RS Lvwg 2020/8/20 VGW-031/005/9291/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.08.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
StVO 1960 §76 Abs1

Rechtssatz

Stellt eine Person ihr Fahrrad ab, um eine andere Person zur Rede zu stellen, und hält sie sich dabei durchwegs in unmittelbarer Nähe ihres Fahrrades auf, so setzt sie ihren (eigentlichen) Weg nicht fort. Aufgrund dessen behält die Person ihre Eigenschaft als Radfahrer, weshalb sie währenddessen nicht den für den Fußgängerverkehr geltenden Bestimmungen der StVO – konkret: § 76 Abs. 1 StVO - unterliegt.

Schlagworte

Fußgänger; Gehsteig; Fahrbahn; Betreten; Fahrzeug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.005.9291.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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