestellt.

Im Hinblick auf die Beitragszahlungen seit dem 16. Mai 1988 an die Pensionsversicherungsanstalt und die Akzeptanz dieses Umstandes durch die Rechtsanwaltskammer Wien über Jahrzehnte, ja die zustimmende Bekräftigung durch die Rechtsanwaltskammer Wien durch Befreiungsbescheide im Zeitraum 1998 bis 2015 (von der „Zusatzversicherung Neu“ der RAK Wien), hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf vertraut, dass diese Pensionsversicherung nach ASVG seine Alterspension sein wird.

Aufgrund dieser seiner jahrzehntelangen Lebensplanung hat der Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel für eine von ihm nicht benötigte und unerwünschte „Zusatzpension Neu“ der Rechtsanwaltskammer Wien.

Fazit wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Verpflichtung die „Zusatzpension Neu“ der Rechtsanwaltskammer Wien erstmals im 56. Lebensjahr fortfolgend zu bezahlen, mangels finanzieller Mittel die Beitragszahlungen an die Pensionsversicherung im ASVG-System einstellen muß, somit keine weiteren Beitragsmonate und Versicherungsjahre erwerben kann, und somit schwerste finanzielle Nachteile bei seiner Pension nach ASVG erleidet.

Die Rechtsanwaltskammer Wien verletzt mit dieser selbstherrlichen und schikanösen Vorgangsweise die klaren Interessen mancher Rechtsanwälte, insbesondere des Beschwerdeführers.

Hier stellt sich die Frage nach Amtshaftunq der Rechtsanwaltskammer Wien.

Der Beschwerdeführer hat einen Vertrauensschaden durch das Fehlverhalten der Rechtsanwaltskammer Wien erlitten.

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat mit den erlassenen Befreiungsbescheiden im Zeitraum 1998 bis 2015 (18 Jahre!) dem Beschwerdeführer bestätigt, dass seine seit 16. Mai 1988 einbezahlte Penisonsversicherung nach ASVG ein Befreiungstatbestand gegenüber der erst wesentlich später eingeführten „Zusatzpension Neu“ der Rechtsanwaltskammer Wien ist.

Die Rechtsanwaltskammer Wien zwingt den im 56. Lebensjahr stehenden Beschwerdeführer einseitig - nach 30 Beitragsjahren - einen Pflichtwechsel von der Pensionsversicherungsanstalt im ASVG-System zu der von der Rechtsanwaltskammer Wien protegierten „Zusatzpension Neu“ nach einer Internen Satzung vorzunehmen.

Die Rechtsanwaltskammer Wien greift somit massiv in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Einschreiters auf Unverletzlichkeit seines Eigentums ein. Die Rechtsanwaltskammer Wien fügt mit dieser Vorgangsweise dem Beschwerdeführer einen schweren Schaden für sein restliches Leben, insbesondere für seine Pensionsjahre, zu.

Die wesentlich geringere Pension nach ASVG, aufgrund weniger Beitragsjahre (56. bis 65. Lebensjahr, etwa 10 Beitragsjahre fallen weg) kann die „Zusatzpension NEU“ der Rechtsanwaltskammer Wien keinesfalls wettmachen.

Die Rechtsanwaltskammer Wien fügt dem Beschwerdeführer eine loose-loose Situation zu.

-        Beendigung der ASVG-Pensionsversicherung - weniger Beitragsjahre, geringere Pension

-        größte finanzielle Schwierigkeiten sowohl ASVG-Pensionsversicherung als auch die aufgezwungene „Zusatzpension Neu“ der Rechtsanwaltskammer Wien zu finanzieren. Dies ist unmöglich unter Hinweis auf das aktenkundige bescheidene Einkommen des Beschwerdeführers und die vom Beschwerdeführer vor Jahrzehnten (16. Mai 1988) getroffene andere Lebens- und Finanzplanung.

Auf die Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums wird neuerlich verwiesen.

8.) Der Beschwerdeführer wiederholt sämtliche bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2017 auf den Seiten 11 und 12 gestellten Anträge.

 

9.) Der Beschwerdeführer wiederholt daher seinen

Antrag

Das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 18.04.2017, Zahl …, ersatzlos aufheben. […]“

Seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.08.2017 zum Nachweis der von ihm im Zeitraum 01.05.1988 bis 30.06.2017 geleisteten Beitragszahlungen zur Pensionsversicherung; Zahlungsnachweise an die Pensionsversicherungsanstalt für die Zeiträume Juli 2017, August 2017, September 2017, Oktober 2017, eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.01.2017 über die freiwillige Weiterversicherung in den Jahren 2016 und 2017, sowie die Bescheide der Rechtsanwaltskammer für die Kalenderjahre 2010 bis 2014, 2007, und 1998 bis 2004. Für die Kalenderjahre 2006 und 2005, sowie 2008 und 2009, so führte der Beschwerdeführer aus, würden die Bescheide bei der Rechtsanwaltskammer Wien im Original aufliegen.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist von Beruf Rechtsanwalt und wurde am 14.9.1992 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Während der Gerichtspraxis im Jahr 1987 (mit Unterbrechung) war der Beschwerdeführer in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen. Ab 16.5.1988 begann der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter in einer Kanzlei zu arbeiten. Seit diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer gemäß § 17 ASVG freiwillig weiterversichert, zahlte Beiträge zur Weiterversicherung gemäß dem ASVG an die Pensionsversicherungsanstalt und hat diese Versicherung bis dato aufrechterhalten. Seit dem 01.1.1998 (§ 12 Abs. 3 der o.a. Satzung) war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, Beiträge zur Zusatzpension zu leisten.

Der Beschwerdeführer wurde von der Rechtsanwaltskammer Wien antragsgemäß für die Kalenderjahre 1998 bis 2015, bis zu dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, aufgrund seiner freiwilligen Weiterversicherung von der Leistung zur Zusatzpension, trotz der seit 01.10.2006 geänderten relevanten Satzungsbestimmung, befreit. Ein Abgehen davon erfolgte durch die belangte Behörde seit Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Ro 2015/03/0015.

Mit Antrag vom 25.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Zusatzpension Teil B für das Jahr 2016 und legte als Nachweis eine Bestätigung über seine freiwillige Weiterversicherung vor. Gegen den dazu ergangenen Bescheid vom 23.02.2016 und der ergangenen Vorschreibung zur Zusatzpension Teil B für 2016 in Höhe von EUR 4.680,00 vom 23.02.2016 erhob der Beschwerdeführer am 10.03.2017 Vorstellung und beantragte die Aufhebung der beiden angefochtenen Bescheide und in eventu die Ermäßigung des Beitrages auf 1/5 des ordentlichen Betrages, sohin EUR 936,00. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.04.2017 wurden die Anträge auf Befreiung und auf Ermäßigung auf 1/5 abgewiesen und die Ermäßigung auf 2/5 satzungsgemäß bewilligt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Abs. 1 ASVG kann sich ein bestimmter Personenkreis in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Nach Abs. 7 leg. cit. beginnt die Weiterversicherung, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.

Gemäß § 49 Abs. 1 RAO haben die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben - unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen - vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.

Gemäß § 49 Abs. 2 RAO sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter beitragspflichtig, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.

Gemäß § 49 Abs. 3 RAO hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen, wenn eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nachkommt. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Gemäß § 50 Abs. 3 RAO können zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden.

Von der besagten Ermächtigung wurde 1998 Gebrauch gemacht und die Zusatzpension Teil B mit Wirkung ab 01.01.1998 eingeführt. § 12 Abs. 5 Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B wies damals (noch) folgenden Wortlaut auf:

„Der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In-oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. Januar eines jeden Kalenderjahres unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen.“

Die Satzung Teil B mit 01.01.1998 in Kraft getreten ist, sah somit bis zum Jahr 2006 eine freiwillige Weiterversicherung als Befreiungsgrund von der Zusatzpension Teil B an. Im Rahmen einer Satzungsänderung, beschlossen am 27.4.2006 in der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien, genehmigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 18.7.2006, GZ BMJ-B16.201/0003-I &/2006, wurde eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass nur mehr der Nachweis über eine Pflichtversicherung einen Befreiungstatbestand bildet. Die fragliche Bestimmung ist gemäß § 22 der zit. Satzung Teil B mit 01.10.2006 in Kraft getreten.

Gemäß § 12 Abs. 6 Satzung in dieser Fassung ist der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Eintragung binnen sechs Wochen ab dem Tage der Eintragung, unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen.

Die Bestimmung wurde also dahingehend konkretisiert, dass der Rechtsanwalt in die gesetzlich geregelte Altersvorsorge "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen" wird bzw wurde. Aufgrund einer Satzungsänderung im Jahr 2006 bildet nunmehr nur eine Pflichtversicherung einen Befreiungstatbestand.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015 (Ro 2015/03/0015) wurde nunmehr klargestellt, dass die freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen ist, in die der Revisionswerber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung nicht vorliegen. Schon die Formulierung des § 12 Abs. 6 der Satzung, wonach der Rechtsanwalt in eine gesetzliche Altersvorsorge "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird", lässt erkennen, dass dieser Befreiungstatbestand eine Einbeziehung in die Altersvorsorge voraussetzt, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten von Gesetzes wegen erfolgt.

Durch die freiwillige Weiterversicherung wird der Beschwerdeführer aber nicht "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" einbezogen, vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines Antrages, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Damit hängt die Einbeziehung von der freiwilligen Erklärung des Beschwerdeführers ab. Vielmehr besteht die freiwillige Weiterversicherung unabhängig neben der gesetzlichen Pensionsversicherung der Rechtsanwaltskammer, und zwar auch unabhängig davon, seit welchem Zeitpunkt in das System eingezahlt wird. Die freiwillige Weiterversicherung kann jederzeit beendet werden, nicht jedoch die Pflichtversicherung. Demnach kann die vom Beschwerdeführer getroffene Pensionsvorsorge für die Befreiung von der Beitragsleistung zur Zusatzpension Teil B nicht ins Treffen geführt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe weshalb das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Fall keine Anwendung finden kann, gehen ebenfalls ins Leere, da auch die Länge der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt.

Mit seinem Vorbringen, er „brauche keine vierte Pensionsversicherung“ verkennt der Beschwerdeführer insbesondere auch die Natur der Rechtsanwaltskammern als berufliche Selbstverwaltungskörper, für die das Element der Pflichtmitgliedschaft aller Angehöriger dieser Berufsgruppe wesentlich ist - sind verpflichtet, eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen (vgl das hg Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl 2002/06/0215). Der Beschwerdeführer ist und war nicht gezwungen die freiwillige Weiterversicherung aufzulösen, allerdings kann er auf dieser Grundlage nicht von der Zusatzpension Teil B befreit werden.

Jede andere rechtliche Beurteilung würde zur ein Unterlaufen des Systems der Pflichtversicherung im Rahmen der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer durch freiwillige Weiterversicherung der Kammermitglieder nach sich ziehen. Die Tatsache, dass er sich umfassend freiwillig weiterversichert hat, kann folglich den Beschwerdeführer nicht von seiner Beitragsleistung zur Zusatzpension Teil B führen.

Mit seinem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es ihm auch ohne Beitragsbefreiung nach § 12 Abs. 6 der Satzung unbenommen bleibt, sich weiterhin freiwillig nach § 17 ASVG weiter zu versichern und hierdurch weitere Versicherungszeiten nach dem ASVG zu erwerben. Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Beitragsleistung in das Versorgungssystem Teil B auch kein Schaden, da die eingezahlten Beträge veranlagt und abzüglich der Verwaltungskosten als monatliche Rentenleistung wieder zur Auszahlung gelangen.

Wie im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich festgehalten wird, hegt der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus keine verfassungsrechtlichen Bedenken für den Fall, dass eine private Vorsorge des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer beantragten Beitragsbefreiung nicht berücksichtigt wird (vgl die hg Erkenntnisse vom 23. Juni 2009, Zl 2007/06/0292, und vom 25. April 2001, Zl 99/10/0241). Die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sind somit derart ausgestaltet, dass grundsätzlich sämtliche Kammermitglieder einbezogen werden und eine Einbeziehung nicht in jedem Fall von einer Entscheidung des einzelnen

Kammermitgliedes abhängen soll.

Ein Eingriff in wohlerworbene Rechte liegt bei der nunmehrigen Nichtgewährung der Befreiung nicht vor, da der Antrag jährlich neu zu stellen ist. Ungeachtet dessen hat darüber hinaus der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSIg 3665/1959 3768/1960; 3836/1960; Erk. v. 18.03.1987, G 255/86; JBI 1988, 442). Es fällt sohin in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition (auch zu Lasten des Betroffenen) zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein müsse, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche. Die Zusatzpension Teil B wurde bei der Einführung grundsätzlich als Pflichtversicherung ausgestaltet. Es handelt sich bei den Beiträgen sohin um Pflichtbeiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b i.V.m. § 16. Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988. Da die Anerkennung als Pflichtversicherung und die damit einhergehende Absetzbarkeit bei Freiwilligkeit der Versicherung nicht mehr gegeben wäre, wurde die Befreiungsmöglichkeit aufgrund einer freiwilligen Versicherung im Rahmen der Satzungsänderung revidiert.

Auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine Ermächtigung der Kammern dahingehend bestehe, eine Versorgung der Rechtsanwälte auch dann mit Satzung vorzuschreiben, wenn bereits eine gesetzliche Pensionsversicherung bestehe, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, begründete Bedenken gegen die Sachlichkeit der in § 12 Abs. 6 der Satzung getroffenen Regelung bzw. gegen die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz zu wecken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits hinsichtlich der gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, vom 9. Juni 2006, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Satzungsbestimmung bestehen (vgl VwGH 8. Mai 2008, Zl 2007/06/0291 mwH, insbesondere den darin wiedergegebenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2007, B 420/07-6). Gleiches gilt auch für den hier gegenständlichen § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Zusatzpension) in der Fassung des Beschlusses der ao Vollversammlung vom 6. November 2008 (vgl das hg Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015).

Das Verwaltungsgericht sieht sich ebenfalls nicht veranlasst, einen Antrag auf Verordnungsprüfung der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Wiener Rechtsanwaltskammer beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen ist, in die der Beschwerdeführer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Von deren Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da gegenständlich nur eine Rechtsfrage zu klären war, nämlich ob die freiwillige Weiterversicherung als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die angeführten Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Altersversorgung; Zusatzpension; Beitragsleistung; Befreiung; Jahresbeitrag; Ermäßigung

Anmerkung

VwGH v. 16.11.2020, Ra 2020/03/0148; Zurückweisung
VfGH v. 9.12.2020, E 3287/2020; Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.162.006.12612.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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