Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.08.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Stellt eine Person ihr Fahrrad ab, um eine andere Person zur Rede zu stellen, und hält sie sich dabei durchwegs in unmittelbarer Nähe ihres Fahrrades auf, so setzt sie ihren (eigentlichen) Weg nicht fort. Aufgrund dessen behält die Person ihre Eigenschaft als Radfahrer, weshalb sie währenddessen nicht den für den Fußgängerverkehr geltenden Bestimmungen der StVO – konkret: § 76 Abs. 1 StVO - unterliegt.
Schlagworte
Fußgänger; Gehsteig; Fahrbahn; Betreten; FahrzeugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.005.9291.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020