Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.08.2020Index
27/01 RechtsanwälteNorm
Satzung Versorgungseinrichtung Teil B ÖRAK §12 Abs4 litaRechtssatz
Die freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG ist nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen, in die die versicherte Person aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung nicht vorliegen.
Schlagworte
Altersversorgung; Zusatzpension; Beitragsleistung; Befreiung; Jahresbeitrag; ErmäßigungAnmerkung
VwGH v. 16.11.2020, Ra 2020/03/0148; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.162.006.12612.2017Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020